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   BGH, 11.07.1985 - I ZR 63/83   

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https://dejure.org/1985,1036
BGH, 11.07.1985 - I ZR 63/83 (https://dejure.org/1985,1036)
BGH, Entscheidung vom 11.07.1985 - I ZR 63/83 (https://dejure.org/1985,1036)
BGH, Entscheidung vom 11. Juli 1985 - I ZR 63/83 (https://dejure.org/1985,1036)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Unlauterer Wettbewerb - Vergleichende Werbung - Konkurrenzprodukte - Auffallen durch Werbeaufwand - Großer Werbeaufwand

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    UWG § 1
    "Großer Werbeaufwand"; Unlautere Abwertung von Konkurrenzprodukten durch Hinweis auf großen Werbeaufwand

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1986, 319
  • NJW-RR 1986, 198 (Ls.)
  • MDR 1986, 116
  • GRUR 1985, 982
  • BB 1985, 1867
  • WRP 1985, 704
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 24.11.1972 - I ZR 157/71

    Wettbewerbsverstöße bei der Herstellung und dem Vertrieb von Bitterspirituosen -

    Auszug aus BGH, 11.07.1985 - I ZR 63/83
    Wie das Berufungsgericht im Ausgangspunkt nicht verkannt hat, verstoßen allgemein gehaltene Werbevergleiche insbesondere dann gegen die Grundsätze des lauteren Wettbewerbs, wenn sie sich nicht in den Grenzen einer sachlich gebotenen Erörterung halten, sondern eine pauschale Abwertung der fremden Erzeugnisse darstellen (vgl. BGH, Urt. v. 24.11.1972 - I ZR 157/71, GRUR 1973, 270 f. - Der sanfte Bitter).
  • BGH, 25.03.1999 - I ZR 77/97

    UWG § 1; Richtlinie 97/55/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6.

    Es kommt mithin darauf an, ob die angegriffene Werbeaussage sich noch in den Grenzen einer sachlich gebotenen Erörterung hält oder bereits eine pauschale Abwertung der fremden Erzeugnisse darstellt (vgl. BGH, Urt. v. 11.7.1985 - I ZR 63/83, GRUR 1985, 982, 983 = WRP 1985, 704 - Großer Werbeaufwand; Urt. v. 7.11.1996 - I ZR 183/94, GRUR 1997, 227, 228 = WRP 1997, 182 - Aussehen mit Brille).
  • BGH, 02.05.1996 - I ZR 152/94

    Preistest - Vergleichende Werbung

    Es handelt sich dabei um Fälle, in denen entweder die Hervorhebung der eigenen Leistung auf Kosten einer pauschalen Herabsetzung der (ungenannten) Mitbewerber erfolgt (vgl. z.B. BGH, Urt. v. 11.7.1985 - I ZR 63/83, GRUR 1985, 982, 983 = WRP 1985, 704 - Großer Werbeaufwand) oder in denen sich der Vergleich generell nicht mehr im Rahmen des sachlich Gebotenen hält, weil er sich als lückenhaft oder gar als unwahr erweist (vgl. BGH, Urt. v. 27.2.1986 - I ZR 7/84, GRUR 1986, 548, 549 = WRP 1986, 654 - Dachsteinwerbung; Urt. v. 3.2.1988 - I ZR 183/85, GRUR 1988, 764, 767 = WRP 1988, 525 - Krankenkassen-Fragebogen).
  • BGH, 02.05.1996 - I ZR 108/94

    Preisvergleich II - Vergleichende Werbung

    Es handelt sich dabei um Fälle, in denen entweder die Hervorhebung der eigenen Leistung auf Kosten einer pauschalen Herabsetzung der (ungenannten) Mitbewerber erfolgt (vgl. z.B. BGH, Urt. v. 11.7.1985 - I ZR 63/83, GRUR 1985, 982, 983 = WRP 1985, 704 - Großer Werbeaufwand) oder in denen sich der Vergleich generell nicht mehr im Rahmen des sachlich Gebotenen hält, weil er sich als lückenhaft oder gar als unwahr erweist (vgl. BGH, Urt. v. 27.2.1986 - I ZR 7/84, GRUR 1986, 548, 549 = WRP 1986, 654 - Dachsteinwerbung; Urt. v. 3.2.1988 - I ZR 183/85, GRUR 1988, 764, 767 = WRP 1988, 525 - Krankenkassen-Fragebogen).
  • BGH, 27.10.1998 - X ZB 20/98

    Anforderungen an die Büroorganisation eines Rechtsanwalts im Hinblick auf die

    Da eine Prozeßpartei gemäß § 85 Abs. 2 ZPO für das Verhalten ihres Prozeßbevollmächtigten einzustehen hat, kommt gemäß § 233 ZPO eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nur in Betracht, wenn ausgeschlossen werden kann (st. Rspr., z.B. BGH, Beschl. v. 18.10.1995 - I ZB 15/95, NJW 1986, 319), daß Rechtsanwalt T. die Versäumung der am 29. Mai 1998 ablaufenden Frist zur Einlegung der Berufung gegen das am 29. April 1998 zugestellte Urteil des Landgerichts Neuruppin durch ein vorwerfbares Fehlverhalten verursacht hat.
  • BGH, 07.11.1996 - I ZR 183/94

    Aussehen mit Brille - Pauschale Herabsetzung

    In einem solchen Fall kann in der werbemäßigen Anpreisung der eigenen Leistung eine gemäß § 1 UWG sittenwidrige pauschale Herabsetzung der (ungenannten) Mitbewerber gesehen werden (vgl. BGH, Urt. v 11.7.1985 - I ZR 63/83, GRUR 1985, 982, 983 - WRP 1985, 704 - Großer Werbeaufwand).
  • BGH, 03.02.1988 - I ZR 183/85

    Krankenkassen-Fragebogen

    Eine solche unzulässige Gesamtabwertung der Leistungen von Mitbewerbern, die auch ohne konkrete Bezugnahme auf einen bestimmten Konkurrenten wettbewerbswidrig wäre, käme in Betracht, wenn der Werbevergleich oder die Aufforderung dazu mit einer pauschalen, schlagwortartigen Herabsetzung der Leistungen der Mitbewerber ohne eine sachliche Erläuterung der insoweit maßgebenden Umstände verbunden wäre und für den potentiellen Kunden keine Möglichkeit einer sachlichen Nachprüfung bestünde (BGH, Urt. v. 24.11.1972 - I ZR 157/71, GRUR 1973, 270, 271 - Der sanfte Bitter; Urt. v. 11.7.1985 - I ZR 63/83, GRUR 1985, 982, 983 = WRP 1985, 704, 705 - Großer Werbeaufwand).
  • KG, 18.09.1998 - 25 U 6073/97

    Zulässigkeit eines pauschalen Vergleichs mit Konkurrenzprodukten

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  • OLG München, 11.10.1990 - 6 U 4414/90

    Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Werbung; Vorliegen einer unzulässigen

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  • OLG Köln, 26.09.1997 - 6 U 63/97

    "Herkömmlicher Rasierer"; herabsetzende vergleichende Werbung

    Dabei kann in Ausnahmefällen sogar ohne erkennbaren Bezug auf einen Mitbewerber eine vergleichende Werbung als wettbewerbswidrig angesehen werden, wenn zum Beispiel die Hervorhebung der eigenen Leistung auf Kosten einer pauschalen Herabsetzung der (ungenannten) Mitbewerber erfolgt (vgl. dazu BGH "Großer Werbeaufwand" GRUR 1985/982, 983; BGH "Preistest" WRP 1996/1097, 1098, Köhler/Pieper, UWG § 1 Rdnr. 146, 152, jeweils m.w.N.).
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