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   OLG Frankfurt, 27.09.2017 - 23 U 146/16   

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https://dejure.org/2017,41083
OLG Frankfurt, 27.09.2017 - 23 U 146/16 (https://dejure.org/2017,41083)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 27.09.2017 - 23 U 146/16 (https://dejure.org/2017,41083)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 27. September 2017 - 23 U 146/16 (https://dejure.org/2017,41083)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 280 BGB
    Schiffsfonds: Haftung der beratenden Bank wegen Verletzung der Pflicht zur Plausibilitätsprüfung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Schiffsfonds: Haftung der beratenden Bank wegen Verletzung der Pflicht zur Plausibilitätsprüfung

  • rabüro.de

    Zur Haftung der beratenden Bank wegen Verletzung der Pflicht zur Plausibilitätsprüfung eines Schiffsfonds

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 280
    Aufklärungspflichten der anlageberatenden Bank bei Vermittlung einer Anlage in einem Schiffsfonds; Anforderungen an die Aufklärung durch Überlassung des Emissionsprospekts

  • rechtsportal.de

    BGB § 280 Abs. 1
    Aufklärungspflichten der anlageberatenden Bank bei Vermittlung einer Anlage in einem Schiffsfonds

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • anwalt.de (Äußerung von Verfahrensbeteiligten)

    Commerzbank muss Schadensersatz für Schiffsfondsanleger des CFB Fonds 166 leisten

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • WM 2018, 461
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (46)

  • BGH, 08.05.2012 - XI ZR 262/10

    Bankenhaftung bei Kapitalanlageberatung: Beweislastumkehr bei

    Auszug aus OLG Frankfurt, 27.09.2017 - 23 U 146/16
    Eine solche Vernehmung des Klägers habe nach der Rechtsprechung des Bundesgerichthofs erfolgen müssen (Urteil vom 8. Mai 2012, Az.: XI ZR 262/10).

    Grundsätzlich kann eine Aufklärung über Rückvergütungen zwar auch mittels der Übergabe eines Prospekts erfolgen, in dem die beratende Bank als Empfängerin der der Höhe nach korrekt angegebenen Vertriebsprovisionen ausdrücklich genannt ist (BGH BKR 2013, 386 [BGH 14.05.2013 - XI ZR 431/10] ; NJW 2012, 2427 [BGH 08.05.2012 - XI ZR 262/10] ).

    Hierbei handelt es sich nicht lediglich um eine Beweiserleichterung im Sinne eines Anscheinsbeweises, sondern um eine zur Beweislastumkehr führende widerlegliche Vermutung (BGH NJW 2014, 2951 [BGH 15.07.2014 - XI ZR 418/13] ; NJW 2012, 2427 [BGH 08.05.2012 - XI ZR 262/10] ).

    Weitere Einzelheiten oder Erläuterungen sind zur Substantiierung des Beweisantrags auf Vernehmung des Gegners als Partei grundsätzlich nicht erforderlich (BGH, Beschluss vom 10. Januar 2017, Az.: XI ZR 365/14, Rn. 19; Urteil vom 8. Mai 2012, Az.: XI ZR 262/10, Rn. 39; Beschluss vom 24. Juni 2014, Az.: XI ZR 219/13, Rn. 12).

    Angesichts dessen kann eine Behauptung ins Blaue hinein nicht angenommen werden, zumal die Parteivernehmung nach § 445 Abs. 1 ZPO nicht die Wahrscheinlichkeit der unter Beweis gestellten Tatsache voraussetzt (BGH, Beschluss vom 10. Januar 2017, Az.: XI ZR 365/14, Rn. 19; Urteil vom 8. Mai 2012, Az.: XI ZR 262/10, Rn. 39; Beschluss vom 24. Juni 2014, Az.: XI ZR 219/13, Rn. 13).

    Zudem ist nicht nachvollziehbar, dass es sich um eine "vergleichbare Anlage" im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes gehandelt habe (Urteil vom 8. Mai 2012, Az.: XI ZR 262/10, Rn. 50), da diesbezüglich von "WKN" die Rede ist, mithin nicht von der Zeichnung einer Kommanditbeteiligung, sondern von dem Erwerb eines Wertpapiers.

  • BGH, 24.02.2015 - XI ZR 202/13

    Bankenhaftung bei Kapitalanlageberatung: Aufklärungspflichten bei Vorkenntnissen

    Auszug aus OLG Frankfurt, 27.09.2017 - 23 U 146/16
    Durch die Übergabe von schriftlichem Informationsmaterial wird für einen Anleger auch hinreichend deutlich, dass dieses der - ergänzenden - Aufklärung und Beratung für nachfolgende konkrete Anlagegeschäfte dienen soll, ohne dass es eines ausdrücklichen Hinweises auf bestimmte Seiten der schriftlichen Informationen und einer Aufforderung zu deren Lektüre bedarf (BGH WM 2015, 1055 [BGH 24.02.2015 - XI ZR 202/13] m.w.N.).

    Soweit es um die Erfüllung der Aufklärungspflicht des Beraters geht, wird durch die Übergabe von schriftlichem Informationsmaterial hinreichend deutlich, dass diese Informationen der ergänzenden Aufklärung und Beratung für nachfolgende konkrete Anlagegeschäfte dienen soll, ohne dass es eines ausdrücklichen Hinweises auf bestimmte Seiten der schriftlichen Informationen und einer Aufforderung zu deren Lektüre bedarf (BGH WM 2015, 1055 [BGH 24.02.2015 - XI ZR 202/13] ).

    Etwas anderes kann nur dann gelten, wenn der Berater später - ausdrücklich oder konkludent - den Eindruck erweckt hätte, den Anleger im Rahmen der Empfehlung erschöpfend mündlich aufgeklärt und beraten zu haben (BGH WM 2015, 1055 [BGH 24.02.2015 - XI ZR 202/13] ).

  • BGH, 17.09.2009 - XI ZR 264/08

    Darlegungs- und Beweislast bei Inanspruchnahme eines Anlageberaters wegen

    Auszug aus OLG Frankfurt, 27.09.2017 - 23 U 146/16
    Dem Anspruchsteller obliegt dann der Nachweis, dass diese Darstellung nicht zutrifft (BGH BKR 2009, 471 [BGH 17.09.2009 - XI ZR 264/08] ; NJW 2009, 3429 [BGH 14.07.2009 - XI ZR 152/08] ; WM 2007, 2351 [BGH 11.10.2007 - IX ZR 105/06] ; WM 2000, 1685 [BGH 27.06.2000 - XI ZR 174/99] ).

    Sie entfällt nur dann, wenn der Berater diesen Fehler berichtigt hat (BGH BKR 2009, 471 [BGH 17.09.2009 - XI ZR 264/08] ).

    Sie entfällt nur dann, wenn der Berater diesen Fehler berichtigt hat (BGH BKR 2009, 471 [BGH 17.09.2009 - XI ZR 264/08] ).

  • OLG München, 29.05.2018 - 5 Kap 1/17

    Lloyds Fonds Schiffsportfolio: Musterentscheid

    Das OLG Frankfurt habe in seinem Urteil vom 27.09.2017 (23 U 146/16, juris Rn.40) erneut bestätigt, dass sich für die einen Schiffsfonds vertreibende Bank allenfalls dann Anlass für eine Überprüfung ergebe, wenn sich aus dem Prospekt Anhaltspunkte für eine Bewertung auf unsicherer oder unzureichender Tatsachengrundlage ergäben.

    Dieser Hinweis sei selbst 11 Jahre nach Auflage des Fonds nicht zwingend erforderlich (OLG Frankfurt, Urt. v. 27.09.2017, 23 U 146/16, juris Rn.67).

    Für das Jahr 2007 habe das OLG Frankfurt im Urteil vom 27.09.2017, 23 U 146/16, juris Rn.44 eine Hinweispflicht auf den Ausbau des Panamakanals abgelehnt.

  • OLG Köln, 11.04.2019 - 24 Kap 1/18

    Lloyd Fonds Schiffsportfolio II: Entscheidung im Kapitalanleger-Musterverfahren -

    Etwas anderes könne sich nur dann ergeben, wenn weitere, dem Anleger unbekannte risikoerhöhende Umstände hinzutreten, etwa ein überteuerter Erwerb, der Einsatz von Eigenkapital für investitionsfremde Zwecke oder der Verfall der betreffenden Preise (vgl. etwa OLG Düsseldorf, Urteil vom 27. Mai 2016 - I-16 U 38/15 -, Rn. 48, juris; ebenso OLG Frankfurt a.M., WM 2018, 461, 466).
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