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   OLG München, 02.09.2019 - 31 Wx 358/16   

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OLG München, 02.09.2019 - 31 Wx 358/16 (https://dejure.org/2019,32048)
OLG München, Entscheidung vom 02.09.2019 - 31 Wx 358/16 (https://dejure.org/2019,32048)
OLG München, Entscheidung vom 02. September 2019 - 31 Wx 358/16 (https://dejure.org/2019,32048)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    SpruchG § 6, § 17 Abs. 1; HGB § 10, § 253 Abs. 1 S. 1, § 275, § 319 Abs. 3; AktG § 327a, § 327b
    Angemessenheit der Barabfindung nach Ausschluss der Minderheitsaktionäre im Rahmen eines Squeeze-Outs

  • Betriebs-Berater

    Keine allgemeingültige Bagatellgrenze bei der Unternehmensbewertung

  • rewis.io

    Angemessenheit der Barabfindung nach Ausschluss der Minderheitsaktionäre im Rahmen eines Squeeze-Outs

  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)

    Unternehmensbewertung: Schätzung des Unternehmenswerts, Bagatellgrenze

  • ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Erhöhung der Kompensation im Spruchverfahren nur bei nicht nur geringfügig von dem ursprünglichen abweichenden Unternehmenswert

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • die-aktiengesellschaft.de (Leitsatz)

    Schätzung des Unternehmenswerts, Bagatellgrenze

  • blogspot.com (Kurzinformation)

    Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der SCA Hygiene Products SE abgeschlossen: Es bleibt bei der Erhöhung der Barabfindung durch das LG München I (+ 9,45%)

  • blogspot.com (Tenor)

    Beendigung des Spruchverfahrens zum Squeeze-out bei der SCA Hygiene Products SE (früher: PWA AG)

  • blogspot.com (Kurzinformation zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung)

    Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der SCA Hygiene Products SE

  • blogspot.com (Kurzinformation zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung)

    Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der SCA Hygiene Products SE: Abschließende Entscheidung wohl erst 2018

  • blogspot.com (Kurzinformation zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung)

    Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der SCA Hygiene Products SE: Abschließende Entscheidung frühestens im September 2019

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2020, 218
  • WM 2019, 2104
  • BB 2020, 306
  • NZG 2019, 1300
 
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Wird zitiert von ... (18)Neu Zitiert selbst (45)

  • OLG München, 26.06.2018 - 31 Wx 382/15

    MAN SE: Abschließende Entscheidung im Spruchverfahren zum Beherrschungs- und

    Auszug aus OLG München, 02.09.2019 - 31 Wx 358/16
    Die Ertragswertmethode ist in Literatur und Praxis allgemein anerkannt und verfassungsrechtlich grundsätzlich nicht zu beanstanden, wenngleich ihre Anwendung nicht zwingend geboten ist (BVerfG, Beschluss vom 26.04.2011 - 1 BvR 2658/10; BGH, Beschluss vom 12.01.2016 - II ZB 25/14, Rn. 21; OLG München, Beschluss vom 26.06.2018 - 31 Wx 382/15; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 02.07.2018 - 26 W 4/17 (AktE); Großfeld, a.a.O., Rn. 269).

    Für die Bewertung der ewigen Rente ist ein eingeschwungener Zustand (auch Beharrungszustand oder Gleichgewichtszustand) der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Unternehmens anzunehmen, in welchem sich die zu kapitalisierenden Ergebnisse nicht mehr wesentlich bzw. nur mit einer konstanten Rate, welcher mit dem Wachstumsabschlag im Kapitalisierungszins Rechnung getragen wird (siehe dazu unten ab S. 38) Rechnung getragen wird (OLG München, Beschluss vom 26.06.2018 - 31 Wx 382/15; IDW, WP Handbuch 2014 Bd. 2, 14. Aufl. Rn. A-236).

    Die typisierte Steuerbelastung der thesaurierten Gewinne in Höhe von 13, 1875% (hälftiger Abgeltungssteuersatz zzgl. Solidaritätszuschlag) ist ebenfalls nicht zu korrigieren (OLG München, Beschluss vom 26.06.2018 - 31 Wx 382/15).

    Es seien an dieser Stelle beispielhaft nur die Verfahren 31 Wx 382/15 - Beschluss vom 26.06.2018 (Stichtag Juni 2013) und 31 Wx 415/16 - Beschluss vom 16.10.2018 (Stichtag Februar 2014) genannt.

    Ein gerichtliches Sachverständigengutachten, welches bereits aufgrund der Tatsache, dass sich ein gerichtlicher Sachverständiger von Grund auf neu in einen komplexen Sachverhalt einarbeiten müsste, zu einer deutlich längeren Verfahrensdauer und deutlich höheren Kosten führen würde, muss vor dem Hintergrund des in § 17 Abs. 1 SpruchG i.V.m. § 26 FamFG normierten Amtsermittlungsgrundsatzes nur dann eingeholt werden, wenn gleichwohl weiterer Aufklärungsbedarf besteht und weitere Klärung durch das Sachverständigengutachten zu erwarten ist (vgl. OLG München, Beschluss vom 26.06.2018 - 31 Wx 382/15, AG 2014, 453, 454; OLG Frankfurt, Beschluss vom 30.8.2012 - 21 W 14/11 Rn. 36 ff. nach juris m.w.N.; OLG Frankfurt, Beschluss vom 26.01.2017 - 21 W 75/15, Rn. 40 nach juris; Dreier/Fritzsche/ Verfürth/Schulenberg, SpruchG, 2. Aufl. § 7 Rn. 62 ff.; vgl. auch BT-Drucks. 15/371 vom 29.01.2003 S. 1, 12).

  • BGH, 29.09.2015 - II ZB 23/14

    Spruchverfahren zur gerichtlichen Nachprüfung einer Barabfindung für

    Auszug aus OLG München, 02.09.2019 - 31 Wx 358/16
    Es ist weiter zu berücksichtigen, dass es einen exakten, einzig richtigen Wert eines Unternehmens - unabhängig von der zugrunde gelegten Bewertungsmethode - nicht geben kann (BGH, Beschluss vom 29.09.2015 - II ZB 23/14, Rn. 36; OLG München, Beschluss vom 16.10.2018 - 31 Wx 415/16).

    Sie beurteilt sich nach der wirtschaftswissenschaftlichen oder betriebswirtschaftlichen Bewertungstheorie und -praxis und unterfällt damit dem Schätzermessen des Tatrichters (BGH, Beschluss vom 29.09.2015 - II ZB 23/14, Rn. 12, 13, siehe dazu ausführlich oben S. 15 f.).

    Der BGH hat insofern klargestellt, dass Vertrauensschutz- und Rechtssicherheitsgesichtspunkte einer Schätzung des Unternehmenswertes im Spruchverfahren aufgrund einer anderen fachlichen Berechnungsweise, die sich ggf. sogar erst nach der Strukturmaßnahme selbst entwickelt, nicht entgegenstehen (BGH, Beschluss vom 29.09.2015 - II ZB 23/14).

    Der antragstellerseits zitierten BGH-Entscheidung II ZB 23/14 - Beschluss vom 29.09.2015 kann jedenfalls nicht entnommen werden, dass eine solche Bagatellprüfung grundsätzlich nicht zulässig sei.

  • OLG Stuttgart, 19.01.2011 - 20 W 3/09

    Aktienrechtliches Spruchverfahren: Gerichtliche Bestimmung der Barabfindung

    Auszug aus OLG München, 02.09.2019 - 31 Wx 358/16
    Solange die vorgenommene Bewertung nach ihrer Methodik und den zu Grunde liegenden Prämissen mit dem Bewertungsziel in Einklang steht, muss daher eine gewisse Bandbreite von Werten als angemessen erachtet werden (Simon/Leverkus, a.a.O., Anh § 11 Rn. 11), wobei in Rechtsprechung und Literatur nicht einheitlich beurteilt wird, wo die Grenze zu ziehen ist (LG München I, Beschluss vom 27.06.2014 - 5HK O 7819/09; Beschluss vom 21.12.2015 - 5HK O 24402/13: Abweichung bis zu 5%; OLG Frankfurt, Beschluss vom 20.12.2011 - 21 W 8/11, AG 2012, 330 Rn. 108 ff.: Abweichung bis zu 5%; OLG Stuttgart, Beschluss vom 19.01.2011 - 20 W 3/09, AG 2011, 205 Rn. 256 ff.: Abweichung von 6% und ggf. mehr unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls; OLG Düsseldorf, Beschl. V. 21.02.2019 - I-26 W 4/18 (AktE): Abweichung von unter 5%; Paschos, ZIP 2003, 1017, 1024: Abweichung von bis zu 10%).

    Die Entscheidung setzt sich hiermit nicht auseinander, im Übrigen dürfte eine etwaige Nichtanwendbarkeit der Bagatellrechtsprechung durch das OLG Stuttgart durch die oben angeführte Entscheidung 20 W 3/09 - Beschluss vom 19.01.2011 und die Entscheidung 20 W 9/08 - Beschluss vom 17.03.2010 überholt sein.

    Soweit die Antragsgegnerin diesbezüglich das OLG Stuttgart, Beschluss vom 19.01.2011 - 20 W 3/09 zitiert, ist darauf hinzuweisen, dass es dort - anders als der Leitsatz unter Umständen vermuten lässt - lediglich um eine Abweichung von 6, 02% ging.

    Darüber hinaus dürften weiterhin Vergleichsüberlegungen eine wesentliche Rolle spielen (in diese Richtung auch OLG Stuttgart, Beschluss vom 19.01.2011 - 20 W 3/09 und OLG Düsseldorf, Beschluss vom 21.02.2019 - I-26 W 4/18 (AktE)).

  • BGH, 12.01.2016 - II ZB 25/14

    Aktiengesellschaft: Angemessenheit der Barabfindung ausgeschlossener

    Auszug aus OLG München, 02.09.2019 - 31 Wx 358/16
    Hierzu muss der "wirkliche" oder "wahre" Wert des Anteilseigentums widergespiegelt werden (BVerfG, Beschluss vom 24.05.2012 - 1 BvR 3221/10; BGH, Beschluss vom 12.01.2016 - II ZB 25/14 Rn. 23).

    Lediglich bei der sich daran anschließenden Frage, ob die vom Tatrichter gewählte Bewertungsmethode den o.g. gesetzlichen Bewertungszielen widerspricht, handelt es sich um eine Rechtsfrage (BGH, Beschluss vom 29.09.2015 - II ZR 23/14, Rn. 12; BGH, Beschluss vom 12.01.2016 - II ZB 25/14 Rn. 14).

    Die Ertragswertmethode ist in Literatur und Praxis allgemein anerkannt und verfassungsrechtlich grundsätzlich nicht zu beanstanden, wenngleich ihre Anwendung nicht zwingend geboten ist (BVerfG, Beschluss vom 26.04.2011 - 1 BvR 2658/10; BGH, Beschluss vom 12.01.2016 - II ZB 25/14, Rn. 21; OLG München, Beschluss vom 26.06.2018 - 31 Wx 382/15; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 02.07.2018 - 26 W 4/17 (AktE); Großfeld, a.a.O., Rn. 269).

    Bei einem vergleichsweise deutlich niedrigeren Börsenkurs erscheint eine großzügigere Bagatellgrenze sachgerecht, zumal in Anlehnung an BGH, Beschl. V. 12.01.2016 - II ZB 25/14 diskutiert wird, ob der Börsenkurs ggf. nicht nur die Untergrenze der angemessenen Abfindung darstellt, sondern für sich genommen den "wahren" Wert des Anteilseigentums widerspiegeln kann, ohne dass es auf etwaige weitere Unternehmenswertermittlungen ankäme.

  • OLG München, 16.10.2018 - 31 Wx 415/16

    Advanced Inflight Alliance AG: Spruchverfahren zum Squeeze-out abgeschlossen

    Auszug aus OLG München, 02.09.2019 - 31 Wx 358/16
    Es ist weiter zu berücksichtigen, dass es einen exakten, einzig richtigen Wert eines Unternehmens - unabhängig von der zugrunde gelegten Bewertungsmethode - nicht geben kann (BGH, Beschluss vom 29.09.2015 - II ZB 23/14, Rn. 36; OLG München, Beschluss vom 16.10.2018 - 31 Wx 415/16).

    Es ist nicht Aufgabe des Gerichts in Spruchverfahren wirtschaftswissenschaftlich umstrittene Fragen der Unternehmensbewertung zu klären (OLG München, 16.10.2018 - Beschluss vom 31 Wx 415/16; OLG Stuttgart, Beschluss vom 15.10.2013 - 20 W 3/13, AG 2014, 208 Rn. 133; Katzenstein, AG 2018, 739, 741).

    Es seien an dieser Stelle beispielhaft nur die Verfahren 31 Wx 382/15 - Beschluss vom 26.06.2018 (Stichtag Juni 2013) und 31 Wx 415/16 - Beschluss vom 16.10.2018 (Stichtag Februar 2014) genannt.

    Maßgebend ist danach auch in Konstellationen, in denen in der Beschwerdeinstanz keine weitere Erhöhung des Abfindungsbetrags erfolgt ist, der in der Erstentscheidung festgesetzte Unterschiedsbetrag zur angebotenen Kompensation (OLG München, Beschl. V. 16.10.2018 - 31 Wx 415/16; Spindler/Stilz/Drescher, a.a.O. Rn. 10).

  • OLG Frankfurt, 26.01.2017 - 21 W 75/15

    Angemessene Barabfindung der Minderheitsaktionäre auf Grundlage anteiligen

    Auszug aus OLG München, 02.09.2019 - 31 Wx 358/16
    (4) In Bezug auf die etwaige Synergie-Effekte führt das Landgericht zutreffend aus, dass angesichts des geltenden Stand-Alone-Grundsatzes nur solche Synergien berücksichtigt werden können, die sich auch ohne die Strukturmaßnahme realisiert hätten, nicht jedoch solche, die sich erst durch die Strukturmaßnahme selbst ergeben (OLG Frankfurt, Beschluss vom 26.01.2017 - 21 W 75/15, Rn. 60 f. nach beck-online; Großfeld, a.a.O. Rn. 330).

    Beispielsweise hat das OLG Frankfurt für einen Stichtag im Dezember 2012 ebenfalls eine Marktrisikoprämie von 5, 0% als angemessen angesehen (OLG Frankfurt, Beschluss vom 08.09.2016 - 21 W 36/15 Rn. 58 ff., nach juris) und für einen Stichtag im Oktober 2013 sogar wieder eine Marktrisikoprämie von 5, 5% gebilligt (Beschluss vom 26.0.10217 - 21 W 75/15 Rn. 70 ff., nach juris).

    In den meisten Spruchverfahren liegt der festgesetzte Wachstumsabschlag (deutlich) unterhalb der Inflationsrate (im Schnitt zwischen 0, 5% und 2, 0%), ohne dass hierdurch eine (kurz- oder mittelfristige) Liquidation des Unternehmens zum Ausdruck gebracht werden würde (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 12.09.2017 - 12 W 1/17, Rn. 80 ff. nach beck-online; OLG Frankfurt, Beschluss vom 26.01.2017 - 21 W 75/15, Rn. 82 ff. nach beck-online; OLG Stuttgart, Beschluss vom 17.07.2014 - 20 W 3/12, Rn. 136 nach beck-online; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 15.08.2016 - I-26 W 17/13 (AktE) Rn. 59 ff. nach beck-online).

    Ein gerichtliches Sachverständigengutachten, welches bereits aufgrund der Tatsache, dass sich ein gerichtlicher Sachverständiger von Grund auf neu in einen komplexen Sachverhalt einarbeiten müsste, zu einer deutlich längeren Verfahrensdauer und deutlich höheren Kosten führen würde, muss vor dem Hintergrund des in § 17 Abs. 1 SpruchG i.V.m. § 26 FamFG normierten Amtsermittlungsgrundsatzes nur dann eingeholt werden, wenn gleichwohl weiterer Aufklärungsbedarf besteht und weitere Klärung durch das Sachverständigengutachten zu erwarten ist (vgl. OLG München, Beschluss vom 26.06.2018 - 31 Wx 382/15, AG 2014, 453, 454; OLG Frankfurt, Beschluss vom 30.8.2012 - 21 W 14/11 Rn. 36 ff. nach juris m.w.N.; OLG Frankfurt, Beschluss vom 26.01.2017 - 21 W 75/15, Rn. 40 nach juris; Dreier/Fritzsche/ Verfürth/Schulenberg, SpruchG, 2. Aufl. § 7 Rn. 62 ff.; vgl. auch BT-Drucks. 15/371 vom 29.01.2003 S. 1, 12).

  • OLG München, 17.07.2007 - 31 Wx 60/06

    Berechnung und Ausgleich der Abfindungsansprüche bei Minderheitsgesellschaften

    Auszug aus OLG München, 02.09.2019 - 31 Wx 358/16
    In dem daraufhin durchgeführten Spruchverfahren wurde durch den Senat mit Beschluss vom 17.07.2007 der Abfindungsbetrag auf EUR 231, 60 und der Ausgleichsbetrag auf EUR 16, 20 je Aktie festgesetzt (OLG München, Beschluss vom 17.07.2007 - 31 Wx 060/06).

    Dort wurde ausgeführt, dass der Senat insbesondere bei Sachverhalten, die noch nicht unter den Anwendungsbereich der Bewertungsvorschriften IDW S1 vom 18.10.2005 fallen, weiterhin die Auffassung vertrete, dass Risikozuschläge abweichend von 2% einer besonderen Begründung bedürfen und kommt sodann zu dem Ergebnis, dass aufgrund der vorliegenden Einzelfallumstände eine leichte Anhebung auf 2, 5% angemessen sei (OLG München, 31 Wx 060/06 S. 11 ff.).

    Auch an dieser Stelle ist ein Widerspruch zum vorangegangenen Spruchverfahren 31 Wx 060/06 nicht erkennbar.

    Ferner vermag auch die Argumentation der Antragsteller, dass gerichtlich bestellte Sachverständige in der Regel zu deutlich höheren Unternehmenswerten gelangten, so wie dies auch im vorangegangenen Spruchverfahren 31 Wx 060/06 betreffend den Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag aus dem Jahr 1997 der Fall gewesen sei, nicht zu überzeugen.

  • BGH, 13.10.2015 - II ZR 23/14

    Auslegung von Nominierungsrichtlinien eines Sportverbands und Schadensersatz für

    Auszug aus OLG München, 02.09.2019 - 31 Wx 358/16
    Lediglich bei der sich daran anschließenden Frage, ob die vom Tatrichter gewählte Bewertungsmethode den o.g. gesetzlichen Bewertungszielen widerspricht, handelt es sich um eine Rechtsfrage (BGH, Beschluss vom 29.09.2015 - II ZR 23/14, Rn. 12; BGH, Beschluss vom 12.01.2016 - II ZB 25/14 Rn. 14).

    Entscheidend ist demnach allein, dass die jeweilige Methode in der Wirtschaftswissenschaft oder Betriebswirtschaftslehre grundsätzlich anerkannt und in der Praxis gebräuchlich ist, was bei der hier angewandten Ertragswertmethode, bei welcher im Rahmen einer Prognoseentscheidung die zukünftigen Erträge der Gesellschaft ermittelt werden, grundsätzlich zu bejahen ist (BGH, Beschluss vom 29.09.2015 - II ZR 23/14, Rn. 33 ff.).

    Regelmäßig ist anzunehmen, dass die Bandbreite der Empfehlung des FAUB des IDW als der größten Vereinigung deutscher Wirtschaftsprüfer auch angemessen für die gerichtliche Schätzung eines Unternehmenswerts ist, auch wenn das Gericht nicht an die Empfehlungen des IDW gebunden ist; es handelt sich weder um Rechtsnormen noch um etwas Ähnliches (BGH, Beschluss vom 29.09.2015 - II ZR 23/14, Rn. 45).

  • BVerfG, 26.04.2011 - 1 BvR 2658/10

    Erfolglose Verfassungsbeschwerden von ehemaligen T-Online-Aktionären gegen die

    Auszug aus OLG München, 02.09.2019 - 31 Wx 358/16
    Eine geringere Abfindung würde der Dispositionsfreiheit über das Eigentum und damit der verfassungsrechtlichen Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG nicht hinreichend Rechnung tragen; die Aktionäre dürfen nicht weniger erhalten, als sie bei einer freien Deinvestitionsentscheidung zum Zeitpunkt der Maßnahme erhalten hätten (BVerfG, Beschluss vom 27.04.1999 - 1 BvR 1613/94; BVerfG, Beschl v. 26.04.2011 - 1 BvR 2658/10).

    Die Ertragswertmethode ist in Literatur und Praxis allgemein anerkannt und verfassungsrechtlich grundsätzlich nicht zu beanstanden, wenngleich ihre Anwendung nicht zwingend geboten ist (BVerfG, Beschluss vom 26.04.2011 - 1 BvR 2658/10; BGH, Beschluss vom 12.01.2016 - II ZB 25/14, Rn. 21; OLG München, Beschluss vom 26.06.2018 - 31 Wx 382/15; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 02.07.2018 - 26 W 4/17 (AktE); Großfeld, a.a.O., Rn. 269).

    Wenn jede rechnerische Zwischengröße in diesem Sinne zu Gunsten der Aktionäre bestimmt werden würde, käme es im Ergebnis zu einer derartigen Kumulation von Günstigkeitsentscheidungen, dass der "wirkliche" Wert sicherlich nicht mehr abgebildet werden würde (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26.04.2011 - 1 BvR 2658/10. Rn. 23; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 15.08.2016 - I-26 W 17/13; OLG Frankfurt, Beschluss vom 24.11.2011 - 21 W 7/11; OLG Stuttgart, Beschluss vom 17.10.2011 - 20 W 7/11).

  • OLG München, 18.02.2014 - 31 Wx 211/13

    Minderheitsaktionär-Squeeze-out: Gründe für die Vertretbarkeit eines

    Auszug aus OLG München, 02.09.2019 - 31 Wx 358/16
    Die Herleitung aus Zinsstrukturdaten ist eine anerkannte und auch vom Senat für geeignet erachtete Methode zur Ermittlung des Basiszinssatzes (Beschluss vom 18.02.2014 - 31 Wx 211/13, AG 2014, 453 Rn. 19 nach juris).

    Zum damaligen Zeitpunkt hätte einer Marktrisikoprämie vor Steuern eine höhere Marktrisikoprämie nach Steuern gegenübergestanden, was heute nicht mehr der Fall ist (OLG München, Beschluss vom 14.07.2009 - 31 Wx 121/06; Beschluss vom 18.02.2014 - 31 Wx 211/13).

    Ein gerichtliches Sachverständigengutachten, welches bereits aufgrund der Tatsache, dass sich ein gerichtlicher Sachverständiger von Grund auf neu in einen komplexen Sachverhalt einarbeiten müsste, zu einer deutlich längeren Verfahrensdauer und deutlich höheren Kosten führen würde, muss vor dem Hintergrund des in § 17 Abs. 1 SpruchG i.V.m. § 26 FamFG normierten Amtsermittlungsgrundsatzes nur dann eingeholt werden, wenn gleichwohl weiterer Aufklärungsbedarf besteht und weitere Klärung durch das Sachverständigengutachten zu erwarten ist (vgl. OLG München, Beschluss vom 26.06.2018 - 31 Wx 382/15, AG 2014, 453, 454; OLG Frankfurt, Beschluss vom 30.8.2012 - 21 W 14/11 Rn. 36 ff. nach juris m.w.N.; OLG Frankfurt, Beschluss vom 26.01.2017 - 21 W 75/15, Rn. 40 nach juris; Dreier/Fritzsche/ Verfürth/Schulenberg, SpruchG, 2. Aufl. § 7 Rn. 62 ff.; vgl. auch BT-Drucks. 15/371 vom 29.01.2003 S. 1, 12).

  • OLG Düsseldorf, 15.08.2016 - 26 W 17/13

    Berücksichtigung der Mieterträge eines Immobilienunternehmens bei der Bewertung

  • BVerfG, 24.05.2012 - 1 BvR 3221/10

    Voraussetzungen einer baren Zuzahlung zur Verbesserung des Umtauschverhältnisses

  • OLG München, 14.07.2009 - 31 Wx 121/06

    Aktienrechtliches Spruchverfahren: Barabfindung bei Ausschluss von

  • OLG Stuttgart, 17.07.2014 - 20 W 3/12

    Aktienrechtliches Spruchverfahren: Schätzung des Verkehrswertes des

  • OLG Stuttgart, 08.07.2011 - 20 W 14/08

    Spruchverfahren: Ermittlung des Werts eines Energieversorgungsunternehmens;

  • OLG Düsseldorf, 02.07.2018 - 26 W 4/17

    Kriterien für die Wertermittlung in Abfindungsfällen

  • OLG Karlsruhe, 12.09.2017 - 12 W 1/17

    Bestimmung der angemessenen Barabfindung beim Ausschluss von

  • OLG Frankfurt, 20.12.2011 - 21 W 8/11

    Pflichtangebot an die Minderheitsaktionäre im Fall des Widerrufs der

  • LG München I, 21.12.2015 - 5 HKO 24402/13

    W.E.T. Automotive Systems AG: Spruchverfahren nach Squeeze-out - Entscheidung des

  • BayObLG, 28.10.2005 - 3Z BR 71/00

    Richterliches Schätzungsermessen bei Bestimmung angemessener Aktionärsabfindung -

  • BGH, 18.09.2018 - II ZB 15/17

    Übersteigen des Werts des Beschwerdegegenstands von 600 EUR für die Zulässigkeit

  • BGH, 25.11.2002 - II ZR 49/01

    Zur Ordnungsmäßigkeit der Einberufung einer Hauptversammlung und zur Anfechtung

  • LG München I, 27.03.2000 - 5 HKO 19156/98
  • OLG Düsseldorf, 24.05.2006 - 26 W 9/06

    Keine Befangenheit eines Sachverständigen durch vorherige Tätigkeit als

  • BGH, 21.05.2007 - II ZR 266/04

    Anforderungen an die Sachaufklärung bei Vorlage widersprechender Privatgutachten;

  • BGH, 09.07.2019 - EnVR 41/18

    Eigenkapitalzinssatz für Gas- und Elektrizitätsnetze

  • OLG Karlsruhe, 01.04.2015 - 12a W 7/15

    Aktienrechtliches Spruchverfahren auf angemessene Barabfindung und Ausgleich für

  • LG München I, 30.03.2012 - 5 HKO 11296/06

    Squeeze-out Regentalbahn AG

  • BGH, 27.10.2010 - XII ZB 136/09

    Ehescheidungsverfahren: Hauptsacheerledigung beim Versterben einer Partei vor

  • LG Stuttgart, 08.05.2019 - 31 O 25/13

    Squeeze-Out: Bestimmung der Angemessenheit der Abfindung und des Ausgleichs von

  • OLG Frankfurt, 30.08.2012 - 21 W 14/11

    Squeez-out: Angemessene Barabfindung der Minderheitsaktionäre

  • LG Frankfurt/Main, 08.08.2001 - 8 O 69/97
  • OLG München, 30.07.2018 - 31 Wx 122/16

    Spruchverfahren zum Squeeze-out abgeschlossen

  • BGH, 11.05.1993 - VI ZR 243/92

    Verwertung tatrichterlicher Erkenntnisse zur Person des Sachverständigen aus

  • OLG Düsseldorf, 30.04.2018 - 26 W 4/16

    Spruchverfahren zum Squeeze-out abgeschlossen

  • OLG Stuttgart, 26.10.2006 - 20 W 14/05

    Aktienrechtliches Spruchverfahren: Ergänzende Heranziehung der im Laufe des

  • OLG Frankfurt, 17.01.2017 - 21 W 37/12

    Gerichtliche Schätzung des Unternehmenswertes nach § 287 ZPO Abs. 2 ZPO analog

  • LG München I, 27.06.2014 - 5 HKO 7819/09

    Gutachten im Spruchverfahren Delisting VOGT electronic AG

  • OLG Stuttgart, 17.10.2011 - 20 W 7/11

    Spruchverfahren: Überprüfung der Angemessenheit einer angebotenen Abfindung

  • OLG Düsseldorf, 06.09.2018 - 26 W 1/18

    Bewertung eines Versicherungsunternehmens

  • OLG Stuttgart, 15.10.2013 - 20 W 3/13

    Aktienrechtliches Spruchverfahren: Angemessenheit einer Abfindung

  • BVerfG, 27.04.1999 - 1 BvR 1613/94

    Bei dem Ausgleich oder der Abfindung für Aktionäre darf der Börsenkurs der Aktien

  • OLG Frankfurt, 08.09.2016 - 21 W 36/15

    Schätzung des Unternehmenswertes anhand des Net Asset Value (NAV)

  • OLG Frankfurt, 24.11.2011 - 21 W 7/11

    Spruchverfahren: Ermittlung des Unternehmenswertes durch Schätzung

  • OVG Saarland, 02.01.2018 - 2 B 820/17

    Nachbarschutz gegen Genehmigung eines Wohnhausneubaus; örtliche Bauvorschrift;

  • LG München I, 22.06.2022 - 5 HKO 16226/08

    Grundsätze der angemessenen Barabfindung

    Zu ermitteln ist also der Grenzpreis, zu dem der außenstehende Aktionär ohne Nachteil aus der Gesellschaft ausscheiden kann (vgl. nur BayObLG, Beschluss vom 18.5.2022, Az. 101 ZBR 97/20; OLG München WM 2009, 1848 f. = ZIP 2009, 2339, 2340; ZIP 2007, 375, 376; AG 2020, 133, 134 f. = WM 2019, 2104, 2106; NZG 2022, 362, 364; Beschluss vom 11.9.2014, Az. 31 Wx 278/13; OLG F2.

    AG 2020, 133, 134 = WM 2019, 2104, 2106; Beschluss vom 30.7.2018, Az. 31 Wx 136/16; OLG D3.

    Der Gesetzgeber geht in §§ 199 ff. BewG sehr wohl davon aus, dass sich der Unternehmenswert auf diese Art und Weise durch Kapitalisierung der künftig zu erzielenden Überschüsse ermitteln lässt, wie dies auch dem Standard IDW S1 zugrunde liegt (vgl. auch OLG M2. AG 2020, 133, 136 = WM 2019, 2104, 2113 f.).

    AG 2020, 133, 134 = WM 2019, 2104, 2106; Beschluss vom 30.7.2018, Az. 31 Wx 136/16; OLG D3.

    Die Tatsache, dass hier ein Kaufpreis für Anteile zu ermitteln war, stellt sich als besonderer Umstand dar, der es rechtfertigt, die "Bagatellgrenze" höher anzusiedeln (vgl. OLG M2. AG 2020, 133, 138 = WM 2019, 2104, 2117).

    AG 2020, 133, 134, 138 = WM 2019, 2104, 2106, 2117; OLG Stuttgart, AG 2011, 205, 211; OLG F2.

    Daher sind sie nicht geeignet, eine detaillierte Ermittlung des Ertragswertes zu ersetzen, nachdem es sich bei jeglicher Multiplikatormethode um eine stark vereinfachende Methode handelt, bei der die spezifischen Bedürfnisse des Unternehmens keine Berücksichtigung finden können (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 05.12.2013, Az: 21 W 36/12; OLG München WM 2019, 2104, 2116; LG München I, Beschluss vom 2.12.2016, Az: 5 HK O 5781/15; van Rossum in: Münchener Kommentar zum AktG, a.a.O., § 305 Rdn. 92; Franken/Schulte in: Fleischer/Hüttemann, Rechtsandbuch Unternehmensbewertung, a.a.O., Rdn. 11.3 und 11.18 ff.).

    Allerdings können die daraus gewonnen Erkenntnisse sehr wohl zur Plausibilisierung des ermittelten Ertragswertes herangezogen werden (vgl. OLG München WM 2019, 2104, 2116; OLG D3. AG 2019, 309, 312; van Rossum in: Münchener Kommentar zum AktG, a.a.O., § 305 Rdn. 92; Jonas in: Fleischer/Hüttemann, Rechtshandbuch Unternehmensbewertung, a.a.O., Rdn. 3.52; Drukarczyk/Schüler, Unternehmensbewertung, 8. Aufl., S. 437 f.; Ballwieser in: Festschrift für Großfeld, a.a.O., S. 21, 23).

  • OLG Zweibrücken, 23.11.2020 - 9 W 1/18

    Angemessenheit einer Barabfindung nach einem sogenannten Squeeze-out Ermittlung

    Wenn jede rechnerische Zwischengröße in diesem Sinne zu Gunsten der Aktionäre bestimmt werden würde, käme es im Ergebnis zu einer derartigen Kumulation von Günstigkeitsentscheidungen, so dass der "wirkliche" Wert sicherlich nicht mehr abgebildet werden würde (OLG München, Beschluss vom 3. September 2019 - 31 Wx 358/16 -, juris Rn. 32, m.w.N).

    Die einhellige Rechtsprechung geht vor dem Hintergrund, dass Planungen und Prognosen in erster Linie ein Ergebnis der jeweiligen unternehmerischen Entscheidung der für die Geschäftsführung verantwortlichen Personen sind, von einer (nur) eingeschränkten Überprüfbarkeit aus (vgl. etwa Senat, Beschluss vom 2. Oktober 2017 - 9 W 3/14 Rz. 27, AG 2018, 200, 204 ; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 2. Juli 2018 - 26 W 6/16 (AktE) Rz. 39, AG 2019, 884, 885; vom 14. Dezember 2017 - 26 W 8/15 (AktE) Rz. 42, AG 2018, 399, 401; OLG Frankfurt, Beschluss vom 20. Juli 2016 - 21 W 21/14 Rz. 73 f., AG 2017, 832, 835; vom 5. März 2012 - 21 W 11/11 Rz. 22, AG 2012, 417; OLG Stuttgart, Beschluss vom 21. Oktober 2018 - 20 W 1/13 Rz. 71, AG 2019, 255, 257; vom 27. Juli 2015 - 20 W 5/14 Rz. 75, AG 2017, 493, 494; OLG München, Beschluss vom 3. September 2019 - 31 Wx 358/16 Rz. 34, WM 2019, 2104, 2107 vom 26. Juni 2018 - 31 Wx 382/15 Rz. 28, AG 2018, 753, 754; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 12. September 2017 - 12 W 1/17 Rz. 53, BeckRS 2017, 124895; Veil/ Preisser in Spindler/ Stilz, 4. Aufl., § 305 AktG Rz. 48; Steinle/ Liebert/ Katzenstein, aaO., § 34 Rz. 122; zustimmend Meilicke/ Kleinertz in Heidel, Aktienrecht und Kapitalmarktrecht, 5. Aufl., § 305 AktG Rz. 50; kritisch Emmerich/ Habersack, Aktien- und GmbH-Konzernrecht, 9. Aufl., § 305 AktG Rz. 62a f.).

    Die Überprüfung beschränkt sich wie dargelegt darauf, ob die darin enthaltenen Entscheidungen auf zutreffenden Informationen (Tatsachengrundlagen) und daran orientierten, realistischen Annahmen aufbauen; diese dürfen zudem nicht in sich widersprüchlich sein (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 2. Juli 2018 - 26 W 6/16 (AktE) Rz. 39, AG 2019, 884, 885; vom 14. Dezember 2017 - 26 W 8/15 (AktE) Rz. 42, AG 2018, 399, 401; OLG Frankfurt, Beschluss vom 20. Juli 2016 - 21 W 21/14 Rz. 73 f., AG 2017, 832, 835; vom 5. März 2012 - 21 W 11/11 Rz. 22, AG 2012, 417; OLG München, Beschluss vom 3. September 2019 - 31 Wx 358/16 Rz. 34, WM 2019, 2104; vom 26. Juni 2018 - 31 Wx 382/15 Rz. 28, AG 2018, 753, 754; OLG Stuttgart, Beschluss vom 21. August 2018 - 20 W 1/13 Rz. 71, AG 2019, 255, 257).

    Vielmehr ist der aus der Sicht des Stichtags von kurzfristigen Einflüssen bereinigte, künftig auf Dauer zu erzielende Nominalzinssatz zu ermitteln (Paulsen aaO. § 305 Rn. 109; OLG München, Beschluss vom 3. September 2019, 31 Wx 358/16, juris Rn. 101).

    a) cc) - m.w.N.; OLG München, Beschluss vom 3. September 2019, 31 Wx 358/16, juris Rn 107).

  • OLG Düsseldorf, 13.09.2021 - 26 W 1/19

    Gewährung einer Barabfindung bei einem sogenannten verschmelzungsrechtlichen

    Angesichts dessen ist es sachgerecht, auf den Durchschnitt der Marktteilnehmer abzustellen (vgl. OLG Frankfurt, Beschl. v. 8.09.2020 - 21 W 121/15, juris Rn. 99; v. 17.01.2017 - 21 W 37/12, AG 2017, 626, 629, juris Rn. 87; Senat, Beschl. v. 15.12.2016 - I-26 W 25/12 [AktE], AG 2017, 709, 711, juris Rn. 69; OLG München, Beschl. v. 03.09.2019 - 31 Wx 358/16, AG 2020, 133, 135, juris Rn. 99; OLG Stuttgart, Beschl. v. 20.08.2018 - 20 W 1/13 BeckRS 2018, 26695 Rn. 85 ff.; v. 15.10.2013 - 20 W 3/13, juris Rn. 111).

    Unabhängig von der Frage der Übertragbarkeit einer Entscheidung, die die gerichtliche Überprüfung des von der Regulierungsbehörde gewählten Zuschlags nach § 7 Abs. 4, 5 StromNEV betrifft, heißt es dort vor dem Hintergrund der eingeschränkten gerichtlichen Kontrolldichte regulierungsbehördlicher Entscheidungen lediglich, dass es sich bei den Empfehlungen des FAUB um eine alternativ in Betracht kommende Berechnungsmethode handele, die dem von der Bundesnetzagentur gewählten Ansatz nicht klar überlegen sei (BGH, a.a.O., juris Rn. 55, 56; so auch OLG München, Beschl. v. 03.09.2019 - 31 Wx 358/16, AG 2020, 133, 136, juris Rn. 111; OLG Frankfurt, Beschl. v. 8.09.2020 - 21 W 121/15, juris Rn. 132).

    Dies trifft bereits deswegen nicht zu, weil auch ein Wachstumsabschlag von 0, 5 % keine sinkenden, sondern nachhaltig steigende Erträge repräsentiert, also ausdrückt, dass das Unternehmen nachhaltig Kostensteigerungen im unternehmensspezifischen Bereich durch Preiserhöhungen auf die Kunden überwälzen oder sonst kompensieren kann und darüber hinaus ein Gewinnwachstum von 0, 5 % erreichen kann, auch wenn es sich der allgemeinen Geldentwertung nicht entziehen kann (vgl. OLG Stuttgart, Beschl. v. 17.07.2014 - 20 W 3/12, juris Rn. 140, 141; s.a. OLG München, Beschl. v. 12.05.2020 - 31 Wx 361/18, juris Rn. 84 ff.; Beschl. v. 03.09.2019 - 31 Wx 358/16, juris Rn. 133 f.; Senat, Beschl. v. 25.07.2013 - I-26 W 16/12 [AktE], juris Rn. 41).

    Nur die darüber hinausgehenden Wachstumspotentiale werden durch den Wachstumsabschlag berücksichtigt (Bewertungsgutachten Tz. 191) (vgl. OLG München, Beschl. v. 03.09.2019, a.a.O. Rn. 132).

  • OLG Frankfurt, 08.09.2020 - 21 W 121/15

    Barabfindung nach Squeeze-Out

    Teilweise wird der Empfehlung des FAUB zwar gefolgt, angesichts der geäußerten Kritik allerdings eine Marktrisikoprämie gewählt, die an der unteren Grenze der empfohlenen Bandbreite angesiedelt ist (vgl. OLG München WM 2019, 2104, 2113).
  • OLG München, 11.03.2020 - 31 Wx 341/17

    Barabfindung für Aktionäre nach Abschluss eines Beherrschungs- und

    Es muss dementsprechend eine Bandbreite von Werten als (noch) angemessen angesehen werden und eine höhere Barabfindung kann erst dann angenommen werden, wenn eine gewisse Grenze überschritten ist (vgl. hierzu ausführlich Senat, Beschluss vom 02.09.2019 - 31 Wx 358/16, WM 2019, 2104 ff.).

    Die Gesamtwachstumsrate der ... beläuft sich auf 3, 2% nach Kursgewinnsteuern (vgl. Sachverständigengutachten, S. 120; ausführlich zum Wachstumsabschlag auch Senat, Beschluss vom 02.09.2019 - 31 Wx 358/16).

    Zwar geht auch der Senat in Übereinstimmung mit der herrschenden Meinung in Literatur und Rechtsprechung davon aus, dass die Einlegung einer (Anschluss-)Beschwerde durch die Antragsgegnerin wegen der inter-omnes-Wirkung des § 13 SpruchG grundsätzlich dazu führt, dass sämtliche Antragsteller zu Beschwerdegegnern und damit zu Beteiligten im Beschwerdeverfahren werden (vgl. zuletzt Senat, Beschluss vom 02.09.2019 - 31 Wx 358/16, NJW-Spezial, 2019, 687 ff. u. Beschluss vom 06.08.2019 - 31 Wx 340/17, BeckRS 2019, 18251; OLG Stuttgart, Beschluss vom 26.10.2006 - 20 W 25/05, NZG 2007, 237; Spindler/Stilz/Drescher, a.a.O. § 15 SpruchG Rn. 15), doch besteht hier die Besonderheit, dass die Anschlussbeschwerde ausdrücklich nur in Bezug auf die Kostenentscheidung eingelegt wurde, der Anwendungsbereich des § 13 SpruchG, der lediglich die Rechtskraft in Bezug auf die Hauptsacheentscheidung (Höhe der Kompensation) umfasst (vgl. Emmerich/Habersack Aktien-/GmbH-KonzernR/Emmerich, 9. Aufl. SpruchG, § 13 Rn. 3; Spindler/Stilz/Drescher, a.a.O. § 13 Rn. 4; Hüffer/Koch/Koch, a.a.O. § 13 Rn. 3), also nicht berührt ist.

  • OLG Düsseldorf, 09.05.2022 - 26 W 3/21

    1. Der Schutz der Minderheitsaktionäre gebietet es grundsätzlich nicht, im

    Ein gerichtliches Sachverständigengutachten ist deshalb - auch im Hinblick auf den in § 17 Abs. 1 SpruchG i.V.m. § 26 FamFG normierten Amtsermittlungsgrundsatz - nur dann einzuholen, wenn gleichwohl noch weiterer Aufklärungsbedarf besteht und weitere Klärung durch das Sachverständigengutachten zu erwarten ist (vgl. z.B. Senat, Beschl. v. 08.06.2020 - I-26 W 7/20 [AktE], AG 2020, 673, 675, juris Rn. 30; Beschl. v. 28.10.2019 - I-26 W 3/17 [AktE], WM 2019, 2319, 2320 f., juris Rn. 40; Beschl. v. 17.12.2015 - I-26 W 22/14 [AktE], AG 2016, 504, 505 f., juris Rn. 38 m.w.N.; OLG München, Beschl. v. 02.09.2019 - 31 Wx 358/16, juris Rn. 157; OLG Zweibrücken, Beschl. v. 02.07.2020 - 9 W 1/17, juris Rn. 46).

    Unabhängig von der Frage der Übertragbarkeit dieser Entscheidungen, die die gerichtliche Überprüfung des von der Regulierungsbehörde gewählten Zuschlags nach § 7 Abs. 4, 5 Strom-/GasNEV betreffen, hat der Bundesgerichtshof vor dem Hintergrund der eingeschränkten gerichtlichen Kontrolldichte regulierungsbehördlicher Entscheidungen lediglich ausgeführt, dass es sich bei den Empfehlungen des FAUB um eine alternativ in Betracht kommende Berechnungsmethode handele, die dem von der Bundesnetzagentur gewählten Ansatz nicht klar überlegen sei (BGH, Beschl. v. 09.07.2019, juris Rn. 55, 56; so auch OLG München, Beschl. v. 03.09.2019 - 31 Wx 358/16, AG 2020, 133, 136, juris Rn. 111; OLG Frankfurt, Beschl. v. 08.09.2020 - 21 W 121/15, juris Rn. 132).

    Grundsätzlich ergibt sich das künftige Wachstum vielmehr aus den Thesaurierungen und deren Wiederanlage, sowie organisch aus Preis-, Mengen- und Struktureffekten (OLG München, Beschl. v. 13.04.2021 - 31 Wx 2/19 -, juris Rn. 119; v. 02.09.2019 - 31 Wx 358/16 -, juris Rn. 128).

  • OLG Zweibrücken, 02.07.2020 - 9 W 1/17

    Aktienrechtliches Spruchverfahren bei Squeeze-out: Wert der Beschwer für die

    Diese Methode stellt eine für die Schätzung des Unternehmenswertes (§ 287 ZPO) grundsätzlich von der Rechtsprechung und Wissenschaft anerkannte und geeignete Bewertungsmethode dar (BGH, Beschluss vom 29. September 2015 - II ZB 23/14, juris Rn. 33; OLG München, Beschluss vom 3. September 2019 - 31 Wx 358/16, juris Rn. 29 ff und vom 6. August 2019 - 31 Wx 340/17, beck-online Rn. 36 f).

    Vielmehr ist der aus der Sicht des Stichtags von kurzfristigen Einflüssen bereinigte, künftig auf Dauer zu erzielende Nominalzinssatz zu ermitteln (Paulsen aaO. § 305 Rn. 109; OLG München, Beschluss vom 3. September 2019, 31 Wx 358/16, juris Rn. 101).

    a) cc) - m.w.N.; OLG München, Beschluss vom 3. September 2019, 31 Wx 358/16, juris Rn 107).

    Ein Wachstumsabschlag von 1, 0 % repräsentiert entgegen der von Antragstellerseite unter Verweis auf Literaturmeinungen und Einzeluntersuchungen vorgebrachten Behauptung zudem keine sinkenden, sondern nachhaltig steigende, wenngleich unterhalb der allgemeinen Geldentwertungsrate bleibende Erträge (OLG Stuttgart, Beschluss vom 15. Oktober 2013 - 20 W 3/13, juris Rn. 191, und vom 17. Oktober 2011 - 20W 7/11, juris Rn. 434; OLG Frankfurt, Beschluss vom 30. August 2012 - 21 W 14/11, juris Rn. 109 ff., OLG München, Beschluss vom 3. September 2019, 31 Wx 358/16, juris Rn. 131 ff; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 15. August 2016 I-26 W 17/13 AktE, juris Rn. 60).

  • BayObLG, 18.05.2022 - 101 ZBR 97/20

    Berechnung der Barabfindung einer Vermögensverwaltungsgesellschaft

    Zu beurteilen ist, ob die der Planung zugrunde gelegten Annahmen und deren Ableitung aus den Ergebnissen der Vergangenheit plausibel, mithin nachvollziehbar, konsistent und frei von Widersprüchen sind, wozu auch gehört, dass die Erstellung der Planung auf zutreffenden Informationen beruht (vgl. OLG München, Beschluss vom 2. September 2019, 31 Wx 358/16, juris Rn. 34; Großfeld/Egger/Tönnes, Recht der Unternehmensbewertung, 9. Aufl. 2020, Rn. 387 ff., 399, 1358).

    Eine Interpretation des Rechenergebnisses als "wahrer" Verkehrswert des Unternehmens wäre nicht vereinbar mit der unternehmerischen Planungshoheit und der nur eingeschränkten Überprüfbarkeit von Planannahmen, der Ungewissheit künftiger Entwicklungen sowie den Unsicherheiten im Rahmen der Kapitalisierung (OLG München, Beschluss vom 3. Dezember 2020, 31 Wx 330/16, juris Rn. 132 ff. und Beschluss vom 2. September 2019, 31 Wx 358/16, AG 2020, 133 [juris Rn. 142 ff.], jeweils m. w. N.).

    Die Rechtsprechung hat Differenzen in der Größenordnung von 5% und unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls auch über 6% hingenommen; teilweise werden Abweichungen von bis zu 10% diskutiert (vgl. OLG München, AG 2020, 133 [juris Rn. 146 ff.]; OLG Frankfurt a. M., Beschluss vom 26. Januar 2015, 21 W 26/13, AG 2015, 504 [juris Rn. 81]; OLG Stuttgart, Beschluss vom 19. Januar 2011, 20 W 3/09, AG 2011, 205 [juris Rn. 256 ff.]; Beschluss vom 14. Februar 2008, 20 W 9/06, AG 2008, 504 [juris Rn. 118]; Großfeld/Egger/Tönnes, Recht der Unternehmensbewertung, Rn. 44 f.; Paschos, ZIP 2003, 1017 [1024]).

    Nach Ansicht des Oberlandesgerichts München ist in Bereichen, die deutlich jenseits der 5%- Grenze liegen, eine kritische Einzelfallprüfung anzustellen; nur wenn besondere Umstände vorlägen, könne es in einer Gesamtschau angemessen sein, die Grenze erst bei einer Größenordnung von bis zu 10% zu ziehen (AG 2020, 133 [juris Rn. 149]).

  • OLG München, 09.04.2021 - 31 Wx 2/19

    Tatrichterlicher Überprüfungsmaßstab im Spruchverfahren

    Es muss dementsprechend eine Bandbreite von Werten als "wahrer", "wirklicher" Wert der Beteiligung angesehen werden und eine höhere Kompensationsleistung kann erst dann angenommen werden, wenn eine gewisse Grenze überschritten ist (vgl. hierzu ausführlich Senat, Beschluss vom 02.09.2019 - 31 Wx 358/16, WM 2019, 2104 ff.), was jedoch nicht bedeutet, dass das Gericht nicht gehalten wäre, diejenige Berechnungsweise zugrunde zu legen, die dem "wahren", "wirklichen" Wert am nächsten kommt.

    Angesichts dieses Ergebnisses erübrigen sich weitere Ausführungen zu der zwischen den Beteiligten kontrovers diskutierten Frage der Bagatellgrenze (vgl. ausführlich Senat, Beschluss vom 02.09.2019 - 31 Wx 358/16, GWR 2020, 29 u. Beschluss vom 03.12.2020 - 31 Wx 330/16, BeckRS 2020, 34436).

  • OLG München, 03.12.2020 - 31 Wx 330/16

    Spruchverfahren - Anschließung an unselbständige Anschlussbeschwerde - Ermittlung

    Es muss dementsprechend eine Bandbreite von Werten als "wahrer", "wirklicher" Wert der Beteiligung angesehen werden und eine höhere Kompensationsleistung kann erst dann angenommen werden, wenn eine gewisse Grenze überschritten ist (vgl. hierzu ausführlich Senat, Beschluss vom 02.09.2019 - 31 Wx 358/16, WM 2019, 2104 ff.; siehe dazu auch unten), was jedoch nicht bedeutet, dass das Gericht nicht gehalten wäre, diejenige Berechnungsweise zugrunde zu legen, die dem "wahren", "wirklichen" Wert am nächsten kommt.

    Weiter hat der Senat bislang in ständiger Rechtsprechung entschieden, dass es vor diesem Hintergrund methodisch nicht zu beanstanden ist, sich im Rahmen des § 287 ZPO an den Empfehlungen des FAUB des IDW als eines maßgeblichen Sachverständigengremiums zu orientieren (so auch OLG Düsseldorf, Beschluss vom 30.04.2018 - 26 W 4/16, AG 2018, 679 ff., Rn. 40 ff.; OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 26.01.2017 - 21 W 75/15, AG 2017, 790 ff., Rn. 71), auch wenn das Gericht nicht an die Empfehlungen des IDW gebunden ist (vgl. BGH, Beschluss vom 29.09.2015 - II ZR 23/14, Rn. 45; BGH, Beschluss vom 09.07.2019 - EnVR 41/18, BeckRS 2019, 16439, Rn. 55 f.), innerhalb der Bandbreite aber wegen der Ungeklärtheit der maßgeblichen wirtschaftlichen Zusammenhänge zurückhaltend zu bleiben (vgl. jüngst 31 Wx 340/17 - Beschluss vom 06.08.2019, AG 2019, 887 ff.), wobei diese Zurückhaltung insbesondere Stichtage betraf, die in zeitlicher Nähe zur Empfehlungsanpassung des FAUB vom 19.09.2012 lagen bzw. bei denen noch von einem vergleichsweise hohen Basiszinsniveau auszugehen war (vgl. z.B. Senat Beschluss vom 16.10.2018 - 31 Wx 415/16, AG 2019, 357 ff.; Beschluss vom 20.03.2019 - 31 Wx 185/17, AG 2019, 659 ff. u. Beschl v. 02.09.2019 - 31 Wx 358/16, WM 2019, 2104 ff.).

    Nur wenn besondere Umstände vorliegen, kann es ggf. in einer Gesamtschau angemessen sein, die Grenze dennoch erst bei einer Größenordnung von bis zu 10% zu ziehen (vgl. Senat, Beschluss vom 02.09.2019 - 31 Wx 358/16, GWR 2020, 29 ff.).

  • OLG Düsseldorf, 27.06.2022 - 26 W 13/18

    1. Den für eine Unternehmensbewertung maßgeblichen Ausschüttungsannahmen ist

  • OLG München, 12.05.2020 - 31 Wx 361/18

    Kapitalisierung der finanziellen Überschüsse

  • LG München I, 25.06.2021 - 5 HKO 9171/19

    Rente, Eintragung, Gesellschaft, Immobilienfonds, Kaufpreis, Hauptversammlung,

  • OLG München, 19.01.2022 - 31 Wx 366/17

    Spruchverfahren Squeeze out DAB Bank

  • OLG Düsseldorf, 25.02.2020 - 26 W 7/18

    Spruchverfahren wegen Squeeze-out abgeschlossen

  • OLG Düsseldorf, 24.09.2020 - 26 W 5/16
  • OLG Düsseldorf, 20.06.2022 - 26 W 3/20

    1. Eine im Rahmen eines Vergleichs durch den Hauptaktionär erhöhte

  • OLG Düsseldorf, 20.04.2023 - 26 W 8/20

    Barabfindung und Ausgleich der außenstehenden Aktionäre nach Abschluss eines

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