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   BGH, 25.06.2014 - VIII ZR 344/13   

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https://dejure.org/2014,18525
BGH, 25.06.2014 - VIII ZR 344/13 (https://dejure.org/2014,18525)
BGH, Entscheidung vom 25.06.2014 - VIII ZR 344/13 (https://dejure.org/2014,18525)
BGH, Entscheidung vom 25. Juni 2014 - VIII ZR 344/13 (https://dejure.org/2014,18525)
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Volltextveröffentlichungen (15)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 134 BGB, § 307 Abs 1 BGB, § 24 Abs 3 S 1 AVBFernwärmeV vom 20.06.1980, § 24 Abs 4 AVBFernwärmeV vom 04.11.2010
    Fernwärmelieferungsvertrag: Nichtigkeit einer Preisanpassungsklausel mit Wirkung für die Zukunft

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Abstellen der Wirksamkeit einer an § 24 Abs. 3 S. 1 AVBFernwärmeV a.F. zu messenden Preisanpassungsklausel auf die Verhältnisse im Zeitpunkt des Vertragsschlusses

  • zip-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Nichtigkeit einer zunächst wirksamen Preisanpassungsklausel in Fernwärmevertrag wegen Wegfalls der Kostenorientierung nur mit Wirkung für die Zukunft

  • ponte-press.de PDF (Volltext/Auszüge)

    Zur Nichtigkeit der Preisanpassungsklausel in einem Fernwärmelieferungsvertrag nach § 24 Abs. 3 Satz 1 AVBFernwärmeV

  • Betriebs-Berater

    Wirksamkeit einer Preisanpassungsklausel in Fernwärmelieferungsvertrag

  • rewis.io

    Fernwärmelieferungsvertrag: Nichtigkeit einer Preisanpassungsklausel mit Wirkung für die Zukunft

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Abstellen der Wirksamkeit einer an § 24 Abs. 3 S. 1 AVBFernwärmeV a.F. zu messenden Preisanpassungsklausel auf die Verhältnisse im Zeitpunkt des Vertragsschlusses

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Preisanpassung in der Fernwärmeversorgung

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Wirksamkeit einer Preisanpassungsklausel in einem Wärmeversorgungsvertrag

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Wirksamkeit einer Preisanpassungsklausel in Fernwärmelieferungsvertrag

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Wirksamkeit einer Preisanpassungsklausel in einem Wärmeversorgungsvertrag

  • bista.de (Kurzinformation)

    Fernwärmeversorger müssen auf veränderte Kostenstruktur reagieren

  • brs-rechtsanwaelte.de (Kurzinformation)

    Preisanpassungsklauseln in Fernwärmelieferungsverträgen

Besprechungen u.ä.

  • derenergieblog.de (Entscheidungsbesprechung)

    Fernwärme: Preisänderungsklauseln im Wandel der (Vertrags)Laufzeit

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BGHZ 201, 363
  • NJW 2014, 3016
  • ZIP 2014, 2508
  • ZIP 2014, 60
  • MDR 2014, 1014
  • WM 2014, 1828
  • BB 2014, 1857
 
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Wird zitiert von ... (46)Neu Zitiert selbst (14)

  • BGH, 06.04.2011 - VIII ZR 273/09

    Zur Wirksamkeit von Preisanpassungsklauseln in Fernwärmelieferverträgen

    Auszug aus BGH, 25.06.2014 - VIII ZR 344/13
    Sie wird deshalb erst mit Wirkung für die Zukunft nichtig, wenn sich zu einem späteren Zeitpunkt Umstände einstellen, die zu einer Änderung der Kosten- und/oder Marktverhältnisse führen und nach denen die von § 24 Abs. 3 Satz 1 AVBFernwärmeV in der Fassung vom 20. Juni 1980 geforderte Kosten- und Marktorientierung der vom Wärmeversorger geforderten Preise fortan nicht mehr gewahrt ist (Fortführung der Senatsurteile vom 6. April 2011, VIII ZR 273/09, BGHZ 189, 131, und vom 6. Juli 2011, VIII ZR 37/10, WM 2011, 1906).

    Hierdurch soll zum einen eine kostenorientierte Preisbemessung gewährleistet werden, zum anderen soll aber auch dem Umstand Rechnung getragen werden, dass sich die Gestaltung der Fernwärmepreise "nicht losgelöst von den Preisverhältnissen am Wärmemarkt vollziehen kann" (vgl. BR-Drucks. 90/80, abgedruckt bei Hermann/Recknagel/Schmidt-Salzer, Kommentar zu den Allgemeinen Versorgungsbedingungen, 1984, S. 1274; Senatsurteile vom 13. Juli 2011 - VIII ZR 339/10, aaO; vom 6. April 2011 - VIII ZR 273/09, BGHZ 189, 131 Rn. 33; vom 6. Juli 2011 - VIII ZR 37/10, WM 2011, 1906 Rn. 40).

    Vor diesem Hintergrund hat er sich für eine Kombination von Kosten- und Marktelement (Kosten der Erzeugung und Bereitstellung von Fernwärme einerseits und Marktverhältnisse andererseits) entschieden (Senatsurteile vom 6. April 2011 - VIII ZR 273/09, aaO; vom 6. Juli 2011 - VIII ZR 37/10, aaO).

    Diesen zwei Bemessungsfaktoren weist § 24 Abs. 3 Satz 1 AVBFernwärmeV aF an sich den gleichen Rang zu und lässt Abstufungen nur im Rahmen der Angemessenheit zu (Senatsurteil vom 6. April 2011 - VIII ZR 273/09, aaO Rn. 44 mwN).

    Die Erzeugungskosten hängen in der Regel überwiegend von den Brennstoffkosten ab, während die Bereitstellungskosten vor allem durch die Lohnkosten und in geringem Maße durch die Materialkosten bestimmt werden (vgl. Senatsurteil vom 6. April 2011 - VIII ZR 273/09, aaO Rn. 39 mwN).

    Da Kostenorientierung nicht Kostenechtheit bedeutet, zwingt § 24 Abs. 3 Satz 1 AVBFernwärmeV aF das Versorgungsunternehmen zwar nicht dazu, seine Preise spiegelbildlich zur jeweiligen Kostenstruktur auszugestalten (Senatsurteil vom 6. April 2011 - VIII ZR 273/09, aaO Rn. 38).

    Der Grundsatz der Kostenorientierung ist jedoch dann nicht mehr gewahrt, wenn sich die verwendete Preisanpassungsklausel nicht hinreichend an den kostenmäßigen Zusammenhängen ausrichtet (vgl. Senatsurteile vom 6. April 2011 - VIII ZR 273/09, aaO Rn. 41; vom 6. Juli 2011 - VIII ZR 37/10, aaO Rn. 43).

    Dies erfordert, dass als Bemessungsgröße ein Indikator gewählt wird, der an die tatsächliche Entwicklung der Kosten des bei der Wärmeerzeugung überwiegend eingesetzten Brennstoffs anknüpft (Senatsurteil vom 6. April 2011 - VIII ZR 273/09, aaO).

    Es muss also sichergestellt sein, dass der in der Preisanpassungsklausel eingesetzte Bezugsfaktor sich im Wesentlichen - wenn auch mit gewissen Spielräumen - in gleicher Weise entwickelt wie die konkreten Energiebezugskosten des Versorgers (vgl. Senatsurteile vom 6. April 2011 - VIII ZR 273/09, aaO; vom 6. Juli 2011 - VIII ZR 37/10, aaO Rn. 43).

    Daran gemessen kann der vom Wärmeversorger gewählte Preisänderungsparameter - hier der in der Preisanpassungsklausel vorgesehene Bezugsfaktor "HEL" - nur dann als geeignet angesehen werden, seine Brennstoffkosten ausreichend abzubilden, wenn feststeht, dass er gegenüber seinem Vorlieferanten einer Bindung an einen Preisänderungsparameter unterliegt, der seiner Art und seinem Umfang nach im Wesentlichen der von ihm gegenüber seinen Endkunden praktizierten Bindung an diese Bezugsgröße entspricht (Senatsurteil vom 6. April 2011 - VIII ZR 273/09, aaO).

    Das ist nur dann gegeben, wenn der Vorlieferant des Wärmeversorgers bei seiner Preisbestimmung dieselben oder jedenfalls vergleichbare örtliche Notierungen als Referenzgröße (einschließlich Verbrauchssteuern) heranzieht, neben dieser Referenzgröße keinen weiteren Bemessungsfaktor vorsieht und dieselben Berechnungszeiträume zugrunde legt (Senatsurteil vom 6. April 2011 - VIII ZR 273/09, aaO Rn. 42; vgl. auch Senatsurteile vom 24. März 2010 - VIII ZR 178/08, BGHZ 185, 96 Rn. 37, und VIII ZR 304/08, WM 2010, 1050 Rn. 46; jeweils zu Gaspreisklauseln).

    Dieser von der Preisanpassungsklausel des Wärmeversorgungsvertrags abweichende Bezugsfaktor stellt nicht sicher, dass sich der gegenüber dem Kläger berechnete Wärmelieferungspreis im Wesentlichen - wenn auch mit gewissen Spielräumen - in gleicher Weise entwickelt wie die konkreten Energiebezugskosten der Beklagten (vgl. Senatsurteile vom 6. April 2011 - VIII ZR 273/09, aaO Rn. 41; vom 6. Juli 2011 - VIII ZR 37/10, aaO).

    Zu Unrecht beruft sich die Revision auf die vom Senat geprägte Formel, ein vom Wärmelieferanten als Bezugsgröße für künftige Preisanpassungen gewählter "HEL"-Faktor sei nur dann geeignet, seine Gasbezugskosten ausreichend abzubilden, wenn feststeht, dass der Wärmelieferant seinerseits gegenüber seinem Vorlieferanten einer Ölpreisbindung unterliegt, die ihrer Art und ihrem Umfang nach im Wesentlichen der vom Wärmelieferanten gegenüber seinem Endkunden praktizierten "HEL"-Bindung entspricht (Senatsurteile vom 6. Juli 2011 - VIII ZR 37/10, aaO; vom 6. April 2011 - VIII ZR 273/09, aaO).

    Nichts anderes gilt für die Frage, ob die im Streit stehende Preisanpassungsklausel, deren Wirksamkeit nicht an § 307 BGB, sondern an § 24 Abs. 3 Satz 1 AVBFernwärmeV aF zu messen ist (Senatsurteil vom 6. April 2011 - VIII ZR 273/09, aaO Rn. 20 ff.), gegen das darin liegende gesetzliche Verbot abweichender Regelung im Sinne des § 134 BGB verstößt.

  • BGH, 06.07.2011 - VIII ZR 37/10

    Erhöhung des Fernwärmepreises: Inhaltskontrolle von Allgemeinen

    Auszug aus BGH, 25.06.2014 - VIII ZR 344/13
    Sie wird deshalb erst mit Wirkung für die Zukunft nichtig, wenn sich zu einem späteren Zeitpunkt Umstände einstellen, die zu einer Änderung der Kosten- und/oder Marktverhältnisse führen und nach denen die von § 24 Abs. 3 Satz 1 AVBFernwärmeV in der Fassung vom 20. Juni 1980 geforderte Kosten- und Marktorientierung der vom Wärmeversorger geforderten Preise fortan nicht mehr gewahrt ist (Fortführung der Senatsurteile vom 6. April 2011, VIII ZR 273/09, BGHZ 189, 131, und vom 6. Juli 2011, VIII ZR 37/10, WM 2011, 1906).

    Hierdurch soll zum einen eine kostenorientierte Preisbemessung gewährleistet werden, zum anderen soll aber auch dem Umstand Rechnung getragen werden, dass sich die Gestaltung der Fernwärmepreise "nicht losgelöst von den Preisverhältnissen am Wärmemarkt vollziehen kann" (vgl. BR-Drucks. 90/80, abgedruckt bei Hermann/Recknagel/Schmidt-Salzer, Kommentar zu den Allgemeinen Versorgungsbedingungen, 1984, S. 1274; Senatsurteile vom 13. Juli 2011 - VIII ZR 339/10, aaO; vom 6. April 2011 - VIII ZR 273/09, BGHZ 189, 131 Rn. 33; vom 6. Juli 2011 - VIII ZR 37/10, WM 2011, 1906 Rn. 40).

    Vor diesem Hintergrund hat er sich für eine Kombination von Kosten- und Marktelement (Kosten der Erzeugung und Bereitstellung von Fernwärme einerseits und Marktverhältnisse andererseits) entschieden (Senatsurteile vom 6. April 2011 - VIII ZR 273/09, aaO; vom 6. Juli 2011 - VIII ZR 37/10, aaO).

    Der Grundsatz der Kostenorientierung ist jedoch dann nicht mehr gewahrt, wenn sich die verwendete Preisanpassungsklausel nicht hinreichend an den kostenmäßigen Zusammenhängen ausrichtet (vgl. Senatsurteile vom 6. April 2011 - VIII ZR 273/09, aaO Rn. 41; vom 6. Juli 2011 - VIII ZR 37/10, aaO Rn. 43).

    Es muss also sichergestellt sein, dass der in der Preisanpassungsklausel eingesetzte Bezugsfaktor sich im Wesentlichen - wenn auch mit gewissen Spielräumen - in gleicher Weise entwickelt wie die konkreten Energiebezugskosten des Versorgers (vgl. Senatsurteile vom 6. April 2011 - VIII ZR 273/09, aaO; vom 6. Juli 2011 - VIII ZR 37/10, aaO Rn. 43).

    Dieser von der Preisanpassungsklausel des Wärmeversorgungsvertrags abweichende Bezugsfaktor stellt nicht sicher, dass sich der gegenüber dem Kläger berechnete Wärmelieferungspreis im Wesentlichen - wenn auch mit gewissen Spielräumen - in gleicher Weise entwickelt wie die konkreten Energiebezugskosten der Beklagten (vgl. Senatsurteile vom 6. April 2011 - VIII ZR 273/09, aaO Rn. 41; vom 6. Juli 2011 - VIII ZR 37/10, aaO).

    Zu Unrecht beruft sich die Revision auf die vom Senat geprägte Formel, ein vom Wärmelieferanten als Bezugsgröße für künftige Preisanpassungen gewählter "HEL"-Faktor sei nur dann geeignet, seine Gasbezugskosten ausreichend abzubilden, wenn feststeht, dass der Wärmelieferant seinerseits gegenüber seinem Vorlieferanten einer Ölpreisbindung unterliegt, die ihrer Art und ihrem Umfang nach im Wesentlichen der vom Wärmelieferanten gegenüber seinem Endkunden praktizierten "HEL"-Bindung entspricht (Senatsurteile vom 6. Juli 2011 - VIII ZR 37/10, aaO; vom 6. April 2011 - VIII ZR 273/09, aaO).

  • BGH, 13.07.2011 - VIII ZR 339/10

    Zur Wirksamkeit von Preisanpassungsklauseln in Fernwärmelieferverträgen

    Auszug aus BGH, 25.06.2014 - VIII ZR 344/13
    Dementsprechend sind die als Gleitklausel ausgestaltete Preisanpassungsklausel des Wärmeversorgungsvertrags und die im streitgegenständlichen Zeitraum bis einschließlich 2010 auf ihrer Grundlage jeweils quartalsweise vorgenommenen Preisanpassungen an den Anforderungen des zu diesem Zeitpunkt geltenden § 24 Abs. 3 AVBFernwärmeV aF zu messen (vgl. Senatsurteil vom 13. Juli 2011 - VIII ZR 339/10, WM 2011, 1910 Rn. 19).

    Ebenfalls zutreffend hat das Berufungsgericht - auch wenn es an einer Stelle missverständlich von einem "Fernwärmemarkt" gesprochen hat - unter Bezugnahme auf die hierzu ergangene Senatsrechtsprechung angenommen, dass Preisanpassungsklauseln in Fernwärmelieferungsverträgen nach § 24 Abs. 3 Satz 1 AVBFernwärmeV aF so ausgestaltet sein müssen, dass sie sowohl die Kostenentwicklung bei der Erzeugung und Bereitstellung von Fernwärme durch das Unternehmen als auch die jeweiligen Verhältnisse auf dem Wärmemarkt angemessen berücksichtigen (vgl. Senatsurteil vom 13. Juli 2011 - VIII ZR 339/10, aaO Rn. 20 mwN).

    Hierdurch soll zum einen eine kostenorientierte Preisbemessung gewährleistet werden, zum anderen soll aber auch dem Umstand Rechnung getragen werden, dass sich die Gestaltung der Fernwärmepreise "nicht losgelöst von den Preisverhältnissen am Wärmemarkt vollziehen kann" (vgl. BR-Drucks. 90/80, abgedruckt bei Hermann/Recknagel/Schmidt-Salzer, Kommentar zu den Allgemeinen Versorgungsbedingungen, 1984, S. 1274; Senatsurteile vom 13. Juli 2011 - VIII ZR 339/10, aaO; vom 6. April 2011 - VIII ZR 273/09, BGHZ 189, 131 Rn. 33; vom 6. Juli 2011 - VIII ZR 37/10, WM 2011, 1906 Rn. 40).

    Danach ist festgestellt, dass der von der Beklagten verwendete "HEL"-Faktor - was möglich ist - die Preisentwicklung auf dem Wärmemarkt (dazu Senatsurteil vom 13. Juli 2011 - VIII ZR 339/10, aaO Rn. 21) aufgrund seiner Ausstrahlungswirkung auf andere Energieträger repräsentativ widerspiegelt und hierdurch die geforderte Marktorientierung wahrt.

  • BGH, 18.02.2003 - KVR 24/01

    Gebietsabsprache in Gaslieferungsvertrag kartellrechtswidrig

    Auszug aus BGH, 25.06.2014 - VIII ZR 344/13
    Auch in diesem Fall ist grundsätzlich auf die Verhältnisse, hier also die Kostenstruktur des Wärmeversorgers, im Zeitpunkt des Vertragsschlusses abzustellen (vgl. BGH, Urteile vom 21. Januar 2010 - Xa ZR 175/07, WM 2010, 410 Rn. 18; vom 4. April 1966 - VIII ZR 20/64, BGHZ 45, 322, 326; Beschluss vom 18. Februar 2003 - KVR 24/01, BGHZ 154, 21, 26; ferner Urteile vom 10. Februar 2012 - V ZR 51/11, WM 2012, 2015 Rn. 13; vom 20. September 1993 - II ZR 104/92, BGHZ 123, 281, 284; jeweils zu § 138 BGB).

    Nach dieser Regel bleibt für jeden Fall zu prüfen, ob das Verbotsgesetz seinem Sinn und Zweck nach auch eine erst nach Vertragsschluss im Verlauf der Vertragsdurchführung nachträglich eintretende Unvereinbarkeit einer Vertragsbestimmung mit der Verbotsnorm überhaupt und, wenn ja, durch eine rückwirkende Nichtigkeit dieser Bestimmung von Anfang an oder, dem Regelfall entsprechend, durch eine erst für die Zukunft eintretende Nichtigkeit ex nunc - unter Umständen auch nur für die Dauer des verbotswidrigen Zustands - sanktionieren will (vgl. BGH, Urteile vom 4. April 1966 - VIII ZR 20/64, aaO S. 326 f.; vom 25. März 1991 - II ZR 188/89, BGHZ 114, 127, 133 f., 136; vom 21. Januar 2010 - Xa ZR 175/07, aaO Rn. 19 f.; vom 7. Dezember 2010 - KZR 71/08, GRUR 2011, 641 Rn. 57; Beschluss vom 18. Februar 2003 - KVR 24/01, aaO S. 26 f.).

    Denn in diesem auch hier gegebenen Fall stellt sich regelmäßig nur die Frage, ob und in welchem Umfang die in § 134 BGB vorgesehene Nichtigkeit des Vertrages oder der betroffenen Vertragsbestimmung bei Eintritt des verbotswidrigen Zustands mit Wirkung ex nunc einsetzt (BGH, Urteile vom 7. Dezember 2010 - KZR 71/08, aaO; vom 25. März 1991 - II ZR 188/89, aaO; vom 4. April 1966 - VIII ZR 20/64, aaO; Beschluss vom 18. Februar 2003 - KVR 24/01, aaO).

  • BGH, 04.04.1966 - VIII ZR 20/64

    Konzessionsabgabe

    Auszug aus BGH, 25.06.2014 - VIII ZR 344/13
    Auch in diesem Fall ist grundsätzlich auf die Verhältnisse, hier also die Kostenstruktur des Wärmeversorgers, im Zeitpunkt des Vertragsschlusses abzustellen (vgl. BGH, Urteile vom 21. Januar 2010 - Xa ZR 175/07, WM 2010, 410 Rn. 18; vom 4. April 1966 - VIII ZR 20/64, BGHZ 45, 322, 326; Beschluss vom 18. Februar 2003 - KVR 24/01, BGHZ 154, 21, 26; ferner Urteile vom 10. Februar 2012 - V ZR 51/11, WM 2012, 2015 Rn. 13; vom 20. September 1993 - II ZR 104/92, BGHZ 123, 281, 284; jeweils zu § 138 BGB).

    Nach dieser Regel bleibt für jeden Fall zu prüfen, ob das Verbotsgesetz seinem Sinn und Zweck nach auch eine erst nach Vertragsschluss im Verlauf der Vertragsdurchführung nachträglich eintretende Unvereinbarkeit einer Vertragsbestimmung mit der Verbotsnorm überhaupt und, wenn ja, durch eine rückwirkende Nichtigkeit dieser Bestimmung von Anfang an oder, dem Regelfall entsprechend, durch eine erst für die Zukunft eintretende Nichtigkeit ex nunc - unter Umständen auch nur für die Dauer des verbotswidrigen Zustands - sanktionieren will (vgl. BGH, Urteile vom 4. April 1966 - VIII ZR 20/64, aaO S. 326 f.; vom 25. März 1991 - II ZR 188/89, BGHZ 114, 127, 133 f., 136; vom 21. Januar 2010 - Xa ZR 175/07, aaO Rn. 19 f.; vom 7. Dezember 2010 - KZR 71/08, GRUR 2011, 641 Rn. 57; Beschluss vom 18. Februar 2003 - KVR 24/01, aaO S. 26 f.).

    Denn in diesem auch hier gegebenen Fall stellt sich regelmäßig nur die Frage, ob und in welchem Umfang die in § 134 BGB vorgesehene Nichtigkeit des Vertrages oder der betroffenen Vertragsbestimmung bei Eintritt des verbotswidrigen Zustands mit Wirkung ex nunc einsetzt (BGH, Urteile vom 7. Dezember 2010 - KZR 71/08, aaO; vom 25. März 1991 - II ZR 188/89, aaO; vom 4. April 1966 - VIII ZR 20/64, aaO; Beschluss vom 18. Februar 2003 - KVR 24/01, aaO).

  • BGH, 25.03.1991 - II ZR 188/89

    Pflichten des Aufsichtsrats gegenüber dem Vorstand; Wirksamkeit eines

    Auszug aus BGH, 25.06.2014 - VIII ZR 344/13
    Nach dieser Regel bleibt für jeden Fall zu prüfen, ob das Verbotsgesetz seinem Sinn und Zweck nach auch eine erst nach Vertragsschluss im Verlauf der Vertragsdurchführung nachträglich eintretende Unvereinbarkeit einer Vertragsbestimmung mit der Verbotsnorm überhaupt und, wenn ja, durch eine rückwirkende Nichtigkeit dieser Bestimmung von Anfang an oder, dem Regelfall entsprechend, durch eine erst für die Zukunft eintretende Nichtigkeit ex nunc - unter Umständen auch nur für die Dauer des verbotswidrigen Zustands - sanktionieren will (vgl. BGH, Urteile vom 4. April 1966 - VIII ZR 20/64, aaO S. 326 f.; vom 25. März 1991 - II ZR 188/89, BGHZ 114, 127, 133 f., 136; vom 21. Januar 2010 - Xa ZR 175/07, aaO Rn. 19 f.; vom 7. Dezember 2010 - KZR 71/08, GRUR 2011, 641 Rn. 57; Beschluss vom 18. Februar 2003 - KVR 24/01, aaO S. 26 f.).

    Denn in diesem auch hier gegebenen Fall stellt sich regelmäßig nur die Frage, ob und in welchem Umfang die in § 134 BGB vorgesehene Nichtigkeit des Vertrages oder der betroffenen Vertragsbestimmung bei Eintritt des verbotswidrigen Zustands mit Wirkung ex nunc einsetzt (BGH, Urteile vom 7. Dezember 2010 - KZR 71/08, aaO; vom 25. März 1991 - II ZR 188/89, aaO; vom 4. April 1966 - VIII ZR 20/64, aaO; Beschluss vom 18. Februar 2003 - KVR 24/01, aaO).

  • BGH, 07.12.2010 - KZR 71/08

    Jette Joop

    Auszug aus BGH, 25.06.2014 - VIII ZR 344/13
    Nach dieser Regel bleibt für jeden Fall zu prüfen, ob das Verbotsgesetz seinem Sinn und Zweck nach auch eine erst nach Vertragsschluss im Verlauf der Vertragsdurchführung nachträglich eintretende Unvereinbarkeit einer Vertragsbestimmung mit der Verbotsnorm überhaupt und, wenn ja, durch eine rückwirkende Nichtigkeit dieser Bestimmung von Anfang an oder, dem Regelfall entsprechend, durch eine erst für die Zukunft eintretende Nichtigkeit ex nunc - unter Umständen auch nur für die Dauer des verbotswidrigen Zustands - sanktionieren will (vgl. BGH, Urteile vom 4. April 1966 - VIII ZR 20/64, aaO S. 326 f.; vom 25. März 1991 - II ZR 188/89, BGHZ 114, 127, 133 f., 136; vom 21. Januar 2010 - Xa ZR 175/07, aaO Rn. 19 f.; vom 7. Dezember 2010 - KZR 71/08, GRUR 2011, 641 Rn. 57; Beschluss vom 18. Februar 2003 - KVR 24/01, aaO S. 26 f.).

    Denn in diesem auch hier gegebenen Fall stellt sich regelmäßig nur die Frage, ob und in welchem Umfang die in § 134 BGB vorgesehene Nichtigkeit des Vertrages oder der betroffenen Vertragsbestimmung bei Eintritt des verbotswidrigen Zustands mit Wirkung ex nunc einsetzt (BGH, Urteile vom 7. Dezember 2010 - KZR 71/08, aaO; vom 25. März 1991 - II ZR 188/89, aaO; vom 4. April 1966 - VIII ZR 20/64, aaO; Beschluss vom 18. Februar 2003 - KVR 24/01, aaO).

  • BGH, 30.03.2010 - XI ZR 200/09

    Zwangsvollstreckung aus einer Unterwerfungserklärung für den Zessionar einer

    Auszug aus BGH, 25.06.2014 - VIII ZR 344/13
    aa) Für die Beurteilung, ob eine Bestimmung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen gemäß § 307 Abs. 1 BGB unwirksam ist, ist im Individualprozess auf die tatsächlichen Verhältnisse zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses abzustellen; spätere Änderungen der tatsächlichen Verhältnisse haben dagegen außer Betracht zu bleiben (BGH, Urteile vom 30. März 2010 - XI ZR 200/09, BGHZ 185, 133 Rn. 30 mwN; vom 13. November 2013 - I ZR 77/12, GRUR 2014, 595 Rn. 13).

    Schon für eine Inhaltskontrolle nach §§ 307 ff. BGB, für die die Unzulässigkeit einer geltungserhaltenden Reduktion bedeutsam ist, verhält es sich - wie bereits vorstehend unter II 4 b aa ausgeführt - jedenfalls im Individualprozess so, dass auf die tatsächlichen Verhältnisse zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses abzustellen ist und spätere Änderungen dieser Verhältnisse auf die zunächst gegebene Wirksamkeit einer Klausel ohne Einfluss sind (BGH, Urteil vom 30. März 2010 - XI ZR 200/09, aaO mwN).

  • BGH, 21.01.2010 - Xa ZR 175/07

    Abschlussprüfung bei Kapitalgesellschaften: Wirksamkeit eines Vertrages über die

    Auszug aus BGH, 25.06.2014 - VIII ZR 344/13
    Auch in diesem Fall ist grundsätzlich auf die Verhältnisse, hier also die Kostenstruktur des Wärmeversorgers, im Zeitpunkt des Vertragsschlusses abzustellen (vgl. BGH, Urteile vom 21. Januar 2010 - Xa ZR 175/07, WM 2010, 410 Rn. 18; vom 4. April 1966 - VIII ZR 20/64, BGHZ 45, 322, 326; Beschluss vom 18. Februar 2003 - KVR 24/01, BGHZ 154, 21, 26; ferner Urteile vom 10. Februar 2012 - V ZR 51/11, WM 2012, 2015 Rn. 13; vom 20. September 1993 - II ZR 104/92, BGHZ 123, 281, 284; jeweils zu § 138 BGB).

    Nach dieser Regel bleibt für jeden Fall zu prüfen, ob das Verbotsgesetz seinem Sinn und Zweck nach auch eine erst nach Vertragsschluss im Verlauf der Vertragsdurchführung nachträglich eintretende Unvereinbarkeit einer Vertragsbestimmung mit der Verbotsnorm überhaupt und, wenn ja, durch eine rückwirkende Nichtigkeit dieser Bestimmung von Anfang an oder, dem Regelfall entsprechend, durch eine erst für die Zukunft eintretende Nichtigkeit ex nunc - unter Umständen auch nur für die Dauer des verbotswidrigen Zustands - sanktionieren will (vgl. BGH, Urteile vom 4. April 1966 - VIII ZR 20/64, aaO S. 326 f.; vom 25. März 1991 - II ZR 188/89, BGHZ 114, 127, 133 f., 136; vom 21. Januar 2010 - Xa ZR 175/07, aaO Rn. 19 f.; vom 7. Dezember 2010 - KZR 71/08, GRUR 2011, 641 Rn. 57; Beschluss vom 18. Februar 2003 - KVR 24/01, aaO S. 26 f.).

  • BGH, 13.11.2013 - I ZR 77/12

    Vertragsstrafenklausel - Allgemeine Geschäftsbedingungen: Inhaltskontrolle für

    Auszug aus BGH, 25.06.2014 - VIII ZR 344/13
    aa) Für die Beurteilung, ob eine Bestimmung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen gemäß § 307 Abs. 1 BGB unwirksam ist, ist im Individualprozess auf die tatsächlichen Verhältnisse zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses abzustellen; spätere Änderungen der tatsächlichen Verhältnisse haben dagegen außer Betracht zu bleiben (BGH, Urteile vom 30. März 2010 - XI ZR 200/09, BGHZ 185, 133 Rn. 30 mwN; vom 13. November 2013 - I ZR 77/12, GRUR 2014, 595 Rn. 13).
  • BGH, 20.09.1993 - II ZR 104/92

    Anpassung einer gesellschaftsvertraglichen Abfindungsklausel

  • BGH, 10.02.2012 - V ZR 51/11

    Sittenwidriges Rechtsgeschäft: Berücksichtigung nachträglicher Änderungen bei der

  • BGH, 24.03.2010 - VIII ZR 178/08

    BGH erklärt "HEL"-Preisanpassungsklauseln in Erdgas-Sonderkundenverträgen für

  • BGH, 24.03.2010 - VIII ZR 304/08

    BGH erklärt "HEL"-Preisanpassungsklauseln in Erdgas-Sonderkundenverträgen für

  • BAG, 18.09.2018 - 9 AZR 162/18

    Mindestlohn - arbeitsvertragliche Ausschlussfrist

    (1) Für die Prüfung der Transparenz einer in einem Verbrauchervertrag iSv. § 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB gestellten oder als Allgemeine Geschäftsbedingung iSv. § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB vereinbarten Ausschlussfrist ist allein auf die Gesetzeslage bei Vertragsschluss abzustellen (vgl. BAG 23. September 2010 - 8 AZR 897/08 - Rn. 22; BGH 25. Juni 2014 - VIII ZR 344/13 - Rn. 38, BGHZ 201, 363; 30. März 2010 - XI ZR 200/09 - Rn. 30, BGHZ 185, 133; 4. Februar 2009 - VIII ZR 66/08 - Rn. 15) .
  • BGH, 19.07.2017 - VIII ZR 268/15

    Fernwärmeversorgungsvertrag: Anforderungen an eine Preisanpassungsklausel des

    Ein von einem Fernwärmeversorgungsunternehmen gewählter Preisänderungsparameter ist nur dann geeignet, die ihm entstandenen Bezugskosten ausreichend abzubilden, wenn er gegenüber seinen Vorlieferanten einer Bindung an einen Preisänderungsparameter unterliegt, der seiner Art und seinem Umfang nach im Wesentlichen der von ihm gegenüber seinen Endkunden praktizierten Bindung an diese Bezugsgröße entspricht (Bestätigung und Fortführung der Senatsurteile vom 6. April 2011, VIII ZR 273/09, BGHZ 189, 131 Rn. 41; vom 25. Juni 2014, VIII ZR 344/13, BGHZ 201, 363 Rn. 25).

    Hinsichtlich des genannten Kostenelements habe der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 25. Juni 2014 (VIII ZR 344/13) entschieden, dass ein vom Wärmeversorger gewählter Preisänderungsparameter - dort wie hier der in der Preisanpassungsklausel vorgesehene Bezugsfaktor "HEL" - nur dann als geeignet angesehen werden könne, wenn feststehe, dass er gegenüber seinem Vorlieferanten einer Bindung an einen Preisänderungsparameter unterliege, der seiner Art und seinem Umfang nach im Wesentlichen der von ihm gegenüber seinen Endkunden praktizierten Bindung an diese Bezugsgröße entspreche.

    Gemäß § 1 Abs. 1 AVBFernwärmeV werden die §§ 2 bis 34 AVBFernwärmeV in der jeweils gültigen Fassung Bestandteil des Versorgungsvertrages, soweit ein Fernwärmeversorgungsunternehmen für den Anschluss an die Fernwärmeversorgung und die Versorgung mit Fernwärme Vertragsmuster oder Vertragsbedingungen verwendet, die für eine Vielzahl von Verträgen vorformuliert sind (Allgemeine Versorgungsbedingungen; vgl. hierzu auch Senatsurteile vom 25. Juni 2014 - VIII ZR 344/13, BGHZ 201, 363 Rn. 17 f.; vom 24. September 2014 - VIII ZR 350/13, NJW 2014, 3639 Rn. 12).

    Dabei sind nach der Rechtsprechung des Senats Preisänderungsklauseln in derartigen Fernwärmelieferverträgen allerdings ausschließlich an den inhaltlichen Anforderungen zu messen, die hierzu von der für den jeweiligen streitgegenständlichen Zeitraum geltenden Fassung der Vorschriften der AVBFernwärmeV aufgestellt werden (vgl. Senatsurteile vom 25. Juni 2014 - VIII ZR 344/13, aaO; vom 24. September 2014 - VIII ZR 350/13, aaO).

    Demgegenüber hat das Berufungsgericht seine gesamte Prüfung zwar rechtsfehlerhaft ausschließlich anhand von § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV in der aktuell geltenden Fassung vorgenommen; indes beruht seine Entscheidung nicht auf diesem Fehler (§ 545 Abs. 1 ZPO), da die Regelung des § 24 Abs. 3 AVBFernwärmeV aF durch Art. 5 des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Energieeffizienz und Energiedienstleistungen vom 4. November 2010 (BGBl. I S. 1483) mit Beginn des Jahres 2011 in § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV inhaltsgleich fortgeführt wurde (vgl. auch Senatsurteile vom 13. Juli 2011 - VIII ZR 339/10, WM 2011, 1910 Rn. 19; vom 25. Juni 2014 - VIII ZR 344/13, aaO; vom 24. September 2014 - VIII ZR 350/13, aaO).

    Hierdurch soll zum einen eine kostenorientierte Preisbemessung gewährleistet werden, zum anderen aber auch dem Umstand Rechnung getragen werden, dass sich die Gestaltung der Fernwärmepreise "nicht losgelöst von den Preisverhältnissen am Wärmemarkt vollziehen kann" (vgl. BR-Drucks. 90/80, S. 56; Senatsurteile vom 6. April 2011 - VIII ZR 273/09, BGHZ 189, 131 Rn. 33; vom 25. Juni 2014 - VIII ZR 344/13, aaO Rn. 20).

    Vor diesem Hintergrund hat er sich für eine Kombination von Kosten- und Marktelement (Kosten der Erzeugung und Bereitstellung von Fernwärme einerseits und Marktverhältnisse andererseits) entschieden (Senatsurteile vom 6. April 2011 - VIII ZR 273/09, aaO; vom 25. Juni 2014 - VIII ZR 344/13, aaO Rn. 21).

    Diesen zwei Bemessungsfaktoren weist § 24 Abs. 4 Satz 1 AVBFernwärmeV (§ 24 Abs. 3 Satz 1 AVBFernwärmeV aF) an sich den gleichen Rang zu und lässt Abstufungen nur im Rahmen der Angemessenheit zu (Senatsurteile vom 6. April 2011 - VIII ZR 273/09, aaO Rn. 44 mwN; vom 25. Juni 2014 - VIII ZR 344/13, aaO).

    Zwar spricht aufgrund der äußeren Form der streitgegenständlichen Klausel einiges dafür, dass es sich um eine Preisgleitklausel (vgl. hierzu etwa Senatsurteile vom 6. April 2011 - VIII ZR 66/09, aaO Rn. 3; vom 6. Juli 2011 - VIII ZR 37/10, NJW 2011, 3219 Rn. 4; vom 13. Juli 2011 - VIII ZR 339/10, aaO Rn. 2; vom 25. Juni 2014 - VIII ZR 344/13, aaO Rn.1) handelt, deren Aufbau einem typischen Grundmuster folgt (vgl. auch Hempel/Franke/Fricke, Recht der Energie- und Wasserversorgung, Band 2, Stand November 2016, § 24 AVBFernwärmeV Rn. 75; Wollschläger/Zorn in Zenke/Wollschläger/Eder, Preise und Preisgestaltung in der Energiewirtschaft, 2015, Kapitel 7 Rn. 3; Witzel/Topp, Allgemeine Versorgungsbedingungen für Fernwärme, 2. Aufl., S. 188).

    (a) Noch zutreffend hat das Berufungsgericht die bisherige Senatsrechtsprechung wiedergegeben, wonach die Erzeugungskosten im Sinne des § 24 Abs. 4 Satz 1 AVBFernwärmeV (§ 24 Abs. 3 Satz 1 AVBFernwärmeV aF) in der Regel überwiegend von den Brennstoffkosten abhängen, während die Bereitstellungskosten vor allem durch die Lohnkosten und in geringem Maße durch die Materialkosten bestimmt werden (vgl. Senatsurteile vom 6. April 2011 - VIII ZR 273/09, aaO Rn. 39 mwN; vom 25. Juni 2014 - VIII ZR 344/13, aaO Rn. 23).

    Damit soll sichergestellt werden, dass der in der Preisanpassungsklausel eingesetzte Bezugsfaktor sich im Wesentlichen - wenn auch mit gewissen Spielräumen - in gleicher Weise entwickelt wie die konkreten Energiebezugskosten des Versorgers (vgl. Senatsurteile vom 6. April 2011 - VIII ZR 273/09, aaO Rn. 41; vom 25. Juni 2014 - VIII ZR 344/13, aaO Rn. 24; jeweils mwN).

    Daran gemessen kann der vom Wärmeversorger gewählte Preisänderungsparameter nur dann als geeignet angesehen werden, seine Brennstoffkosten ausreichend abzubilden, wenn feststeht, dass er gegenüber seinen Vorlieferanten einer Bindung an einen Preisänderungsparameter unterliegt, der seiner Art und seinem Umfang nach im Wesentlichen der von ihm gegenüber seinen Endkunden praktizierten Bindung an diese Bezugsgröße entspricht (vgl. Senatsurteile vom 6. April 2011 - VIII ZR 273/09, aaO; vom 25. Juni 2014 - VIII ZR 344/13, aaO Rn. 25).

    Das ist nur dann gegeben, wenn der Vorlieferant des Wärmeversorgers bei seiner Preisbestimmung dieselben oder jedenfalls vergleichbare örtliche Notierungen als Referenzgröße (einschließlich Verbrauchsteuern) heranzieht, neben dieser Referenzgröße keinen weiteren Bemessungsfaktor vorsieht und dieselben Berechnungszeiträume zugrunde legt (Senatsurteil vom 25. Juni 2014 - VIII ZR 344/13, aaO; vgl. auch Senatsurteile vom 24. März 2010 - VIII ZR 178/08, aaO Rn. 37, und VIII ZR 304/08, WM 2010, 1050 Rn. 46; jeweils zu Gaspreisklauseln).

    Ein vom Versorger gewählter Preisänderungsparameter wird insofern nur dann als geeignet angesehen werden können, die dem Versorger entstandenen Bezugskosten ausreichend abzubilden, wenn feststeht, dass er gegenüber seinen Vorlieferanten einer Bindung an einen Preisänderungsparameter unterliegt, der seiner Art und seinem Umfang nach im Wesentlichen der von ihm gegenüber seinen Endkunden praktizierten Bindung an diese Bezugsgröße entspricht (vgl. Senatsurteile vom 6. April 2011 - VIII ZR 273/09, aaO; vom 25. Juni 2014 - VIII ZR 344/13, aaO).

    Erforderlich ist vielmehr, dass das Fernwärmeversorgungsunternehmen gegenüber seinem Vorlieferanten einer Bindung an einen Preisänderungsparameter unterliegt, der seiner Art und seinem Umfang nach im Wesentlichen der von ihm gegenüber seinen Endkunden praktizierten Bindung an diese Bezugsgröße entspricht (vgl. Senatsurteile vom 6. April 2011 - VIII ZR 273/09, aaO; vom 25. Juni 2014 - VIII ZR 344/13, aaO).

    Zwar zwingt § 24 Abs. 4 Satz 1 AVBFernwärmeV (§ 24 Abs. 3 Satz 1 AVBFernwärmeV aF) das Versorgungsunternehmen nicht dazu, seine Preise spiegelbildlich zur jeweiligen Kostenstruktur auszurichten (vgl. Senatsurteile vom 6. April 2011 - VIII ZR 273/09, aaO Rn. 38; vom 25. Juni 2014 - VIII ZR 344/13, aaO Rn. 24).

    Der Grundsatz der Kostenorientierung ist jedoch dann nicht mehr gewahrt, wenn sich die verwendete Preisanpassungsklausel nicht hinreichend an den kostenmäßigen Zusammenhängen ausrichtet (vgl. Senatsurteile vom 6. April 2011 - VIII ZR 273/09, aaO; vom 25. Juni 2014 - VIII ZR 344/13, aaO), was vorliegend aufgrund der genannten Umstände nicht ohne weiteres - zumal nicht ohne nähere Prüfung der in der Lieferkette verwendeten Preisanpassungsmechanismen - ausgeschlossen werden kann.

    Der Senat hat bislang stets offen gelassen, ob eine in der von einem Fernwärmeversorgungsunternehmen gegenüber seinen Kunden verwendeten Preisanpassungsklausel vorgesehene Anbindung an die Preisentwicklung für leichtes Heizöl ("HEL") entweder allein oder zusammen mit weiteren Preisindizes eine hinreichende Abbildung der Verhältnisse am Wärmemarkt gewährleistet (siehe Senatsurteile vom 6. April 2011 - VIII ZR 273/09, aaO Rn. 38; vom 13. Juli 2011 - VIII ZR 39/10, aaO Rn. 22; vgl. auch Senatsurteil vom 25. Juni 2014 - VIII ZR 344/13, NJW 2014, 3016 Rn. 42 [insoweit nicht in BGHZ 201, 363 abgedruckt]).

    Soweit der Senat in einer Entscheidung die Anbindung einer Preisänderungsklausel an einen "HEL"-Faktor als ausreichende tatsächliche Grundlage für die Würdigung, die Verhältnisse auf dem Wärmemarkt seien damit angemessen berücksichtigt, angesehen hat, geschah dies auf der Grundlage unstreitigen Parteivortrags, an den der Senat nach § 559 Abs. 2 ZPO gebunden war (Senatsurteil vom 25. April 2014 - VIII ZR 344/13, aaO Rn. 40 f.).

  • BAG, 17.10.2017 - 9 AZR 80/17

    Urlaubsabgeltung - Ausschlussfristen - Fälligkeit - keine Geltendmachung des

    Unabhängig davon, ob für die Prüfung der Wirksamkeit einer Formularklausel im Individualprozess allein auf die Gesetzeslage zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses abzustellen ist und nachträgliche Gesetzesänderungen grundsätzlich keine Änderung des Prüfungsmaßstabs mehr bewirken können (vgl. BGH 25. Juni 2014 - VIII ZR 344/13 - Rn. 31, 38, BGHZ 201, 363; 4. Februar 2009 - VIII ZR 66/08 - Rn. 15; Palandt/Grüneberg 76. Aufl. § 307 Rn. 7; Staudinger/Coester [2013] § 307 Rn. 100) oder eine Klausel bei Dauerschuldverhältnissen auch einer AGB-Kontrolle im Lichte des geänderten Rechts zu unterziehen ist (vgl. Palandt/Grüneberg aaO; Sagan RdA 2017, 264, 267) , ist der vor Inkrafttreten des MiLoG vereinbarte § 9 des Arbeitsvertrags jedenfalls für den streitgegenständlichen Zeitraum nicht am Maßstab des § 3 Satz 1 MiLoG zu messen.
  • LG Würzburg, 30.01.2019 - 3 S 1994/17

    Abstrakter Rechtssatz, Billigkeitskontrolle, vermögenswirksame Leistungen,

    Vielmehr werden grundsätzlich alle mit Außenwirkung versehene Rechtsvorschriften gleich welcher innerstaatlichen Rangstelle in der Normenhierarchie als "Gesetz" in vorgenanntem Sinne, insbesondere aber allgemein Rechtsvorschriften (vgl. zuletzt etwa, wenn auch nur mittelbar, BGH, Urt. v. 25.06.2014 - VIII ZR 344/13 -, juris, Rn. 31, 33), unbeschadet der Notwendigkeit der weiteren Voraussetzungen des § 134 BGB, als taugliche Rechtsvorschriften für ein Verbotsgesetz im Sinne des § 134 BGB angesehen.

    bb) Gemäß § 1 Abs. 1 AVBFernwärmeV werden sodann die §§ 2 bis 34 AVBFernwärmeV in der jeweils gültigen Fassung Bestandteil des Versorgungsvertrages, soweit ein Fernwärmeversorgungsunternehmen für den Anschluss an die Fernwärmeversorgung und die Versorgung mit Fernwärme Vertragsmuster oder Vertragsbedingungen verwendet, die für eine Vielzahl von Verträgen vorformuliert sind (Allgemeine Versorgungsbedingungen; vgl. hierzu auch BGH, Urt. v. 25.06.2014 - VIII ZR 344/13 -, juris, Rn. 17 f.; BGH, Urt. v. 24.09.2014 - VIII ZR 350/13 - juris, Rn. 12).

    den jeweiligen streitgegenständlichen Zeitraum geltenden Fassung der Vorschriften der AVBFernwärmeV aufgestellt werden (vgl. BGH, Urt. v. VIII ZR 268/15 - juris, Rn. 17; BGH, Urt. V. 25.06.2014 - VIII ZR 344/13 -, juris, Rn. 17 f.; BGH, Urt. v. 24.09.2014 - VIII ZR 350/13 -, juris, Rn. 12).

    Dies deshalb, weil § 24 Abs. 3 AVB-FernwärmeV a.F. durch Art. 5 des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Energieeffizienz und Energiedienstleistungen vom 4. November 2010 (BGBl. I S. 1483) erst mit Beginn des Jahres 2011 in § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV fortgeführt worden ist (vgl. hierzu auch BGH, Urt. v. 13.07.2011 - VIII ZR 339/10 -, juris, Rn. 19; BGH, Urt. v. 25.06.2014 - VIII ZR 344/13 -, juris, Rn. 17; BGH, Urt. v. 24.09.2014 - VIII ZR 350/13 -, juris, Rn. 12).

    c) Die beiden vorgenannten Preisanpassungsklauseln, die im Kern zunächst aus einem Polynom ersten Grades, einer linearen Funktion, bestehen, deren beide nachfolgend jeweils definierten Variablen im Zusammenwirken mit den jeweiligen Koeffizienten sowie dem unverändert gebliebenen dritten Summanden im eingeklammerten Term unter Heranziehung des jeweils als dimensionslosen Skalar bezifferten Ausgangsarbeitspreises, der allgemein üblich auch mit AP 0 bezeichnet wird, sofern er nicht, wie hier, aus Gründen nicht notwendiger Abdeckung von Geschäftsgeheimnissen oder schlichtweg gebotener Vereinfachung bereits konkret beziffert wird, sind sodann nach Maßgabe der Vorgaben des Bundesgerichtshofs, sowohl im verfahrensgegenständlichen Revisionsurteil (BGH, Urt. v. 19.07.2017 - VIII ZR 268/15 -, Rn. 19 ff.) wie auch den vorhergehenden Entscheidungen (insb. BGH, Urt. v. 24.03.2010 - VIII ZR 178/08 -, juris; BGH, Urt. v. 24.03.2010 - VIII ZR 344/13 -, juris; BGH, 06.04.2011 - VIII ZR 273/09 -, juris; BGH, Urt. v. 25.06.2014 - VIII ZR 344/13 -), zu beurteilen.

    Hierdurch soll zum einen eine kostenorientierte Preisbemessung gewährleistet werden, zum anderen aber auch dem Umstand Rechnung getragen werden, dass sich die Gestaltung der Fernwärmepreise "nicht losgelöst von den Preisverhältnissen am Wärmemarkt vollziehen kann" (vgl. BR-Drucks. 90/80, S. 56; BGH, Urt. v. 19.07.2017 - VIII ZR 268/15 -, juris, Rn. 26; BGH, Urt. v. 25.06.2014 - VIII ZR 344/13 - juris, Rn. 20; BGH, Urt. v. 06.04.2011 - VIII ZR 273/09 - Rn. 33).

    Vor diesem Hintergrund hat er sich für eine Kombination von Kosten- und Marktelement (Kosten der Erzeugung und Bereitstellung von Fernwärme einerseits und Marktverhältnisse andererseits) entschieden (vgl. BGH, Urt. v. 19.07.2017 - VIII ZR 268/15 -, juris, Rn. 27; BGH, Urt. v. 25.06.2014 - VIII ZR 344/13 - juris; Rn. 21; BGH, Urt. v. 06.04.2011 - VIII ZR 273/09 - Rn. 33).

    Diesen zwei Bemessungsfaktoren weist § 24 Abs. 3 Satz 1 AVBFernwärmeV a.F. bzw. § 24 Abs. 4 Satz 1 AVBFernwärmeV n.F. an sich den gleichen Rang zu und lässt Abstufungen nur im Rahmen der Angemessenheit zu (vgl. BGH, Urt. v. 19.07.2017 - VIII ZR 268/15 -, juris, Rn. 27; BGH, Urt. v. 25.06.2014 - VIII ZR 344/13 - juris, Rn. 21; BGH, Urt. v. 06.04.2011 - VIII ZR 273/09 - Rn. 33).

    aa) Für das Kostenelement ist dabei zu berücksichtigen, dass die Kosten der Erzeugung von Fernwärme in der Regel überwiegend von den Brennstoffkosten abhängen, während die Bereitstellungskosten vor allem durch die Lohnkosten und in geringem Maße durch die Materialkosten bestimmt werden (vgl. BGH, Urt. v. 19.07.2017 - VIII ZR 268/15 -, juris, Rn. 34; BGH, Urt. v. 25.06.2014 - VIII ZR 344/13 -, juris, Rn. 23; BGH, Urt. v. 06.04.2011 - VIII ZR 273/09 - juris, Rn. 39).

    Damit soll sichergestellt werden, dass der in der Preisanpassungsklausel eingesetzte Bezugsfaktor sich im Wesentlichen - wenn auch mit gewissen Spielräumen - iri gleicher Weise entwickelt wie die konkreten Energiebezugskosten des Versorgers (vgl. BGH, Urt. v. 19.07.2017 - VIII ZR 268/15 -, juris, Rn. 34; BGH, Urt. v. 25.06.2014 - VIII ZR 344/13 -, juris, Rn. 23; BGH, Urt. v. 06.04.2011 - VIII ZR 273/09 - juris, Rn. 39; jeweils m.w.N.).

    (2) Daran gemessen kann der vom Wärmeversorger gewählte Preisänderungsparameter nur dann als geeignet angesehen werden, seine Brennstoffkosten ausreichend abzubilden, wenn feststeht, dass er gegenüber seinen Vorlieferanten einer Bindung an einen Preisänderungsparameter unterliegt, der seiner Art und seinem Umfang nach im Wesentlichen der von ihm gegenüber seinen Endkunden praktizierten Bindung an diese Bezugsgröße entspricht (vgl. BGH, Urt. v. 19.07.2017 - VIII ZR 268/15 -, juris, Rn. 35; BGH, Urt. v. 25.06.2014 - VIII ZR 344/13 -, juris, Rn. 24; BGH, Urt. v. 06.04.2011 - VIII ZR 273/09 - juris, Rn. 39).

    Das ist nur dann gegeben, wenn der Vorlieferant des Wärmeversorgers bei seiner Preisbestimmung dieselben oder jedenfalls vergleichbare örtliche Notierungen als Referenzgröße (einschließlich Verbrauchsteuern) heranzieht, neben dieser Referenzgröße keinen weiteren Bemessungsfaktor vorsieht und dieselben Berechnungszeiträume zugrunde legt (vgl. BGH, Urt. v. 19.07.2017 - VIII ZR 268/15 -, juris, Rn. 34; BGH, Urt. v. 25.06.2014 - VIII ZR 344/13 -, juris, Rn. 24; BGH, Urt. v. 24.03.2010 - VIII ZR 178/08 -, juris, Rn. 37; BGH, Urt. v. 24.03.2010 - VIII ZR 304/08 -, juris, Rn. 46).

    Dies gilt unbeschadet des Umstands, dass nach der Verordnungsbegründung zur AVBFernwärmeV zwar eine Kostenorientierung ausreicht (BR-Drucks. 90/80, S. 56) und keine Kostenechtheit verlangt wird und entsprechend das Fernwärmeversorgungsunternehmen nicht dazu gezwungen ist, seine Preise spiegelbildlich zur jeweiligen Kostenstruktur auszurichten (BGH, Urt. v. 19.07.2017 - VIII ZR 268/15 -, juris, Rn. 51; BGH, Urt. v. 25.06.2014 - VIII ZR 344/13 -, juris, Rn. 24; BGH, Urt. v. 06.04.2011 - VIII ZR 273/09 -, juris, Rn. 38):.

    Der Grundsatz der Kostenorientierung ist jedoch dann nicht mehr gewahrt, wenn sich die verwendete Preisanpassungsklausel nicht hinreichend an den kostenmäßigen Zusammenhängen ausrichtet (vgl. BGH, Urt. v. 19.07.2017 - VIII ZR 268/15 -, juris, Rn. 51; BGH, Urt. v. 25.06.2014 - VIII ZR 344/13 -, juris, Rn. 24; BGH, Urt. v. 06.04.2011 - VIII ZR 273/09 -, juris, Rn. 38).

    Das ist nur dann gegeben, wenn der Vorlieferant des Wärmeversorgers bei seiner Preisbestimmung dieselben oder jedenfalls vergleichbare örtliche Notierungen als Referenzgröße (einschließlich Verbrauchsteuern) heranzieht, neben dieser Referenzgröße keinen weiteren Bemessungsfaktor vorsieht und dieselben Berechnungszeiträume zugrunde legt (vgl. BGH, Urt. v. 19.07.2017 - VIII ZR 268/15 -, juris, Rn. 52 i.V.m. Rn. 53; BGH, Urt. v. 25.06.2014 - VIII ZR 344/13 -, juris, Rn. 24; BGH, Urt. v. 24.03.2010 - VIII ZR 178/08 -, juris, Rn. 37; BGH, Urt. v. 24.03.2010 - VIII ZR 304/08 -, juris, Rn. 46).

    aa) Von entscheidender Bedeutung erscheint der Kammer zunächst, wenn auch nur als einer von mehreren Faktoren, die überwiegend für sich genommen jeweils schon aus sich selbst heraus die vorgenannte Unwirksamkeit der Preisänderungsklauseln hinreichend begründen könnten, weil die notwendige "Koppelung" an die vorgenannten Elemente der Preisgestaltung nicht gewahrt ist, dass die nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zwingend notwendige Übereinstimmung der Berechnungszeiträume, die den jeweiligen Bemessungsfaktoren im Kostenelement zu Grunde zu legen sind (vgl. BGH, Urt. v. 19.07.2017 - VIII ZR 268/15 -, juris, Rn. 34; BGH, Urt. v. 25.06.2014 - VIII ZR 344/13 -, juris, Rn. 24; BGH, Urt. v. 24.03.2010 - VIII ZR 178/08 -, juris, Rn. 37; BGH, Urt. v. 24.03.2010 - VIII ZR 304/08 -, juris, Rn. 46), vorliegend fehlt.

    Der Kammer ist bewusst, dass der Regelungszweck der § 24 Abs. 3 Satz 1 AVBFernwärmeV a.F. bzw. § 24 Abs. 4 Satz 1 AVBFernwärmeV n.F. trotz deren Charakters als untergesetzliche, nur im Rang einer Rechtsverordnung stehenden, Rechtsnorm den Anwendungsbereich des § 134 BGB modifizieren kann, insbesondere mit der Folge, dass an die Stelle einer grundsätzlich als Rechtsfolge eines Verstoßes gegen § 134 BGB vorgesehenen Nichtigkeit "nur" eine - sogar vorübergehende - Unwirksamkeit treten können soll (so BGH, Urt. v. 25.06.2014 - VIII ZR 344/13 -, juris, Rn. 33, m.w.N.).

    bb) Das erkennende Gericht sieht in der Konstellation, in der bei Vollzug der Preisanpassungsklausel auftretende Umstände, die im Kosten- und/oder Marktelement zu berücksichtigen sind und ex ante noch nicht absehbar waren (vgl. BGH, Urt. v. 25.06.2014 - VIII ZR 344/13 -, juris, Rn. 34-36), eine grundsätzlich andere Konstellation als die vorliegende, bei der, gewissermaßen schon von Anfang an, anhand der rein mathematisch-abstrakten Betrachtungsweise, die, wie ausgeführt, auch ohne die konkrete Darstellung der Wirkungsweise im Einzelnen auskommt, eine angemessene (Kosten-)Orientierung ausgeschlossen werden kann.

    Allein dies führt indessen nicht zu einer Zulassungsnotwendigkeit der Revision, weil sowohl durch eine noch vor der hier verfahrensimmanent ergangenen Revisionsentscheidung der Bundesgerichtshof (vgl. BGH, Urt. v. 25.06.2014 - VIII ZR 344/13 -, juris, Rn. 41 ff.) wie sodann erst recht in der ausdrücklichen Klarstellung durch die Ausführungen in der in der vorliegenden Rechtssache verfahrensimmanenten Revisionsentscheidung (vgl. BGH, Urt. v. 19.07.2017 - VIII ZR 268/15 -, juris, Rn. 54 f.) der vermeintlich der hiesigen Rechtsauffassung entgegenstehende Rechtsansicht des OLG Brandenburgs von vornherein die Grundlage entzogen sein dürfte (so auch Dümke, IR 2018, S. 122 ; krit. Fricke, EnWZ 2017, S. 362 , der allerdings von vornherein von einer - reinen - Tatsachenfrage ausgeht).

  • BGH, 05.10.2016 - VIII ZR 241/15

    Langjähriger Energielieferungsvertrag: Ergänzende Vertragsauslegung bei

    Dies gilt in gleicher Weise für das vom Berufungsgericht in diesem Zusammenhang zusätzlich herangezogene Urteil des Senats vom 25. Juni 2014 (VIII ZR 344/13, BGHZ 201, 363).

    Im Übrigen hat der Senat - was das Berufungsgericht übersehen hat - auch in diesem Urteil den oben erwähnten Gesichtspunkt eines über die gesamte Vertragsdauer hinweg wirkenden Interessenausgleichs hervorgehoben (Senatsurteil vom 25. Juni 2014 - VIII ZR 344/13, aaO Rn. 36).

  • BGH, 27.01.2022 - III ZR 3/21

    BGH verneint für bestimmte Fälle Klarnamenpflicht bei der Nutzung eines sozialen

    Denn zeitlicher Bezugspunkt für die Frage, ob eine Bestimmung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen gemäß §§ 307 ff BGB unwirksam ist, ist im Individualprozess - wie hier - der Zeitpunkt, zu dem die Bestimmung in den jeweiligen Vertrag einbezogen worden ist (vgl. BGH, Urteile vom 30. März 2010 - XI ZR 200/09, BGHZ 185, 133 Rn. 30 mwN und vom 25. Juni 2014 - VIII ZR 344/13, BGHZ 201, 363 Rn. 31; vgl. dazu auch Art. 4 Abs. 1 RL 93/13/EWG; Fuchs in Ulmer/Brandner/Hensen, AGB-Recht, 12. Aufl., § 307 BGB Rn. 117 mwN; Stoffels, AGB-Recht, 4. Aufl., Erster Teil Rn. 472 mwN).
  • BGH, 10.02.2021 - KZR 63/18

    BGH billigt Pauschalierungsklausel für Schäden durch Kartellabsprachen

    Vielmehr folgt aus der typischen Interessenlage von Anspruchsteller und Anspruchsgegner des pauschalierten kartellrechtlichen Schadensersatzanspruchs, dass im Rahmen der klauselrechtlichen Überprüfung an die im Zeitpunkt des Vertragsschlusses vorzunehmende (vgl. BGH, Urteil vom 25. Juni 2014 - VIII ZR 344/13, BGHZ 201, 363 Rn. 31) Bemessung der Schadenspauschale ein den Eigenarten der Bemessung und Abschätzung eines Kartellschadens angepasster Maßstab anzulegen ist.
  • BGH, 26.01.2022 - VIII ZR 175/19

    Fernwärmeversorgungsvertrag: Einseitige Anpassung einer Preisänderungsklausel

    Ein Fernwärmeversorgungsunternehmen ist gemäß § 4 Abs. 1, 2 AVBFernwärmeV in Verbindung mit § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV berechtigt und - soweit das Kundeninteresse dies erfordert - verpflichtet, eine von ihm gegenüber Endkunden verwendete - von Vertragsbeginn an unwirksame oder ab einem bestimmten Zeitpunkt danach unwirksam gewordene - Preisänderungsklausel auch während des laufenden Versorgungsverhältnisses mit Wirkung für die Zukunft einseitig anzupassen, wenn und soweit dadurch sichergestellt wird, dass die Klausel den Anforderungen des § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV entspricht (Fortentwicklung der Senatsurteile vom 25. Juni 2014 - VIII ZR 344/13, BGHZ 201, 363 Rn. 32 ff. und vom 19. Juli 2017 - VIII ZR 268/15, NJW-RR 2017, 1200 Rn. 57).

    Gemäß § 1 Abs. 1 AVBFernwärmeV werden die §§ 2 bis 34 AVBFernwärmeV in der jeweils gültigen Fassung Bestandteil des Versorgungsvertrags, soweit - wie hier - ein Fernwärmeversorgungsunternehmen für den Anschluss an die Fernwärmeversorgung und die Versorgung mit Fernwärme Vertragsmuster oder Vertragsbedingungen verwendet, die für eine Vielzahl von Verträgen vorformuliert sind (Allgemeine Versorgungsbedingungen; vgl. auch Senatsurteile vom 25. Juni 2014 - VIII ZR 344/13, BGHZ 201, 363 Rn. 17 f.; vom 24. September 2014 - VIII ZR 350/13, NJW 2014, 3639 Rn. 12; vom 19. Juli 2017 - VIII ZR 268/15, aaO Rn. 17 f.).

    Soweit die Revision diesbezüglich auf die Senatsrechtsprechung zur ergänzenden Vertragsauslegung im Bereich der Gasgrundversorgung (siehe grundlegend Senatsurteile vom 28. Oktober 2015 - VIII ZR 158/11, BGHZ 207, 209 Rn. 66 ff., und VIII ZR 13/12, juris Rn. 68 ff.) verweist, verkennt sie nicht nur die grundlegenden Unterschiede und Interessenlagen gegenüber der Fernwärmeversorgung (vgl. Senatsurteil vom 18. Dezember 2019 - VIII ZR 209/18, NJW 2020, 1205 Rn. 42), sondern insbesondere, dass eine solche Bezugskostenweitergabe von vornherein nicht mit den nach § 24 Abs. 4 Satz 1 AVBFernwärmeV an vertragliche Preisänderungsklauseln zu stellenden Anforderungen vereinbar wäre, wonach gerade nicht allein auf die Kostenentwicklung bei Erzeugung und Bereitstellung der Fernwärme (Kostenelement) abgestellt werden darf, sondern außerdem vielmehr zwingend die jeweiligen Verhältnisse auf dem Wärmemarkt (Marktelement) angemessen zu berücksichtigen sind (vgl. grundlegend etwa Senatsurteile vom 6. April 2011 - VIII ZR 273/09, BGHZ 189, 131 Rn. 33; vom 25. Juni 2014 - VIII ZR 344/13, BGHZ 201, 363 Rn. 19 f.).

    Mit diesen Vorgaben wollte der Verordnungsgeber den wirtschaftlichen Bedürfnissen in der Fernwärmeversorgung Rechnung tragen und zugleich die Interessen von Versorgungsunternehmen und Wärmekunden in einen angemessenen Ausgleich bringen (vgl. Senatsurteile vom 6. April 2011 - VIII ZR 273/09, BGHZ 189, 131 Rn. 33; vom 25. Juni 2014 - VIII ZR 344/13, BGHZ 201, 363 Rn. 19 ff.).

    Denn nur so kann das vom Verordnungsgeber verfolgte Regelungsziel, eine kosten- und marktorientierte Preisbemessung unter Verhinderung unangemessener Preisgestaltungsspielräume der Versorgungsunternehmen zu sichern und über das so zu wahrende Gleichgewicht von Leistung und Gegenleistung während der gesamten Dauer des Versorgungsvertrags die Interessen von Versorgungsunternehmen und Wärmekunden angemessen auszugleichen (vgl. Senatsurteil vom 25. Juni 2014 - VIII ZR 344/13, BGHZ 201, 363 Rn. 35 ff.), vollständig erreicht werden (vgl. im Ergebnis und mit unterschiedlichen Begründungsansätzen auch OLG Düsseldorf, CuR 2018, 108, 111; LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 22. Mai 2013 - 3 O 4143/12, juris Rn. 21; LG Würzburg, Urteil vom 29. Januar 2019 - 3 S 1994/17, juris Rn. 41 ff.; Thomale, RdE 2019, 365, 373; Recknagel, N&R 2020, 130, 134 f.; Topp, IR 2020, 209, 211; Fricke, N&R 2019, 183, 184; Schardt/Hakuba, IR 2020, 92, 93; Witzel/Topp/Witzel, Allgemeine Versorgungsbedingungen für Fernwärme, 2. Aufl. S. 78 f.; Lange, Änderung von Preisänderungsklauseln, 2021, S. 59 f., 66 f.; Hempel/Franke/Fricke, Recht der Energie- und Wasserversorgung, Stand: Mai 2014, § 24 AVBFernwärmeV Rn. 161 ff.; Wollschläger, EnWZ 2020, 57, 59 f.; anders hingegen OLG Frankfurt am Main, Urteile vom 21. März 2019 - 6 U 190/17, WRP 2019, 912 Rn. 16 ff., und 6 U 191/17, juris Rn. 21 ff. [jeweils aufgehoben durch BGH, Urteile vom 23. April 2020 - I ZR 86/19, CuR 2020, 134, und I ZR 85/19, NJW-RR 2020, 929]; LG Darmstadt, CuR 2017, 161, 162; LG Hamburg, Urteil vom 29. November 2019 - 312 O 577/15, juris Rn. 268 ff.; Todorovic, EWeRK 2019, 207, 210).

    Dementsprechend sind die Vorgaben des § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV darauf angelegt, eine kosten- und marktorientierte Preisbemessung unter Verhinderung unangemessener Preisgestaltungsspielräume der Versorgungsunternehmen zu sichern und über das so zu wahrende Gleichgewicht von Leistung und Gegenleistung während der gesamten Dauer des Versorgungsvertrages die Interessen von Versorgungsunternehmen und Wärmekunden angemessen auszugleichen (vgl. Senatsurteil vom 25. Juni 2014 - VIII ZR 344/13, BGHZ 201, 363 Rn. 35 mwN).

    Wie der Senat bereits entschieden hat, erfordert der an einem Interessenausgleich über die gesamte Vertragsdauer hinweg orientierte Zweck des § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV zwar nicht, einer Preisanpassungsklausel schon deshalb von Anfang an die Wirksamkeit gemäß § 134 BGB zu versagen, weil sich zu einem späteren Zeitpunkt im Zuge der Vertragsdurchführung Umstände einstellen (können), die zu einer Änderung der Kosten- und/oder Marktverhältnisse führen und nach denen die geforderte und bis dahin auch gegebene Kosten- und Marktorientierung der vom Wärmeversorger verlangten Preise nicht mehr gewahrt ist (siehe Senatsurteil vom 25. Juni 2014 - VIII ZR 344/13, BGHZ 201, 363 Rn. 32, 36 [zu § 24 Abs. 3 AVBFernwärmeV aF]).

    Ab dem Eintritt solch veränderter Umstände entfaltet eine solche Preisänderungsklausel jedoch gemäß § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV in Verbindung mit § 134 BGB ex nunc keine Wirkung mehr und der geschuldete Wärmepreis bleibt deshalb für die restliche Vertragslaufzeit bei dem zuletzt verordnungskonform gebildeten Preis stehen (vgl. Senatsurteil vom 25. Juni 2014 - VIII ZR 344/13, aaO Rn. 32 ff., 44).

    Ihre Geltung entfaltet die geänderte Klausel dabei aufgrund der Zukunftsgerichtetheit des § 4 Abs. 1 AVBFernwärmeV ("zu den jeweiligen allgemeinen Versorgungsbedingungen") und des § 24 Abs. 4 Satz 1 AVBFernwärmeV ("Kostenentwicklung", siehe auch Senatsurteil vom 25. Juni 2014 - VIII ZR 344/13, BGHZ 201, 363 Rn. 34) erst ab dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens.

  • BGH, 06.04.2022 - VIII ZR 295/20

    BGH trifft erste Entscheidung in Klageserie gegen Berliner

    Gemäß § 1 Abs. 1 AVBFernwärmeV werden die §§ 2 bis 34 AVBFernwärmeV dabei in der jeweils gültigen Fassung Bestandteil des Versorgungsvertrags, soweit - wie hier - ein Fernwärmeversorgungsunternehmen für den Anschluss an die Fernwärmeversorgung und die Versorgung mit Fernwärme Vertragsmuster oder Vertragsbedingungen verwendet, die für eine Vielzahl von Verträgen vorformuliert sind (Allgemeine Versorgungsbedingungen; vgl. auch Senatsurteile vom 25. Juni 2014 - VIII ZR 344/13, BGHZ 201, 363 Rn. 17; vom 24. September 2014 - VIII ZR 350/13, NJW 2014, 3639 Rn. 12; vom 19. Juli 2017 - VIII ZR 268/15, NJW-RR 2017, 1200 Rn. 17 f.; vom 26. Januar 2022 - VIII ZR 175/19, juris Rn. 23, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen).

    Mit diesen Vorgaben wollte der Verordnungsgeber den wirtschaftlichen Bedürfnissen in der Fernwärmeversorgung Rechnung tragen und zugleich die Interessen von Versorgungsunternehmen und Wärmekunden in einen angemessenen Ausgleich bringen (Senatsurteile vom 6. April 2011 - VIII ZR 273/09, BGHZ 189, 131 Rn. 33; vom 25. Juni 2014 - VIII ZR 344/13, BGHZ 201, 363 Rn. 19 ff.; vom 26. Januar 2022 - VIII ZR 175/19, juris Rn. 44, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen).

    Da Kostenorientierung nicht Kostenechtheit bedeutet, muss das Versorgungsunternehmen seine Preise nicht spiegelbildlich zur jeweiligen Kostenstruktur ausgestalten (vgl. Senatsurteile vom 6. April 2011 - VIII ZR 273/09, BGHZ 189, 131 Rn. 38; vom 25. Juni 2014 - VIII ZR 344/13, BGHZ 201, 363 Rn. 24; vom 18. Dezember 2019 - VIII ZR 209/18, NJW 2020, 1205 Rn. 25).

    Deshalb ist grundsätzlich erforderlich, dass als Bemessungsgröße ein Indikator gewählt wird, der an die tatsächliche Entwicklung der betreffenden Kosten anknüpft, so dass sichergestellt ist, dass der in der Preisanpassungsklausel eingesetzte Bezugsfaktor sich im Wesentlichen - wenn auch mit gewissen Spielräumen - in gleicher Weise entwickelt wie die betreffenden konkreten Kosten des Versorgers (vgl. Senatsurteile vom 6. April 2011 - VIII ZR 273/09, aaO; vom 25. Juni 2014 - VIII ZR 344/13, aaO mwN).

    Während es bezüglich des Arbeitspreises zu diesem Zweck ganz überwiegend auf die eigenen Brennstoff- beziehungsweise Bezugskosten ankommt (vgl. dazu Senatsurteile vom 25. Juni 2014 - VIII ZR 344/13, aaO Rn. 25; vom 19. Juli 2017 - VIII ZR 268/15, aaO Rn. 40; jeweils mwN), wird sich der mit dem Grund- oder Bereitstellungspreis abgegoltene Investitions- und Vorhalteaufwand des Versorgungsunternehmens regelmäßig aus zahlreichen und verschiedenartigen Kostenpositionen zusammensetzen, so dass die gewählten Änderungsparameter zwangsläufig nur eine pauschalere Abbildung der Kostenentwicklung der wesentlichen Faktoren - Material und Lohn - leisten können.

    Dementsprechend ist die Vorschrift darauf angelegt, eine kosten- und marktorientierte Preisbemessung unter Verhinderung unangemessener Preisgestaltungsspielräume der Versorgungsunternehmen zu sichern und über das so zu wahrende Gleichgewicht von Leistung und Gegenleistung während der gesamten Dauer des Versorgungsvertrages die Interessen von Versorgungsunternehmen und Wärmekunden angemessen auszugleichen (vgl. Senatsurteile vom 25. Juni 2014 - VIII ZR 344/13, BGHZ 201, 363 Rn. 35; vom 26. Januar 2022 - VIII ZR 175/19, juris Rn. 46, 56, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen).

    a) Der Senat hat mit seinem - nach Erlass des Berufungsurteils ergangenen - Urteil vom 26. Januar 2022 (VIII ZR 175/19, juris Rn. 30 ff., zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen) entschieden, dass ein Fernwärmeversorgungsunternehmen gemäß § 4 Abs. 1 und 2 AVBFernwärmeV in Verbindung mit § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV berechtigt und - soweit das Kundeninteresse dies erfordert - verpflichtet ist, eine von ihm gegenüber Endkunden verwendete - von Vertragsbeginn an unwirksame oder ab einem bestimmten Zeitpunkt danach unwirksam gewordene - Preisänderungsklausel auch während des laufenden Versorgungsverhältnisses mit Wirkung für die Zukunft einseitig anzupassen, wenn und soweit dadurch sichergestellt wird, dass die Klausel den Anforderungen des § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV entspricht (Fortentwicklung der Senatsurteile vom 25. Juni 2014 - VIII ZR 344/13, BGHZ 201, 363 Rn. 32 ff., und vom 19. Juli 2017 - VIII ZR 268/15, NJW-RR 2017, 1200 Rn. 57).

    In diesem Fall entfaltet die betreffende Preisänderungsklausel jedoch gemäß § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV in Verbindung mit § 134 BGB ex nunc keine Wirkung mehr und der geschuldete Wärmepreis bleibt deshalb für die restliche Vertragslaufzeit bei dem zuletzt verordnungskonform gebildeten Preis stehen (siehe bereits Senatsurteil vom 25. Juni 2014 - VIII ZR 344/13, BGHZ 201, 363 Rn. 32 ff., 44).

    Allein hierdurch kann das vom Verordnungsgeber angestrebte Ziel des § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV, eine kosten- und marktorientierte Preisbemessung unter Verhinderung unangemessener Preisgestaltungsspielräume der Versorgungsunternehmen zu sichern und ein entsprechendes Gleichgewicht von Leistung und Gegenleistung während der gesamten Dauer des Versorgungsvertrags unter angemessenem Ausgleich der beiderseitigen Interessen zu wahren (vgl. Senatsurteil vom 25. Juni 2014 - VIII ZR 344/13, aaO Rn. 35 f.), vollständig erreicht werden.

  • BGH, 18.12.2019 - VIII ZR 209/18

    Fernwärmelieferungsvertrag: Anforderung einer Preisanpassung an Gebot der

    Spiegelt eine Preisanpassungsklausel eine derartige Kostenorientierung nicht wie erforderlich wider, ist sie schon aus diesem Grund mit § 24 Abs. 4 Satz 1 AVBFernwärmeV (§ 24 Abs. 3 Satz 1 aF) nicht zu vereinbaren (Bestätigung der Senatsurteile vom 6. April 2011 - VIII ZR 273/09, BGHZ 189, 131 Rn. 33, 37 f.; vom 25. Juni 2014 - VIII ZR 344/13, BGHZ 201, 363 Rn. 19 ff.; vom 19. Juli 2017 - VIII ZR 268/15, NJW-RR 2017, 1200 Rn. 26 f.).

    Mit Blick hierauf kann ein vom Fernwärmeversorger gewählter Preisänderungsparameter - wie im Streitfall der von der Beklagten gewählte "HEL"-Faktor - nur dann als geeignet angesehen werden, seine Brennstoffbezugskosten ausreichend abzubilden, wenn feststeht, dass das Versorgungsunternehmen gegenüber seinem Vorlieferanten einer Bindung an einen Preisänderungsparameter unterliegt, der seiner Art und seinem Umfang nach im Wesentlichen der von ihm gegenüber seinen Endkunden praktizierten Bindung an diese Bezugsgröße entspricht (Bestätigung der Senatsurteile vom 6. April 2011 - VIII ZR 273/09, aaO Rn. 41; vom 25. Juni 2014 - VIII ZR 344/13, aaO Rn. 25; vom 19. Juli 2017 - VIII ZR 268/15, aaO Rn. 40).

    Hierdurch soll zum einen eine kostenorientierte Preisbemessung gewährleistet, zum anderen aber auch dem Umstand Rechnung getragen werden, dass sich die Gestaltung der Fernwärmepreise "nicht losgelöst von den Preisverhältnissen am Wärmemarkt vollziehen kann" (vgl. BR-Drucks. 90/80, S. 56; Senatsurteile vom 6. April 2011 - VIII ZR 273/09, BGHZ 189, 131 Rn. 33; vom 25. Juni 2014 - VIII ZR 344/13, BGHZ 201, 363 Rn. 20; vom 19. Juli 2017 - VIII ZR 268/15, aaO Rn. 26).

    Vor diesem Hintergrund hat er sich für eine Kombination von Kosten- und Marktelement (Kosten der Erzeugung und Bereitstellung von Fernwärme einerseits und Marktverhältnisse andererseits) entschieden (Senatsurteile vom 6. April 2011 - VIII ZR 273/09, aaO; vom 25. Juni 2014 - VIII ZR 344/13, aaO Rn. 21; vom 19. Juli 2017 - VIII ZR 268/15, aaO Rn. 27).

    Diesen zwei Bemessungsfaktoren weist § 24 Abs. 4 Satz 1 AVBFernwärmeV (§ 24 Abs. 3 Satz 1 AVBFernwärmeV aF) an sich den gleichen Rang zu und lässt Abstufungen nur im Rahmen der Angemessenheit zu (Senatsurteile vom 6. April 2011 - VIII ZR 273/09, aaO Rn. 44 mwN; vom 25. Juni 2014 - VIII ZR 344/13, aaO Rn. 21; vom 19. Juli 2017 - VIII ZR 268/15, aaO).

    Die Erzeugungskosten hängen in der Regel überwiegend von den Brennstoffkosten ab, während die Bereitstellungskosten vor allem durch die Lohnkosten und in geringem Maße durch die Materialkosten bestimmt werden (vgl. Senatsurteile vom 6. April 2011 - VIII ZR 273/09, aaO Rn. 39 mwN; vom 25. Juni 2014 - VIII ZR 344/13, aaO Rn. 23; vom 19. Juli 2017 - VIII ZR 268/15, aaO Rn. 34).

    Damit soll sichergestellt werden, dass der in der Preisanpassungsklausel eingesetzte Bezugsfaktor sich im Wesentlichen - wenn auch mit gewissen Spielräumen - in gleicher Weise entwickelt wie die konkreten Energiebezugskosten des Versorgers (vgl. Senatsurteile vom 6. April 2011 - VIII ZR 273/09, aaO Rn. 41; vom 25. Juni 2014 - VIII ZR 344/13, aaO Rn. 24; vom 19. Juli 2017 - VIII ZR 268/15, aaO Rn. 34; jeweils mwN).

    Der Grundsatz der Kostenorientierung ist jedoch dann nicht mehr gewahrt, wenn sich die verwendete Preisanpassungsklausel nicht hinreichend an den kostenmäßigen Zusammenhängen ausrichtet (vgl. Senatsurteile vom 6. April 2011 - VIII ZR 273/09, aaO Rn. 41; vom 25. Juni 2014 - VIII ZR 344/13, aaO Rn. 24; vom 6. Juli 2011 - VIII ZR 37/10, NJW 2011, 3219 Rn. 43).

    Mit Blick hierauf kann ein vom Wärmeversorger gewählter Preisänderungsparameter - wie hier der von der Beklagten gewählte "HEL"-Faktor - nur dann als geeignet angesehen werden, seine Brennstoffkosten ausreichend abzubilden, wenn feststeht, dass das Versorgungsunternehmen gegenüber seinem Vorlieferanten einer Bindung an einen Preisänderungsparameter unterliegt, der seiner Art und seinem Umfang nach im Wesentlichen der von ihm gegenüber seinen Endkunden praktizierten Bindung an diese Bezugsgröße entspricht (Senatsurteil vom 6. April 2011 - VIII ZR 273/09, aaO Rn. 41; vom 25. Juni 2014 - VIII ZR 344/13, aaO Rn. 24; vom 19. Juli 2017 - VIII ZR 268/15, aaO Rn. 43).

    Dies erfordert nach der ständigen Rechtsprechung des Senats, dass der Vorlieferant des Wärmeversorgers bei seiner Preisbestimmung dieselben oder jedenfalls vergleichbare örtliche Notierungen als Referenzgröße (einschließlich Verbrauchssteuern) heranzieht, es neben dieser Referenzgröße weitere Bemessungsfaktoren nicht gibt und dieselben Berechnungszeiträume zugrunde gelegt werden (Senatsurteil vom 25. Juni 2014 - VIII ZR 344/13, aaO Rn. 25; vgl. auch Senatsurteile vom 24. März 2010 - VIII ZR 178/08, BGHZ 185, 96 Rn. 37 und VIII ZR 304/08, NJW 2010, 2793 Rn. 46; vom 6. April 2011 - VIII ZR 273/09, aaO Rn. 42).

    Denn nach der Rechtsprechung des Senats kommt es für die Einhaltung des Gebots der Kostenorientierung gemäß § 24 Abs. 4 Satz 1 AVBFernwärmeV (§ 24 Abs. 3 Satz 1 AVBFernwärmeV aF) gerade nicht auf das konkrete Ausmaß der Auswirkungen weiterer Bemessungsfaktoren im Einzelfall an (vgl. Senatsurteile vom 25. Juni 2014 - VIII ZR 344/13, aaO Rn. 25; vom 19. Juli 2017 - VIII ZR 268/15, aaO Rn. 43; vgl. auch Senatsurteile vom 24. März 2010 - VIII ZR 178/08, aaO und VIII ZR 304/08, aaO; vom 6. April 2011 - VIII ZR 273/09, aaO Rn. 42).

    Denn der Grundpreis bildet - anders als die Gasbezugskosten - nicht die Kosten der Energieerzeugung, sondern die Kosten der Energiebereitstellung ab (vgl. Senatsurteile vom 6. April 2011 - VIII ZR 273/09, aaO Rn. 39 mwN; vom 25. Juni 2014 - VIII ZR 344/13, aaO Rn. 23; vom 19. Juli 2017 - VIII ZR 268/15, aaO Rn. 34).

    Nach der Rechtsprechung des Senats sind jedoch identische Berechnungszeiträume Voraussetzung für die Einhaltung des Gebots der Kostenorientierung nach § 24 Abs. 4 Satz 1 AVBFernwärmeV (§ 24 Abs. 3 Satz 1 AVBFernwärmeV aF; Senatsurteil vom 25. Juni 2014 - VIII ZR 344/13, aaO Rn. 25; vom 19. Juli 2017 - VIII ZR 268/15, aaO Rn. 35; vgl. auch Senatsurteile vom 24. März 2010 - VIII ZR 178/08, aaO, und VIII ZR 304/08, aaO).

  • BGH, 06.03.2024 - VIII ZR 363/21

    Hotelkosten bei Beherbergungsverbot im Rahmen der Corona-Pandemie

  • BGH, 19.01.2023 - VII ZR 34/20

    Unangemessene Benachteiligung des Auftragnehmers durch die Kündigungsregelung in

  • BAG, 24.09.2019 - 9 AZR 273/18

    Ausschlussklausel - "Altvertrag" - ergänzende Vertragsauslegung

  • BGH, 24.04.2023 - VIa ZR 1517/22

    Zur Unwirksamkeit der formularmäßigen Abtretung von Ansprüchen des Käufers an die

  • BAG, 22.10.2019 - 9 AZR 532/18

    Urlaubsabgeltung - Ausschlussklausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen

  • BGH, 20.12.2023 - VIII ZR 309/21

    Einseitige Einführung einer Preisanpassungsklausel hinsichtlich des

  • BGH, 13.07.2022 - XII ZR 75/21

    Gewerberaummietrecht, Betriebsbeschränkung durch COVID-19-Pandemie

  • BGH, 27.09.2023 - VIII ZR 249/22

    Zum Gestaltungsspielraum eines Fernwärmeversorgungsunternehmens bei der

  • BGH, 01.06.2022 - VIII ZR 287/20

    BGH trifft weitere Entscheidung in Klageserie gegen Berliner

  • BGH, 27.01.2022 - III ZR 4/21

    BGH verneint für bestimmte Fälle Klarnamenpflicht bei der Nutzung eines sozialen

  • BGH, 06.07.2022 - VIII ZR 155/21

    A) Bei Preisänderungsklauseln in Fernwärmelieferungsverträgen gebietet das

  • BGH, 27.09.2023 - VIII ZR 263/22

    Zum Gestaltungsspielraum eines Fernwärmeversorgungsunternehmens bei der

  • OLG Frankfurt, 21.03.2019 - 6 U 190/17

    Irreführung des Kunden durch unzutreffende Mitteilung über die Wirksamkeit einer

  • BGH, 31.08.2022 - VIII ZR 233/21

    Wirksamkeit von Preisanpassungsklauseln in Fernwärmelieferungsverträgen;

  • BGH, 24.09.2014 - VIII ZR 350/13

    Fernwärmelieferungsvertrag: Ergänzende Vertragsauslegung bei Unwirksamkeit einer

  • BGH, 06.07.2022 - VIII ZR 28/21

    Preisänderungsklauseln in Fernwärmelieferungsverträgen

  • BGH, 21.08.2018 - VIII ZR 92/17

    Verzinsung des Kautionsguthabens bei Rückzahlung nach Beendigung des

  • BGH, 31.08.2022 - VIII ZR 232/21

    Einführen einer Preisanpassungsformel des Arbeitspreises in den

  • BGH, 31.08.2022 - VIII ZR 234/21

    Einbeziehen der den Arbeitspreis betreffenden Preisänderungsklausel wirksam in

  • LG Darmstadt, 05.10.2017 - 16 O 110/16
  • LG Hamburg, 29.11.2019 - 312 O 577/15

    Wettbewerbsverstoß eines Fernwärmeversorgers: Irreführung des Kunden durch

  • KG, 21.03.2022 - 8 U 1031/20

    Fernwärmeversorgungsvertrag: Anforderungen an eine Preisanpassungsklausel des

  • OLG Frankfurt, 21.03.2019 - 6 U 191/17

    Keine Befugnis des Fernwärmeversorgers zur einseitigen Änderung von

  • LG Darmstadt, 05.10.2017 - 15 O 111/16
  • OLG Köln, 21.08.2020 - 19 U 187/19

    Buchauszugsanspruch eines Handelsvertreters Vermittlung von

  • KG, 23.05.2023 - 9 U 19/20

    Wirksamkeit von Preisänderungsklauseln in einem Fernwärmelieferungsvertrag

  • BGH, 28.09.2022 - VIII ZR 91/21

    Unwirksamkeit einer Preisanpassungsklausel zum Arbeitspreis in einem

  • BGH, 28.09.2022 - VIII ZR 358/21

    Wirksamkeit von Preisänderungsklauseln in einem Wärmelieferungsvertrag;

  • OLG Düsseldorf, 07.02.2018 - 27 U 2/17

    Rechtsfolgen des Verstoßes einer Preisanpassungsklausel in einem

  • OLG Koblenz, 24.10.2019 - U 328/18

    Pachtvertrag über Strom- und Gasversorgungsanlagen: Verpflichtung zur

  • LAG Köln, 16.08.2019 - 11 Sa 379/18

    Rechtswahl, AGB-Kontrolle

  • LG Frankfurt/Main, 06.04.2023 - 24 O 133/22

    Unangemessene Benachteiligung bei der Autovermietung

  • LG Regensburg, 08.07.2022 - 34 O 2572/21

    Sonderkündigung eines Fernwärmelieferungsvertrages wegen des Einsatzes

  • LAG Köln, 13.11.2019 - 11 Sa 189/16

    Auslegung AGB

  • LAG Köln, 12.05.2021 - 11 Sa 561/20

    Berücksichtigung des Wertes der Privatnutzung eines Dienstfahrzeugs bei Höhe der

  • ArbG Düsseldorf, 14.12.2022 - 3 Ca 3267/22
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