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   BGH, 02.12.2015 - VII ZB 42/14   

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https://dejure.org/2015,40933
BGH, 02.12.2015 - VII ZB 42/14 (https://dejure.org/2015,40933)
BGH, Entscheidung vom 02.12.2015 - VII ZB 42/14 (https://dejure.org/2015,40933)
BGH, Entscheidung vom 02. Dezember 2015 - VII ZB 42/14 (https://dejure.org/2015,40933)
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Volltextveröffentlichungen (15)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 775 Nr 4 ZPO, § 843 ZPO
    Ruhendstellung einer Kontopfändung: Gerichtliche Anordnung eines vorläufigen Verfügungsrechts nach Abschluss einer Ratenzahlungsvereinbarung zwischen Gläubiger und Schuldner ohne Einverständnis des Drittschuldners

  • IWW

    § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO, § 843 ZPO, § 97 Abs. 1 ZPO

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Unstatthaftigkeit der gerichtlichen Anordnung einer Verfügungsbefugnis über die Forderung eines Zwangsvollstreckungsläubigers; Auswirkungen des Abschlusses einer Ratenzahlungsvereinbarung zwischen Gläubiger und Schuldner im Rahmen der Zwangsvollstreckung ohne ...

  • Betriebs-Berater

    Ratenzahlungsvereinbarung zwischen Gläubiger und Schuldner im Rahmen der Zwangsvollstreckung ohne Einverständnis des Drittschuldners

  • rewis.io

    Ruhendstellung einer Kontopfändung: Gerichtliche Anordnung eines vorläufigen Verfügungsrechts nach Abschluss einer Ratenzahlungsvereinbarung zwischen Gläubiger und Schuldner ohne Einverständnis des Drittschuldners

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 775 Nr. 4; ZPO § 843
    Unstatthaftigkeit der gerichtlichen Anordnung einer Verfügungsbefugnis über die Forderung eines Zwangsvollstreckungsläubigers; Auswirkungen des Abschlusses einer Ratenzahlungsvereinbarung zwischen Gläubiger und Schuldner im Rahmen der Zwangsvollstreckung ohne ...

  • datenbank.nwb.de

    Ruhendstellung einer Kontopfändung: Gerichtliche Anordnung eines vorläufigen Verfügungsrechts nach Abschluss einer Ratenzahlungsvereinbarung zwischen Gläubiger und Schuldner ohne Einverständnis des Drittschuldners

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Ratenzahlungsvereinbarung ohne Einverständnis des Drittschuldners: Schuldner kann nicht über gepfändete Forderung verfügen!

  • ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Keine Aussetzung der Pfändungswirkungen eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses durch Vereinbarung zwischen Gläubiger und Schuldner

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Ratenzahlungsvereinbarung - und keine Ruhendstellung einer Kontopfändung

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Ratenzahlungsvereinbarung zwischen Gläubiger und Schuldner im Rahmen der Zwangsvollstreckung ohne Einverständnis des Drittschuldners

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Ratenzahlungsvereinbarung ohne Einverständnis des Drittschuldners

Besprechungen u.ä. (2)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2016, 319
  • ZIP 2016, 343
  • MDR 2016, 355
  • MDR 2016, 379
  • WM 2016, 133
  • BB 2016, 193
  • BB 2016, 270
  • Rpfleger 2016, 299
  • BauR 2016, 723
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (5)

  • LG Mönchengladbach, 01.04.2005 - 5 T 114/05

    Pfändungsschutz, Kontenpfändung, Sozialleistungen

    Auszug aus BGH, 02.12.2015 - VII ZB 42/14
    Hierfür besteht keine gesetzliche Grundlage (vgl. Ehlenz/Joeres, JurBüro 2010, 62, 63; LG München, BeckRS 2014, 13746; a.A. Wieczorek/Schütze/Paulus, ZPO, 4. Aufl., Vor § 704 ZPO Rn. 28; LG Köln, Beschluss vom 25. Oktober 2006 - 13 T 214/06, juris Rn. 3; LG Mönchengladbach, JurBüro 2005, 499, juris Rn. 10; LG Berlin, Rpfleger 2006, 329, 330, juris Rn. 9).
  • LG Köln, 25.10.2006 - 13 T 214/06

    Verfügung über das Guthaben auf einem Konto nach Ruhendstellung einer Pfändung;

    Auszug aus BGH, 02.12.2015 - VII ZB 42/14
    Hierfür besteht keine gesetzliche Grundlage (vgl. Ehlenz/Joeres, JurBüro 2010, 62, 63; LG München, BeckRS 2014, 13746; a.A. Wieczorek/Schütze/Paulus, ZPO, 4. Aufl., Vor § 704 ZPO Rn. 28; LG Köln, Beschluss vom 25. Oktober 2006 - 13 T 214/06, juris Rn. 3; LG Mönchengladbach, JurBüro 2005, 499, juris Rn. 10; LG Berlin, Rpfleger 2006, 329, 330, juris Rn. 9).
  • BGH, 02.04.1991 - VI ZR 241/90

    Berücksichtigung einer nach der letzten Tatsachenverhandlung geschlossenen

    Auszug aus BGH, 02.12.2015 - VII ZB 42/14
    Dies bedeutet, dass der Gläubiger grundsätzlich sowohl die Art der Vollstreckungsmaßnahme, den Gegenstand, in den vollstreckt werden soll, als auch den Zeitpunkt bestimmen kann, zu dem die Vollstreckung gegen den Schuldner erfolgen soll, soweit nicht zwingende Pfändungsschutzvorschriften oder sonstige zwingende gesetzliche Vorschriften entgegenstehen (vgl. BGH, Urteil vom 2. April 1991 - VI ZR 241/90, NJW 1991, 2295, 2296, juris Rn. 13; MünchKommZPO/Heßler, 4. Aufl., § 753 Rn. 25, § 754 Rn. 24; Stein/Jonas/Münzberg, aaO, Vor § 704 Rn. 100 m.w.N.).
  • LG Berlin, 09.01.2006 - 81 T 1066/05
    Auszug aus BGH, 02.12.2015 - VII ZB 42/14
    Hierfür besteht keine gesetzliche Grundlage (vgl. Ehlenz/Joeres, JurBüro 2010, 62, 63; LG München, BeckRS 2014, 13746; a.A. Wieczorek/Schütze/Paulus, ZPO, 4. Aufl., Vor § 704 ZPO Rn. 28; LG Köln, Beschluss vom 25. Oktober 2006 - 13 T 214/06, juris Rn. 3; LG Mönchengladbach, JurBüro 2005, 499, juris Rn. 10; LG Berlin, Rpfleger 2006, 329, 330, juris Rn. 9).
  • BGH, 25.01.1978 - VIII ZR 137/76

    Unpfändbarkeit vertraglicher Rentenansprüche

    Auszug aus BGH, 02.12.2015 - VII ZB 42/14
    aa) Das Zwangsvollstreckungsrecht ist als formalisiertes Verfahrensrecht öffentlich-rechtlicher Natur (vgl. BGH, Urteil vom 25. Januar 1978 - VIII ZR 137/76, BGHZ 70, 206, 210, juris Rn. 24; Zöller/Stöber, ZPO, 31. Aufl., Vor § 704 Rn. 24).
  • BFH, 16.05.2017 - VII R 5/16

    Unzulässigkeit der "Ruhendstellung" einer Kontenpfändung gegen den Willen des

    Die Ausführungen der dem Beschluss des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 2. Dezember 2015 VII ZB 42/14 (Wertpapiermitteilungen --WM-- 2016, 133) vorhergehenden Instanzen ließen begründete Zweifel aufkommen, ob in der Streitsache die Voraussetzungen des § 765a ZPO vorgelegen hätten.

    Die Klägerin ist der Ansicht, dass die Entscheidung des BGH in WM 2016, 133 auf den Streitfall übertragbar sei.

    c) Für die in der ZPO vorgesehenen Möglichkeiten der Aufhebung oder Einstellung der Zwangsvollstreckung durch das Vollstreckungsgericht oder ein anderes Vollstreckungsorgan hat der BGH entschieden, dass diese Möglichkeiten im Hinblick auf das streng formalisierte Verfahren als abschließend anzusehen sind (BGH-Beschluss in WM 2016, 133).

  • BGH, 19.11.2020 - IX ZB 14/20

    Beseitigung der Verstrickung einer gepfändeten Forderung durch Aussetzung der

    Die Verstrickung einer gepfändeten Forderung kann während eines Insolvenzverfahrens dadurch beseitigt werden, dass das Insolvenzgericht als Vollstreckungsgericht die Vollziehung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses bis zur Aufhebung des Insolvenzverfahrens aussetzt, ohne die Pfändung insgesamt aufzuheben (Abgrenzung von BGH, Beschluss vom 2. Dezember 2015 - VII ZB 42/14, WM 2016, 133).

    Einer Aussetzung der Vollstreckung stehe nicht die Rechtsprechung des VII. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs entgegen, nach welcher die Möglichkeiten zur Aufhebung oder Einstellung der Zwangsvollstreckung in der Zivilprozessordnung abschließend geregelt seien (BGH, Beschluss vom 2. Dezember 2015 - VII ZB 42/14, WM 2016, 133).

    Hintergrund des unterschiedlichen Umgangs mit Anträgen auf Aufhebung eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses ist ein Beschluss des VII. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 2. Dezember 2015 (VII ZB 42/14, WM 2016, 133 Rn. 8).

    Die in der Zivilprozessordnung vorgesehenen Möglichkeiten der Beschränkung oder Einstellung der Zwangsvollstreckung durch das Vollstreckungsgericht oder ein anderes Vollstreckungsorgan seien im Hinblick auf das streng formalisierte Zwangsvollstreckungsverfahren als abschließend anzusehen (BGH, Beschluss vom 2. Dezember 2015, aaO Rn. 7 f).

    Der Beschluss des VII. Zivilsenats vom 2. Dezember 2015 (aaO) betraf eine Zwangsvollstreckung außerhalb eines Insolvenzverfahrens.

  • BGH, 05.07.2018 - VII ZB 40/17

    Entsprechen des unpfändbaren notwendigen Unterhalts des Schuldners dem

    Im formalisierten Zwangsvollstreckungsverfahren (vgl. hierzu allg.: BGH, Beschluss vom 2. Dezember 2015 - VII ZB 42/14 Rn. 7, NJW-RR 2016, 319; Beschluss vom 29. März 2012 - V ZB 103/11 Rn. 9, ZWE 2012, 270; Beschluss vom 29. Mai 2008 - IX ZB 102/07 Rn. 18, BGHZ 177, 12; Beschluss vom 30. Januar 2004 - IXa ZB 233/03, juris Rn. 8, WM 2004, 646) findet das Kopfteilprinzip einschließlich der hiervon bestehenden Ausnahmen keine Anwendung.
  • AG Essen, 01.08.2018 - 163 IK 206/15

    Insolvenzverfahren, Zwangsvollstreckung, Pfändungs- und Überweisungsbeschluss,

    Eine gesetzliche Grundlage für diese Anordnung durch das Vollstreckungsgericht gibt es nicht (LG München II, Beschluss vom 30.10.2012, Az. 6 T 2396/12 mit einem ausführlichen Überblick über die vorherige Rechtsprechung, BeckRS 2014, 13746; BGH, Beschluss vom 02.12.2015, Az. VII ZB 42/14, Rn. 6).

    Er sei jedoch nicht befugt, die Rechtswirkungen der nach dem Gesetz vorgesehenen Zwangsvollstreckungsmaßnahmen durch eine einseitige Anordnung dahin zu modifizieren, dass unter Aufrechterhaltung der Verstrickung sich aus dem Pfandrecht ergebende Rechtswirkungen vorübergehend entfallen (BGH, Beschluss vom 02.12.2015, Az. VII ZB 42/14, Rn. 7).

    Die in der Zivilprozessordnung vorgesehenen Möglichkeiten der Beschränkung oder Einstellung der Zwangsvollstreckung durch das Vollstreckungsgericht oder ein anderes Vollstreckungsorgan sind im Hinblick auf das streng formalisierte Zwangsvollstreckungsverfahren als abschließend anzusehen (BGH, Beschluss vom 02.12.2015, Az. VII ZB 42/14, Rn. 7).

    Ein einstweiliger Verzicht auf die Wirkungen des Pfandrechts ohne Aufhebung der mit der Pfändung bewirkten Verstrickung ist wegen des Zusammenhangs von Beschlagnahme und Pfandrecht ausgeschlossen (BGH, Beschluss vom 02.12.2015, Az. VII ZB 42/14, Rn. 8).

  • FG Baden-Württemberg, 26.01.2016 - 11 K 2973/14

    Unzulässigkeit der "Ruhendstellung" einer Kontenpfändung gegen den Willen des

    Die in der ZPO geregelten Möglichkeiten der Beschränkung oder Einstellung der Zwangsvollstreckung durch das Vollstreckungsgericht oder ein anderes Vollstreckungsorgan sind jedoch im Hinblick auf das streng formalisierte Zwangsvollstreckungsverfahren als abschließend anzusehen (so jüngst der BGH in seinem Beschluss vom 2. Dezember 2015 - VII ZB 42/14, Wertpapier-Mitteilungen 2016, 133, unter Hinweis u. a. auf Zöller/Stöber, ZPO, 31. Aufl. 2016, dort Rz. 3 zu § 775 und Ehlenz/Joeres, JurBüro 2010, 62 ff.).
  • BGH, 19.10.2017 - IX ZR 289/14

    Insolvenzanfechtung: Verpflichtung des Vollstreckungsgläubigers zur Rückgewähr

    Aber auch der Gerichtsvollzieher hat die Zwangsvollstreckung im Auftrag des Gläubigers zu bewirken (§ 753 Abs. 1 ZPO) und hat Weisungen des Gläubigers zu berücksichtigen, soweit sie nicht im Widerspruch zu den Gesetzen stehen (vgl. BGH, Beschluss vom 2. Dezember 2015 - VII ZB 42/14, ZInsO 2016, 148 Rn. 7).
  • BGH, 15.07.2021 - V ZB 130/19

    Zwangsversteigerungssache in Brandenburg: Einstweilige Einstellung der

    Sie richtet sich vielmehr nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung und des Zwangsversteigerungsgesetzes (dazu: BGH, Beschluss vom 2. Dezember 2015 - VII ZB 42/14, NJW-RR 2016, 319 Rn. 7), die allerdings in einer der Zielsetzung der Verwaltungsvollstreckung entsprechenden Weise auszulegen und anzuwenden sind.
  • OLG Hamm, 10.10.2018 - 31 U 141/17

    Umfang des Schadensersatzanspruchs gem. § 840 Abs. 2 S. 2 ZPO

    Dass die Kontopfändung mit diesem Schreiben gleichzeitig auf ruhend gestellt werden sollte, hat für die Möglichkeit der Zuordnung der Pfändung keine Auswirkung, wobei ggf. die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu berücksichtigen gewesen wäre, wonach eine einseitige Ruhendstellung durch den Gläubiger überhaupt nicht wirksam möglich ist (BGH, Beschluss vom 02.12.2015, VII ZB 42/14).
  • LG Frankfurt/Main, 05.09.2019 - 9 T 283/19

    Zur Aussetzung eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses im Rahmen eines

    Zudem ergäbe sich aus einer weiteren Entscheidung des Bundesgerichthofes vom 02.12.2015 - VII ZB 42/14, dass eine einstweilige Aussetzung der Pfändungswirkung eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses mangels gesetzlicher Grundlage nicht in Betracht komme.

    Eine Einstellung der Zwangsvollstreckung etwa in Form der Ruhendstellung der Pfändung nach §§ 775 Nr. 4, 843 ZPO komme nicht in Betracht (vgl. AG Göttingen, BeckRS 2018, 32631 unter Verweis auf BGH, Beschluss vom 02.12.2015 - VII ZB 42/14).

    Dabei verkennt die Kammer nicht, dass die Entscheidung (BGH vom 02.12.2015 - VII ZB 42/14, NJW-RR 2016, 319) nicht im Zusammenhang mit einem Insolvenzverfahren getroffen worden ist.

    Maßgeblich an dieser Entscheidung ist mithin nicht die fehlende Rechtsgrundlage für eine Aussetzung, sondern die fehlende Rechtsgrundlage für eine Aussetzung, die zugleich die Verstrickung aufrechterhalten soll (vgl. BGH vom 02.12.2015 - VII ZB 42/14, NJW-RR 2016, 319).

  • LG Flensburg, 28.10.2019 - 5 T 198/19

    Vollstreckungsverbot im Insolvenzverfahren: Beendigung der Verstrickung

    Der 7. Zivilsenat des BGH hat mit Beschluss vom 2.12.2015 (NJW-RR 2016, 319) lediglich ausgeführt, der Gläubiger sei nicht befugt, die Rechtswirkungen der nach dem Gesetz vorgesehenen Zwangsvollstreckungsmaßnahmen durch eine einseitige Anordnung dahin zu modifizieren, dass unter Aufrechterhaltung der Verstrickung die sich aus dem Pfandrecht ergebenden Rechtswirkungen vorübergehend entfallen (NJW-RR 2016, 319 Rn. 7).
  • AG Marburg, 07.04.2019 - 22 IK 237/18

    Eine gemäß § 88 InsO unwirksame Pfändungsmaßnahme kann im Erinnerungsverfahren

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