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   BGH, 09.05.2019 - IX ZB 6/18   

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https://dejure.org/2019,14616
BGH, 09.05.2019 - IX ZB 6/18 (https://dejure.org/2019,14616)
BGH, Entscheidung vom 09.05.2019 - IX ZB 6/18 (https://dejure.org/2019,14616)
BGH, Entscheidung vom 09. Mai 2019 - IX ZB 6/18 (https://dejure.org/2019,14616)
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Volltextveröffentlichungen (16)

  • IWW

    § 238 Abs. 2 Satz 1, § 522 Abs. 1 Satz 4, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, §§ 233, 85 Abs. 2 ZPO

  • Wolters Kluwer
  • Wolters Kluwer

    Sorgfaltspflichten eines Prozessbevollmächtigten; Beauftragung eines anderen Anwalts mit der fristwahrenden Einlegung eines Rechtsmittels; Organisati...

  • Anwaltsblatt

    § 85 ZPO, § 233 ZPO
    Anwalt muss beauftragtem Rechtsmittelanwalt Datum der Zustellung mitteilen

  • rewis.io

    Kontrolle der Berufungsfrist bei Beauftragung eines Rechtsanwalts durch einen anderen Rechtsanwalt

  • ra.de
  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 233 S. 1 Fc, Fd; ZPO § 85 Abs. 2

  • rechtsportal.de

    ZPO § 233 S. 1; ZPO § 85 Abs. 2
    Sorgfaltspflichten eines Prozessbevollmächtigten; Beauftragung eines anderen Anwalts mit der fristwahrenden Einlegung eines Rechtsmittels; Organisationsverschulden in einer Rechtsanwaltsgesellschaft für die Sicherstellung der Einhaltung von Fristen; Wiedereinsetzung in ...

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Übermittlung eines Rechtsmittelauftrags: Eigene Fristenprüfung erforderlich!

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Sorgfaltspflichten des Prozessbevollmächtigten bei Einlegung eines Rechtsmittels

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Anwaltsblatt (Leitsatz und Entscheidungsanmerkung)

    § 85 ZPO, § 233 ZPO
    Anwalt muss beauftragtem Rechtsmittelanwalt Datum der Zustellung mitteilen

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Sorgfaltspflichten eines Prozessbevollmächtigten bei Beauftragung eines anderen Anwalts

  • anwaltverein.de (Kurzinformation)

    Anwalt muss Prozessanwalt Datum der Zustellung mitteilen

Besprechungen u.ä. (2)

  • Anwaltsblatt (Leitsatz und Entscheidungsanmerkung)

    § 85 ZPO, § 233 ZPO
    Anwalt muss beauftragtem Rechtsmittelanwalt Datum der Zustellung mitteilen

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Übermittlung eines Rechtsmittelauftrags: Eigene Fristenprüfung erforderlich! (IBR 2019, 464)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2019, 2028
  • MDR 2019, 884
  • FamRZ 2019, 1339
  • WM 2019, 2181
  • DB 2020, 169
  • AnwBl 2019, 423
  • AnwBl Online 2019, 537
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (23)

  • BGH, 04.04.2000 - VI ZB 3/00

    Sorgfaltspflichten des einen Rechtsmittelauftrag erteilenden Rechtsanwalts

    Auszug aus BGH, 09.05.2019 - IX ZB 6/18
    Nach ständiger Rechtsprechung hat der Rechtsanwalt, der einem anderen einen Rechtsmittelauftrag erteilt, dem beauftragten Rechtsanwalt eigenverantwortlich in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise die für die fristgemäße Einlegung und Begründung des Rechtsmittels erforderlichen Daten zu übermitteln (BGH, Beschluss vom 4. April 2000 - VI ZB 3/00, NJW 2000, 3071 f).

    Die Übermittlung der Daten hat regelmäßig schriftlich zu erfolgen (vgl. BGH, Beschluss vom 4. April 2000, aaO S. 3072; vom 10. April 2003 - VII ZR 383/02, NJW 2003, 2100).

    Erfolgt die Übermittlung ausnahmsweise fernmündlich, so besteht eine besondere Kontrollpflicht, um Missverständnisse zuverlässig auszuschließen (BGH, Beschluss vom 4. April 2000, aaO).

  • BGH, 27.01.2016 - XII ZB 684/14

    Beginn der Berufungseinleguns- und Begründungsfrist für nach gesetzlicher

    Auszug aus BGH, 09.05.2019 - IX ZB 6/18
    Die Versäumung der Frist beruht auch dann auf einem von der Partei zu vertretenden Umstand, wenn dieser nur in kumulativem Zusammenwirken mit einem weiteren, nicht von ihr verschuldeten Umstand ihre Nichteinhaltung verursacht hat (BeckOK-ZPO/Wendtland, 2019, § 233 Rn. 15; vgl. BGH, Beschluss vom 27. Januar 2016 - XII ZB 684/14, WM 2016, 1854 Rn. 25).

    Wiedereinsetzung kann demgemäß nicht schon dann gewährt werden, wenn Partei oder Prozessbevollmächtigten ein nur mitursächliches Verschulden trifft (BGH, Beschluss vom 27. Januar 2016, aaO; Stein/Jonas/Roth, ZPO, 23. Aufl., § 233 Rn. 31).

    cc) Mitursächliches Verschulden der Partei oder ihres Vertreters steht der Wiedereinsetzung nur dann nicht entgegen, wenn es hinter eine wesentliche andere Ursache zurücktritt, und damit bei wertender Würdigung des Ursachenverlaufs die rechtliche Erheblichkeit des Verschuldens von Partei oder Anwalt zu verneinen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Dezember 1984 - IVb ZB 103/84, ZIP 1985, 640, 641 f; vom 18. Juli 2007 - XII ZB 32/07, NJW 2007, 2778 Rn. 11; vom 27. Januar 2016, aaO Rn. 25; BeckOK-ZPO/Wendtland, 2018, § 233 Rn. 13; Stein/Jonas/Roth, ZPO, 23. Aufl., § 233 Rn. 31).

  • BGH, 15.12.2015 - VI ZB 15/15

    Rechtsanwaltsverschulden bei Versäumung der Berufungsbegründungsfrist:

    Auszug aus BGH, 09.05.2019 - IX ZB 6/18
    Tragen die zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrags gemachten Angaben diesen Anforderungen nicht Rechnung, deutet das nicht auf Unklarheiten oder Lücken des Vortrags hin, die aufzuklären oder zu füllen wären, sondern erlaubt den Schluss darauf, dass entsprechende organisatorische Maßnahmen gefehlt haben (BGH, Beschluss vom 23. Oktober 2003 - V ZB 28/03, NJW 2004, 367, 369; vom 15. Dezember 2015 - VI ZB 15/15, WM 2016, 1558 Rn. 13).

    Entsprechendes gilt im Hinblick auf solche Sicherungsmaßnahmen, die im Falle einer Einzelweisung dagegen zu treffen sind, dass sie nicht richtig befolgt wird (BGH, Beschluss vom 15. Dezember 2015, aaO).

  • BGH, 21.12.2006 - IX ZB 309/04

    Anforderungen an die Büroorganisation bei unterlassener Notierung von Fristen

    Auszug aus BGH, 09.05.2019 - IX ZB 6/18
    Bei einem so wichtigen Vorgang wie der Notierung einer Berufungsfrist müssen aber ausreichende organisatorische Vorkehrungen dafür getroffen werden, dass die mündliche Einzelweisung zu ihrer Eintragung auch fehlerfrei befolgt und die Frist richtig notiert wird (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Oktober 1991 - VII ZB 4/91, NJW 1992, 574; vom 21. Dezember 2006 - IX ZB 309/04, AnwBl 2007, 236).

    Der Bundesgerichtshof hat wiederholt entschieden, dass das Fehlen jeglicher Sicherung bei der mündlichen Vermittlung der Notierung der Berufungsfrist einen entscheidenden Organisationsmangel darstellt (BGH, Beschluss vom 10. Oktober 1991, aaO; vom 4. November 2003 - VI ZB 50/03, NJW 2004, 688, 689; vom 21. Dezember 2006, aaO).

  • BGH, 10.10.1991 - VII ZB 4/91

    Sorgfaltspflicht bei Feststellung des Fristbeginns

    Auszug aus BGH, 09.05.2019 - IX ZB 6/18
    Bei einem so wichtigen Vorgang wie der Notierung einer Berufungsfrist müssen aber ausreichende organisatorische Vorkehrungen dafür getroffen werden, dass die mündliche Einzelweisung zu ihrer Eintragung auch fehlerfrei befolgt und die Frist richtig notiert wird (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Oktober 1991 - VII ZB 4/91, NJW 1992, 574; vom 21. Dezember 2006 - IX ZB 309/04, AnwBl 2007, 236).

    Der Bundesgerichtshof hat wiederholt entschieden, dass das Fehlen jeglicher Sicherung bei der mündlichen Vermittlung der Notierung der Berufungsfrist einen entscheidenden Organisationsmangel darstellt (BGH, Beschluss vom 10. Oktober 1991, aaO; vom 4. November 2003 - VI ZB 50/03, NJW 2004, 688, 689; vom 21. Dezember 2006, aaO).

  • BGH, 12.12.1984 - IVb ZB 103/84

    Berufungsbegründung - Unterschrift - Prozeßbevollmächtigter -

    Auszug aus BGH, 09.05.2019 - IX ZB 6/18
    cc) Mitursächliches Verschulden der Partei oder ihres Vertreters steht der Wiedereinsetzung nur dann nicht entgegen, wenn es hinter eine wesentliche andere Ursache zurücktritt, und damit bei wertender Würdigung des Ursachenverlaufs die rechtliche Erheblichkeit des Verschuldens von Partei oder Anwalt zu verneinen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Dezember 1984 - IVb ZB 103/84, ZIP 1985, 640, 641 f; vom 18. Juli 2007 - XII ZB 32/07, NJW 2007, 2778 Rn. 11; vom 27. Januar 2016, aaO Rn. 25; BeckOK-ZPO/Wendtland, 2018, § 233 Rn. 13; Stein/Jonas/Roth, ZPO, 23. Aufl., § 233 Rn. 31).

    Das ist etwa angenommen worden, wenn der Rechtsanwalt zwar schuldhaft einen Schriftsatz zu unterschreiben vergisst, dies aber rechtzeitig bemerkt worden wäre, wenn der Bürovorsteher es nicht unterlassen hätte, die ausgehende Post weisungsgemäß in dieser Hinsicht zu prüfen (BGH, Beschluss vom 12. Dezember 1984, aaO).

  • BGH, 22.11.1990 - I ZB 13/90

    Sorgfaltspflichten des Prozeßbevollmächtigten und des Verkehrsanwalts nach

    Auszug aus BGH, 09.05.2019 - IX ZB 6/18
    Zu den in eigener Verantwortung wahrzunehmenden Sorgfaltspflichten des den Auftrag erteilenden Rechtsanwalts gehört dabei insbesondere, dafür zu sorgen, dass der Rechtsmittelanwalt über das Datum der Zustellung des anzufechtenden Urteils zutreffend unterrichtet wird (BGH, Beschluss vom 5. Dezember 1985 - IX ZR 28/85, VersR 1986, 462; vom 22. November 1990 - I ZB 13/90, NJW-RR 1991, 828, 829).

    Diesen - für den Prozessbevollmächtigten der abgeschlossenen Instanz unabhängig von der eigenen Prüfungspflicht des Rechtsmittelbevollmächtigten bestehenden (BGH, Beschluss vom 22. November 1990, aaO; Stein/Jonas/Roth, ZPO, 23. Aufl., § 233 Rn. 50) - Pflichten hat der Beklagte zu 2 als in eigener Sache tätiger Anwalt nicht genügt.

  • BGH, 09.07.2014 - XII ZB 709/13

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Anforderungen an eine elektronisch

    Auszug aus BGH, 09.05.2019 - IX ZB 6/18
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat der Anwalt die Einhaltung seiner Anweisungen zur Berechnung einer Frist, ihrer Notierung auf den Handakten, zur Eintragung im Fristenkalender sowie zur Bestätigung der Kalendereintragung durch einen Erledigungsvermerk auf den Handakten stets eigenverantwortlich zu prüfen, wenn er im Zusammenhang mit einer fristgebundenen Verfahrenshandlung mit der Sache befasst wird (BGH, Beschluss vom 9. Juli 2014 - XII ZB 709/13, WM 2015, 257 Rn. 14; vom 15. September 2015 - VI ZB 37/14, WM 2015, 2163 Rn. 7).

    Ist das nicht der Fall, muss er veranlassen, dass sie ihm vorgelegt werden (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Juli 2014, aaO; MünchKomm-ZPO/Stackmann, 5. Aufl., § 233 Rn. 143).

  • BGH, 23.10.2003 - V ZB 28/03

    Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde wegen Verletzung des Anspruchs auf effektiven

    Auszug aus BGH, 09.05.2019 - IX ZB 6/18
    Tragen die zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrags gemachten Angaben diesen Anforderungen nicht Rechnung, deutet das nicht auf Unklarheiten oder Lücken des Vortrags hin, die aufzuklären oder zu füllen wären, sondern erlaubt den Schluss darauf, dass entsprechende organisatorische Maßnahmen gefehlt haben (BGH, Beschluss vom 23. Oktober 2003 - V ZB 28/03, NJW 2004, 367, 369; vom 15. Dezember 2015 - VI ZB 15/15, WM 2016, 1558 Rn. 13).
  • BGH, 07.04.2004 - XII ZR 253/03

    Sorgfaltspflichten eines Rechtsanwalts bei Beauftragung mit der Einlegung eines

    Auszug aus BGH, 09.05.2019 - IX ZB 6/18
    Diese Aufgaben darf der Rechtsanwalt auch nicht seinem Büropersonal übertragen, mag dieses auch noch so gut geschult und überwacht sein, ohne das Arbeitsergebnis selbst sorgfältig zu prüfen (vgl. BGH, Beschluss vom 7. April 2004 - XII ZR 253/03, NJW-RR 2004, 1148, 1149).
  • BGH, 04.11.2003 - VI ZB 50/03

    Anforderungen an die Organisation des Rechtsanwaltsbüros; Eintragung mündlich

  • BGH, 10.04.2003 - VII ZR 383/02

    Organisation der Fristenkontrolle bei Vertretung durch zwei Prozeßbevollmächtigte

  • BGH, 21.09.2000 - IX ZB 67/00

    Frist - Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - Verschulden - Fristenkalender -

  • BGH, 06.12.2006 - XII ZB 99/06

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsfrist

  • BGH, 18.07.2007 - XII ZB 32/07

    Anforderungen an die Ausgangskontrolle bei Übermittlung fristwahrender

  • BGH, 22.01.2008 - VI ZB 46/07

    Notierung der Berufungsbegründungsfrist im Fristenbuch

  • BGH, 26.09.1990 - VIII ZB 24/90

    Sorgfaltspflichten des Verkehrsanwalts bei der Erteilung eines

  • BGH, 09.06.1994 - I ZB 5/94

    Anforderungen an die Büroorganisation des Rechtsanwalts; Notierung von

  • BGH, 05.12.1985 - IX ZR 28/85

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Versäumung der Revisionsfrist -

  • BGH, 12.11.2013 - II ZB 17/12

    Wiedereinsetzung: Eigenverantwortliche Gegenkontrolle des Rechtsanwalts bei

  • BGH, 04.11.2014 - VIII ZB 38/14

    Rechtsanwaltsverschulden bei Versäumung der Berufungsfrist: Anforderungen an die

  • BGH, 13.01.2015 - VI ZB 46/14

    Rechtsanwaltsverschulden bei Versäumung der Berufungsfrist: Anforderungen an die

  • BGH, 15.09.2015 - VI ZB 37/14

    Rechtsanwaltsverschulden bei Versäumung der Berufungsbegründungsfrist:

  • BGH, 12.09.2019 - IX ZB 13/19

    Unterzeichnen des Empfangsbekenntnisses für eine Urteilszustellung durch einen

    Besteht hingegen die Möglichkeit, dass die Versäumung der Frist auf dem festgestellten Verschulden beruht, scheidet eine Wiedereinsetzung aus (BGH, Beschluss vom 9. Mai 2019 - IX ZB 6/18, NJW 2019, 2028 Rn. 16).
  • BGH, 30.11.2022 - IV ZB 17/22

    (Wirksamer Eingang eines über das besondere elektronische Anwaltspostfach

    Richtig ist insoweit der rechtliche Ansatzpunkt des Berufungsgerichts, dass eine Wiedereinsetzung schon dann nicht in Betracht kommt, wenn die Möglichkeit besteht, dass die Versäumung der Frist auf dem festgestellten Verschulden beruht (BGH, Beschluss vom 9. Mai 2019 - IX ZB 6/18, NJW 2019, 2028 Rn. 16).
  • BGH, 29.09.2021 - VII ZR 94/21

    Zurechnung des Verschuldens eines Prozessbevollmächtigten hinsichtlich des nicht

    Besteht hingegen die Möglichkeit, dass die Versäumung der Frist auf dem festgestellten Verschulden beruht, scheidet eine Wiedereinsetzung aus (BGH, Beschluss vom 9. Mai 2019 - IX ZB 6/18 Rn. 16, WM 2019, 2181; Beschluss vom 21. September 2000 - IX ZB 67/00, NJW 2000, 3649, juris Rn. 6).
  • LG München I, 06.11.2023 - 1 S 12945/23

    Anforderungen an die Fristenkontrollpflicht eines Rechtsanwalts

    Nach der ständigen Rechtsprechung des BGH hat der Anwalt die Einhaltung seiner Anweisungen zur Berechnung einer Frist, ihrer Notierung auf den Handakten, zur Eintragung im Fristenkalender sowie zur Bestätigung der Kalendereintragung durch einen Erledigungsvermerk auf den Handakten stets eigenverantwortlich zu prüfen, wenn er im Zusammenhang mit einer fristgebundenen Verfahrenshandlung mit der Sache befasst wird (BGH, NJW 2019, 2028 Rn. 11, beck-online).
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