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BGH, 12.11.1976 - I ZR 45/75 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (3)
- JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Unterlassung der Bezeichnung als Wach- und Schließgesellschaft - Namensfunktion einer Gattungsbezeichnung - Kennzeichnungskraft eines Firmenbestandteils - Beurteilung von Namensgleichheit bei Platzgeschäften
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- MDR 1977, 291
- GRUR 1977, 226
- DB 1977, 2093
- WRP 1977, 95
Wird zitiert von ... (4) Neu Zitiert selbst (3)
- BGH, 18.06.1954 - I ZR 158/52
Buchgemeinschaft I
Auszug aus BGH, 12.11.1976 - I ZR 45/75
Das Berufungsgericht verkennt, daß sich nach ständiger Rechtsprechung eine als namensmäßiger Firmenbestandteil verwendete Bezeichnung durchaus zum Gattungsbegriff im allgemeinen Sprachgebrauch entwickeln kann, ohne daß sie als Bestandteil des Firmennamens ihre Kennzeichnungskraft verliert (vgl. RG MuW 1933, 299, 301, 302 - Milchhof; RG MuW 1932, 537, 539 - Markenschutzverband; BGH GRUR 1955, 95, 96 - Buchgemeinschaft). - BGH, 07.07.1976 - I ZR 113/75
Verwechslungsgefahr bei Namensähnlichkeit von Hotelbetrieben in unmittelbarer …
Auszug aus BGH, 12.11.1976 - I ZR 45/75
Die von Haus aus gegebene Namensfunktion der Bezeichnung "Wach- und Schließgesellschaft" wurde auch nicht dadurch beeinträchtigt, daß dem Verkehr in zahlreichen Städten Bewachungsunternehmen mit dieser Bezeichnung begegneten, und zwar - von wenigen Ausnahmen abgesehen - nur jeweils eins in jeder Stadt, Da es sich bei Bewachungsunternehmen um sogenannte Platzgeschäfte handelt, rechnet der Verkehr, ähnlich wie bei Hotelbezeichnungen (vgl. die Urteile des Bundesgerichtshofs vom 12. Juni 1970 - I ZR 98/68 - Bayerischer Hof und vom 7. Juli 1976-I ZR 111/75 - Parkhotel - WRP 76, 695), aufgrund allgemeiner Übung damit, daß es in diesem Geschäftszweig innerhalb eines umgrenzten örtlichen Bereichs regelmäßig nur ein Unternehmen mit dieser Bezeichnung gibt. - BGH, 12.06.1970 - I ZR 98/68
Erreichen der Verkehrsgeltung bei einer Hotelbezeichnung - Würdigung des …
Auszug aus BGH, 12.11.1976 - I ZR 45/75
Die von Haus aus gegebene Namensfunktion der Bezeichnung "Wach- und Schließgesellschaft" wurde auch nicht dadurch beeinträchtigt, daß dem Verkehr in zahlreichen Städten Bewachungsunternehmen mit dieser Bezeichnung begegneten, und zwar - von wenigen Ausnahmen abgesehen - nur jeweils eins in jeder Stadt, Da es sich bei Bewachungsunternehmen um sogenannte Platzgeschäfte handelt, rechnet der Verkehr, ähnlich wie bei Hotelbezeichnungen (vgl. die Urteile des Bundesgerichtshofs vom 12. Juni 1970 - I ZR 98/68 - Bayerischer Hof und vom 7. Juli 1976-I ZR 111/75 - Parkhotel - WRP 76, 695), aufgrund allgemeiner Übung damit, daß es in diesem Geschäftszweig innerhalb eines umgrenzten örtlichen Bereichs regelmäßig nur ein Unternehmen mit dieser Bezeichnung gibt.
- BGH, 31.07.2008 - I ZR 21/06
Haus & Grund III
Dies ist dann der Fall, wenn ein einprägsamer Gesamtbegriff entsteht, der das Tätigkeitsgebiet des Unternehmens nur schlagwortartig umreißt, ohne es konkret zu beschreiben (vgl. BGH, Urt. v. 12.11.1976 - I ZR 45/75, GRUR 1977, 226, 227 = WRP 1977, 95 - Wach- und Schließ; OLG Hamburg GRUR 1986, 475). - BGH, 31.07.2008 - I ZR 171/05
Haus & Grund II
Dies ist dann der Fall, wenn ein einprägsamer Gesamtbegriff entsteht, der das Tätigkeitsgebiet des Unternehmens schlagwortartig umreißt, ohne es konkret zu beschreiben (vgl. BGH, Urt. v. 12.11.1976 - I ZR 45/75, GRUR 1977, 226, 227 = WRP 1977, 95 - Wach- und Schließ; OLG Hamburg GRUR 1986, 475). - BGH, 31.07.2008 - I ZR 22/06
Markenrechtlicher Schutz der Bezeichnung "Haus & Grund"
Dies ist dann der Fall, wenn ein einprägsamer Gesamtbegriff entsteht, der das Tätigkeitsgebiet des Unternehmens nur schlagwortartig umreißt, ohne es konkret zu beschreiben (vgl. BGH, Urt. v. 12.11.1976 - I ZR 45/75, GRUR 1977, 226, 227 = WRP 1977, 95 - Wach- und Schließ; OLG Hamburg GRUR 1986, 475). - OLG Jena, 23.06.2010 - 2 U 148/10 Anders als bei "Haus & Grund" für einen Vereinsnamen (…BGH aaO. Haus & Grund II) oder bei "Wach & Schließ" für ein Bewachungsunternehmen (vgl. insoweit BGH GRUR 1977, 226) gibt es bei der Geschäftsbezeichnung der Verfügungsklägerin auch keine schlagwortartige Kombination von Grundbegriffen, die das Dienstleistungsangebot nur andeuten.