Rechtsprechung
   BGH, 10.01.1964 - Ib ZR 78/62   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1964,428
BGH, 10.01.1964 - Ib ZR 78/62 (https://dejure.org/1964,428)
BGH, Entscheidung vom 10.01.1964 - Ib ZR 78/62 (https://dejure.org/1964,428)
BGH, Entscheidung vom 10. Januar 1964 - Ib ZR 78/62 (https://dejure.org/1964,428)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1964,428) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (3)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Voraussetzungen für das Vorliegen einer wettbewerbswidrigen Handlung durch eine Preisunterbietung bei preisgebundenen Markenartikeln durch einen vertraglich nicht gebundenen Händler - Anforderungen an einen Anspruch des Herstellers einer preisgebundenen Ware gegen den ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1964, 917
  • MDR 1964, 391
  • GRUR 1964, 320
  • DB 1964, 472
  • WRP 1964, 161
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (19)Neu Zitiert selbst (17)

  • RG, 11.10.1935 - II 198/35

    1. Bedarf es zur Annahme der Sittenwidrigkeit einer zu Wettbewerbszwecken

    Auszug aus BGH, 10.01.1964 - Ib ZR 78/62
    Liegt bei solcher Fallgestaltung ein sittenwidriges Zusammenwirken (Kollusion) zwischen dem preisunterbietenden Außenseiter und seinem Lieferanten vor, so steht dem Hersteller der preisgebundenen Ware gegen den Außenseiter ein Anspruch auf Auskunftserteilung darüber zu, von wem dieser die Ware bezogen hat (Ergänzung zu RGZ 148, 364, 375).

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts, der sich der Bundesgerichtshof angeschlossen hat, ist die Preisunterbietung eines vertraglich nicht gebundenen Händlers (sog. Außenseiters) u.a. dann sittenwidrig im Sinn der §§ 1 UWG, 826 BGB, wenn der Außenseiter sich zu Wettbewerbszwecken die Ware durch Verleitung eines gebundenen Händlers zum Vertragsbruch oder im Wege des Schleichbezugs verschaffte Erfolgt der Warenbezug dagegen lediglich unter Ausnutzung eines vom Außenseiter nicht veranlaßten Vertragsbruches des Vorlieferanten, so ist die Preisunterbietung nur bei Hinzutreten weiterer, die Sittenwidrigkeit begründender Umstände unlauter, so z.B., wenn der Außenseiter beim Erwerb der Ware die Preisbindung gekannt hat und in Rechnung stellt, daß die in das Preisbindungssystem einbezogenen übrigen Händler und deren Vorlieferanten sich vertragstreu Verhaltens und er sich durch die Preisunterbietung einen wettbewerblichen Vorsprung vor diesen verschafft (RGZ 133, 330, 335 f; 148, 364, 368; BGHZ 37, 30 - Selbstbedienungsgroßhandel).

    Da die Einhaltung der sich aus der Preisbindung ergebenden Verpflichtungen jedoch im allgemeinen sogar dem gebundenen Händler dann nicht mehr zuzumuten ist, wenn Lücken im Preisbindungssystem des Herstellers dazu führen, daß Wettbewerber des gebundenen Händlers ohne eine gleiche rechtliche oder tatsächliche Bindung Wettbewerb treiben können (BGHZ 36, 370, 375 f - Rollfilme), können Ansprüche wegen der Unterbietung gebundener Preise aus § 1 UWG und § 826 BGB gegen Außenseiter ebenfalls nur begründet sein, wenn die lückenlose Durchführung des Systems gewährleistet ist (BGH GRUR 1958, 240, 245 - Markenschokolade), es sei denn, daß der Warenbezug auf unlauteren Schleichwege erfolgt ist (RGZ 148, 364, 367; 136, 65, 73).

    Soweit die Preisunterbietung durch einen Außenseiter in Fällen der vorliegenden Art anstößig erscheint, folgt dies vielmehr aus dem allgemeinen, keineswegs auf die Preisbindung zweiter Hand beschränkten Grundsatz (vgl. dazu RGZ 117, 16), daß es vom Standpunkt des anständigen Kaufmanns, aber auch nach den Anschauungen der Allgemeinheit sittenwidrig ist, wenn jemand einen Vorsprung im geschäftlichen Wettbewerb dadurch erzielt, daß er entweder eigene Rechtspflichten mißachtet oder fremde Vertrags- oder Gesetzesverletzungen geflissentlich ausnutzt, zugleich aber die Einhaltung der entsprechenden vertraglichen oder gesetzlichen Pflichten durch seine Wettbewerber in Rechnung stellt und von der auf diese Weise vorbereiteten vorteilhafteren Ausgangsstellung nunmehr zum Nachteil dieser Wettbewerber Gebrauch macht, die, wie er voraussieht, den Rechtsbruch und seine Ausnutzung verschmähen (so schon RGZ 148, 364, 368).

    Aus diesem Grunde muß der Hersteller bedacht sein, Lücken in seinem Preisbindungssystem zu beseitigen (BGHZ 36, 370, 375 f - Rollfilme; RGZ 148, 364, 374 f).

    Zur Beseitigung der durch des Verhalten des Verletzers entstandenen Erschütterung und für die Wiederherstellung des früheren Zustandes, wie er vor der schadenstiftenden Handlung bestanden hat, ist es jedenfalls in den Fällen der Verleitung zum Vertragsbruch auch geboten, daß der Verletzer als Teil des von ihm nach § 249 BGB zu leistenden Schadensersatzes dem Hersteller die Lieferanten benennt, von denen er die Waren bezogen hat (RGZ 148, 364, 375; GRUR 1939, 562, 567 - Zeiß-Brillengläser).

  • BGH, 15.02.1962 - KVR 1/61

    Barrabatte und Preisbindung

    Auszug aus BGH, 10.01.1964 - Ib ZR 78/62
    Da die Einhaltung der sich aus der Preisbindung ergebenden Verpflichtungen jedoch im allgemeinen sogar dem gebundenen Händler dann nicht mehr zuzumuten ist, wenn Lücken im Preisbindungssystem des Herstellers dazu führen, daß Wettbewerber des gebundenen Händlers ohne eine gleiche rechtliche oder tatsächliche Bindung Wettbewerb treiben können (BGHZ 36, 370, 375 f - Rollfilme), können Ansprüche wegen der Unterbietung gebundener Preise aus § 1 UWG und § 826 BGB gegen Außenseiter ebenfalls nur begründet sein, wenn die lückenlose Durchführung des Systems gewährleistet ist (BGH GRUR 1958, 240, 245 - Markenschokolade), es sei denn, daß der Warenbezug auf unlauteren Schleichwege erfolgt ist (RGZ 148, 364, 367; 136, 65, 73).

    Gelingt dem Preisbinder dieser Nachweis, so führt dies zugunsten des Preisbinders zu einer Beweiserleichterung in dem Sinn, daß nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge davon auszugehen ist, daß der Außenseiter seine Ware unter Ausnutzung eines Vertragsbruchs oder durch Schleichbezug erworben hat und daß diese Art der Warenbeschaffung demnach zu vermuten ist (RGZ 151, 239, 255; BGHZ 36, 370, 376; BGH NJW 1964, 152).

    Aus diesem Grunde muß der Hersteller bedacht sein, Lücken in seinem Preisbindungssystem zu beseitigen (BGHZ 36, 370, 375 f - Rollfilme; RGZ 148, 364, 374 f).

  • RG, 06.10.1931 - II 76/31

    1. Zur Auslegung des § 1 Abs. 3 des fünften Abschnitts der Verordnung des

    Auszug aus BGH, 10.01.1964 - Ib ZR 78/62
    Es wird an der Auffassung festgehalten, daß die Preisunterbietung bei preisgebundenen Markenartikeln durch einen vertraglich nicht gebundenen Händler wettbewerbswidrig ist (§ 1 UWG), wenn die Preisbindung gedanklich und tatsächlich lückenlos durchgeführt ist und der "Außenseiter" sich die Waren unter Ausnutzung des Vertragsbruches eines Dritten beschafft, in der Erwartung, daß die vertraglich gebundenen Mitbewerber sich an den vorgeschriebenen Preis halten werden und er somit durch die Preisunterbietung einen wettbewerblichen Vorsprung vor ihnen erlangt (Bestätigung von RGZ 133, 330, 335 f; BGHZ 37, 30, 34 - Selbstbedienungsgroßhandel; BGH GRUR 1959, 497 f - Cadbury).

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts, der sich der Bundesgerichtshof angeschlossen hat, ist die Preisunterbietung eines vertraglich nicht gebundenen Händlers (sog. Außenseiters) u.a. dann sittenwidrig im Sinn der §§ 1 UWG, 826 BGB, wenn der Außenseiter sich zu Wettbewerbszwecken die Ware durch Verleitung eines gebundenen Händlers zum Vertragsbruch oder im Wege des Schleichbezugs verschaffte Erfolgt der Warenbezug dagegen lediglich unter Ausnutzung eines vom Außenseiter nicht veranlaßten Vertragsbruches des Vorlieferanten, so ist die Preisunterbietung nur bei Hinzutreten weiterer, die Sittenwidrigkeit begründender Umstände unlauter, so z.B., wenn der Außenseiter beim Erwerb der Ware die Preisbindung gekannt hat und in Rechnung stellt, daß die in das Preisbindungssystem einbezogenen übrigen Händler und deren Vorlieferanten sich vertragstreu Verhaltens und er sich durch die Preisunterbietung einen wettbewerblichen Vorsprung vor diesen verschafft (RGZ 133, 330, 335 f; 148, 364, 368; BGHZ 37, 30 - Selbstbedienungsgroßhandel).

    Diese Auffassung ist keiner der höchstrichterlichen Entscheidungen zu entnehmen, in denen die Frage der Unterbietung gebundener Preise durch Außenseiter unter dem wettbewerbsrechtlichen Gesichtspunkt der Ausnutzung fremden Vertragsbruchs behandelt worden ist (vgl. u.a. RGZ 88, 9; 133, 330; RG JW 1929, 249).

  • BGH, 14.06.1963 - KZR 5/62

    Lückenlosigkeit der Preisbindung

    Auszug aus BGH, 10.01.1964 - Ib ZR 78/62
    Gelingt dem Preisbinder dieser Nachweis, so führt dies zugunsten des Preisbinders zu einer Beweiserleichterung in dem Sinn, daß nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge davon auszugehen ist, daß der Außenseiter seine Ware unter Ausnutzung eines Vertragsbruchs oder durch Schleichbezug erworben hat und daß diese Art der Warenbeschaffung demnach zu vermuten ist (RGZ 151, 239, 255; BGHZ 36, 370, 376; BGH NJW 1964, 152).

    Die Bedenken, welche die Revision gegen diese Rechtsprechung unter Hinweis auf neuerlich im Schrifttum vertretene Ansichten erhebt (vgl. Merkel NJW 1961, 1751; 1962, 1545; Plassmann JZ 1962, 463; NJW 1963, 2097), greifen nicht durch (so schon - jedoch ohne nähere Begründung - BGH NJW 1964, 152, 154 zu a).

  • BGH, 08.03.1962 - KZR 8/61

    Ausnutzung fremden Vertragsbruchs

    Auszug aus BGH, 10.01.1964 - Ib ZR 78/62
    Es wird an der Auffassung festgehalten, daß die Preisunterbietung bei preisgebundenen Markenartikeln durch einen vertraglich nicht gebundenen Händler wettbewerbswidrig ist (§ 1 UWG), wenn die Preisbindung gedanklich und tatsächlich lückenlos durchgeführt ist und der "Außenseiter" sich die Waren unter Ausnutzung des Vertragsbruches eines Dritten beschafft, in der Erwartung, daß die vertraglich gebundenen Mitbewerber sich an den vorgeschriebenen Preis halten werden und er somit durch die Preisunterbietung einen wettbewerblichen Vorsprung vor ihnen erlangt (Bestätigung von RGZ 133, 330, 335 f; BGHZ 37, 30, 34 - Selbstbedienungsgroßhandel; BGH GRUR 1959, 497 f - Cadbury).

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts, der sich der Bundesgerichtshof angeschlossen hat, ist die Preisunterbietung eines vertraglich nicht gebundenen Händlers (sog. Außenseiters) u.a. dann sittenwidrig im Sinn der §§ 1 UWG, 826 BGB, wenn der Außenseiter sich zu Wettbewerbszwecken die Ware durch Verleitung eines gebundenen Händlers zum Vertragsbruch oder im Wege des Schleichbezugs verschaffte Erfolgt der Warenbezug dagegen lediglich unter Ausnutzung eines vom Außenseiter nicht veranlaßten Vertragsbruches des Vorlieferanten, so ist die Preisunterbietung nur bei Hinzutreten weiterer, die Sittenwidrigkeit begründender Umstände unlauter, so z.B., wenn der Außenseiter beim Erwerb der Ware die Preisbindung gekannt hat und in Rechnung stellt, daß die in das Preisbindungssystem einbezogenen übrigen Händler und deren Vorlieferanten sich vertragstreu Verhaltens und er sich durch die Preisunterbietung einen wettbewerblichen Vorsprung vor diesen verschafft (RGZ 133, 330, 335 f; 148, 364, 368; BGHZ 37, 30 - Selbstbedienungsgroßhandel).

  • BGH, 10.07.1959 - I ZR 103/57

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 10.01.1964 - Ib ZR 78/62
    Es wird an der Auffassung festgehalten, daß die Preisunterbietung bei preisgebundenen Markenartikeln durch einen vertraglich nicht gebundenen Händler wettbewerbswidrig ist (§ 1 UWG), wenn die Preisbindung gedanklich und tatsächlich lückenlos durchgeführt ist und der "Außenseiter" sich die Waren unter Ausnutzung des Vertragsbruches eines Dritten beschafft, in der Erwartung, daß die vertraglich gebundenen Mitbewerber sich an den vorgeschriebenen Preis halten werden und er somit durch die Preisunterbietung einen wettbewerblichen Vorsprung vor ihnen erlangt (Bestätigung von RGZ 133, 330, 335 f; BGHZ 37, 30, 34 - Selbstbedienungsgroßhandel; BGH GRUR 1959, 497 f - Cadbury).

    Soweit es sich um die Feststellung der Verpflichtung zum Schadensersatz handelt, genügt zur Bejahung der Ersatzpflicht aus § 1 UWG nach der vom Bundesgerichtshof fortgeführten Rechtsprechung des Reichsgerichts die bloße Ausnutzung fremden Vertragsbruches dann, wenn der unter Preis verkaufende Außenseiter den Vertragsbruch des Vorlieferanten in der Erwartung ausnutzt, daß die vertraglich gebundenen Einzelhändler die vorgeschriebenen Preise einhalten und er auf diese Weise einen wettbewerblichen Vorsprung vor den Vertragstreuen Händlern erlangt (GRUR 1959, 497 f - Cadbury; vgl. Baumbach/Hefermehl 8. Aufl. Anm. 311 zu § 1 UWG n.w.N.).

  • RG, 11.01.1916 - II 287/15

    Unlauterer Wettbewerb

    Auszug aus BGH, 10.01.1964 - Ib ZR 78/62
    Diese Auffassung ist keiner der höchstrichterlichen Entscheidungen zu entnehmen, in denen die Frage der Unterbietung gebundener Preise durch Außenseiter unter dem wettbewerbsrechtlichen Gesichtspunkt der Ausnutzung fremden Vertragsbruchs behandelt worden ist (vgl. u.a. RGZ 88, 9; 133, 330; RG JW 1929, 249).
  • BGH, 24.02.1954 - II ZR 3/53

    Dokumentarfilm - §§ 709, 432 BGB, keine Feststellungsklage über

    Auszug aus BGH, 10.01.1964 - Ib ZR 78/62
    Der Bundesgerichtshof ist dem gefolgt (BGHZ 12, 308, 318; 14, 313, 317).
  • RG, 23.06.1917 - V 33/17

    Rechtsverlust bei Arglist

    Auszug aus BGH, 10.01.1964 - Ib ZR 78/62
    Bereits das Reichsgericht hat in Fällen, die nicht wettbewerblicher Natur waren, wiederholt das planmäßige Zusammenwirken eines Dritten mit einem Vertragsbrüchigen als einen im Rahmen des Gesamttatbestandes zu würdigenden besonderen Umstand angesehen, der das Verhalten des Schädigers als sittlich besonders verwerflich erscheinen läßt (RGZ 62, 137, 139; 88, 361, 366; 90, 350, 355; JW 1935, 3300; vgl. auch RGRK 11. Aufl. Anm. 44 zu § 826 BGB).
  • RG, 09.12.1905 - V 216/05

    Unter welchen Voraussetzungen ist § 826 B.G.B. auf den Fall anwendbar, daß bei

    Auszug aus BGH, 10.01.1964 - Ib ZR 78/62
    Bereits das Reichsgericht hat in Fällen, die nicht wettbewerblicher Natur waren, wiederholt das planmäßige Zusammenwirken eines Dritten mit einem Vertragsbrüchigen als einen im Rahmen des Gesamttatbestandes zu würdigenden besonderen Umstand angesehen, der das Verhalten des Schädigers als sittlich besonders verwerflich erscheinen läßt (RGZ 62, 137, 139; 88, 361, 366; 90, 350, 355; JW 1935, 3300; vgl. auch RGRK 11. Aufl. Anm. 44 zu § 826 BGB).
  • BGH, 17.09.1954 - V ZR 32/53

    Grundstückskauf. Bewirkung der Leistung

  • RG, 12.04.1927 - II 425/26

    Unlauterer Wettbewerb

  • BGH, 10.12.1957 - I ZR 175/56

    Rechtsmittel

  • RG, 01.07.1916 - V 140/16

    Umgehung eines Vorkaufsrechts durch Tausch. Sittenwidrigkeit.

  • RG, 05.04.1932 - II 192/31

    1. Zur Frage der Rechtsgültigkeit der Verordnung über Preisbindungen für

  • RG, 15.05.1936 - II 196/35

    1. Über das Erfordernis der Lückenlosigkeit des Preisbindungssystems für

  • RG, 25.10.1935 - II 106/35

    - Feuersozietät 7 -, sittenwidrige Schädigung, sittenwidrige Abwerbung,

  • BGH, 01.12.1999 - I ZR 130/96

    Außenseiteranspruch II; Anbieten von Waren (EG-Neuwagen) außerhalb eines

    Dem Begehren des Herstellers, der auf einer Einhaltung der Preisbindung besteht, kann der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung (§ 242 BGB) entgegenstehen, wenn die Mitbewerber des gebundenen Händlers die gleiche Ware zu einem niedrigeren Preis veräußern können - sei es, daß sie keiner Bindung unterliegen, oder sei es, daß gegen sie nicht vorgegangen wird (BGHZ 36, 370, 376 - Rollfilme; BGH, Urt. v. 10.1.1964 - Ib ZR 78/62, GRUR 1964, 320, 321 = WRP 1964, 161 - Maggi; Urt. v. 3.6.1964 - Ib ZR 49/63, GRUR 1964, 629, 631 = WRP 1964, 315 - Grauer Markt; Urt. v. 26.4.1967 - Ib ZR 22/65, GRUR 1968, 95, 99 = WRP 1967, 367 - Büchereinachlaß; hierzu Knöpfle, NJW 1969, 1001 ff.).
  • BGH, 15.07.1999 - I ZR 130/96

    BGH überdenkt Rechtsprechung zum Schutz selektiver Vertriebssysteme -

    Dem Begehren des Herstellers, der auf einer Einhaltung der Preisbindung besteht, steht der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung (§ 242 BGB) entgegen, wenn die Mitbewerber des gebundenen Händlers die gleiche Ware zu einem niedrigeren Preis veräußern können - sei es, daß sie keiner Bindung unterliegen, oder sei es, daß gegen sie nicht vorgegangen wird (BGHZ 36, 370, 376 - Rollfilme; BGH, Urt. v. 10.1.1964 - Ib ZR 78/62, GRUR 1964, 320, 321 = WRP 1964, 161 - Maggi; Urt. v. 3.6.1964 - Ib ZR 49/63, GRUR 1964, 629, 631 = WRP 1964, 315 - Grauer Markt; Urt. v. 26.4.1967 - Ib ZR 22/65, GRUR 1968, 95, 99 = WRP 1967, 367 - Büchereinachlaß; hierzu Knöpfle, NJW 1969, 1001 ff.).
  • BGH, 20.11.1964 - Ib ZR 116/62

    Rechtsmittel

    Jedenfalls ist die Schutzfähigkeit eines Bindungssystems, das auf rechtswirksam geschlossenen Verträgen beruht, nicht etwa allgemein davon abhängig, daß von vornherein einzelne bestimmte Maßnahmen vorgesehen werden wie etwa die, daß die Ware mit Kontrollnummern versehen wird, daß unabhängig von dem Verdacht eines Verstoßes organisierte Probekäufe stattfinden oder daß auch der Großhandel überwacht wird, was nach der Entscheidung des erkennenden Senats in GRUR 1964, 320, 321 f - Maggi - regelmäßig nicht erforderlich ist.

    Hat das bindende Unternehmen den Nachweis geführt, daß sein Bindungssystem sowohl im gedanklichen Aufbau als auch in der praktischen Durchführung lückenlos ist, was bezüglich der Klägerin der Fall ist (vgl. zu I), so führt das zugunsten des Unternehmens zu einer Beweiserleichterung des Inhalts, daß nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge davon auszugehen ist, der Außenseiter habe die Ware vermittels fremden Vertragsbruches oder im Wege des Schleichbezuges erworben und diese Art der Warenbeschaffung sei demnach zu vermuten (BGH GRUR 1964, 320, 321 - Maggi; BGHZ 40, 136, 140 [BGH 14.06.1963 - KZR 5/62] - Trockenrasierer).

    Soweit die Revision um eine Überprüfung dieser Rechtsprechung im Hinblick auf neuere Veröffentlichungen im Schrifttum bittet, hat der Senat hierzu bereits Stellung genommen (BGH GRUR 1964, 320, 322 f - Maggi).

    Die von der Revision genannten Entscheidungen des Reichsgerichts (RG GRUR 1942, 79, 88; RG MuW 1939, 191, 195) stehen dem, wie der Senat bereits in seinem Urteil vom 10. Januar 1964 dargelegt hat, nicht entgegen (BGH GRUR 1964, 320, 323 f - Maggi).

  • LG Hamburg, 18.01.2007 - 315 O 457/06

    "Unversicherter Versand" bei eBay

    Die Auskunftspflicht ist ein Teil des Schadensersatzanspruchs (BGH GRUR 1964, 320/323 "Maggi"; BGH GRUR 1974, 351 f. "Frisiersalon"; BGH GRUR 1976, 367 f. "Ausschreibungsunterlagen").
  • BGH, 14.04.1965 - Ib ZR 72/63

    Warnschild

    Dementsprechend ist es auch nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats für die Schutzfähigkeit eines auf rechtswirksamen Verträgen beruhenden Bindungssystems nicht erforderlich, daß von vornherein und allgemein einzelne bestimmte Kontrollmaßnahmen wie die Überwachung des Großhandels vorgesehen werden, die vielmehr, wie der Senat in der Entscheidung GRUR 1964, 320, 321 f - Maggi - ausgeführt hat, regelmäßig nicht notwendig erscheint (vgl. auch Urt. vom 20. November 1964 - Ib ZR 116/62 - Speick).
  • BGH, 01.12.1999 - I ZR 138/96

    Anbieten von Waren (EG-Neuwagen) außerhalb eines selektiven Vertriebssystems

    Dem Begehren des Herstellers, der auf einer Einhaltung der Preisbindung besteht, kann der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung (§ 242 BGB) entgegenstehen, wenn die Mitbewerber des gebundenen Händlers die gleiche Ware zu einem niedrigeren Preis veräußern können - sei es, daß sie keiner Bindung unterliegen, oder sei es, daß gegen sie nicht vorgegangen wird (BGHZ 36, 370, 376 - Rollfilme; BGH, Urt. v. 10.1.1964 - Ib ZR 78/62, GRUR 1964, 320, 321 = WRP 1964, 161 - Maggi; Urt. v. 3.6.1964 - Ib ZR 49/63, GRUR 1964, 629, 631 = WRP 1964, 315 - Grauer Markt; Urt. v. 26.4.1967 - Ib ZR 22/65, GRUR 1968, 95, 99 = WRP 1967, 367 - Büchereinachlaß; hierzu Knöpfle, NJW 1969, 1001 ff.).
  • BGH, 01.12.1999 - I ZR 170/96

    Anbieten von Waren (EG-Neuwagen) außerhalb eines selektiven Vertriebssystems

    Dem Begehren des Herstellers, der auf einer Einhaltung der Preisbindung besteht, kann der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung (§ 242 BGB) entgegenstehen, wenn die Mitbewerber des gebundenen Händlers die gleiche Ware zu einem niedrigeren Preis veräußern können - sei es, daß sie keiner Bindung unterliegen, oder sei es, daß gegen sie nicht vorgegangen wird (BGHZ 36, 370, 376 - Rollfilme; BGH, Urt. v. 10.1.1964 - Ib ZR 78/62, GRUR 1964, 320, 321 = WRP 1964, 161 - Maggi; Urt. v. 3.6.1964 - Ib ZR 49/63, GRUR 1964, 629, 631 = WRP 1964, 315 - Grauer Markt; Urt. v. 26.4.1967 - Ib ZR 22/65, GRUR 1968, 95, 99 = WRP 1967, 367 - Büchereinachlaß; hierzu Knöpfle, NJW 1969, 1001 ff.).
  • BGH, 01.12.1999 - I ZR 139/96

    Anbieten von Waren (EG-Neuwagen) außerhalb eines selektiven Vertriebssystems

    Dem Begehren des Herstellers, der auf einer Einhaltung der Preisbindung besteht, kann der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung (§ 242 BGB) entgegenstehen, wenn die Mitbewerber des gebundenen Händlers die gleiche Ware zu einem niedrigeren Preis veräußern können - sei es, daß sie keiner Bindung unterliegen, oder sei es, daß gegen sie nicht vorgegangen wird (BGHZ 36, 370, 376 - Rollfilme; BGH, Urt. v. 10.1.1964 - Ib ZR 78/62, GRUR 1964, 320, 321 = WRP 1964, 161 - Maggi; Urt. v. 3.6.1964 - Ib ZR 49/63, GRUR 1964, 629, 631 = WRP 1964, 315 - Grauer Markt; Urt. v. 26.4.1967 - Ib ZR 22/65, GRUR 1968, 95, 99 = WRP 1967, 367 - Büchereinachlaß; hierzu Knöpfle, NJW 1969, 1001 ff.).
  • BGH, 01.12.1999 - I ZR 169/96

    Anbieten von Waren (EG-Neuwagen) außerhalb eines selektiven Vertriebssystems

    Dem Begehren des Herstellers, der auf einer Einhaltung der Preisbindung besteht, kann der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung (§ 242 BGB) entgegenstehen, wenn die Mitbewerber des gebundenen Händlers die gleiche Ware zu einem niedrigeren Preis veräußern können - sei es, daß sie keiner Bindung unterliegen, oder sei es, daß gegen sie nicht vorgegangen wird (BGHZ 36, 370, 376 - Rollfilme; BGH, Urt. v. 10.1.1964 - Ib ZR 78/62, GRUR 1964, 320, 321 = WRP 1964, 161 - Maggi; Urt. v. 3.6.1964 - Ib ZR 49/63, GRUR 1964, 629, 631 = WRP 1964, 315 - Grauer Markt; Urt. v. 26.4.1967 - Ib ZR 22/65, GRUR 1968, 95, 99 = WRP 1967, 367 - Büchereinachlaß; hierzu Knöpfle, NJW 1969, 1001 ff.).
  • BGH, 21.04.1983 - I ZR 15/81

    Tonbandgerät - Irreführende Werbung im Falle mangelnder Lieferfähigkeit

    Dies reicht für die Annahme eines Wettbewerbsverhältnisses in gleicher Weise aus, wie dies bei einer vergleichbaren Interessenlage in ständiger Rechtsprechung bei der Klage des preisbindenden Herstellers gegen den Außenseiter (-Einzelhändler) der Preisbindung zugrundegelegt worden ist (vgl. z.B. BGHZ 37, 30 - Selbstbedienungsgroßhandel; GRUR 1964, 320 - Maggi).
  • BGH, 04.07.1975 - I ZR 115/73

    Auskunftsklage gegen den Nutzer geheimhaltungsbedürftiger Informationen auf

  • BGH, 26.04.1967 - Ib ZR 22/65
  • LG Hamburg, 06.06.2001 - 406 O 16/01

    Steinhöfel ./. Freedom for Links

  • OLG Naumburg, 08.08.2002 - 7 U (Hs) 35/01

    Anspruch eines benachteiligten Wettbewerbers auf Auskunft und Schadensersatz

  • OLG Celle, 03.11.1976 - 13 U 69/76

    Bleyle-Artikel

  • BGH, 09.11.1967 - KZR 9/65

    Sittenwidrige Verletzung eines Vertriebsbindungssystems - Entsprechende Anwendung

  • BGH, 21.02.1968 - Ib ZR 11/66

    Kartellrechtliche Wirksamkeit einer Vereinbarung - Verpflichtung des

  • BGH, 14.12.1966 - Ib ZR 158/64

    Verpflichtung eines preisunterbietenden Außenseiters zur Auskunft über seine

  • LG Nürnberg-Fürth, 14.10.1987 - 3 O 1372/87

    dap-Fotos

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht