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   BGH, 09.11.1979 - I ZR 24/78   

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https://dejure.org/1979,309
BGH, 09.11.1979 - I ZR 24/78 (https://dejure.org/1979,309)
BGH, Entscheidung vom 09.11.1979 - I ZR 24/78 (https://dejure.org/1979,309)
BGH, Entscheidung vom 09. November 1979 - I ZR 24/78 (https://dejure.org/1979,309)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • debier datenbank(Leitsatz frei, Volltext 2,50 €)

    Rechtsschutzbedürfnis

    §§ 1, 3, 13 Abs. 3 UWG

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Evers OK-Vertriebsrecht(Abodienst) (Leitsatz)

    Zulässigkeit einer Unterlassungsklage gegen Wettbewerbsverstöße auch bei der Möglichkeit der Geltendmachung einer Vertragsstrafe

Papierfundstellen

  • NJW 1980, 1843
  • MDR 1980, 380
  • GRUR 1980, 241
  • BB 1980, 594
  • DB 1980, 535
  • WRP 1980, 253
 
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Wird zitiert von ... (49)

  • OLG Köln, 05.12.2014 - 6 U 57/14

    Beseitigung der Wiederholungsgefahr bei Begehung eines identischen

    Hiergegen erheben die Beklagten keine Einwendungen; es ist auch offensichtlich, dass ein Unterlassungsurteil dem Kläger mehr Rechte einräumt als eine privatschriftliche Unterwerfungserklärung, die ihm daher keine gleichwertige Rechtsschutzmöglichkeit eröffnet (BGH, GRUR 1980, 241, 242 - Rechtsschutzbedürfnis).
  • OLG Köln, 19.12.2014 - 6 U 51/14

    Ansprüche eines Teilnehmers am Amazon-Marketplace auf Unterlassung des Anhängens

    In einem solchen Fall besteht ein schutzwürdiges Interesse des Klägers daran, den Weg zu beschreiten, der ihm die weiterreichenden Möglichkeiten bietet (BGH, GRUR 1980, 241, 241 - Rechtsschutzbedürfnis).
  • OLG Karlsruhe, 22.01.2014 - 6 U 135/10

    Unternehmensübergang - Einstweiliger Rechtsschutz bei Wettbewerbsverstoß:

    Das allgemeine Rechtsschutzinteresse für eine Leistungsklage ergibt sich grundsätzlich aus der Nichterfüllung des geltend gemachten materiell-rechtlichen Anspruchs (BGH, GRUR 1980, 241, 242 - Rechtsschutzbedürfnis).

    Jedenfalls muss das Rechtsschutzinteresse dann bejaht werden, wenn die Beklagte, wie im vorliegenden Fall, den Verstoß bestreitet, sie also nicht bereit ist, die Vertragsstrafe zu bezahlen, und diese daher ebenfalls erst im Klagewege durchgesetzt werden müsste (vgl. BGH, GRUR 1980, 241, 242 - Rechtsschutzbedürfnis).

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