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   BGH, 23.01.1959 - I ZR 130/58   

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BGH, 23.01.1959 - I ZR 130/58 (https://dejure.org/1959,556)
BGH, Entscheidung vom 23.01.1959 - I ZR 130/58 (https://dejure.org/1959,556)
BGH, Entscheidung vom 23. Januar 1959 - I ZR 130/58 (https://dejure.org/1959,556)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • MDR 1959, 274
  • GRUR 1959, 285
  • WRP 1959, 81
 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 03.12.1954 - I ZR 262/52

    Progressive Kundenwerbung

    Auszug aus BGH, 23.01.1959 - I ZR 130/58
    Es ist allerdings richtig, daß ein Fall der sog. progressiven Kundenwerbung, wie er Gegenstand des Urteils des erkennenden Senats in BGHZ 15, 356 gewesen ist, hier nicht vorliegt.

    Zwar kann nicht schlechthin jede Werbung als unlauter bezeichnet werden, die mit anderen Mitteln als der Güte der Ware auf den Kaufentschluß des Kunden Einfluß nimmt (BGHZ 15, 356, 365 f) [BGH 03.12.1954 - I ZR 262/52] .

    Der hohe Anreiz der in Aussicht gestellten Prämien und die leichte Erfüllbarkeit der Bedingungen bringen weiter die Gefahr mit sich, daß die Werbung in Freundes- und Bekanntenkreisen, insbesondere wenn sich auch die neuen Kunden wieder als Werber betätigen, immer mehr um sich greift und schließlich zu einer ungebührlichen Inanspruchnahme der Allgemeinheit für die Zwecke eines einzelnen geschäftlichen Unternehmens führt (BGHZ 15, 356, 369) [BGH 03.12.1954 - I ZR 262/52] .

    Es sei jedoch darauf hingewiesen, daß beispielsweise in den in BGHZ 15, 356, 369 [BGH 03.12.1954 - I ZR 262/52] genannten Fällen der Kundenwerbung für Privatkrankenkassen, Versicherungen und Zeitschriftenunternehmen sowie etwa bei der Kundenwerbung für Buchgemeinschaften oder Bausparkassen die Verhältnisse durchaus anders liegen als im Streitfall.

  • BGH, 15.12.1953 - I ZR 168/53

    Zugabeverordnung. Geringwertige Kleinigkeit

    Auszug aus BGH, 23.01.1959 - I ZR 130/58
    Im Streitfall ist jedoch das Verhältnis zwischen den Werbeprämien einerseits und den Leistungen der werbenden Altkunden und den Aufwendungen der zu werbenden Neukunden derart übersteigert, daß die Gefahr besteht, daß bei der Werbung entgegen dem Grundsatz des Leistungswettbewerbs die Güte der Ware überhaupt keine Rolle mehr spielt, sondern nur noch die Hoffnung auf die Prämien (vgl. die ähnlichen Ausführungen für das Zugaberecht in BGHZ 11, 260, 264 f [BGH 15.12.1953 - I ZR 168/53] und 274, 279, 282).
  • BGH, 14.07.1954 - I ZR 240/52

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 23.01.1959 - I ZR 130/58
    Dabei kommt es, wie die Beklagte mit Recht betont, hier allerdings nicht darauf an, ob sie bei einem solchen Werbeverfahren aus den zu erwartenden Gewinnen überhaupt ihre Unkosten zu decken vermag (vgl. dazu auch BGH I ZR 240/52 vom 14. Juli 1954, WuW 1955, 118, 122).
  • BGH, 27.01.1956 - I ZR 146/54

    Wettbewerb durch Anzeigenblatt

    Auszug aus BGH, 23.01.1959 - I ZR 130/58
    Es ist aber ein Anliegen des § 1 UWG, nicht nur die Mitbewerber vor unlauterem Wettbewerb zu schützen, sondern auch die Allgemeinheit vor Wettbewerbsauswüchsen zu bewahren (BGHZ 19, 392, 396 [BGH 27.01.1956 - I ZR 146/54] - Anzeigenblatt).
  • BGH, 22.02.1957 - I ZR 68/56

    Werbung durch Massenverteilung von Warenproben

    Auszug aus BGH, 23.01.1959 - I ZR 130/58
    Dabei ist zu bedenken, daß die Zulassung eines derartigen Werbeverfahrens zu einer Nachahmung seitens der Konkurrenten der Beklagten führen könnte (BGHZ 23, 365, 372 f [BGH 22.02.1957 - I ZR 68/56] - Suwa), daß die Folge davon ein massenweiser Einsatz von Laienwerbern für Gegenstände des täglichen Bedarfs sein würde und daß sich dann die schon bei der Werbung eines einzelnen Unternehmers zu befürchtende Belästigung der Allgemeinheit noch ganz erheblich steigern würde.
  • BGH, 07.10.1958 - I ZR 62/57

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 23.01.1959 - I ZR 130/58
    Es ist zwar dem Ausgangspunkt des Landgerichts zuzustimmen, daß weder die Einschaltung von nicht berufsmäßigen Kundenwerbern gegen Gewährung von Werbeprämien noch der Einsatz aleatorischer Werbemittel ohne weiteres als wettbewerbsfremd anzusehen ist (vgl. dazu auch Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbs- und Warenzeichenrecht 7. Aufl. § 1 UWG Anm. 70 und 88 sowie für die Veranstaltung von Preisausschreiben neuerdings das Urteil des erkennenden Senats vom 7. Oktober 1958 - I ZR 62/57 - "Italienische Note"), daß es für die wettbewerbsrechtliche Beurteilung derartiger Werbemaßnahmen vielmehr auf die besonderen Umstände des Einzelfalles ankommt.
  • OLG Jena, 12.05.1999 - 2 U 1328/98
    Die Sittenwidrigkeit des Einsatzes von Laienwerbern kann deshalb nur aus den besonderen Umständen des Einzelfalls resultieren (so seit BGH, GRUR 1959, 285 (286 f.) - Bienenhonig; sowie im Anschluß BGH, GRUR 1981, 655 (656) - Laienwerbung für Makleraufträge; BGH, GRUR 1991, 150 (151) - Laienwerbung für Kreditkarten; BGH, GRUR 1992, 622 (623 f.) - Verdeckte Laienwerbung; BGH, GRUR 1995, 122 (123) - Laienwerbung für Augenoptiker; zusammenfassend Ulrich, Festschrift für Piper, 1996, S. 495 ff.; ebenso aus der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte OLG Hamburg, NJW-RR 1988, 361 f.; OLG Hamm, WRP 1982, 346 (347); WRP 1982, 479 (4809; WM 1986, 947 (948); KG, WM 1988, 311 (312); WRP 1988, 672 (673); OLG Stuttgart, GRUR 1990, 205 (206); OLG Dresden, OLG-NL 1998, 164 (164); OLG München, WRP 1989, 126 (127); WRP 1996, 42 (44); OLG Frankfurt a.M., WRP 1993, 642 (LS); WRP 1996, 643 (643); SaarlOLG, WRP 1994, 840 (842); OLG Karlsruhe, WRP 1995, 960 (961)).

    Ein wettbewerbsrechtliches Unwerturteil kommt vor allem in Betracht, wenn die dem Laienwerber in Aussicht gestellte Prämie mit einem verhältnismäßig geringen Aufwand erlangt werden kann ( BGH, GRUR 1959, 285 (286 f.) - Bienenhonig; sowie BGH, GRUR 1981, 655 (656) - Laienwerbung für Makleranträge; BGH, GRUR 1992, 622 (624) - Verdeckte Laienwerbung; BGH, GRUR 1991, 150 (151) - Laienwerbung für Kreditkarten; BGH, GRUR 1994, 122 (123) - Laienwerbung für Augenoptiker).

    Auf ihn wies der Bundesgerichtshof in dem Urteil vom 23. Januar 1959 zwar hin ( BGH, GRUR 1959, 285 286 f. - Bienenhonig), die damaligen Ausführungen lassen aber nicht - wie die nachfolgende Judikatur des Bundesgerichtshofs zeigt - den Schluß zu, daß eine wettbewerbsrechtlich beanstandungswürdige Laienwerbung ausschließlich dann vorliegt, wenn für Gegenstände des täglichen Bedarfs geworben werden soll.

    Das gilt nicht nur für Kristallteller und -schalen im Wert von 2 bis 5 DM für ein Glas Bienenhonig zum Preis zwischen DM 2, 50 bis 3, 50 ( BGH, GRUR 1959, 285 (286)), sondern auch für eine Prämie von DM 5, 00 bei der Abnahme von Filmen und Filmzubehör ( OLG Frankfurt a.M., WRP 1993, 642 (LS)).

  • BGH, 27.02.1981 - I ZR 75/79

    Laienwerbung für Makleraufträge

    Ohne Rechtsverstoß hat das Berufungsgericht keinen wettbewerbsrechtlich relevanten Unterschied darin gesehen, daß im vorliegenden Fall Laienwerber nicht zum Zweck des Verkaufs von Waren (so im Fall BGH GRUR 1959, 285 - Bienenhonig), sondern zur Akquisition von Maklerverträgen eingespannt werden.

    Das Berufungsgericht hat nicht übersehen, daß die Einschaltung von nicht berufsmäßigen Kundenwerbern gegen Gewährung von Werbeprämien nicht ohne weiteres als wettbewerbsfremd anzusehen ist, sondern daß es für die wettbewerbsrechtliche Beurteilung solcher Werbemaßnahmen auf die besonderen Umstände des Einzelfalls ankommt (vgl. BGH GRUR 1959, 285, 286 - Bienenhonig).

    Dabei kann dahinstehen, ob die Werbemethode der Beklagten als solche bereits unter dem Gesichtspunkt einer ungebührlichen Inanspruchnahme der Öffentlichkeit für die Zwecke eines einzelnen geschäftlichen Unternehmens wettbewerbsrechtlichen Bedenken begegnet (vgl. BGHZ 15, 356, 369 - Progressive Kundenwerbung; BGH GRUR 1959, 285, 287 - Bienenhonig) wie die Klägerin meint.

    Dabei liegt es nahe, daß Werber aus diesem Personenkreis dem Grundstückseigentümer häufig nicht offen legen werden, daß es ihnen um die versprochene Belohnung zu tun ist, so daß dem Grundstückseigentümer der unrichtige Eindruck vermittelt wird, der - scheinbar uneigennützige - Rat seines Bekannten, Freundes oder Verwandten gründe sich auf die Kenntnis besonderer Verläßlichkeit der Beklagten (vgl. dazu BGH GRUR 1959, 285, 287 1. Sp. - Bienenhonig).

  • OLG Saarbrücken, 27.10.1999 - 1 U 498/99

    Auslobung eines Gewinnspiels mit mehrtägiger Gratisreise für ein halbes

    Auch ist der Einsatz von Laienwerbern nicht in jedem Falle rechtswidrig, in dem diesen eine Prämie oder Belohnung gewährt wird (vgl. BGH GRUR 181, 655, 656 -"Laienwerbung"; BGH GRUR 1959, 285, 286 -"Bienenhonig"; Senatsentscheidung in WRP 1994, 840, 842 -"Gastgeber-Gewinnspiel " Baumbach-Hefermehl a.a.O., Rn. 201 f . zu § 1 UWG; v. Gamm a.a.O.).

    Die Folge davon wäre ein massenhafter Einsatz von Laienwerbung für Reiseveranstaltungen, bei dem eine allgemeine Verwilderung der Wettbewerbssituation auf diesem Markt eintreten würde (vgl. BGH GRUR 1959, 285, 287 -"Bienenhonig"; v. Gamm a.a.O.).

  • BGH, 14.05.1992 - I ZR 204/90

    Verdeckte Laienwerbung - Laienwerbung

    Zwar unterscheidet der vorliegende Fall sich von den bisher beurteilten Fallgestaltungen (vgl. BGH, Urt. v. 23.1.1959 - I ZR 130/58, GRUR 1959, 285 = WRP 1959, 81, 82 - Bienenhonig; BGH, Urt. v. 27.2.1981 - I ZR 75/79, GRUR 1981, 655 = WRP 1981, 456 - Laienwerbung für Makleraufträge; BGH, Urt. v. 27.9.1990 - I ZR 213/89, GRUR 1991, 150 [BGH 27.09.1990 - I ZR 213/89] = WRP 1991, 154 - Laienwerbung für Kreditkarten) dadurch, daß die Beklagte die Adressaten ihres Werbeschreibens nicht direkt zur Vermittlung neuer Kunden, sondern lediglich zur Mitteilung von Adressen potentieller Kunden auffordert.
  • BGH, 27.09.1990 - I ZR 213/89

    Laienwerbung für Kreditkarten - Laienwerbung

    Das Berufungsgericht ist allerdings zutreffend davon ausgegangen, daß die Einschaltung von nicht berufsmäßigen Kundenwerbern gegen Gewährung von Werbeprämien nicht ohne weiteres als wettbewerbsfremd anzusehen ist, so daß es für die wettbewerbsrechtliche Beurteilung solcher Werbemaßnahmen auf die besonderen Umstände des Einzelfalles ankommt (vgl. BGH, Urt. v. 23.1.1959 - I ZR 130/58, GRUR 1959, 285, 286 = WRP 1959, 81, 82 - Bienenhonig; Urt. v. 27.2.1981 - I ZR 75/79, GRUR 1981, 655, 656 = WRP 1981, 456 - Laienwerbung für Makleraufträge).
  • OLG Stuttgart, 28.07.1989 - 2 U 86/89

    Maklerrecht; Akquisition von Maklerverträgen

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 15, 356 -Progressive Kundenwerbung; GRUR 1959, 285 -Bienenhonig; 1981, 655 -Laienwerbung für Makleraufträge) und des Senats (zuletzt Urteil vom 29.05.1989, 2 U 185/88) ist das Einspannen sogenannter Laienwerber für die Akquisition von Maklerverträgen betreffend die Vermittlung von Mietverträgen nicht von vornherein wettbewerbswidrig.

    Für die wettbewerbsrechtliche Beurteilung kommt es vielmehr auf die besonderen Umstände des Einzelfalles an (BGH GRUR 1959, 285, 287 -Bienenhonig; 1981, 655, 656 -Laienwerbung für Maklerverträge. Dabei sind an die Zulässigkeit des Einspannens von Laienwerbern für die Akquisition von Makleraufträgen keine geringeren Anforderungen zu stellen als für den Laienwerbereinsatz zur Werbung für beliebig vermehrbare Waren des täglichen Verbrauchs (BGH aaO, S. 656 -Laienwerbung für Makleraufträge).

  • OLG München, 06.07.1995 - 29 U 2847/94

    - Herbalife -, Direktvertrieb, Vertriebssystem, progressive Kundenwerbung,

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist der Einsatz von Laien beim Warenvertrieb nicht schon deshalb wettbewerbswidrig, weil es sich bei den eingesetzten Personen nicht um berufsmäßige Werber handelt (vgl. BGH GRUR 1959, 285, 285 f. - Bienenhonig).
  • BGH, 04.07.1975 - I ZR 27/74

    Vorspannangebot

    Wertreklame, soweit sie nicht durch Sondervorschriften untersagt ist, verstößt zwar, wie in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes anerkannt (vgl. BGHZ 15, 356, 365 progressive Kundenwerbung; 34, 264, 270 - 1 Pfennig-Süßwaren; GRUR 1959, 285, 286 - Bienenhonig, a.a.O. Glockenpackung), nicht grundsätzlich gegen § 1 UWG.
  • BGH, 13.02.1961 - I ZR 134/59

    Wettbewerb durch Sondervorteile für den Händler

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  • BGH, 13.07.1959 - I ZR 96/58

    Rechtsmittel

    In den Tatsacheninstanzen hat die Klägerin keine Einzelangaben darüber machen können, inwiefern etwa das von der Beklagten eingesetzte Werbemittel den Keim zu einem immer weiteren Umsichgreifen und dadurch zu einer Verwilderung der allgemeinen Wettbewerbssitten (vgl. BGH in GRUR 1959, 285 = "Bienenhonig") in sich tragen könnte.
  • BGH, 08.04.1960 - I ZR 24/59

    Kfz-Nummernschilder

  • BGH, 13.03.1964 - Ib ZR 117/62

    Möglichkeit zum Waschen von Kraftfahrzeugen auf Waschplätzen eines

  • BGH, 22.12.1961 - I ZR 58/60

    Rechtsmittel

  • BGH, 27.09.1967 - Ib ZR 107/65

    Anspruch eines eingetragenen Vereins von Kraftdroschkenbesitzern gegen

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