Rechtsprechung
   BGH, 02.04.1971 - I ZR 41/70   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1971,456
BGH, 02.04.1971 - I ZR 41/70 (https://dejure.org/1971,456)
BGH, Entscheidung vom 02.04.1971 - I ZR 41/70 (https://dejure.org/1971,456)
BGH, Entscheidung vom 02. April 1971 - I ZR 41/70 (https://dejure.org/1971,456)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1971,456) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (3)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Widerspruch des Inhabers eines im Ausland eingetragenen Zeichens ("SWOPS") gegen eine Zeicheneintragung in Deutschland - Ausschluss der Verbürgung der Gegenseitigkeit vom deutsch-britischen Abkommen über den Rechtsverkehr vom 20. März 1928 - Unberührtheit der subsidiären ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1971, 1522
  • MDR 1971, 645
  • GRUR 1971, 517
  • JR 1972, 20
  • WRP 1971, 323
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (20)Neu Zitiert selbst (16)

  • BGH, 05.02.1969 - I ZR 134/66

    Schutz bekannter ausländischer Firmenkennzeichen im Inland - Gefahr der

    Auszug aus BGH, 02.04.1971 - I ZR 41/70
    Damit ist das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler von dem in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs anerkannten Grundsatz ausgegangen, daß es für den inländischen Namenschutz einer ausländischen Firma genügt, wenn die Bezeichnung im Inland in einer Weise in Gebrauch genommen worden ist, die auf den Beginn einer dauernden wirtschaftlichen Betätigung im Inland schließen läßt (vgl. BGH GRUR 66, 267, 269 - White Horse; 67, 199, 201, 202 - Napoleon II; 69, 357, 359 - Sihl).

    Es kann dabei dahingestellt bleiben, ob bei ausländischen Firmen die inländische Benutzungsaufnahme bereits deshalb als Voraussetzung des inländischen Firmenschutzes erforderlich ist, weil auch die Inlandsfirma frühestens mit ihrer Benutzungsaufnahme geschützt wird, oder ob eine solche inländische Benutzungsaufnahme allein deshalb notwendig ist, weil andernfalls durch eine inländische Namens- oder Firmenverletzung regelmäßig keine schutzwürdigen Interessen der Auslandsfirma berührt werden können (vgl. BGH GRUR 69, 357, 359, 360 - Sihl; BGH GRUR Int 70, 286, 287 - Migrol; RGZ 117, 215, 220, 221, 224 - Eskimo Pie).

    Es bedarf also weder einer Verkehrsgeltung im Inland (sofern die Bezeichnung als solche ohne Verkehrsgeltung schutzfähig ist) noch einer weniger weitreichenden gewissen Anerkennung im Verkehr (so noch RGZ 132, 374, 380 - Manon; 170, 302, 306 - De vergulde Hand) noch ist es erforderlich, daß das Unternehmen bereits gegenüber allen Marktbeteiligten, insbesondere gegenüber seinen künftigen Kundenkreisen in Erscheinung getreten ist (vgl. BGH GRUR 66, 267, 269 - White Horse; 67, 199, 201, 202 - Napoleon II; 69, 357, 359 - Sihl; 70, 315, 316 - Napoleon III; BGH GRUR Int 70, 286, 287 - Migrol).

  • BGH, 08.12.1953 - I ZR 199/52

    Abkürzungen. Kennzeichnungsschutz

    Auszug aus BGH, 02.04.1971 - I ZR 41/70
    Das gilt auch im Verhältnis der §§ 16 UWG, 12 BGB zueinander, obwohl deren Tatbestände in den Fällen eines Namensgebrauchs im geschäftlichen Verkehr weitgehend zusammenfallen (BGHZ 11, 214, 215 [BGH 08.12.1953 - I ZR 199/52] - KfA).

    Bei einem kennzeichnungsrechtlichen Schutz im geschäftlichen Verkehr gegen eine verwechslungsfähige Kennzeichnung eines branchegleichen oder branchenahen Unternehmens besteht in den Fällen der §§ 12 BGB und 16 UWG dieselbe Interessenlage und dementsprechend derselbe Schutzumfang (vgl. BGHZ 11, 214, 215 [BGH 08.12.1953 - I ZR 199/52] - KfA).

  • RG, 03.06.1927 - II 346/26

    Namens- und Firmenschutz für Ausländer

    Auszug aus BGH, 02.04.1971 - I ZR 41/70
    Das Reichsgericht hat daher auch die neue Bestimmung des § 28 UWG im Sinn des vorausgegangenen § 16 UWG vom 27. Mai 1896 verstanden und der ausländischen Klägerin einen inländischen Namensschutz nach § 12 BGB ohne Rücksicht auf die Verbürgung der Gegenseitigkeit zugebilligt (RGZ 117, 215, 218 - Eskimo Pie).

    Es kann dabei dahingestellt bleiben, ob bei ausländischen Firmen die inländische Benutzungsaufnahme bereits deshalb als Voraussetzung des inländischen Firmenschutzes erforderlich ist, weil auch die Inlandsfirma frühestens mit ihrer Benutzungsaufnahme geschützt wird, oder ob eine solche inländische Benutzungsaufnahme allein deshalb notwendig ist, weil andernfalls durch eine inländische Namens- oder Firmenverletzung regelmäßig keine schutzwürdigen Interessen der Auslandsfirma berührt werden können (vgl. BGH GRUR 69, 357, 359, 360 - Sihl; BGH GRUR Int 70, 286, 287 - Migrol; RGZ 117, 215, 220, 221, 224 - Eskimo Pie).

  • BGH, 07.07.1965 - Ib ZR 9/64

    Waren gleicher oder verwandter Art im Sinne des § 13 des Gesetzes gegen den

    Auszug aus BGH, 02.04.1971 - I ZR 41/70
    Damit ist das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler von dem in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs anerkannten Grundsatz ausgegangen, daß es für den inländischen Namenschutz einer ausländischen Firma genügt, wenn die Bezeichnung im Inland in einer Weise in Gebrauch genommen worden ist, die auf den Beginn einer dauernden wirtschaftlichen Betätigung im Inland schließen läßt (vgl. BGH GRUR 66, 267, 269 - White Horse; 67, 199, 201, 202 - Napoleon II; 69, 357, 359 - Sihl).

    Es bedarf also weder einer Verkehrsgeltung im Inland (sofern die Bezeichnung als solche ohne Verkehrsgeltung schutzfähig ist) noch einer weniger weitreichenden gewissen Anerkennung im Verkehr (so noch RGZ 132, 374, 380 - Manon; 170, 302, 306 - De vergulde Hand) noch ist es erforderlich, daß das Unternehmen bereits gegenüber allen Marktbeteiligten, insbesondere gegenüber seinen künftigen Kundenkreisen in Erscheinung getreten ist (vgl. BGH GRUR 66, 267, 269 - White Horse; 67, 199, 201, 202 - Napoleon II; 69, 357, 359 - Sihl; 70, 315, 316 - Napoleon III; BGH GRUR Int 70, 286, 287 - Migrol).

  • BGH, 04.11.1966 - Ib ZR 161/64

    Unterlassung einer Verwendung der Bezeichnung "Napoléon" für Schaumwein -

    Auszug aus BGH, 02.04.1971 - I ZR 41/70
    Damit ist das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler von dem in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs anerkannten Grundsatz ausgegangen, daß es für den inländischen Namenschutz einer ausländischen Firma genügt, wenn die Bezeichnung im Inland in einer Weise in Gebrauch genommen worden ist, die auf den Beginn einer dauernden wirtschaftlichen Betätigung im Inland schließen läßt (vgl. BGH GRUR 66, 267, 269 - White Horse; 67, 199, 201, 202 - Napoleon II; 69, 357, 359 - Sihl).

    Es bedarf also weder einer Verkehrsgeltung im Inland (sofern die Bezeichnung als solche ohne Verkehrsgeltung schutzfähig ist) noch einer weniger weitreichenden gewissen Anerkennung im Verkehr (so noch RGZ 132, 374, 380 - Manon; 170, 302, 306 - De vergulde Hand) noch ist es erforderlich, daß das Unternehmen bereits gegenüber allen Marktbeteiligten, insbesondere gegenüber seinen künftigen Kundenkreisen in Erscheinung getreten ist (vgl. BGH GRUR 66, 267, 269 - White Horse; 67, 199, 201, 202 - Napoleon II; 69, 357, 359 - Sihl; 70, 315, 316 - Napoleon III; BGH GRUR Int 70, 286, 287 - Migrol).

  • BGH, 04.03.1960 - I ZR 43/59
    Auszug aus BGH, 02.04.1971 - I ZR 41/70
    Nur auf diesen Fall zielt insoweit die von der Revision herangezogene "Promonta"-Entscheidung des Bundesgerichtshofs (GRUR 60, 550, 553) ab, die für den reinen kennzeichnungsrechtlichen Schutz die Gleichheit der Interessenlage ausdrücklich hervorhebt.
  • BGH, 15.01.1953 - IV ZR 76/52

    Unbefugter Namensgebrauch

    Auszug aus BGH, 02.04.1971 - I ZR 41/70
    Ein unbefugter Namensgebrauch liegt dabei auch dann vor, wenn nicht der ganze Name, sondern nur einzelne wesentliche Bestandteile desselben benutzt werden (BGHZ 8, 318/320).
  • BGH, 09.06.1953 - I ZR 97/51

    Firmenrecht und Wettbewerb

    Auszug aus BGH, 02.04.1971 - I ZR 41/70
    In gleicher Weise wie für den Inländer das Firmenrecht selbst dann mit der Aufnahme und Benutzung der Firmenbezeichnung entsteht, wenn die Betriebseröffnung erst zeitlich nachfolgt und daher die Benutzungshandlungen in einem geschäftlichen Vorbereitungsstadium und noch nicht gegenüber den künftigen Geschäftskunden erfolgt sind (vgl. BGHZ 10, 196, 204 [BGH 09.06.1953 - I ZR 97/51] - DUN-Europa; BGH GRUR 57, 426 - Getränkeindustrie; 66, 38, 41 - Centra), genügt für die inländische Ingebrauchnahme der Firma eines bereits bestehenden Auslandsunternehmens jede Benutzungsform, die den nahe bevorstehenden Beginn einer Ausdehnung der im Ausland bereits bestehenden wirtschaftlichen Tätigkeit auf das Inland zum Ausdruck bringt.
  • BGH, 13.03.1956 - I ZR 49/54

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 02.04.1971 - I ZR 41/70
    In gleicher Weise wie für den Inländer das Firmenrecht selbst dann mit der Aufnahme und Benutzung der Firmenbezeichnung entsteht, wenn die Betriebseröffnung erst zeitlich nachfolgt und daher die Benutzungshandlungen in einem geschäftlichen Vorbereitungsstadium und noch nicht gegenüber den künftigen Geschäftskunden erfolgt sind (vgl. BGHZ 10, 196, 204 [BGH 09.06.1953 - I ZR 97/51] - DUN-Europa; BGH GRUR 57, 426 - Getränkeindustrie; 66, 38, 41 - Centra), genügt für die inländische Ingebrauchnahme der Firma eines bereits bestehenden Auslandsunternehmens jede Benutzungsform, die den nahe bevorstehenden Beginn einer Ausdehnung der im Ausland bereits bestehenden wirtschaftlichen Tätigkeit auf das Inland zum Ausdruck bringt.
  • BGH, 22.12.1961 - I ZR 152/59

    Gründerbildnis

    Auszug aus BGH, 02.04.1971 - I ZR 41/70
    Wie der Bundesgerichtshof wiederholt ausgesprochen hat, enthält das Wettbewerbsrecht zwar eine gegenüber dem allgemeinen Recht der unerlaubten Handlung vorgehende Spezialregelung, doch bleibt dadurch die subsidiäre Anwendbarkeit des allgemeinen Rechts grundsätzlich unberührt (vgl. BGHZ 36, 252, 254, 256 [BGH 22.12.1961 - I ZR 152/59] - Gründerbildnis; 43, 359, 361 - Warnschild).
  • BGH, 14.04.1965 - Ib ZR 72/63

    Warnschild

  • BGH, 21.11.1969 - I ZR 135/67

    Klage auf teilweise Schutzentziehung hinsichtlich eines international

  • RG, 07.07.1910 - IV 532/09

    Sind die Vorschriften des § 12 BGB. auch auf den Namen eines eingetragenen

  • BGH, 17.03.1965 - Ib ZR 58/63

    Verwechslungsgefahr bei Marken: "Renta" vs. "Centra"

  • RG, 30.04.1931 - II 298/30

    Gleichbehandlung von Ausländern (Inländerklausel) - Deutsch-Französischer

  • RG, 28.01.1943 - II 77/42

    1. Gewinnt der Wortteil eines aus Bild und Wort zusammengesetzten Warenzeichens

  • BGH, 24.04.2008 - I ZR 159/05

    afilias. de

    Ausreichend ist vielmehr, wenn die Bezeichnung im Inland in einer Weise in Gebrauch genommen worden ist, die auf den Beginn einer dauernden wirtschaftlichen Betätigung schließen lässt (BGH, Urt. v. 2.4.1971 - I ZR 41/70, GRUR 1971, 517, 519 - SWOPS; BGHZ 75, 172, 176 - Concordia; BGH GRUR 1997, 903, 905 - GARONOR).
  • BGH, 07.04.2016 - I ZR 237/14

    mt-perfect - Markenrechtlicher Schutz geschäftlicher Bezeichnungen: Anforderungen

    Das Unternehmenskennzeichenrecht entsteht im Falle einer originär kennzeichnungskräftigen Bezeichnung durch ihre tatsächliche namensmäßige Benutzung, die auf den Beginn einer dauerhaften wirtschaftlichen Betätigung schließen lässt, ohne dass das Zeichen schon ein bestimmtes Maß an Anerkennung im Verkehr gefunden haben muss (BGH, Urteil vom 5. Februar 1969 - I ZR 134/66, GRUR 1969, 357, 359 = WRP 1969, 235 - Sihl; Urteil vom 2. April 1971 - I ZR 41/70, GRUR 1971, 517, 519 = WRP 1971, 323 - Swops; Urteil vom 20. Februar 1997 - I ZR 187/94, GRUR 1997, 903, 905 = WRP 1997, 1081 - GARONOR; Urteil vom 24. April 2008 - I ZR 159/05, GRUR 2008, 1099 Rn. 36 = WRP 2008, 1520 - afilias.de).
  • BGH, 12.07.1995 - I ZR 140/93

    "Torres"; Inlandsschutz einer Firmenbezeichnung; Schutz einer ausländischen

    dreißigjährigen Exporttätigkeit nach Deutschland erbracht hat, mit ihren jeweiligen Geschäftspartnern eine umfangreiche Korrespondenz geführt und Rechnungen erstellt hat, was für die Annahme der erforderlichen wirtschaftlichen Betätigung im Inland unter ihrer Firmenbezeichnung ausreicht (vgl. BGH, Urt. v. 2.4.1971 - I ZR 41/70, GRUR 1971, 517, 519 = WRP 1971, 323 - SWOPS).
  • OLG Hamburg, 27.01.2005 - 5 U 36/04

    "The Home Depot/ Bauhaus The Home Store"

    Das Unternehmen muss allerdings nicht bereits gegenüber seinen Kunden in Erscheinung getreten sein, sondern es genügt für die inländische Ingebrauchname der Firma eines bereits bestehenden Auslandsunternehmens jede Benutzungsform, die den nahe bevorstehenden Beginn einer Ausdehnung der im Ausland bereits bestehenden wirtschaftlichen Tätigkeit auf das Inland zum Ausdruck bringt, wie etwa bei einem Import von Waren die Verwendung der Firma in der Geschäftskorrespondenz (BGH GRUR 71, 517,519 "Swops").
  • BGH, 28.09.1979 - I ZR 146/77

    Concordia

    Dabei ist zur Entstehung des inländischen Firmenschutzes nicht erforderlich, daß die ausländische unterscheidungskräftige Firmenbezeichnung so weit in den inländischen Verkehr eingedrungen ist, daß sie in den beteiligten Verkehrskreisen schon eine gewisse Anerkennung als Hinweis auf das ausländische Unternehmen gefunden hat (vgl. BGH GRUR 1969, 357, 359 - Sihl), im besonderen ist nicht erforderlich, daß das Unternehmen bereits gegenüber seinen künftigen Kundenkreisen in Erscheinung getreten ist (vgl. BGH GRUR 1971, 517, 519 - SWOPS).

    In gleicher Weise wie für den Inländer das Firmenrecht selbst dann mit der Aufnahme und Benutzung einer unterscheidungskräftigen Firmenbezeichnung entsteht, wenn die Betriebseröffnung erst zeitlich nachfolgt und daher die Benutzungshandlungen in einem geschäftlichen Vorbereitungsstadium und noch nicht gegenüber den künftigen Geschäftskunden erfolgt sind (vgl. BGHZ 10, 196, 204 - DUN-Europa; BGH GRUR 1957, 426 - Getränkeindustrie; 1966, 38, 41 - Centra), genügt für die inländische Ingebrauchnahme der Firma eines bereits bestehenden Auslandsunternehmens jede Benutzungsform, die den nahe bevorstehenden Beginn einer Ausdehnung der im Ausland bereits bestehenden wirtschaftlichen Tätigkeit auf das Inland zum Ausdruck bringt (BGH GRUR 1971, 517, 519 - SWOPS).

    Wie der erkennende Senat in seinem Urteil vom 2. April 1971 (GRUR 1971, 517, 519 - SWOPS) ausgeführt hat, kommt es bei tatsächlicher Aufnahme der Geschäftstätigkeit im Inland unter der Auslandsfirma nicht mehr darauf an, ob diese wirtschaftliche Betätigung bei den beteiligten inländischen Verkehrskreisen allgemein bekannt geworden ist.

  • LG Düsseldorf, 04.04.1997 - 34 O 191/96

    Epson.de

    Es kann hier dahinstehen, ob in dem Verhalten des Beklagten, insbesondere der Registrierung der Domain "epson.de" bei der DE-NIC ein Bestreiten des Rechts der Klägerin zum Gebrauch ihres Namens im Sinne einer Namensleugnung gesehen werden kann, denn der Klägerin droht jedenfalls eine Namensanmaßung durch Verwendung ihres Namens als Domain im Internet, wobei ein gleicher Name im Sinne des § 12 BGB bereits dann vorliegt, wenn nicht der ganze Name der Klägerin - also deren vollständige Firma - sondern nur der wesentliche Teil, mithin das Wort "Epson", benutzt wird (BGHZ 8, 318, 320; GRUR 1971, 517, 518).
  • BGH, 17.03.1994 - I ZR 304/91

    Gerichtsstand der unerlaubten Handlung des Art. 5 Nr. 3 EuGVÜ auch für

    Die Feststellung einer bereits begangenen rechtlich relevanten Benutzung einer ausländischen Firma im Inland setzt voraus, daß die ausländische Firma im Inland in einer Weise in Gebrauch genommen worden ist, die auf den Beginn einer dauernden wirtschaftlichen Betätigung im Inland schließen läßt (BGH, Urt. v. 21.11.1969 - I ZR 135/67, GRUR 1970, 315, 316 - Napoleon III; Urt. v. 17.9.1969 - I ZR 131/67, GRUR 1970, 528, 530 - Migrol; Urt. v. 2.4.1971 - I ZR 41/70, GRUR 1971, 517, 519 = WRP 1971, 323 - SWOPS; BGHZ 75, 172, 176 - Concordia).
  • OLG Hamm, 31.03.2009 - 4 U 93/05

    Schutz der Bezeichnung des Haus- und Grundeigentümervereins

    dd) Weitere Voraussetzung für die Entstehung eines entsprechenden Rechts beim Kläger ist es, dass sich in Bezug auf die als Benutzung in Rede stehende Handlung auch der Wille des Einbezogenen ergibt, sich der Bezeichnung zu bedienen (BGH GRUR 1971, 517, 519 -Swobs).
  • BPatG, 29.07.2019 - 26 W (pat) 1/15
    Der Schutz entsteht selbst dann, wenn die Betriebseröffnung erst zeitlich nachfolgt und die Benutzungshandlungen in einem geschäftlichen Vorbereitungsstadium erfolgt sind (BGH GRUR 1980, 114 Rdnr. 15 - Concordia; GRUR 1971, 517, 519 - SWOPS), sofern diese Vorbereitungshandlungen nach außen im Rechtsverkehr auftreten.
  • LG Hamburg, 29.07.2016 - 315 O 159/14

    Markenschutz: Verletzung des Unternehmenskennzeichens "Elbphilharmonie"

    Dies war für den Namensschutz gemäß § 12 BGB bereits in der reichsgerichtlichen Rechtsprechung anerkannt (RGZ 117, 215 - Eskimo ; ihm folgend BGH GRUR 1971, 517 (518) - swops ).
  • OLG Hamm, 31.03.2009 - 4 U 94/05

    Schutz der vom Zentralverband der deutschen Haus-, Wohnungs- und Grundeigentümer

  • LG Düsseldorf, 09.06.2010 - 2a O 268/09

    Ehemaliger Mitarbeiter eines Medienkonzerns darf auf Internetseite des Konzerns

  • BGH, 18.05.1973 - I ZR 12/72

    Geltung der Priorität einer ursprünglich geführten Firma bei Änderung der

  • BPatG, 29.07.2019 - 26 W (pat) 49/16
  • KG, 21.10.2011 - 5 U 56/10

    Feststellungsklage auf Nichtbestehen eines Anspruchs auf Übertragung eines

  • BayObLG, 21.03.1986 - BReg. 3 Z 148/85
  • BGH, 03.12.1976 - I ZR 151/75

    Betreiben eines Unternehmens unter der Bezeichnung "Datenzentrale Nord GmbH" -

  • OLG Düsseldorf, 03.07.2007 - 20 U 35/07

    Abwendung eines Unterlassungsanspruchs durch eine Einrede aus einem

  • BPatG, 02.02.2023 - 30 W (pat) 20/20

    Sölen

  • BPatG, 15.04.2019 - 26 W (pat) 64/16
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht