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   BGH, 11.11.2004 - I ZR 72/02   

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https://dejure.org/2004,2355
BGH, 11.11.2004 - I ZR 72/02 (https://dejure.org/2004,2355)
BGH, Entscheidung vom 11.11.2004 - I ZR 72/02 (https://dejure.org/2004,2355)
BGH, Entscheidung vom 11. November 2004 - I ZR 72/02 (https://dejure.org/2004,2355)
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Volltextveröffentlichungen (15)

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Mitgliedschaft eines Herstellers in einem Wettbewerbsverband; Verstoß gegen das Rabattgesetz bei Preisnachlass auf Schmuck und Uhren; Klagebefugnis eines Verbandes gegen den unlauteren Wettbewerb; Verbandsklagebefugnis bei Verstoß gegen Wettbewerbsrecht

  • Judicialis

    UWG § 13 Abs. 2 Nr. 2 a.F.

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    UWG § 13 Abs. 2 Nr. 2 (a.F.)
    "Sammelmitgliedschaft II"; Wahrnehmung der gewerblichen Interessen der Vertragshändler durch den Hersteller

  • rechtsportal.de

    UWG § 13 Abs. 2 Nr. 2 (a.F.)
    "Sammelmitgliedschaft II"; Wahrnehmung der gewerblichen Interessen der Vertragshändler durch den Hersteller

  • wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Sammelmitgliedschaft II

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Sammelmitgliedschaft

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Selektives Vertriebssystem: Mitgliedschaft in Wettbewerbsverband

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2005, 839
  • MDR 2005, 1067
  • GRUR 2005, 522
  • DB 2005, 1381 (Ls.)
  • AnwBl 2005, 59
  • WRP 2005, 742
 
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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 16.01.2003 - I ZR 51/02

    Sammelmitgliedschaft

    Auszug aus BGH, 11.11.2004 - I ZR 72/02
    Mit Recht hat das Berufungsgericht angenommen, daß insofern auch eine vermittelte Mitgliedschaft in Betracht kommt, daß also auch Unternehmen in die Betrachtung einzubeziehen sind, die Mitglieder in einem anderen Verband sind, der wiederum Mitglied des klagenden Verbandes ist (BGH, Urt. v. 20.5.1999 - I ZR 66/97, GRUR 1999, 1116, 1118 = WRP 1999, 1163 - Wir dürfen nicht feiern; Urt. v. 16.1.2003 - I ZR 51/02, GRUR 2003, 454, 455 = WRP 2003, 514 - Sammelmitgliedschaft I).

    Dabei hat es nicht berücksichtigt, daß das Einverständnis der einzelnen Depositäre damit, daß die Maurice Lacroix GmbH ihre Interessen selbst oder durch einen Wettbewerbsverband wahrnimmt, nicht ausdrücklich erklärt zu sein braucht (vgl. BGH GRUR 2003, 454, 455 - Sammelmitgliedschaft I), daß sich ein solches Einverständnis vielmehr auch aus der Natur des Vertragshändlervertrages ergeben kann.

  • BGH, 18.10.1995 - I ZR 126/93

    Anonymisierte Mitgliederliste - Mitgliederzahl

    Auszug aus BGH, 11.11.2004 - I ZR 72/02
    Ein Verband muß die Unternehmen benennen, deren Interessen er wahrzunehmen beansprucht, wenn streitig ist, ob er die Interessen einer erheblichen Zahl auf dem fraglichen Markt tätiger Unternehmen wahrnimmt (BGHZ 131, 90, 92 ff. - Anonymisierte Mitgliederliste).
  • BGH, 20.05.1999 - I ZR 66/97

    Wir dürfen nicht feiern

    Auszug aus BGH, 11.11.2004 - I ZR 72/02
    Mit Recht hat das Berufungsgericht angenommen, daß insofern auch eine vermittelte Mitgliedschaft in Betracht kommt, daß also auch Unternehmen in die Betrachtung einzubeziehen sind, die Mitglieder in einem anderen Verband sind, der wiederum Mitglied des klagenden Verbandes ist (BGH, Urt. v. 20.5.1999 - I ZR 66/97, GRUR 1999, 1116, 1118 = WRP 1999, 1163 - Wir dürfen nicht feiern; Urt. v. 16.1.2003 - I ZR 51/02, GRUR 2003, 454, 455 = WRP 2003, 514 - Sammelmitgliedschaft I).
  • BGH, 01.12.1999 - I ZR 130/96

    Außenseiteranspruch II; Anbieten von Waren (EG-Neuwagen) außerhalb eines

    Auszug aus BGH, 11.11.2004 - I ZR 72/02
    So verhält es sich im Streitfall: Im Rahmen des Depotvertrages trifft den Hersteller, hier die Maurice Lacroix GmbH, gegenüber den Depositären im allgemeinen die Verpflichtung, die Einhaltung der Bedingungen des Depotvertrages zu überwachen und gegebenenfalls Ansprüche gegen vertragsbrüchige Depositäre oder gegen Dritte geltend zu machen, die das Produkt, das Gegenstand des Depotvertrages ist, in wettbewerbswidriger Weise anbieten oder veräußern (vgl. BGHZ 143, 232, 242 - Außenseiteranspruch II).
  • OLG Celle, 28.02.2002 - 13 U 189/01

    Fehlen der Klagebefugnis eines Vereins zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs

    Auszug aus BGH, 11.11.2004 - I ZR 72/02
    Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen (OLG Celle GRUR-RR 2002, 312 = NJW-RR 2002, 1469).
  • OLG Hamburg, 25.10.2018 - 3 U 66/17

    Datenschutz bei Bestellbögen, Allergenbestellbögen - Wettbewerbsverstoß bei der

    Ein anderer Teil der Rechtsprechung geht demgegenüber davon aus, dass Datenschutznormen generell keine marktverhaltensregelnden Normen seien (OLG München, ZD 2012, 330; OLG Düsseldorf, DUD 2004, 631; OLG Frankfurt, NJW-RR 2005, 839).
  • BGH, 16.11.2006 - I ZR 218/03

    Sammelmitgliedschaft V

    Es genügt, dass ein Verband, der dem klagenden Verband Wettbewerber des Beklagten als (mittelbare) Mitglieder vermittelt, von diesen mit der Wahrnehmung ihrer gewerblichen Interessen - gegebenenfalls auch durch schlüssiges Verhalten - beauftragt worden ist und seinerseits den klagenden Verband durch seinen Beitritt mit der Wahrnehmung der gewerblichen Interessen seiner Mitglieder beauftragen durfte (vgl. BGH GRUR 2003, 454, 455 - Sammelmitgliedschaft I; BGH, Urt. v. 11.11.2004 - I ZR 72/02, GRUR 2005, 522, 523 = WRP 2005, 742 - Sammelmitgliedschaft II; BGH GRUR 2006, 778 Tz 25 - Sammelmitgliedschaft IV).
  • BGH, 16.03.2006 - I ZR 103/03

    Sammelmitgliedschaft IV

    Das Berufungsgericht ist im rechtlichen Ansatz allerdings zutreffend davon ausgegangen, dass in Fällen, in denen sich ein Verband auf die mittelbare Mitgliedschaft von Mitbewerbern des in Anspruch genommenen Unternehmens stützt, feststehen muss, dass die Mitbewerber das die Mitgliedschaft vermittelnde Mitglied des klagenden Verbandes mit der Wahrnehmung ihrer Interessen betraut haben (BGH, Urt. v. 11.11.2004 - I ZR 72/02, GRUR 2005, 522, 523 = WRP 2005, 742 - Sammelmitgliedschaft II).

    Eine entsprechende Beauftragung kann auch schlüssig erfolgen (BGH GRUR 2003, 454, 455 - Sammelmitgliedschaft I; GRUR 2005, 522, 523 - Sammelmitgliedschaft II).

  • OLG Frankfurt, 04.02.2021 - 6 U 269/19

    Unzulässige Gesamtpreisangabe für Fitnessstudio-Verträge ohne Einbeziehung einer

    Auch eine mittelbare Zugehörigkeit zum Verband, etwa durch Mitgliedschaft in verbandsangehörigen Spitzenverbänden oder Fachverbänden, kann genügen (BGH WRP 2005, 742, 743 - Sammelmitgliedschaft II).
  • BGH, 27.01.2005 - I ZR 146/02

    Sammelmitgliedschaft III

    Als Unternehmer, deren Interessen von dem Verband wahrgenommen werden, können auch solche Unternehmer zu berücksichtigen sein, die Mitglied in einem Verband sind, der seinerseits Mitglied des klagenden Verbands ist (BGH, Urt. v. 20.5.1999 - I ZR 66/97, GRUR 1999, 1116, 1118 = WRP 1999, 1163 - Wir dürfen nicht feiern; Urt. v. 16.1.2003 - I ZR 51/02, GRUR 2003, 454, 455 = WRP 2003, 514 - Sammelmitgliedschaft I; Urt. v. 11.11.2004 - I ZR 72/02, WRP 2005, 742, 743 - Sammelmitgliedschaft II).
  • OLG Saarbrücken, 19.12.2018 - 1 U 41/18

    Salzgrotte Maritim Air - Wettbewerbsverstoß im Internet: Gesundheitsbezogene

    Ob ein Verband nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG klagebefugt ist, hängt außer von der notwendigen Rechtsfähigkeit und dem Verbandzweck, der auf die Förderung gewerblicher oder selbständiger beruflicher Interessen gerichtet sein muss (vgl. Köhler/Bornkamm/Feddersen, aaO, § 8 Rn. 3.33 und 3.34) und der Voraussetzung, dass er nach seiner personellen, sachlichen und finanziellen Ausstattung imstande sein muss, seine satzungsgemäßen Aufgaben tatsächlich wahrzunehmen (vgl. Köhler/Bornkamm/Feddersen, aaO, § 8 Rn. 3.45 - 3.48), davon ab, ob der Verband die Interessen einer erheblichen Zahl von Unternehmen wahrnimmt, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben wie der Wettbewerber, gegen den sich die Ansprüche richten sollen (vgl. BGH, Urteil vom 16.4.2015 - I ZR 27/14, , bei Juris Rn. 11 - Bohnengewächsextrakt, Urteil vom 11.11.2004 - I ZR 72/02, bei Juris Rn. 11 - Sammelmitgliedschaft II; Köhler/Bornkamm/Feddersen, aaO, § 8 Rn. 3.35 ff.).

    Als Unternehmer, deren Interessen von dem Verband wahrgenommen werden, können auch solche Unternehmer zu berücksichtigen sein, die Mitglied in einem Verband sind, der seinerseits Mitglied des klagenden Verbands ist (BGH, Urteil vom 20.5.1999 - I ZR 66/97, GRUR 1999, 1116, 1118 = WRP 1999, 1163 - Wir dürfen nicht feiern; Urteil vom 16.1.2003 - I ZR 51/02, GRUR 2003, 454, 455 - Sammelmitgliedschaft I; Urteil vom 11.11.2004 - I ZR 72/02, WRP 2005, 742, 743 Sammelmitgliedschaft II).

  • LG Erfurt, 04.02.2014 - 1 HKO 133/13

    Unlauterer Wettbewerb: Klagebefugnis eines eingetragenen Vereins

    Deren Unternehmen sind in die Betrachtung einzubeziehen, da der Hersteller seine Produkte über ein selektives Vertriebssystem absetzt und aus der Natur dieses Rechtsverhältnisses folgt, dass er damit auch die gewerblichen Interessen der Vertragshändler wahrnimmt (vgl. BGH WRP 2005, 742, 743f - Sammelmitgliedschaft II).

    Die Vertragshändler sind als mittelbare Mitgliedsunternehmen zu betrachten (vgl. BGH WRP 2005, 742, 743f - Sammelmitgliedschaft II).

  • OLG Saarbrücken, 07.03.2018 - 1 U 17/17

    Rauchverbot in Gaststätten - Unlauterer Wettbewerb: Verstoß gegen das

    Ob ein Verband nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG klagebefugt ist, hängt außer von der notwendigen Rechtsfähigkeit und dem Verbandzweck, der auf die Förderung gewerblicher oder selbständiger beruflicher Interessen gerichtet sein muss (vgl. Köhler/Bornkamm/Feddersen, aaO, § 8 Rn. 3.33 und 3.34), davon ab, ob der Verband die Interessen einer erheblichen Zahl von Unternehmen wahrnimmt, die auf demselben Markt tätig sind wie der Wettbewerber, gegen den sich die Ansprüche richten sollen (vgl. BGH, Urteil vom 11.11.2004 - I ZR 72/02, bei Juris Rn. 11 - Sammelmitgliedschaft II; Köhler/Bornkamm/Feddersen, aaO, § 8 Rn. 3.35 ff.).
  • OLG Düsseldorf, 26.01.2016 - 20 U 13/15

    Prozessführungsbefugnis eines konzernangehörigen Unternehmens wegen

    Der die Mitgliedschaft vermittelnde ,,Verband" kann auch ein Unternehmen sein, sofern ein Einverständnis besteht, dass dieses oder ein von ihm beauftragter Verband durch die Geltendmachung solcher Ansprüche auch die gewerblichen Interessen der mit ihm verbundenen Mitbewerber wahrnimmt, wobei das Einverständnis nicht ausdrücklich erklärt sein muss, sondern sich auch aus der Natur ihrer Rechtsbeziehung ergeben kann (BGH, GRUR 2005, 522, 523 - Sammelmitgliedschaft ll).
  • KG, 29.09.2015 - 5 U 16/14

    Elektrophysikalische Mauerentfeuchtung - Wettbewerbsverstoß im Internet:

    Die hinreichenden, bundesweit im sachlich konkurrierenden Bereich der Bauwerksabdichtung tätigen Mitglieder werden dem Kläger durch den D... H...- und B... e.V. vermittelt, der satzungsgemäß die gemeinsamen Anliegen seiner Mitglieder und dabei unter anderem auch ihre berufsbezogenen wirtschaftlichen Interessen vertritt und fördert, was regelmäßig - und auch hier - ein Vorgehen gegen ein wettbewerbswidriges Verhalten Dritter einschließt (vergleiche BGH, GRUR 2003, 454, 455 - Sammelmitgliedschaft I; WRP 2005, 742, 743 - Sammelmitgliedschaft II; GRUR 2006, 873 TZ 15 - Brillenwerbung; GRUR 2007, 610 TZ 2 - Sammelmitgliedschaft V; Köhler in: Köhler/Bornkamm, UWG, 33. Auflage, § 8 Rn. 3.43).
  • OLG Köln, 04.06.2010 - 6 U 11/10

    Wettbewerbswidrigkeit eines Koppelungsangebots zum Empfang der Bundesligaspiele

  • OLG Jena, 03.07.2019 - 2 U 626/18

    Bewerbung von Arzneimitteln außerhalb der Zulassung - Wettbewerbsverstoß:

  • OLG Hamburg, 05.11.2012 - 3 W 18/12

    Manuelle Therapie, KISS/KIDD-Syndrom - Wettbewerbswidrige Bewerbung einer

  • LG Münster, 26.03.2010 - 23 O 5/10

    Verletzung der Hinweispflicht zu den Nebenleistungen nach § 6 Abs. 2 WoVermG

  • LG Düsseldorf, 14.05.2008 - 34 O 142/06
  • LG Düsseldorf, 14.05.2008 - 34 O (Kart) 142/06

    Wettbewerbsrechtliche Zulässigkeit eines Kooperationsmodells zwischen einer

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