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   BGH, 29.06.1989 - I ZR 180/87   

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BGH, 29.06.1989 - I ZR 180/87 (https://dejure.org/1989,917)
BGH, Entscheidung vom 29.06.1989 - I ZR 180/87 (https://dejure.org/1989,917)
BGH, Entscheidung vom 29. Juni 1989 - I ZR 180/87 (https://dejure.org/1989,917)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Sittenverstoß - Gewinnspiel - Wettbewerbswidrigkeit - Gewinnscheine - Gewinnchance

Papierfundstellen

  • NJW 1989, 3013
  • NJW-RR 1989, 1439 (Ls.)
  • MDR 1990, 128
  • GRUR 1989, 757
  • WRP 1989, 799
 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 21.02.1975 - I ZR 46/74

    Vertrieb eines Schokoladenriegels - Veranstaltung eines Gewinnspiels - Sammlung

    Auszug aus BGH, 29.06.1989 - I ZR 180/87
    Solche besonderen wettbewerblichen Umstände können, wie das Berufungsgericht weiter zutreffend ausgeführt hat, auch darin liegen, daß die Teilnehmer des Gewinnspiels einem psychologischen Kaufzwang ausgesetzt sind (aaO. - Alles frisch; m.w.N. aus der Rechtsprechung) oder in übertriebener Weise angelockt werden (BGH, Urt. v. 2.11.1973 - I ZR 111/72, GRUR 1974, 729, 731 = WRP 1974, 200 - SWEEPSTAKE; Urt. v. 21.2.1975 - I ZR 46/74, WRP 1976, 100, 101 - Mars).
  • BGH, 15.05.1986 - I ZR 32/85

    Lakritz-Konfekt; Bedeutungswandel eines allgemeinen Gattungsbegriffs zur

    Auszug aus BGH, 29.06.1989 - I ZR 180/87
    b) Ein übertriebenes und daher wettbewerbswidriges Anlocken durch die Veranstaltung eines Gewinnspiels liegt dann vor, wenn die Spielteilnehmer durch mit dem Spiel verbundene sachfremde Beeinflussungen dazu veranlaßt werden, ohne Prüfung der Güte und Preiswürdigkeit die Waren zu kaufen, für die geworben wird (aaO. - SWEEPSTAKE; vgl. auch Urt. v. 15.5.1986 - I ZR 25/84, GRUR 1986, 820, 821 = WRP 1986, 608 - Probejahrbuch).
  • BGH, 18.09.1970 - I ZR 123/69

    Lichdi-Center

    Auszug aus BGH, 29.06.1989 - I ZR 180/87
    a) Die Wettbewerbswidrigkeit des psychologischen Kaufzwangs beruht auf der Einflußnahme auf die Willensentscheidung des Umworbenen mit außerhalb der Sache liegenden Mitteln, Umständen und Auswirkungen in einem solchen Ausmaß, daß der Umworbene aufgrund dessen zumindest anstandshalber nicht umhin kann, auf das Angebot einzugehen (BGH, Urt. v. 18.9.1970 - I ZR 123/69, GRUR 1971, 322 = WRP 1971, 437 - Lichdi Center).
  • BGH, 16.03.1989 - I ZR 241/86

    Gewinnspiel I

    Auszug aus BGH, 29.06.1989 - I ZR 180/87
    Sie sind jedoch zu verbieten, wenn besondere Umstände vorliegen, die den Vorwurf der Wettbewerbswidrigkeit begründen können (vgl. dazu BGH, Urt. v. 4.12.1986 - I ZR 170/84, GRUR 1987, 243, 244 = WRP 1987, 320 - Alles frisch; Urt. v. 16.3.1989 - I ZR 241/86, Umdr.
  • BGH, 15.05.1986 - I ZR 25/84

    Probe-Jahrbuch

    Auszug aus BGH, 29.06.1989 - I ZR 180/87
    b) Ein übertriebenes und daher wettbewerbswidriges Anlocken durch die Veranstaltung eines Gewinnspiels liegt dann vor, wenn die Spielteilnehmer durch mit dem Spiel verbundene sachfremde Beeinflussungen dazu veranlaßt werden, ohne Prüfung der Güte und Preiswürdigkeit die Waren zu kaufen, für die geworben wird (aaO. - SWEEPSTAKE; vgl. auch Urt. v. 15.5.1986 - I ZR 25/84, GRUR 1986, 820, 821 = WRP 1986, 608 - Probejahrbuch).
  • BGH, 02.11.1973 - I ZR 111/72

    Sweepstake

    Auszug aus BGH, 29.06.1989 - I ZR 180/87
    Solche besonderen wettbewerblichen Umstände können, wie das Berufungsgericht weiter zutreffend ausgeführt hat, auch darin liegen, daß die Teilnehmer des Gewinnspiels einem psychologischen Kaufzwang ausgesetzt sind (aaO. - Alles frisch; m.w.N. aus der Rechtsprechung) oder in übertriebener Weise angelockt werden (BGH, Urt. v. 2.11.1973 - I ZR 111/72, GRUR 1974, 729, 731 = WRP 1974, 200 - SWEEPSTAKE; Urt. v. 21.2.1975 - I ZR 46/74, WRP 1976, 100, 101 - Mars).
  • BGH, 04.12.1986 - I ZR 170/84

    Alles frisch - Wettbewerbswidrigkeit eines Gewinnspiels

    Auszug aus BGH, 29.06.1989 - I ZR 180/87
    Sie sind jedoch zu verbieten, wenn besondere Umstände vorliegen, die den Vorwurf der Wettbewerbswidrigkeit begründen können (vgl. dazu BGH, Urt. v. 4.12.1986 - I ZR 170/84, GRUR 1987, 243, 244 = WRP 1987, 320 - Alles frisch; Urt. v. 16.3.1989 - I ZR 241/86, Umdr.
  • BGH, 11.02.1977 - I ZR 17/76

    Kaffee-Verlosung

    Auszug aus BGH, 29.06.1989 - I ZR 180/87
    Diese Wertschätzung werde ihm - was er zumindest als möglich und wahrscheinlich ansehen müsse - nicht mehr entgegengebracht, wenn er sich lediglich als Interessent für ein Gratislos (BGH, Urt. v. 11.2.1977 - I ZR 17/76, GRUR 1977, 727, 728 = WRP 1977, 566 - Kaffeeverlosung I) oder für einen Aufkleber (aaO. - Alles frisch) erweise.
  • BGH, 17.02.2000 - I ZR 239/97

    Space Fidelity Peep-Show

    Die Ankündigung eines Gewinnspiels kann erst dann als wettbewerbswidrig untersagt werden, wenn besondere Umstände vorliegen, die den Vorwurf der Sittenwidrigkeit begründen (vgl. BGH, Urt. v. 29.6.1989 - I ZR 180/87, GRUR 1989, 757 = WRP 1989, 799 - McBacon; Urt. v. 5.2.1998 - I ZR 151/95, GRUR 1998, 735, 736 = WRP 1998, 724 - Rubbelaktion, m.w.N.).

    Das Berufungsgericht hat zwar im Ausgangspunkt zutreffend erkannt, daß ein solcher, die Sittenwidrigkeit begründender besonderer Umstand vorliegen kann, wenn die Teilnehmer des Gewinnspiels in übertriebener Weise angelockt werden (vgl. BGH GRUR 1989, 757 - McBacon; GRUR 1998, 735, 736 - Rubbelaktion, m.w.N.).

    Von einem übertriebenen Anlocken kann nicht schon dann ausgegangen werden, wenn Kunden anläßlich der Teilnahme an einem Gewinnspiel Waren kaufen, sondern erst dann, wenn diese Kunden durch die mit dem Gewinnspiel verbundenen sachfremden Beeinflussungen davon abgehalten werden, die Güte und Preiswürdigkeit dieser Waren zu prüfen (vgl. BGH GRUR 1989, 757, 758 - McBacon; GRUR 1998, 735, 736 - Rubbelaktion, m.w.N.).

    Handelt es sich um ein kleines Ladenlokal mit individueller Bedienung, so wird sich ein nicht unerheblicher Teil dieser Interessenten dazu veranlaßt sehen, wenigstens eine Kleinigkeit zu kaufen, um den - als peinlich empfundenen - Eindruck zu vermeiden, nicht als Kunde, sondern nur wegen des Gewinnspiels gekommen zu sein (vgl. BGH GRUR 1989, 757, 758 - McBacon; GRUR 1998, 735, 736 - Rubbelaktion, m.w.N.).

    Unter diesen Umständen kann nicht angenommen werden, daß die Interessenten aus der Anonymität heraustreten müssen, um an dem Gewinnspiel teilnehmen zu können (vgl. BGH GRUR 1989, 757, 758 - McBacon; GRUR 1998, 735, 736 - Rubbelaktion).

  • BGH, 13.03.2003 - I ZR 212/00

    Werbung mit einer "umgekehrten Versteigerung"

    Wettbewerbswidrig ist die Werbung erst dann, wenn der Einsatz aleatorischer Reize dazu führt, die freie Entschließung der angesprochenen Verkehrskreise so nachhaltig zu beeinflussen, daß ein Kaufentschluß nicht mehr von sachlichen Gesichtspunkten, sondern maßgeblich durch das Streben nach der in Aussicht gestellten Gewinnchance bestimmt wird (vgl. BGH, Urt. v. 29.6.1989 - I ZR 180/87, GRUR 1989, 757 = WRP 1989, 799 - McBacon; Urt. v. 5.2.1998 - I ZR 151/95, GRUR 1998, 735, 736 = WRP 1998, 724 - Rubbelaktion; BGH GRUR 2000, 820, 821 - Space Fidelity Peep-Show).
  • BGH, 05.02.1998 - I ZR 151/95

    Rubbelaktion - übertriebenes Anlocken; psychologischer Kaufzwang

    Solche Umstände können darin begründet sein, daß nach der Anlage des Gewinnspiels Teilnehmer einem psychischen Kaufzwang ausgesetzt oder in übertriebener Weise angelockt werden (BGH GRUR 1973, 591, 593 - Schatzjagd; GRUR 1987, 243, 244 - Alles frisch; Urt. v. 29.6.1989 - I ZR 180/87, GRUR 1989, 757 = WRP 1989, 799 - McBacon).

    Die Beurteilung des Einsatzes eines psychischen Kaufzwangs als unlauter beruht darauf, daß mit außerhalb der Sache liegenden Mitteln der Einflußnahme derart auf die Willensentscheidung des Umworbenen eingewirkt wird, daß dieser zumindest anstandshalber nicht umhinkann, auf das Angebot einzugehen (BGH, Urt. v. 18.9.1970 - I ZR 123/69, GRUR 1971, 322 = WRP 1970, 437 - Lichdi-Center; GRUR 1989, 757 - McBacon).

    Insbesondere geben die Umstände des Streitfalls keinerlei Anlaß zu der Annahme, der Interessent habe aus der Anonymität heraustreten müssen, um an dem Gewinnspiel teilnehmen zu können (vgl. BGH GRUR 1989, 757, 758 - McBacon; Urt. v. 18.9.1997 - I ZR 119/95, WRP 1998, 162, 163 - Erstcoloration).

  • BGH, 22.05.2003 - I ZR 185/00

    "Foto-Aktion"; Wettbewerbswidriges Anlocken durch Abgabe von Farbbildabzügen zu

    Entsprechendes gilt, wenn der Kunde durch eine unentgeltliche oder annähernd unentgeltliche Zuwendung im Geschäftslokal in eine Situation gebracht wird, in der er den Eindruck gewinnen kann, er könne einem an sich nicht beabsichtigten Geschäftsabschluß nicht ausweichen, weil er, wenn er allein die Vergünstigung in Anspruch nehme, die ihm als Kaufinteressenten entgegengebrachte Wertschätzung verlieren würde (vgl. BGH, Urt. v. 4.12.1986 - I ZR 170/84, GRUR 1987, 243, 244 = WRP 1987, 320 - Alles frisch; Urt. v. 29.6.1989 - I ZR 180/87, GRUR 1989, 757 = WRP 1989, 799 - McBacon; Urt. v. 17.2.2000 - I ZR 239/97, GRUR 2000, 820, 821 f. = WRP 2000, 724 - Space Fidelity Peep-Show).
  • BGH, 11.04.2002 - I ZR 225/99

    Gewinnspiel im Radio

    Besondere Umstände, die die Annahme der Sittenwidrigkeit rechtfertigen, können in der Kopplung des Warenabsatzes mit der Teilnahme an dem Gewinnspiel, in einem psychischen Kaufzwang, in einer Irreführung des Publikums über die Gewinnchancen oder in einem übertriebenen Anlocken bestehen (vgl. BGH, Urt. v. 29.6.1989 - I ZR 180/87, GRUR 1989, 757 = WRP 1989, 799 - McBacon; Urt. v. 9.11.1995 - I ZR 212/93, GRUR 1996, 290, 291 = WRP 1996, 199 - Wegfall der Wiederholungsgefahr; BGH GRUR 2000, 820, 821 - Space Fidelity Peep-Show).
  • OLG Hamburg, 20.03.2002 - 5 U 31/01

    Unlauterer Wettbewerb bei Gewinnspiel, welches von Warenbestellung abhängig ist

    Damit hat der BGH seine Liberalisierungstendenzen im Anschluss an die Entscheidungen "McBacon" (BGH GRUR 89, 757ff - McBacon) und "Rubbelaktion" (BGH GRUR 98, 735 ff - Rubbelaktion) fortgesetzt, in denen schon die unwiderstehliche Anlockwirkung wertvoller Gewinne bzw. der Veranlassung zum Aufsuchen der Geschäftsräume verneint wurde.

    "Von einem übertriebenen Anlocken kann nicht schon dann ausgegangen werden, wenn Kunden anlässlich der Teilnahme an einem Gewinnspiel Waren kaufen, sondern erst dann, wenn diese Kunden durch die mit dem Gewinnspiel verbundenen sachfremden Beeinflussungen davon abgehalten werden, die Güte und Preiswürdigkeit der Waren zu prüfen (vgl. BGH GRUR 1989, 757, 758 - McBacon; GRUR 1998, 735, 736 - Rubbelaktion).

  • OLG Köln, 09.03.2005 - 6 U 197/04

    UWG -Recht - "Zinsbonus Volltreffer"; Abhängigkeit des Zinssatzes vom

    Erst wenn die Anlockwirkung so stark ist, dass der Verkehr von einer sachgerechten Prüfung des Waren- oder Dienstleistungsangebots abgelenkt wird und seine Entschließung nicht mehr nach sachlichen Kriterien trifft, sondern maßgeblich von der Erwägung bestimmt wird, die in Aussicht gestellte Gewinnchance oder unentgeltliche Zuwendung zu erhalten, ist das Angebot mit den Grundsätzen des Leistungswettbewerbs nicht zu vereinbaren und unter dem Gesichtspunkt des übertriebenen Anlockens als wettbewerbswidrig zu qualifizieren (vgl. BGH WRP 1998, 724, 726 - "Rubbelaktion"; GRUR 1989, 757, 758 - "McBacon"; GRUR 2000, 820, 821 - "Space Fidelity Peep-Show"; GRUR 2002, 1003, 1004 - "Gewinnspiel im Radio"; GRUR 2003, 626, 627. - "Umgekehrte Versteigerung II"; WRP 2003, 1101, 1103 - "Foto-Aktion"; WRP 2004, 345, 347 - "Umgekehrte Versteigerung im Internet").
  • OLG Köln, 30.03.2001 - 6 U 140/00

    Zulässigkeit einer Wertreklame

    Die Einordnung eines Verhaltens als nach den Grundsätzen des psychologischen Kaufzwangs unlautere Wettbewerbshandlung beruht darauf, dass auf die Willensentscheidung des Umworbenen mit ausserhalb der Sache liegenden Mitteln der Einflussnahme in einem solchen Ausmaß eingewirkt wird, dass dieser zumindest anstandshalber nicht umhin kann, auf das Angebot einzugehen (BGH WRP 1998, 724, 725 "Rubbelaktion"; BGH GRUR 1989, 757 "Mc Bacon"; Baumbach/Hefermehl, a.a.O., Rdn. 89, 94 und 157, jeweils m.w.N.).

    Das wäre nämlich erst dann der Fall, wenn die Anziehungskraft der in Aussicht gestellten Gratisleistung so stark wäre, dass das Publikum sachfremd beeinflusst und davon abgehalten würde, die Güte und Preiswürdigkeit der Waren der Mitbewerber zu prüfen (BGH WRP 2000, 724, 726 "Space Fidelity Peep-Show" und BGH GRUR 1989, 757, 758 "Mc Bacon" sowie BGH GRUR 1998, 735, 736 "Rubbelaktion" m.w.N.).

  • BGH, 13.03.2003 - I ZR 146/00

    Werbung mit "umgekehrter Versteigerung" nicht wettbewerbswidrig

    Wettbewerbswidrig ist die Werbung erst dann, wenn der Einsatz aleatorischer Reize dazu führt, die freie Entschließung der angesprochenen Verkehrskreise so nachhaltig zu beeinflussen, daß ein Kaufentschluß nicht mehr durch sachliche Gesichtspunkte, sondern maßgeblich durch das Streben nach der in Aussicht gestellten Gewinnchance bestimmt wird (vgl. BGH, Urt. v. 29.6.1989 - I ZR 180/87, GRUR 1989, 757 = WRP 1989, 799 - McBacon; Urt. v. 5.2.1998 - I ZR 151/95, GRUR 1998, 735, 736 = WRP 1998, 724 - Rubbelaktion; BGH GRUR 2000, 820, 821 - Space Fidelity Peep-Show).
  • OLG Naumburg, 30.12.1994 - 2 U 154/94

    Übertriebenes Anlocken durch Gewinnspiel als relevante

    Sie können dennoch aber nicht schlechthin als unlauter beurteilt werden, sondern sind erst dann zu verbieten, wenn besondere Umstände vorliegen, die etwa in Form eines psychologischen Kaufzwangs und/oder eines übertriebenen Anlockens den Vorwurf der Wettbewerbswidrigkeit begründen (BGH, Urteil v. 29.06.1989, GRUR 1989, 757 m. W. N. - Mc Bacon -).

    Diese wird bei Veranstaltung eines Gewinnspiels dann als übertrieben und damit als wettbewerbswidrig angesehen, wenn die Spielteilnehmer durch sachfremde Beeinflussungen, die mit dem Spiel verbunden sind, dazu veranlaßt werden, die durch das Gewinnspiel zugleich beworbenen Waren ohne Prüfung der Güte und Preiswürdigkeit zu kaufen (BGH, GRUR 1989, 757, 758 - Mc Bacon -).

  • BGH, 07.05.1992 - I ZR 176/90

    Glücksball-Festival - Psychologischer Kaufzwang; übertriebenes Anlocken

  • LG München I, 25.02.2003 - 33 O 1562/03

    Unzulässige Kopplung bei McDonald's Gewinnspiel

  • KG, 03.09.1999 - 5 U 5329/99

    Zulässigkeit eines Gewinnspiels

  • OLG Köln, 29.01.1999 - 6 U 121/98

    Keramikfrosch

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