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   BGH, 23.01.1959 - I ZR 158/57   

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https://dejure.org/1959,580
BGH, 23.01.1959 - I ZR 158/57 (https://dejure.org/1959,580)
BGH, Entscheidung vom 23.01.1959 - I ZR 158/57 (https://dejure.org/1959,580)
BGH, Entscheidung vom 23. Januar 1959 - I ZR 158/57 (https://dejure.org/1959,580)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • MDR 1959, 461
  • GRUR 1959, 326
  • DB 1959, 512
  • WRP 1959, 185
 
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Wird zitiert von ... (13)

  • BGH, 05.02.1998 - I ZR 211/95

    Testpreis-Angebot - Vergleichende Werbung; Sonderpreis

    Dementsprechend hat der Senat es auch als unzulässig angesehen, Erstbeziehern einer Ware zur Einführung einen gegenüber dem Normalpreis günstigeren Preis zu gewähren, und eine solche in Form des Sonderpreises erfolgende Bevorzugung bestimmter Personengruppen ohne Rücksicht auf die Beweggründe des Geschäftsinhabers als unzulässige Rabattgewährung gewertet (vgl. BGH, Urt. v. 23.1.1959 - I ZR 158/57, GRUR 1959, 326, 328 - Kaffeeversandhandel).
  • OLG Frankfurt, 20.07.2004 - 11 U (Kart) 15/04

    Verstoß gegen die Buchpreisbindung durch Gutscheine für Neukunden

    Ein Preisnachlass liegt nach der Rspr. zum früheren § 1 RabattG auch dann vor, wenn Gutscheininhabern beim Erstbezug von Waren ein Sonderpreis eingeräumt wird (BGH GRUR 1959, 326 - Kaffeeversandhandel).

    Ein Preisnachlass liegt nach der Rechtsprechung zum früheren § 1 Rabattgesetz auch dann vor, wenn Gutscheininhabern beim Erstbezug von Waren ein Sonderpreis eingeräumt wird (BGH GRUR 1959, 326 - Kaffeeversandhandel) oder wenn statt eines Gutscheines entsprechende Gutschriften gewährt werden.

  • OLG Frankfurt, 20.07.2004 - 11 U 2/04

    Unzulässige Bonusmeilen eines Buchhändlers

    Ein Preisnachlass liegt nach der Rechtsprechung zum früheren § 1 Rabattgesetz auch dann vor, wenn Gutscheininhabern beim Erstbezug von Waren ein Sonderpreis eingeräumt wird (BGH GRUR 1959, 326 - Kaffeeversandhandel) oder wenn statt eines Gutscheines entsprechende Gutschriften gewährt werden.
  • KG, 07.09.1993 - 5 U 2977/93

    Sonderpreis für Zeitschriftenabonnement in den neuen Bundesländern als

    Dies bedeutet aber, daß der Gegenstand des § 9 RabattG ein Spezialfall des § 1 Abs. 2 RabattG sein muß (vgl. auch BGH GRUR 1959, 326, 328; BGH GRUR 1981, 290, 291).

    Normalpreis ist der vom Unternehmer als sein eigener angekündigte oder sonstwie dem Letztverbraucher erkennbar gemachte oder in der Mehrzahl der Fälle verlangte Preis (BGH GRUR 1959, 326; BGH GRUR 1985, 983, 985).

    Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Händler tatsächlich mit zwei Preisen kalkuliert (BGH GRUR 1959, 326, 327; BGH GRUR 1961, 367) und wie er die Preise verstanden haben möchte (BGH GRUR 1959, 326, 327; BGH GRUR 1958, 555, 556; BGH GRUR 1966, 382, 383).

    Sonderpreise im Sinne des § 1 Abs. 2, 2. Alt. RabattG sind allein nach Maßgabe des § 9 RabattG zulässig (BGH GRUR 1959, 326, 328; BGH GRUR 1981, 290, 291).

  • BGH, 26.09.2001 - I ZR 3/01

    Kostenentscheidung nach Erledigung des Revisionsverfahrens durch die Aufhebung

    Die Frage, ob eine Begünstigung bestimmter Verkehrskreise vorlag, hängt entgegen der Auffassung der Revision nicht von der - nach deren Vortrag gewandelten - Verkehrsauffassung ab, sondern stellte eine davon unabhängige Rechtsfrage dar (BGH, Urt. v. 23.1.1959 - I ZR 158/57, GRUR 1959, 326, 328 - Kaffeeversandhandel; Urt. v. 26.5.1972 - I ZR 123/70, GRUR 1973, 272 - Fahrschul-Rabatt; Urt. v. 14.11.1980 - I ZR 181/78, GRUR 1981, 290, 292 = WRP 1981, 267 - Goldene Karte II).

    Damit ist die Annahme des Berufungsgerichts, die Beklagte habe durch die von ihr ausgegebenen "t. -Taler"-Karten bestimmte Verkehrskreise begünstigt, aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden (vgl. BGH GRUR 1959, 326, 328 - Kaffeeversandhandel; BGH, Urt. v. 1.10.1986 - I ZR 80/84, GRUR 1987, 185, 187 = WRP 1987, 239 - Rabattkarte; Urt. v. 16.3.1989 - I ZR 241/86, GRUR 1989, 434, 437 = WRP 1989, 504 - Gewinnspiel).

  • BGH, 16.03.1989 - I ZR 241/86

    Gewinnspiel I

    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist dieser Begriff weit auszulegen; es genügt - wie hier - eine durch Inhaberschaft von Gutscheinen oder durch die gleiche Kundenstellung hergestellte Gemeinschaft (vgl. BGH, Urt. v. 23.1.1959 - I ZR 158/57, GRUR 1959, 326, 327 = WRP 1959, 185 - Kaffeeversandhandel; Urt. v. 14.11.1980 - I ZR 181/78, GRUR 1981, 290, 291 = WRP 1981, 267 - Goldene Karte II; vgl. auch Urt. v. 1.10.1986 - I ZR 80/84, GRUR 1987, 185, 187 = WRP 1987, 239 - Rabattkarte).
  • BGH, 08.06.1989 - I ZR 233/87

    Teilzahlungskauf II

    Es kommt darauf an, wie sie die Preisangaben in dem Katalog verstehen, nicht wie sie die Beklagte verstanden wissen möchte (vgl. BGH, Urt. v. 23.1.1959 - I ZR 158/57, GRUR 1959, 326, 327 = WRP 1959, 185, 186 - Kaffeeversandhandel; BGH, Urt. v. 24.2.1959 - I ZR 54/58, GRUR 1959, 329, 330 = WRP 1959, 188, 189 - Teilzahlungskauf).
  • BGH, 14.11.1980 - I ZR 181/78

    Sonderpreis bei Ausgabe von "Goldenen Karten" betreffend Erwerb und Entwicklung

    Der erkennende Senat hat in seinem Urteil vom 23. Januar 1959 (GRUR 1959, 326, 328 - Kaffeeversandhandel -) nicht nur klargestellt, daß der Begriff des "bestimmten Verbraucherkreises" weit auszulegen ist, sondern auch beispielhaft hervorgehoben, daß dafür "eine durch Inhaberschaft von Gutscheinen oder durch die gleiche Kundenstellung hergestellte Gemeinschaft" genüge (vgl. auch BGH GRUR 1971, 516, 517 - Brockhaus-Enzyklopädie).

    Die Vorschrift, deren Ziel es ist, Sonderpreise für bestimmte Gruppen von Verbrauchern grundsätzlich zu beseitigen (vgl. die Amtliche Begründung zum Rabattgesetz RAnz. Nr. 284 vom 5.12.1933 sowie Senatsurteil vom 23.1.1959, GRUR 1959, 326, 328 - Kaffeeversandhandel -), könnte leicht unterlaufen werden, wenn Verbrauchergruppen nur deshalb vom Verbot der Sonderpreisgewährung ausgenommen würden, weil sie durch serienweise Abschlüsse von Einzelvereinbarungen mit jeweils gleichem Inhalt gebildet worden sind.

  • BGH, 26.05.1972 - I ZR 123/70

    Gewerbliche Leistungen des täglichen Bedarfs - Anwendbarkeit des Rabattgesetzes -

    Diese Ausführungen, die auch von der Revision nicht angegriffen werden, entsprechen der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Begriff der bestimmten Verbraucherkreise im Sinne dieser Vorschrift (vgl. BGH GRUR 1959, 326, 328 - Kaffeeversandhandel; WRP 1971, 264 - Brockhaus-Enzyklopädie, zuletzt Urteil vom 5. November 1971 - I ZR 71/70).

    Der Grundsatz der Gleichbehandlung aller Kundenkreise wird nur für die in § 9 RabattG aufgeführten Fälle durchbrochen (BGH GRUR 1959, 326 - Kaffeeversandhandel; Baumbach/Hefermehl, 10. Aufl., § 9 RabattG Anm. 2).

  • BGH, 01.10.1986 - I ZR 80/84

    "Rabattkarte"; Zulässigkeit der Ausgabe von Rabattkarten

    Der Bundesgerichtshof hat dazu in seinem Urteil vom 23. Januar 1959 (GRUR 1959, 326 - Kaffeeversandhandel) ausgeführt, die - im Gesetz nicht eindeutig beantwortete - Frage, ob die Einräumung eines Sonderpreises (dort für Gutschein-Inhaber) auch dann unzulässig sei, wenn die Voraussetzungen für einen Barzahlungsrabatt im Sinne des § 2 Rabattgesetz gegeben sind, sei - in Übereinstimmung mit dem dort genannten Schrifttum - zu bejahen; es sei rabattrechtlich unzulässig, wenn den Angehörigen bestimmter Verbraucherkreise ein Sonderpreis gewährt werde, der nicht mehr als 3 % unter dem Normalpreis liege.
  • BGH, 10.06.1964 - Ib ZR 128/62

    Werbung mit "empfohlenem Richtpreis"

  • OLG Köln, 01.12.2000 - 6 U 95/00

    Unzulässiges Gutschrift-System eines Supermarktes - "T.-Taler-Konto"

  • BGH, 05.11.1971 - I ZR 71/70

    Förderung des lauteren Wettbewerbs - Unzulässigkeit einer Werbeankündigung -

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