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   BGH, 27.01.1983 - I ZR 141/80   

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https://dejure.org/1983,1093
BGH, 27.01.1983 - I ZR 141/80 (https://dejure.org/1983,1093)
BGH, Entscheidung vom 27.01.1983 - I ZR 141/80 (https://dejure.org/1983,1093)
BGH, Entscheidung vom 27. Januar 1983 - I ZR 141/80 (https://dejure.org/1983,1093)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    "Diners Club Deutschland" - Internationales Kreditkartensystem - Ankündigung und Gewährung einer Verkehrsmittel-Unfallversicherung ohne Mehrkosten - Begriff der Zugabe - Selbständige Nebenleistung mit besonderem Wert - Sachliche Förderung oder Ermöglichung der ...

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    ZugVO § 1; ZugVO § 2 Abs. 1

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1983, 1328
  • MDR 1983, 647
  • GRUR 1983, 252
  • VersR 1983, 435
  • WM 1983, 335
  • WRP 1983, 335
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 09.05.1980 - I ZR 89/79

    Unzulässigkeit der Berufung wegen verspäteter Einlegung - Wirksamkeit der

    Auszug aus BGH, 27.01.1983 - I ZR 141/80
    Maßgebend ist, ob der Verkehr die zusätzliche Leistung noch als eine sachlich zur Hauptleistung gehörige Verbesserung oder als eine besondere Nebenleistung empfindet (BGH GRUR 1974, 402, 403 = WRP 1973, 330 - Service-Set - GRUR 1979, 482, 484 = WRP 1979, 456 - Briefmarken-Auktion -).

    Die Frage, ob unter diesen Umständen die von der Beklagten angekündigte und gewährte Verkehrsmittel-Unfallversicherung zum verbindlichen Leistungsinhalt des Mitgliedsvertrags gehört oder Gegenstand einer besonderen Vereinbarung mit dem Recht des Leistenden auf jederzeitige Änderung der Zuwendung ist, brauchte vom Berufungsgericht nicht entschieden zu werden; denn über die rechtliche Ausgestaltung der Leistungsbeziehung macht der Verkehr sich regelmäßig - was auch das Berufungsgericht richtig erkannt hat - keine konkreten Vorstellungen (BGH GRUR 1979, 482, 483 = WRP 1979, 456 - Briefmarken-Auktion -).

    Das Berufungsgericht hat weiter richtig erkannt, daß die in Frage stehende Nebenleistung nur dann einen Verstoß gegen § 1 Abs. 1 ZugabeVO darstellt, wenn sie nicht auch nicht im wirtschaftlichen Sinne - Teil der Hauptleistung ist, wenn sie über das vom Verkehr üblicherweise Gewünschte und Erwartete hinausgeht, einen eigenen wirtschaftlichen Wert hat und ihr Äquivalent nicht in der vereinbarten Gegenleistung findet (BGH GRUR 1964, 509, 510 - Wagenwaschplatz - GRUR 1979, 482, 484 = WRP 1979, 456 - Briefmarken-Auktion -).

    Soweit es dabei festgestellt hat, daß die Unfallversicherung die Vermittlung von Darlehen und Schuldübernahmen in keiner Weise fördere, hat es - wie sich aus der Bezugnahme auf die einschlägigen Entscheidungen des Bundesgerichtshofs ergibt - nicht die mit jeder Zugabe regelmäßig verbundene und auch angestrebte Förderung der Neigung zum Geschäftsabschluß durch den werbenden Anreiz der Mehrleistung gemeint; denn eine solche "Förderung" durch bloße Werbewirkung genügt nach den vom Berufungsgericht zitierten Ausführungen des Bundesgerichtshofs nicht; vielmehr ist erforderlich, daß die Nebenleistung im Sinne des § 1 Abs. 2 lit d ZugabeVO der Hauptleistung auch in einer besonderen Zweckbestimmung zugeordnet ist, d.h. den Zweck der Hauptleistung selbst sachlich zu fördern geeignet ist (BGH GRUR 1979, 482, 484 = WRP 1979, 456 - Briefmarken-Auktion -).

    Damit fehlt es jedoch bereits an einer unerläßlichen Voraussetzung der Zulässigkeit der Zugabe gem. § 1 Abs. 2 lit d ZugabeVO, so daß es auf die weiteren Überlegungen des Berufungsgerichts zur Frage der Handelsüblichkeit dieser Zugabe nicht ankommt (vgl. BGH GRUR 1964, 509, 511 Wagenwaschplatz - GRUR 1979, 482, 484 - WRP 1979, 456 - Briefmarken-Auktion -).

  • BGH, 07.03.1979 - I ZR 89/77

    Gewährung von zinslosen Vorschusszahlungen an die Kunden (Einlieferer) eines

    Auszug aus BGH, 27.01.1983 - I ZR 141/80
    Maßgebend ist, ob der Verkehr die zusätzliche Leistung noch als eine sachlich zur Hauptleistung gehörige Verbesserung oder als eine besondere Nebenleistung empfindet (BGH GRUR 1974, 402, 403 = WRP 1973, 330 - Service-Set - GRUR 1979, 482, 484 = WRP 1979, 456 - Briefmarken-Auktion -).

    Die Frage, ob unter diesen Umständen die von der Beklagten angekündigte und gewährte Verkehrsmittel-Unfallversicherung zum verbindlichen Leistungsinhalt des Mitgliedsvertrags gehört oder Gegenstand einer besonderen Vereinbarung mit dem Recht des Leistenden auf jederzeitige Änderung der Zuwendung ist, brauchte vom Berufungsgericht nicht entschieden zu werden; denn über die rechtliche Ausgestaltung der Leistungsbeziehung macht der Verkehr sich regelmäßig - was auch das Berufungsgericht richtig erkannt hat - keine konkreten Vorstellungen (BGH GRUR 1979, 482, 483 = WRP 1979, 456 - Briefmarken-Auktion -).

    Das Berufungsgericht hat weiter richtig erkannt, daß die in Frage stehende Nebenleistung nur dann einen Verstoß gegen § 1 Abs. 1 ZugabeVO darstellt, wenn sie nicht auch nicht im wirtschaftlichen Sinne - Teil der Hauptleistung ist, wenn sie über das vom Verkehr üblicherweise Gewünschte und Erwartete hinausgeht, einen eigenen wirtschaftlichen Wert hat und ihr Äquivalent nicht in der vereinbarten Gegenleistung findet (BGH GRUR 1964, 509, 510 - Wagenwaschplatz - GRUR 1979, 482, 484 = WRP 1979, 456 - Briefmarken-Auktion -).

    Soweit es dabei festgestellt hat, daß die Unfallversicherung die Vermittlung von Darlehen und Schuldübernahmen in keiner Weise fördere, hat es - wie sich aus der Bezugnahme auf die einschlägigen Entscheidungen des Bundesgerichtshofs ergibt - nicht die mit jeder Zugabe regelmäßig verbundene und auch angestrebte Förderung der Neigung zum Geschäftsabschluß durch den werbenden Anreiz der Mehrleistung gemeint; denn eine solche "Förderung" durch bloße Werbewirkung genügt nach den vom Berufungsgericht zitierten Ausführungen des Bundesgerichtshofs nicht; vielmehr ist erforderlich, daß die Nebenleistung im Sinne des § 1 Abs. 2 lit d ZugabeVO der Hauptleistung auch in einer besonderen Zweckbestimmung zugeordnet ist, d.h. den Zweck der Hauptleistung selbst sachlich zu fördern geeignet ist (BGH GRUR 1979, 482, 484 = WRP 1979, 456 - Briefmarken-Auktion -).

    Damit fehlt es jedoch bereits an einer unerläßlichen Voraussetzung der Zulässigkeit der Zugabe gem. § 1 Abs. 2 lit d ZugabeVO, so daß es auf die weiteren Überlegungen des Berufungsgerichts zur Frage der Handelsüblichkeit dieser Zugabe nicht ankommt (vgl. BGH GRUR 1964, 509, 511 Wagenwaschplatz - GRUR 1979, 482, 484 - WRP 1979, 456 - Briefmarken-Auktion -).

  • BGH, 13.03.1964 - Ib ZR 117/62

    Möglichkeit zum Waschen von Kraftfahrzeugen auf Waschplätzen eines

    Auszug aus BGH, 27.01.1983 - I ZR 141/80
    Das Berufungsgericht hat weiter richtig erkannt, daß die in Frage stehende Nebenleistung nur dann einen Verstoß gegen § 1 Abs. 1 ZugabeVO darstellt, wenn sie nicht auch nicht im wirtschaftlichen Sinne - Teil der Hauptleistung ist, wenn sie über das vom Verkehr üblicherweise Gewünschte und Erwartete hinausgeht, einen eigenen wirtschaftlichen Wert hat und ihr Äquivalent nicht in der vereinbarten Gegenleistung findet (BGH GRUR 1964, 509, 510 - Wagenwaschplatz - GRUR 1979, 482, 484 = WRP 1979, 456 - Briefmarken-Auktion -).

    Daß einer Verkehrsmittel-Unfallversicherung eine solche notwendige Hilfsfunktion (BGH GRUR 1964, 509, 512 - Wagenwaschplatz -) im Verhältnis zur Hauptleistung der Kreditierung von Reisegeschäften nicht zukommt, hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei festgestellt.

    Damit fehlt es jedoch bereits an einer unerläßlichen Voraussetzung der Zulässigkeit der Zugabe gem. § 1 Abs. 2 lit d ZugabeVO, so daß es auf die weiteren Überlegungen des Berufungsgerichts zur Frage der Handelsüblichkeit dieser Zugabe nicht ankommt (vgl. BGH GRUR 1964, 509, 511 Wagenwaschplatz - GRUR 1979, 482, 484 - WRP 1979, 456 - Briefmarken-Auktion -).

  • BGH, 02.03.1973 - I ZR 16/72

    Aktivlegitimation eines klagenden Verbandes - Zugabeverbot für handeslsübliche

    Auszug aus BGH, 27.01.1983 - I ZR 141/80
    Maßgebend ist, ob der Verkehr die zusätzliche Leistung noch als eine sachlich zur Hauptleistung gehörige Verbesserung oder als eine besondere Nebenleistung empfindet (BGH GRUR 1974, 402, 403 = WRP 1973, 330 - Service-Set - GRUR 1979, 482, 484 = WRP 1979, 456 - Briefmarken-Auktion -).
  • BGH, 16.04.2002 - XI ZR 375/00

    Rechtsnatur des Vertragsverhältnisses zwischen Kreditkartenunternehmen und

    Außerdem besteht das Interesse an einer Umsatzsteigerung ebenso auf seiten der Kreditkartenunternehmen, die das Kreditkartengeschäft vor allem in ihrem eigenen Provisionsinteresse betreiben (vgl. BGH, Urteil vom 27. Januar 1983 - I ZR 141/80, WM 1983, 335, 336) und ihren Gewinn in erster Linie aus der Servicegebühr, nicht aus den von den Karteninhabern zu zahlenden Jahresgebühren erwirtschaften (vgl. Hammann aaO S. 35; Kienholz aaO S. 71 Fn. 179).
  • BGH, 25.09.2001 - XI ZR 375/00

    Kreditkartengeschäfte als Forderungskauf

    Außerdem besteht das Interesse an einer Umsatzsteigerung ebenso auf seiten der Kreditkartenunternehmen, die das Kreditkartengeschäft vor allem in ihrem eigenen Provisionsinteresse betreiben (vgl. BGH, Urteil vom 27. Januar 1983 - I ZR 141/80, WM 1983, 335, 336); ihren Gewinn erwirtschaften sie in erster Linie aus der Servicegebühr, nicht aus den von den Karteninhabern zu zahlenden Jahresgebühren (vgl. Hammann aaO S. 35; Kienholz aaO S. 71 Fn. 179).
  • BGH, 25.09.1997 - I ZR 84/95

    Skibindungsmontage - Ergänzung der Hauptleistung

    Maßgeblich ist dabei, ob die angesprochenen Verkehrskreise die zusätzliche Leistung noch als eine sachlich zur Hauptleistung gehörende Verbesserung oder als eine besondere Nebenleistung ansehen (BGH, Urt. v. 27.1.1983 - I ZR 141/80, GRUR 1983, 252, 253 = WRP 1983, 335 - Diners-Club; Urt. v. 22.11.1990 - I ZR 50/89, GRUR 1991, 329, 330 = WRP 1991, 225 - Family-Karte; Urt. v. 28.10.1993 - I ZR 246/91, GRUR 1994, 230, 231 = WRP 1994, 108 - Euroscheck-Differenzzahlung; GRUR 1994, 743, 744 - Zinsgünstige Kfz-Finanzierung durch Herstellerbank).
  • BGH, 28.04.1994 - I ZR 68/92

    Zinsgünstige Kfz-Finanzierung durch Herstellerbank - Wirtschaftliche Einheit;

    Maßgebend ist dabei, ob die angesprochenen Verkehrskreise die zusätzliche Leistung noch als eine sachliche, zur Hauptleistung gehörende Verbesserung oder als eine besondere Nebenleistung ansehen (BGH, Urt. v. 27.1.1983 - I ZR 141/80, GRUR 1983, 252, 253 = WRP 1983, 335 - Diners-Club; Urt. v. 28.10.1993 - I ZR 246/91, WRP 1994, 108, 109 - Euroscheck-Differenzzahlung).
  • BGH, 23.05.1991 - I ZR 294/89

    Rückfahrkarte - Verbotene Nebenleistung

    Maßgeblich ist insoweit, ob der Verkehr die zusätzliche Leistung als eine sachliche Verbesserung der Hauptware oder -leistung oder als eine besondere Nebenleistung empfindet (BGH, Urt. v. 27.1.1983 I ZR 141/80, GRUR 1983, 252, 253 = WRP 1983, 335 - Diners Club; Urt. v. 22.11.1990 - I ZR 50/89, GRUR 1991, 329, 330 = WRP 1991, 225, 226 - Family-Karte; st. Rspr.).
  • BGH, 23.05.1991 - I ZR 172/89

    One for Two - Verbotene Nebenleistung

    Das Vorliegen einer Zugabe wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß es sich um eine nach bürgerlich-rechtlicher Beurteilung zum Leistungsinhalt des Hauptvertrages gehörende Zuwendung handelt und das werbende Unternehmen dem Verbraucher hierauf einen Leistungsanspruch einräumt (BGH - Briefmarken-Auktion aaO; Urt. v. 27.01.1983 - I ZR 141/80, GRUR 1983, 252, 253 - Diners-Club).
  • BGH, 22.11.1990 - I ZR 50/89

    Family-Karte - Verbotene Nebenleistung

    Maßgeblich ist insoweit, ob der Verkehr die zusätzliche Leistung noch als eine sachliche Verbesserung oder als eine besondere Nebenleistung empfindet (BGH, Urt. v. 27.1.1983 - I ZR 141/80, GRUR 1983, 252, 253 = WRP 1983, 335 - Diners-Club, st. Rspr.).
  • LG Krefeld, 26.08.2008 - 5 O 356/07

    Verletzung der Pflicht eines Zwangsverwalters zur ordnungsgemäßen Verwaltung als

    Dies ist in der Rechtsprechung für einen Anwalt, der an Vergleichsverhandlungen mitwirkt, anerkannt (vgl. BGH, NJW 1983, 1328).
  • OLG Frankfurt, 19.05.1994 - 6 W 41/94

    Verstoß gegen ZugabeVO bei Werbung

    Maßgeblich ist insoweit, ob der Verkehr die zusätzliche Leistung noch als eine sachliche Verbesserung oder als eine besondere Nebenleistung empfindet (so die ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, vgl. WRP 1991, 225 [226] Family-Karte; BGH GRUR 1983, 252 [253] - Diners-Club).
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