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   BGH, 02.10.1959 - I ZR 126/58   

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BGH, 02.10.1959 - I ZR 126/58 (https://dejure.org/1959,835)
BGH, Entscheidung vom 02.10.1959 - I ZR 126/58 (https://dejure.org/1959,835)
BGH, Entscheidung vom 02. Oktober 1959 - I ZR 126/58 (https://dejure.org/1959,835)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Papierfundstellen

  • NJW 1960, 39 (Ls.)
  • GRUR 1960, 137
  • WRP 1960, 23
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 15.06.1956 - I ZR 71/54

    Kennzeichnungsschutz. Vorübergehende Betriebseinstellung

    Auszug aus BGH, 02.10.1959 - I ZR 126/58
    Zur Erhaltung des Kennzeichenschutzes muß die Gesellschaft aber wie jedes stillgelegte Unternehmen ihre Geschäftstätigkeit innerhalb eines solchen Zeitraums wieder aufnehmen, daß die Stillegung noch als vorübergehende Unterbrechung angesehen werden kann (BGHZ 21, 66, 69 [BGH 15.06.1956 - I ZR 71/54] - Hausbücherei).

    Wie der erkennende Senat in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGZ 170, 265, 274) wiederholt ausgesprochen hat, geht der Kennzeichenschutz, der an das lebende Unternehmen gebunden ist, nicht verloren, wenn der Geschäftsbetrieb nur zeitweilig stillgelegt wird, in seinem wesentlichen Bestande jedoch erhalten bleibt, und wenn die Absicht und die Möglichkeit bestehen, ihn innerhalb eines solchen Zeitraums fortzusetzen daß die Stillegung noch als vorübergehende Unterbrechung erscheinen kann (BGHZ 21, 66, 69 [BGH 15.06.1956 - I ZR 71/54] - Hausbücherei - BGH GRUR 1957, 428 - Bücherdienst -).

    Dabei schließt das Fehlen des guten Glaubens den Verwirkungseinwand nicht unbedingt aus; der Übergang von einem bewußt rechtswidrigen zu einem schutzwürdigen Besitzstand erfordert aber eine längere Benutzungsdauer, als sie bei einem von Anfang an gutgläubigen Besitzstand erforderlich wäre (BGHZ 21, 66, 80 [BGH 15.06.1956 - I ZR 71/54] - Hausbücherei -).

  • BGH, 05.04.1957 - I ZR 151/55

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 02.10.1959 - I ZR 126/58
    Das Berufungsgericht hat es dabei mit Recht als unerheblich angesehen, daß die Beklagte nach dem erwähnten Vertrag nicht als Produktions-, sondern als Vertriebsgesellschaft tätig wird (vgl. BGH GRUR 1958, 78, 79 - Stolper Jungchen).
  • BGH, 11.07.1953 - II ZR 126/52

    Vorstand einer AG. Unmöglichkeit

    Auszug aus BGH, 02.10.1959 - I ZR 126/58
    Eine Verlängerung ohne erneuten ausdrücklichen Bestellungsakt kam nicht in Betracht (vgl. BGHZ 10, 187, 195) [BGH 11.07.1953 - II ZR 126/52] .
  • BGH, 10.07.1956 - I ZR 106/54

    Firmen- und Namensschutz für eine Firmenbezeichnung nach Einstellung des

    Auszug aus BGH, 02.10.1959 - I ZR 126/58
    Wie der erkennende Senat in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGZ 170, 265, 274) wiederholt ausgesprochen hat, geht der Kennzeichenschutz, der an das lebende Unternehmen gebunden ist, nicht verloren, wenn der Geschäftsbetrieb nur zeitweilig stillgelegt wird, in seinem wesentlichen Bestande jedoch erhalten bleibt, und wenn die Absicht und die Möglichkeit bestehen, ihn innerhalb eines solchen Zeitraums fortzusetzen daß die Stillegung noch als vorübergehende Unterbrechung erscheinen kann (BGHZ 21, 66, 69 [BGH 15.06.1956 - I ZR 71/54] - Hausbücherei - BGH GRUR 1957, 428 - Bücherdienst -).
  • BGH, 10.05.1955 - I ZR 120/53

    Schutzrechte bei Enteignung in Sowjetzone

    Auszug aus BGH, 02.10.1959 - I ZR 126/58
    Das Berufungsgericht hat ebenso wie das Landgericht mit zutreffender Begründung angenommen, daß die Beklagte ungeachtet der in der Sowjetzone durchgeführten Enteignung als juristische Person in der Bundesrepublik fortbesteht und durch den Vorstand John E. Greve ordnungsmäßig vertreten ist (vgl. BGH 17, 209; BGH GRUR 1956, 555 - Jurid).
  • RG, 07.01.1943 - II 97/42

    1. Zur Frage der Verwechslungsgefahr, wenn in zwei sonst hinreichend

    Auszug aus BGH, 02.10.1959 - I ZR 126/58
    Wie der erkennende Senat in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGZ 170, 265, 274) wiederholt ausgesprochen hat, geht der Kennzeichenschutz, der an das lebende Unternehmen gebunden ist, nicht verloren, wenn der Geschäftsbetrieb nur zeitweilig stillgelegt wird, in seinem wesentlichen Bestande jedoch erhalten bleibt, und wenn die Absicht und die Möglichkeit bestehen, ihn innerhalb eines solchen Zeitraums fortzusetzen daß die Stillegung noch als vorübergehende Unterbrechung erscheinen kann (BGHZ 21, 66, 69 [BGH 15.06.1956 - I ZR 71/54] - Hausbücherei - BGH GRUR 1957, 428 - Bücherdienst -).
  • BGH, 28.02.2002 - I ZR 177/99

    Streit um die Bezeichnung "Adlon" für Berliner Hotel

    Im Fall einer Betriebsaufnahme ist die Auffassung des Verkehrs in dem Zeitpunkt maßgeblich, zu dem das Unternehmen wieder am geschäftlichen Verkehr teilnimmt (vgl. BGH, Urt. v. 2.10.1959 - I ZR 126/58, GRUR 1960, 137, 140 = WRP 1960, 23 - Astra; BGH GRUR 1961, 420, 422 - Cuypers; Großkomm.UWG/Teplitzky, § 16 Rdn. 126).
  • BGH, 07.03.1961 - I ZR 2/60

    Verwirkung (Kennzeichnungsrechte)

    Zur Erhaltung des Kennzeichenschutzes eines in der Sowjetischen Besatzungszone enteigneten Unternehmens (Ergänzung zu RGZ 150, 10 und zu BGH GRUR 1960, 137 - "Astra").

    Das Berufungsgericht ist mit zutreffender Begründung davon ausgegangen, daß die Klägerin ungeachtet der Enteignung ihres Betriebsvermögens in der SBZ als juristische Person in der Bundesrepublik mit ihren auch dort belegenen Vermögenswerten fortbesteht und daß ihre Schutzrechte, insbesondere das Recht aus dem mit Priorität vom 29. August 1934 eingetragenen und aufrecht erhaltenen Warenzeichen Nr. 470 202 durch diese Enteignung nicht berührt worden sind (vgl. BGHZ 17, 209, 212; BGH GRUR 1956, 553, 554 - Jurid; BGH GRUR 1960, 137, 138 - "Astra").

    Dieser Ausnahmefall ist nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats gegeben, wenn der Geschäftsbetrieb, namentlich infolge eines rechtswidrigen Eingriffs, wie die Enteignung in der SBZ ihn darstellt, nur zeitweilig stillgelegt wird, jedoch in seinem für die Wiedereröffnung wesentlichen Bestände - hier mit den im Westen belegenen Werten des Betriebsvermögens - erhalten bleibt, und wenn die Absicht und die Möglichkeit bestehen, ihn innerhalb eines solchen Zeitraums fortzusetzen, daß die Stillegung nach der dafür maßgebenden Verkehrsauffassung noch als vorübergehende Unterbrechung erscheinen kann (BGHZ 6, 137, 142 - Lockwell; BGHZ 21, 66, 69 - Hausbücherei; BGH GRUR 1957, 428, 429 - Bücherdienst; BGH GRUR 1958, 78, 79 - Stolper Jungohen; BGH GRUR 1959, 541, 542 - Nußknacker; BGH GRUR 1960, 137, 139 - "Astra").

    Wie der Senat in der Entscheidung in GRUR 1960, 137, 140 - "Astra" für einen insoweit ähnlich gelagerten Fall dargelegt hat, würde alsdann der Gebrauch des Namens und Warenzeichens durch den Beklagten nicht etwa die Erinnerung an die Klägerin verdrängt, sondern die beteiligten Verkehrskreise im Gegenteil immer wieder darauf hingewiesen haben, daß der Betrieb in D. früher von der Klägerin geführt worden war und daß die Klägerin den Ruf des Namens Cuypers begründet hatte.

    Den hier aufgestellten Grundsatz hat der Senat in der Entscheidung in GRUR 1960, 137, 141 - "Astra" auch der Beurteilung eines Falles zugrunde gelegt, in dem ein VEB der SBZ sich gegenüber dem rechtmäßigen Inhaber des enteigneten Unternehmens auf Verwirkung berufen hatte.

  • BGH, 02.05.2002 - I ZR 300/99

    FROMMIA; Übertragung einer inländischen Marke zwischen ausländischen Beteiligten;

    Im Fall einer Betriebsaufnahme ist die Auffassung des Verkehrs zu dem Zeitpunkt maßgeblich, zu dem das Unternehmen wieder am geschäftlichen Verkehr teilnimmt (vgl. BGH, Urt. v. 2.10.1959 - I ZR 126/58, GRUR 1960, 137, 140 = WRP 1960, 23 - Astra; BGH GRUR 1961, 420, 422 - Cuypers; Großkomm.UWG/Teplitzky, § 16 Rdn. 126).

    Von Bedeutung für die Beurteilung sind der Zeitraum, der Umfang und die Umstände der vorherigen Verwendung der Kennzeichnung sowie die Dauer und der Grund der Unterbrechung (vgl. BGH GRUR 1960, 137, 140 - Astra; Urt. v. 4.11.1966 - Ib ZR 161/64, GRUR 1967, 199, 202 - Napoléon II; Großkomm.UWG/Teplitzky, § 16 Rdn. 126 ff.).

  • BGH, 12.10.1962 - I ZR 99/61

    Rechtsmittel

    Nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats geht der Kennzeichenschutz nicht verloren, wenn der Geschäftsbetrieb, namentlich infolge eines rechtswidrigen Eingriffs, wie die Enteignung in der sowjetischen Besatzungszone ihn darstellt, nur zeitweilig eingestellt wird, jedoch in seinem für die Wiedereröffnung wesentlichen Bestande - hier mit den im Westen belegenen Werten des Betriebsvermögens - erhalten bleibt, und wenn die Absicht und die Möglichkeit vorhanden sind, ihn innerhalb eines solchen Zeitraumes fortzusetzen, daß die Stilllegung nach der dafür maßgebenden Verkehrsauffassung noch als vorüberegehende Unterbrechung erscheinen kann (BGHZ 6, 137, 142 [BGH 09.05.1952 - I ZR 128/51] - Lockwell; BGHZ 21, 66, 69 [BGH 15.06.1956 - I ZR 71/54] - Hausbücherei; BGH GRUR 1957, 428, 429 - Bücherdienst; BGH GRUR 1958, 78, 79 - Stolper Jungchen; BGH GRUR 1959, 541, 542 - Nußknacker; BGH GRUR 1960, 137, 139 - Astra; BGH GRUR 1961, 420, 422 - Cuypers).

    Angesichts dieser Umstände, durch die der vorliegende Fall sich nicht unwesentlich von dem der A.-Werke Aktiengesellschaft (BGH GRUR 1960, 137) unterscheidet, hätte es der Prüfung bedurft, ob die Klägerin nicht bereits im Jahre 1953 über eine rechtliche und tatsächliche Handlungsfähigkeit im Westen verfügte, die ihr bei vorhandenem ernstlichem Willen die Fortsetzung einer eigenen geschäftlichen Tätigkeit, zumindest als Vertriebsgesellschaft (vgl. dazu BGH GRUR 1958, 78 - Stolper Jungchen), und die eigene Benutzung ihrer Warenzeichen ermöglicht hätte.

    Solche Feststellungen wären umso notwendiger gewesen, als das Herstellungsprogramm der Klägerin, worauf die Revision ebenfalls zutreffend hinweist, Erzeugnisse zum Gegenstande hatte, die verhältnismäßig raschem Verschleiß ausgesetzt sind und anders als langlebige Wirtschaftsgüter (vgl. dazu BGH GRUR 1960, 137 - Astra) die Erinnerung an einen nicht mehr am Markt beteiligten Hersteller regelmäßig nicht wachzuhalten vermögen.

    Anders als in den bisher vom Senat entschiedenen Fällen, in denen einem in der sowjetischen Besatzungszone enteigneten und noch stilliegenden Unternehmen trotz der Betriebseinstellung Schutz für seine Kennzeichen gewährt worden ist, würde daher der Klägerin durch die Fortdauer des Zeichenschutzes für das Zeichen "Formfit" nicht etwa ein goodwill erhalten werden, den sie unter dem Zeichen früher schon erlangt hatte (vgl. dazu BGH GRUR 1960, 137 - Astra; 1961, 420 - Cuypers).

  • BGH, 05.06.1997 - I ZR 38/95

    "L'Orange"; Rückwirkende Beseitigung des Verlustes eines Unternehmenskennzeichens

    a) Das Berufungsgericht hat bei seiner Beurteilung nicht verkannt, daß der firmenrechtliche Schutz aus § 16 UWG - ungeachtet des Fortbestehens der Firma als Name des Handelsunternehmens bis zu seiner Löschung im Handelsregister - untergeht, wenn das Unternehmen seine geschäftliche Tätigkeit, für welche es die Unternehmensbezeichnung verwendet, einstellt, es sei denn, es handelt sich dabei nur um eine vorübergehende Unterbrechung des Geschäftsbetriebs (BGHZ 21, 66, 69 - Hausbücherei; vgl. BGH, Urt. v. 2.10.1959 - I ZR 126/58, GRUR 1960, 137, 139 - Astra; Urt. v. 7.3.1961 - I ZR 2/60, GRUR 1961, 420, 422 - Cuypers; Urt. v. 21.9.1989 - I ZR 34/88, GRUR 1990, 37, 38 - Quelle; v. Gamm, Wettbewerbsrecht, 5. Aufl., Kap. 56 Rdn. 44; GroßkommUWG/Teplitzky, § 16 Rdn. 122).

    Der Senat hatte zwar gerade zur Behandlung der Streitfälle der Nachkriegszeit Anlaß darauf hinzuweisen, daß bei einer erzwungenen Unterbrechung der Kennzeichenbenutzung, insbesondere durch Zwangsmaßnahmen der NS-Herrschaft oder durch Enteignungsmaßnahmen in der sowjetischen Besatzungszone der Verkehr eher geneigt ist anzunehmen, daß es sich bei der erzwungenen Unterbrechung nur um einen vorübergehenden Zustand handeln werde (BGH GRUR 1960, 137, 139 - Astra).

  • BGH, 24.05.1962 - KZR 4/61

    Anforderungen an das Vorliegen eines warenzeichenmäßigen Gebrauchs -

    Auf Verwirkung würden die Beklagten sich zudem nur dann berufen können, wenn sie ihrerseits infolge eines länger andauernden, von der Klägerin hingenommenen Zeichengebrauchs einen eigenen zeichenmäßigen Besitzstand erlangt hätten, dessen Entstehung die Klägerin durch ihr als Duldung aufzufassendes Verhalten erst ermöglicht hätte und den daher auch sie nach Treu und Glauben nicht mehr antasten dürfte (BGHZ 21, 66, 80 [BGH 15.06.1956 - I ZR 71/54] - Hausbücherei; BGH GRUR 1960, 137, 141 - Astra).
  • BGH, 30.06.1961 - I ZR 3/60

    Carl-Zeiss-Stiftung

    Abgesehen hiervon ist ohnehin kaum zu erwarten, daß der Firmengebrauch durch den Beklagten die Erinnerung an die früheren, aus derselben Betriebsstätte hervorgegangenen Erzeugnisse der Klägerin verdrängen konnte; denn wenn man die von der Klägerin behauptete Verkehrsauffassung unterstellt, so hätte dieser Firmengebrauch dem Verkehr, zumal den im Zweifel nicht unbeachtlichen Verkehrskreisen, die über die Enteignungsmaßnahmen in der SBZ unterrichtet sind, immer wieder die Tatsache ins Gedächtnis gerufen, daß der vom Beklagten übernommene Betrieb früher von der Klägerin geführt worden war und daß die Klägerin den Ruf des J.er Glases begründet hatte (vgl. BGH GRUR 1960, 137, 141 - "Astra").
  • BGH, 01.04.1960 - I ZR 56/58

    Qualifizierung der Aufnahme von Firmenbezeichnungen in ein Fernsprechbuch als

    Das Berufungsgericht hat den Begriff der Fahrlässigkeit daher nicht überspannt, wenn es an die Sorgfaltspflicht der Beklagten in dieser Hinsicht strengere Anforderungen gestellt hat als die Vorinstanz (vgl. BGH vom 8. Mai 1959 - I ZR 16/58 - "Fußballstiefel", insoweit in GRUR 1959 S. 423 nicht abgedruckt; BGH GRUR 1960, 137, 143 "Astra").
  • KG, 14.05.1985 - 5 U 571/84

    Schutz des Titels "Who's Who in Germany"; Anforderungen an das Bestehen eines

    Dabei ist Voraussetzung - insbesondere hinsichtlich solcher Unternehmen, die in der DDR enteignet worden sind - daß der Verkehr den stillgelegten und wiederaufgenommenen Betrieb als identisch ansteht (vgl. BGH GRUR 1961, 420; 1960, 137, 140; Baumbach/Hefermehl a.a.O.).
  • BGH, 12.07.1968 - I ZR 82/66

    Verletzung eines Namensrechts durch Verwendung eines Namensbestandteils in einem

    Dabei ist übersehen, daß nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs der Erwerb einer Verkehrsgeltung durch den Verletzer nicht Voraussetzung des Verwirkungseinwands ist (BGHZ 21, 66, 78 [BGH 15.06.1956 - I ZR 71/54] - Hausbücherei; BGH GRUR 1958, 143 - Schwardmann; 1958, 606 - Kronenmarke; 1960, 137, 141 - Astra).
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