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   BGH, 23.04.2015 - IX ZB 29/13   

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https://dejure.org/2015,10947
BGH, 23.04.2015 - IX ZB 29/13 (https://dejure.org/2015,10947)
BGH, Entscheidung vom 23.04.2015 - IX ZB 29/13 (https://dejure.org/2015,10947)
BGH, Entscheidung vom 23. April 2015 - IX ZB 29/13 (https://dejure.org/2015,10947)
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Volltextveröffentlichungen (17)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 8 Abs 1 S 2 GesO, § 15 Abs 1 S 2 GesO, § 59 Abs 1 S 2 InsO, § 75 Abs 1 Nr 1 InsO
    Gesamtvollstreckungsverfahren im Beitrittsgebiet: Befugnis des Verwalters zur Einberufung einer Gläubigerversammlung zwecks Beschlussfassung über die Entlassung des Sonderverwalters

  • IWW

    § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO, § 59 InsO, § 59 Abs. 1 Satz 2 InsO, § 75 Abs. 1 Nr. 1 InsO, § 77 InsO, § 59 Abs. 1 InsO

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Nichtbefugnis eines Vollstreckungsverwalters zur Einberufung einer Gläubigerversammlung über die Abberufung eines Sonderverwalters

  • zip-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Keine Antragsbefugnis des Gesamtvollstreckungsverwalters zur Einberufung einer Gläubigerversammlung zwecks Beendigung der Sonderverwaltung

  • Betriebs-Berater

    Abberufung eines Sonderverwalters - keine Antragsbefugnis des Verwalters zur Einberufung der Gläubigerversammlung

  • Betriebs-Berater

    Abberufung eines Sonderverwalters - keine Antragsbefugnis des Verwalters zur Einberufung der Gläubigerversammlung betreffend die Aufhebung der Sonderverwaltung

  • rewis.io

    Gesamtvollstreckungsverfahren im Beitrittsgebiet: Befugnis des Verwalters zur Einberufung einer Gläubigerversammlung zwecks Beschlussfassung über die Entlassung des Sonderverwalters

  • ra.de
  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)

    Antrag auf Einberufung einer Gläubigerversammlung zur Abberufung eines Sonderverwalters

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GesO § 8 Abs. 1 S. 2; GesO § 17 Abs. 3 Nr. 1c
    Nichtbefugnis eines Vollstreckungsverwalters zur Einberufung einer Gläubigerversammlung über die Abberufung eines Sonderverwalters

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Die Abberufung eines Sonderverwalters - und die Einberufung der Gläubigerversammlung

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Keine Befugnis eines Vollstreckungsverwalters zur Einberufung einer Gläubigerversammlung über die Abberufung eines Sonderverwalters

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Abberufung eines Sonderverwalters - keine Antragsbefugnis des Verwalters zur Einberufung der Gläubigerversammlung

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Keine Befugnis eines Vollstreckungsverwalters zur Einberufung einer Gläubigerversammlung über die Abberufung eines Sonderverwalters

Besprechungen u.ä.

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2015, 1397
  • ZIP 2015, 1076
  • MDR 2015, 673
  • NZI 2015, 651
  • WM 2015, 1065
  • BB 2015, 1345
  • BB 2015, 1426
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 01.02.2007 - IX ZB 45/05

    Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde des Insolvenzverwalters gegen die

    Auszug aus BGH, 23.04.2015 - IX ZB 29/13
    bb) Der Sonderverwalter wird jedoch in Fällen bestellt, in welchen der Verwalter seine Aufgaben aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht wahrnehmen kann (so die amtliche Begründung des Regierungsentwurfs zu § 77 InsO-E, BT-Drucks. 12/2443, S. 131; vgl. auch BGH, Beschluss vom 1. Februar 2007 - IX ZB 45/05, WM 2007, 609 Rn. 9).

    Dem Verwalter steht mangels Betroffenheit in eigenen Verfahrensrechten und im Interesse einer zügigen Abwicklung des Insolvenzverfahrens kein Rechtsmittel gegen die Einsetzung eines Sonderverwalters zu (vgl. BGH, Beschluss vom 1. Februar 2007 - IX ZB 45/05, WM 2007, 609 Rn. 6 ff, 10; vom 5. Februar 2009 - IX ZB 187/08, WM 2009, 565 Rn. 7).

  • BGH, 17.07.2014 - IX ZR 301/12

    Haftung des Konkurs-/Insolvenzverwalters: Beginn der Verjährungsfrist mit

    Auszug aus BGH, 23.04.2015 - IX ZB 29/13
    Die Sonderverwaltung dient oft - wie auch im vorliegenden Fall - dazu, einen Schadensersatzanspruch der Masse gegen den Verwalter geltend zu machen, was dem einzelnen Gläubiger verwehrt ist (vgl. BGH, Urteil vom 22. April 2004 - IX ZR 128/03, BGHZ 159, 25, 26; vom 17. Juli 2014 - IX ZR 301/12, WM 2014, 2009 Rn. 11).

    Im Urteil vom 17. Juli 2014 (aaO Rn. 15) hat der Senat dies als selbstverständlich vorausgesetzt.

  • BGH, 25.01.2007 - IX ZB 240/05

    Geltendmachung der Befangenheit eines Sonderverwalters; Zulässigkeit der

    Auszug aus BGH, 23.04.2015 - IX ZB 29/13
    Die für die Abberufung des Gesamtvollstreckungsverwalters geltende, auf den Sonderverwalter entsprechend anzuwendende (vgl. BGH, Beschluss vom 25. Januar 2007 - IX ZB 240/05, WM 2007, 607 Rn. 21 ff; vom 5. Februar 2009 - IX ZB 187/08, WM 2009, 565 Rn. 4 f zur entsprechenden Anwendung des § 59 InsO auf den Sonderinsolvenzverwalter) Vorschrift des § 8 Abs. 3 Satz 2 GesO steht nicht entgegen.

    Er ist nicht berechtigt, entsprechend § 59 Abs. 1 InsO die Abberufung des Sonderverwalters zu beantragen (BGH, Beschluss vom 25. Januar 2007 - IX ZB 240/05, WM 2007, 607 Rn. 26 f).

  • BGH, 05.02.2009 - IX ZB 187/08

    Beschwerdeberechtigung eines Insolvenzgläubigers nach Ablehnung eines Antrags auf

    Auszug aus BGH, 23.04.2015 - IX ZB 29/13
    Die für die Abberufung des Gesamtvollstreckungsverwalters geltende, auf den Sonderverwalter entsprechend anzuwendende (vgl. BGH, Beschluss vom 25. Januar 2007 - IX ZB 240/05, WM 2007, 607 Rn. 21 ff; vom 5. Februar 2009 - IX ZB 187/08, WM 2009, 565 Rn. 4 f zur entsprechenden Anwendung des § 59 InsO auf den Sonderinsolvenzverwalter) Vorschrift des § 8 Abs. 3 Satz 2 GesO steht nicht entgegen.

    Dem Verwalter steht mangels Betroffenheit in eigenen Verfahrensrechten und im Interesse einer zügigen Abwicklung des Insolvenzverfahrens kein Rechtsmittel gegen die Einsetzung eines Sonderverwalters zu (vgl. BGH, Beschluss vom 1. Februar 2007 - IX ZB 45/05, WM 2007, 609 Rn. 6 ff, 10; vom 5. Februar 2009 - IX ZB 187/08, WM 2009, 565 Rn. 7).

  • BGH, 22.04.2004 - IX ZR 128/03

    Geltendmachung eines Quotenverringerungsschadens; Verjährung des Anspruchs

    Auszug aus BGH, 23.04.2015 - IX ZB 29/13
    Die Sonderverwaltung dient oft - wie auch im vorliegenden Fall - dazu, einen Schadensersatzanspruch der Masse gegen den Verwalter geltend zu machen, was dem einzelnen Gläubiger verwehrt ist (vgl. BGH, Urteil vom 22. April 2004 - IX ZR 128/03, BGHZ 159, 25, 26; vom 17. Juli 2014 - IX ZR 301/12, WM 2014, 2009 Rn. 11).
  • BGH, 15.01.2004 - IX ZB 62/03

    Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde im Gesamtvollstreckungsverfahren

    Auszug aus BGH, 23.04.2015 - IX ZB 29/13
    Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthaft, weil die Entscheidungen des Gesamtvollstreckungsgerichts nach § 20 GesO mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar sind und das Beschwerdegericht die Rechtsbeschwerde zugelassen hat (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Januar 2004 - IX ZB 62/03, WM 2004, 490 f; vom 10. März 2005 - IX ZB 269/03, WM 2005, 1610, 1611), und auch im Übrigen zulässig.
  • BGH, 10.03.2005 - IX ZB 269/03

    Versäumung der Anmeldungsfrist für Forderungen

    Auszug aus BGH, 23.04.2015 - IX ZB 29/13
    Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthaft, weil die Entscheidungen des Gesamtvollstreckungsgerichts nach § 20 GesO mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar sind und das Beschwerdegericht die Rechtsbeschwerde zugelassen hat (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Januar 2004 - IX ZB 62/03, WM 2004, 490 f; vom 10. März 2005 - IX ZB 269/03, WM 2005, 1610, 1611), und auch im Übrigen zulässig.
  • BGH, 15.07.1999 - IX ZR 239/98

    Wirksamkeit von aufgrund einstweiliger Verfügungen eingetragener Vormerkungen im

    Auszug aus BGH, 23.04.2015 - IX ZB 29/13
    Gleiches gilt, soweit bei der Änderung und Ergänzung der Gesamtvollstreckungsverordnung wichtige Grundgedanken der Insolvenzrechtsreform, die zu jenem Zeitpunkt bereits in einem Referentenentwurf niedergelegt waren, in das für die neuen Bundesländer geschaffene Übergangsrecht übernommen worden sind (vgl. BGH, Urteil vom 15. Juli 1999 - IX ZR 239/98, BGHZ 142, 208, 210).
  • LG Leipzig, 12.04.2013 - 8 T 237/12

    Recht eines Verwalters auf Einberufung einer Gläubigerversammlung zwecks

    Auszug aus BGH, 23.04.2015 - IX ZB 29/13
    Das Beschwerdegericht hat ausgeführt (vgl. ZIP 2013, 1782): Das Recht des Gesamtvollstreckungsverwalters, die Einberufung einer Gläubigerversammlung zu beantragen, sei auf seine Aufgaben im Verfahren beschränkt und diene nicht der Wahrnehmung der Interessen Dritter.
  • BGH, 21.07.2016 - IX ZB 58/15

    Sonderinsolvenzverwaltung zur Prüfung von Gesamtschadensersatzansprüchen gegen

    Nichts anderes gilt für die Entscheidung, überhaupt einen Sonderinsolvenzverwalter einzusetzen (vgl. BGH, Beschluss vom 23. April 2015 - IX ZB 29/13, NZI 2015, 651 Rn. 10; Urteil vom 16. Juli 2015 - IX ZR 127/14, NJW 2015, 3299 Rn. 16; Uhlenbruck/Zipperer, InsO, 14. Aufl., § 56 Rn. 59; Jaeger/Gerhardt, InsO, § 56 Rn. 80).

    Wenn das Insolvenzgericht den Antrag auf Anordnung der Sonderinsolvenzverwaltung oder auf ihre Aufhebung ablehnt, kommt für jeden einzelnen Gläubiger zur Durchsetzung des Beschlusses der Gläubigerversammlung entsprechend § 57 Satz 4, § 59 Abs. 2 Satz 2 InsO ein (abgeleitetes) Beschwerderecht in Betracht (BGH, Urteil vom 16. Juli 2015, aaO; vgl. BGH, Beschluss vom 23. April 2015, aaO).

    b) Darüber, in welchem Umfang das Gericht an Beschlussfassungen der Gläubigerversammlung zur Bestellung eines Sonderinsolvenzverwalters gebunden ist, hat der Bundesgerichtshof noch nicht entschieden (vgl. BGH, Beschluss vom 23. April 2015, aaO).

  • BGH, 16.07.2015 - IX ZR 127/14

    Insolvenzverwalterhaftung: Beginn der Verjährung eines Anspruchs des

    Ebenso ist die Gläubigerversammlung befugt, Stellung dazu zu nehmen, ob ein vom Sonderinsolvenzverwalter ermittelter Schadensersatzanspruch gegen den Verwalter durchgesetzt werden soll (BGH, Beschluss vom 23. April 2015 - IX ZB 29/13, WM 2015, 1065 Rn. 10; vgl. auch BGH, Urteil vom 17. Juli 2014 - IX ZR 301/12, WM 2014, 2009 Rn. 15).
  • BGH, 21.03.2019 - IX ZB 47/17

    Anforderungen an die Abberufung eines Gesamtvollstreckungsverwalters wegen seines

    Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthaft, weil die Entscheidungen des Gesamtvollstreckungsgerichts nach § 20 GesO mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar sind und das Beschwerdegericht die Rechtsbeschwerde zugelassen hat (vgl. BGH, Beschluss vom 23. April 2015 - IX ZB 29/13, WM 2015, 1065 Rn. 4).
  • BGH, 10.06.2021 - IX ZB 27/20

    A) Die Vergütung des Sonderverwalters in einem Gesamtvollstreckungsverfahren

    Seine gegen die Zurückweisung des Antrags eingelegten Rechtsmittel blieben ohne Erfolg (vgl. BGH, Beschluss vom 23. April 2015 - IX ZB 29/13, WM 2015, 1065).
  • LG Münster, 24.07.2015 - 5 T 8/15

    Antragsrecht eines Insolvenzverwalters bzgl. Aufhebung des Beschlusses der

    Dafür spricht auch die Entscheidung des BGH vom 23.04.2015, Az. IX ZB 29/13 (ZInsO 2015, Seite 1100).
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