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   BGH, 25.01.1957 - I ZR 158/55   

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BGH, 25.01.1957 - I ZR 158/55 (https://dejure.org/1957,699)
BGH, Entscheidung vom 25.01.1957 - I ZR 158/55 (https://dejure.org/1957,699)
BGH, Entscheidung vom 25. Januar 1957 - I ZR 158/55 (https://dejure.org/1957,699)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Papierfundstellen

  • GRUR 1957, 281
  • BB 1957, 348
  • WRP 1957, 180
 
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Wird zitiert von ... (21)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 15.06.1956 - I ZR 105/54

    Verwechslungsgefahr für Druckschriftentitel

    Auszug aus BGH, 25.01.1957 - I ZR 158/55
    Je nach dem Grade der Verkehrsdurchsetzung kann die Kennzeichnungskraft das normale Maß überschreiten, so daß der Kennzeichnung auch ein entsprechend weiter Schutzbereich zugemessen werden kann (vgl. BGHZ 21, 85 [90, 92 f] - Spiegel -).

    Eine der Umgangssprache entnommene Gattungsbezeichnung braucht dann, wenn sie wie eine "Phantasiebezeichnung" zur Kennzeichnung einer Ware oder eine Unternehmens gewählt wird, das seiner Beschaffenheit nach mit der "Gattungsbezeichnung" nichts zu tun hat, keineswegs eine "schwache" Kennzeichnungskraft zu haben (vgl. BGHZ 21, 85 [90, 92 f] - Spiegel -).

  • BGH, 08.12.1953 - I ZR 199/52

    Abkürzungen. Kennzeichnungsschutz

    Auszug aus BGH, 25.01.1957 - I ZR 158/55
    Eine dem Gegenstand des Unternehmens entnommene Gattungsbezeichnung oder Beschaffenheitsangabe stellt nur der Firmenbestandteil "Fahrschule" dar (vgl. "Kaufstätten für Alle": BGHZ 11, 214 [BGH 08.12.1953 - I ZR 199/52] [218]; "Hausbücherei": BGHZ 21, 66; "Buchgemeinschaft": GRUR 55, 95; "Bücherdienst": Urteil vom 10.7.1956 - I ZR 106/55 -).
  • BGH, 22.10.1954 - I ZR 46/53

    Recht gegen Verwässerung eines berühmten Zeichens

    Auszug aus BGH, 25.01.1957 - I ZR 158/55
    Soweit das Berufungsgericht unter dem Gesichtspunkt der "Verwässerungsgefahr" einen Verstoß gegen § 16 UnlWG geprüft hat, sei zur Klarstellung darauf hingewiesen, daß nach den Grundsätzen der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs der Gesichtspunkt der "Verwässerungsgefahr" nicht im Rahmen des § 16 UnlWG zu prüfen ist, sondern allenfalls Ansprüche aus § 12 BGB oder aus § 1 UnlWG begründen könnte (vgl. hierzu BGHZ 15, 107, [111 ff] - Koma - 19, 23 [27 ff] - Magirus - 8, 387 [394 ff] - Rufnummer -).
  • BGH, 12.10.1956 - I ZR 171/54

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 25.01.1957 - I ZR 158/55
    Wird nämlich berücksichtigt, daß beide Bezeichnungen französische Spielkarten, also Teile einer allgemein bekannten Sachgesamtheit betreffen, und wird weiter in Betracht gezogen, daß ein und dasselbe Unternehmen für verschiedene Betriebsteile, wie z.B. das vom Berufungsgericht erwähnte Berliner Schiffahrtsunternehmen Sch. für ihre Schiffe und ihren Omnibus, verschiedene Spielkartenbilder als Geschäftsabzeichen benutzt, so ist nicht von der Hand zu weisen, daß bei einem Teil des Publikums die falsche Vorstellung erweckt werden könnte, auch die mit den Pik-Sieben-Bildern versehenen Lehrwagen gehörten zu dem Unternehmen der Klägerin (vgl. Urt. des Senats vom 12. Oktober 1956 - I ZR 171/54 - Venostasin).
  • BGH, 04.12.1956 - I ZR 106/55

    Klasen-Möbel

    Auszug aus BGH, 25.01.1957 - I ZR 158/55
    Eine dem Gegenstand des Unternehmens entnommene Gattungsbezeichnung oder Beschaffenheitsangabe stellt nur der Firmenbestandteil "Fahrschule" dar (vgl. "Kaufstätten für Alle": BGHZ 11, 214 [BGH 08.12.1953 - I ZR 199/52] [218]; "Hausbücherei": BGHZ 21, 66; "Buchgemeinschaft": GRUR 55, 95; "Bücherdienst": Urteil vom 10.7.1956 - I ZR 106/55 -).
  • BGH, 18.06.1954 - I ZR 158/52

    Buchgemeinschaft I

    Auszug aus BGH, 25.01.1957 - I ZR 158/55
    Eine dem Gegenstand des Unternehmens entnommene Gattungsbezeichnung oder Beschaffenheitsangabe stellt nur der Firmenbestandteil "Fahrschule" dar (vgl. "Kaufstätten für Alle": BGHZ 11, 214 [BGH 08.12.1953 - I ZR 199/52] [218]; "Hausbücherei": BGHZ 21, 66; "Buchgemeinschaft": GRUR 55, 95; "Bücherdienst": Urteil vom 10.7.1956 - I ZR 106/55 -).
  • BGH, 15.06.1956 - I ZR 71/54

    Kennzeichnungsschutz. Vorübergehende Betriebseinstellung

    Auszug aus BGH, 25.01.1957 - I ZR 158/55
    Eine dem Gegenstand des Unternehmens entnommene Gattungsbezeichnung oder Beschaffenheitsangabe stellt nur der Firmenbestandteil "Fahrschule" dar (vgl. "Kaufstätten für Alle": BGHZ 11, 214 [BGH 08.12.1953 - I ZR 199/52] [218]; "Hausbücherei": BGHZ 21, 66; "Buchgemeinschaft": GRUR 55, 95; "Bücherdienst": Urteil vom 10.7.1956 - I ZR 106/55 -).
  • BGH, 11.12.1951 - I ZR 21/51

    GUZ - DUZ

    Auszug aus BGH, 25.01.1957 - I ZR 158/55
    Schließlich würde die Anwendbarkeit des § 16 Abs. 1 UnlWG sogar bei einer von Natur aus nicht unterscheidungskräftigen Bezeichnung dann nicht ausgeschlossen sein, wenn die besondere Bezeichnung - was im vorliegenden Fall nicht nur für die wörtliche Bezeichnung "karo as", sondern auch für die bildliche Darstellung dieser Spielkarte ausdrücklich festgestellt worden ist - Verkehrsgeltung erlangt hat (vgl. hierzu BGHZ 4, 167 [169] - DUZ - 11, 214 [216 f] - KfA - 21, 85 [89 f] - Spiegel -).
  • BGH, 16.12.2004 - I ZR 177/02

    Räucherkate

    Unter der Geltung des § 16 UWG a.F. entsprach es herrschender Meinung, daß Zeichen als besondere Bezeichnungen eines Erwerbsgeschäfts oder gewerblichen Unternehmens Schutz nach § 16 Abs. 1 UWG a.F. mit Benutzungsaufnahme nur erlangen konnten, wenn sie auch über eine Namensfunktion verfügten, nämlich ebenso wie die Firma das gewerbliche Unternehmen zu benennen, oder als Geschäftsabzeichen nach § 16 Abs. 3 Satz 1 UWG a.F. Verkehrsgeltung erlangten (BGHZ 8, 387, 389 - Fernsprechnummer; 14, 155, 159 f. - Farina II; BGH, Urt. v. 25.1.1957 - I ZR 158/55, GRUR 1957, 281, 282 = WRP 1957, 180 - karo-as; Urt. v. 27.9.1963 - Ib ZR 27/62, GRUR 1964, 71, 73 = WRP 1964, 60 - Personifizierte Kaffeekanne; vgl. auch BGH, Urt. v. 28.1.1977 - I ZR 109/75, GRUR 1977, 614, 615 - Gebäudefassade; Fezer, GRUR 1976, 647, 648 Anm. zu BGH GRUR 1976, 644 - Kyffhäuser; Fezer, Markenrecht, 3. Aufl., § 15 Rdn. 143; Großkomm.UWG/Teplitzky, § 16 Rdn. 51; v. Gamm, UWG, 3. Aufl., § 16 Rdn. 33).
  • BGH, 01.04.1958 - I ZR 49/57

    Mecki-Igel I / Mecki - Igel I

    Dem liegt die Erwägung zu Grunde, daß der Inhaber eines solchen Kennzeichens ein berechtigtes Interesse daran hat, daß ihm seine unter großem Aufwand von Zeit und Geld erworbene Alleinstellung erhalten bleibt und daß alles vermieden wird, was die Eigenart und den kennzeichnenden Charakter seiner Marke verwässern und damit die auf deren Einmaligkeit beruhende starke Werbewirkung beeinträchtigen könnte (BGHZ 15, 107, 111 [BGH 22.10.1954 - I ZR 46/53] - Koma; BGHZ 19, 23, 27 [BGH 11.11.1955 - I ZR 157/53] - Magirus; BGH GRUR 1957, 281, 285 - karo as; BGH GRUR 1957, 435, 438 - Eucerin/Estarin).
  • BGH, 11.11.1958 - I ZR 152/57

    Sinngehalt eines Zeichens und Verwechslungsgefahr

    Je bekannter ein Zeichen ist, umso größer ist seine Kennzeichnungskraft und damit die Gefahr, daß das Publikum ein anderes Zeichen, das sich auch nur entfernt an das bekannte Zeichen anlehnt, mit dem Erinnerungsbild, das es von dem bekannten Zeichen besitzt, in Verbindung bringt (so u.a. BGH NJW 1951; 843, 844- Widia Ardia; BGH GRUR 1957, 281, 283 - Karo As; BGH GRUR 1958, 141, 142 - Spiegel der Woche).
  • BGH, 17.03.1965 - Ib ZR 58/63

    Verwechslungsgefahr bei Marken: "Renta" vs. "Centra"

    "C." geringere als normale Kennzeichnungskraft besitzt, zu erwägen haben, daß nach ständiger Rechtsprechung eine etwa vorhandene Verwechslungsabsicht ein Indiz für das Vorliegen einer objektiven Verwechslungsgefahr darstellt (BGH GRUR 1954, 457, 458 - Irus/Urus; 1957, 275, 277 - Star-Revue; 1957, 281, 284 - Karo-As; 1957, 488, 491 - MHZ).

    Bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 1 UWG hätte das Berufungsgericht berücksichtigen müssen, daß die Ausbeutung fremder Kennzeichnungsmittel auch dann unter diese Vorschrift fallen kann, wenn eine Verwechslungsgefahr im Sinne der §§ 16 UWG, 31 WZG nicht vorliegt (BGH GRUR 1957, 281, 285 - Karo-As; GRUR 1957, 435, 438 - Eucerin; GRUR 1958, 182, 186 - Quick/Glück, insoweit nicht in BGHZ 28, 320 abgedruckt).

  • BGH, 18.12.1962 - I ZR 54/61

    Öffentliche Fernsehwiedergabe von Sprachwerken

    Eine gewisse Verallgemeinerung des Unterlassungsgebotes kann hingenommen werden, wenn damit das Charakteristische der festgestellten konkreten Verletzungshandlung erfaßt wird (BGH GRUR 1957, 281 u. 606; Baumbach-Hefermehl, Warenzeichen- und Wettbewerbsrecht 8. Aufl. Einl. UWG Anm. 182).
  • BGH, 17.03.1961 - I ZR 140/59

    Rechtsmittel

    Wenn zwar grundsätzlich für deren Annahme das Erfordernis einer Verwechslungsabsicht nicht notwendig sei, so könne diese doch im Einzelfalle einen wichtigen Anhaltspunkt für die Bejahung einer objektiven Verwechslungsgefahr bilden (BGH GRUR 1957, 281 [284 re] Karo-As; 489 [491 li] MHZ).

    Insbesondere ist es rechtlich nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht für die Bejahung der Verwechslungsgefahr auch Umstände herangezogen hat, die auf eine Verwechslungsabsicht der tschechischen Herstellerfirma der beanstandeten Maschine schließen lassen, die nach den rechtlich einwandfreien Feststellungen des Berufungsgerichts bestrebt gewesen ist, sich auf jede nur mögliche Weise an die Gestaltungsformen der Maschinen der Klägerin anzulehnen (BGH GRUR 1957, 281, 284 - Karo-As; 489, 491 MHZ).

  • BGH, 08.05.1959 - I ZR 16/58

    Rechtsmittel

    Die Revision übersieht dabei, daß es im Streitfall nach den Klaganträgen nicht um solche Reklameplakate in Schaufenstern geht, sondern nur um Abbildungen in Preislisten, Reklamedrucksachen, Rechnungen oder sonstigen Geschäftspapieren sowie in Zeitungsinseraten, also um Abbildungen im Rahmen von Druckwerken in üblicher Druckschriftgröße, die gelesen werden sollen, so daß auch als die für die Beurteilung der Verwechslungsfähigkeit der Abbildungen maßgebliche Entfernung des Betrachters von der Abbildung nur die normale Entfernung in Betracht kommt, auf die solche Druckstücke gelesen zu werden pflegen (vgl. dazu für einen insoweit ähnlichen Fall BGH GRUR 1957, 281, 284 - Karo/As); auf etwaige Ausnahmefälle braucht dabei nicht abgestellt zu werden (vgl. für einen insoweit ebenfalls ähnlichen Fall RG GRUR 1944, 85, 87 - Kienzle), also z.B. auch nicht auf die - von der Klägerin übrigens erst in der Revisionsverhandlung behauptete - Möglichkeit, daß die grünen und roten Prospekte der Beklagten einmal in Schaufenstern von Schuhgeschäften ausgelegt werden könnten.

    Die Verwechslungsabsicht kann allenfalls unterstützend als ein Anhaltspunkt für eine objektiv zu bejahende Verwechslungsgefahr herangezogen werden (BGH GRUR 1954, 457, 458 - Irus/Urus; 1957, 281, 284 - Karo-As), etwa aus der Erwägung heraus, daß die Beteiligten selbst die besten Kenner der Auffassung des Verkehrs in ihrem Wirtschaftsgebiet sind (RG GRUR 1939, 849, 852 - Neunpuhkt).

  • BGH, 24.10.1990 - XII ZR 112/89

    Johanniter; Namensschutz für ein alkoholisches Getränk bei langjähriger Duldung

    Namensschutz kann auch beansprucht werden, wenn der Namensträger durch den anderweitigen Gebrauch seines Namens mit bestimmten Einrichtungen, Gütern oder Erzeugnissen in Verbindung gebracht wird, mit denen er nichts zu tun hat (BGHZ 30, 7, 9 [BGH 18.03.1959 - IV ZR 18/58] - Caterina Valente - BGH, Urteil vom 25. Januar 1957 - I ZR 158/55 - GRUR 1957, 281 - "caroas" - BGH, Urteil vom 15. März 1963 - Ib ZR 98/61 - GRUR 1964, 38, 40 - "Dortmund grüßt..." -).
  • BGH, 19.02.1957 - I ZR 13/55

    Rechtsmittel

    Auch in einem solchen Fall aber liegt eine Verwechslungsgefahr im engeren Sinn, also hinsichtlich der Unternehmens identität, vor (I ZR 171/54 vom 12. Oktober 1956 [Venostasin]; I ZR 158/55 vom 25. Januar 1957 [karo-as]).

    Abschließend sei zur Frage der Verwechslungsgefahr noch auf folgendes hingewiesen: Wenn auch die subjektiven Vorstellungen und Absichten, von denen sich die Klägerin bei der Wahl ihrer Bezeichnung hat leiten lassen, für die Verwechslungsgefahr, die nach objektiven Gesichtspunkten zu beurteilen ist, nicht unmittelbar maßgebend sind, so kann doch das Gesamtverhalten der Klägerin aufschlußreich für eine Täuschungsabsicht sein und damit zugleich als Indiz für eine Verwechslungsgefahr gewertet werden (RG GRUR 1939, 849 [851]; I ZR 158/55 vom 25. Januar 1957 [karo-as]).

  • BGH, 24.11.1965 - Ib ZB 4/64

    Freihaltebedürfnis bei Warenzeichen

    Auch solche Worte oder Wortteile können vielmehr unterscheidungskräftig sein, beispielsweise, wenn sie in einer vom üblichen Sprachgebrauch abweichenden Bedeutung verwendet werden (vgl. BGH GRUR 1955, 481, 482 - Hamburger Kinderstube; BGHZ 21, 85, 89 [BGH 15.06.1956 - I ZR 105/54] - Spiegel), oder wenn sie nach Art einer Phantasiebezeichnung zur Kennzeichnung von Waren gewählt werden, die nach ihrer Beschaffenheit oder Bestimmung zu dem Sinngehalt des Wortes keine erkennbare Beziehung haben (BGH GRUR 1957, 281, 283 - Koro-As; BGHZ 24, 238, 241 [BGH 14.05.1957 - I ZR 94/55] - Tabu I).
  • BGH, 18.11.1966 - Ib ZR 16/65

    Gleichartigkeit gewirkter und gewebter Stoffe - Verwechslungsfähigkeit der Namen

  • BGH, 27.09.1963 - Ib ZR 27/62
  • BGH, 09.12.1960 - I ZR 98/60

    Schutz eines Warenzeichens bei Zeitschriftentiteln - Ausschluss einer

  • BGH, 03.05.1963 - Ib ZB 30/62

    Widerspruch gegen Warenzeicheneintragung

  • BGH, 05.06.1959 - I ZR 63/58

    Rechtsmittel

  • BGH, 21.05.1975 - I ZR 43/74

    Sonnenhof

  • BGH, 25.04.1961 - I ZR 31/60
  • BGH, 07.03.1961 - I ZR 22/60

    Rechtsmittel

  • BGH, 08.05.1959 - I ZR 4/58

    Rechtsmittel

  • BGH, 01.04.1960 - I ZR 3/59

    Vertrieb von Reinigungspaste - Wirksamkeit einer vorzeitigen Vertragsauflösung -

  • BGH, 23.09.1958 - I ZR 53/57

    Rechtsmittel

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