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   BGH, 05.10.1989 - I ZR 56/89   

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BGH, 05.10.1989 - I ZR 56/89 (https://dejure.org/1989,114)
BGH, Entscheidung vom 05.10.1989 - I ZR 56/89 (https://dejure.org/1989,114)
BGH, Entscheidung vom 05. Oktober 1989 - I ZR 56/89 (https://dejure.org/1989,114)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Notwendigkeit der Verfolgung gemeinsamer gewerblicher Interessen von Mitgliedern eines Verbandes zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs als Voraussetzung hinsichtlich seiner Klagebefugnis - Auswirkungen einer Erzielung von Abmahnkostenerstattungen und Vertragsstrafen auf ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    UWG § 3, § 13 Abs. 2 Nr. 2
    "Wettbewerbsverein IV"; Prozeßführungsbefugnis eines Wettbewerbsvereins; Unzulässigkeit unzutreffender Blickfangwerbung

  • rechtsportal.de

    UWG § 3, § 13 Abs. 2 Nr. 2
    "Wettbewerbsverein IV"; Prozeßführungsbefugnis eines Wettbewerbsvereins; Unzulässigkeit unzutreffender Blickfangwerbung

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Klagebefugnis von Wettbewerbsvereinen (IBR 1990, 183)

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1990, 102
  • MDR 1990, 130
  • GRUR 1990, 282
  • WM 1990, 364
  • WRP 1990, 255
 
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Wird zitiert von ... (78)Neu Zitiert selbst (25)

  • BGH, 19.05.1988 - I ZR 52/86

    "Wettbewerbsverein III"; Klagebefugnis eines Wettbewerbsvereins; Finanzierung aus

    Auszug aus BGH, 05.10.1989 - I ZR 56/89
    Auf die Revision der Beklagten ist diese Entscheidung durch Senatsurteil vom 19. Mai 1988 - I ZR 52/86 (GRUR 1988, 918 = WRP 1988, 662 - Wettbewerbsverein III) aufgehoben worden, weil aufgrund der bis dahin getroffenen Feststellungen die Prozeßführungsbefugnis des Klägers nicht zweifelsfrei erschien.

    Das Berufungsgericht ist bei seiner Würdigung zutreffend davon ausgegangen, daß der Bundesgerichtshof mit seiner ersten Entscheidung in diesem Verfahren (Urt. v. 19.5.1988 - I ZR 52/86, GRUR 1988, 918 = WRP 1988, 662 - Wettbewerbsverein III) seine bisherige Rechtsprechung, insbesondere zur Notwendigkeit der Verfolgung gewerblicher Interessen, nicht geändert, sondern lediglich in einigen Punkten - insbesondere durch Nennung möglicher Zweifelsgründe - verdeutlicht hat.

    Soweit in der Literatur und in der Rechtsprechung dazu andere Meinungen vertreten werden (vgl. etwa Jahn/Pirrwitz, GRUR 1988, 884 ff. und Ulrich, EWiR 1988 1029, 1030; ferner OLG Koblenz WRP 1989, 120, 122), beruhen sie auf Mißverständnissen des Inhalts oder der Tragweite der genannten Senatsentscheidung.

    Auch mit dem Hinweis im Urteil vom 19. Mai 1988 (a.a.O. - Wettbewerbsverein III) darauf, daß der Kläger "bisher keine sonstige Vereinstätigkeit entfaltet habe", hat der Bundesgerichtshof lediglich Anforderungen wiederholt, die bereits in früheren Entscheidungen ausgesprochen worden waren, nämlich die Notwendigkeit, daß ein Verein zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs neben der unmittelbaren Verfolgung von Wettbewerbsverstößen auch andere - ebenfalls der Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs dienliche - Tätigkeiten entfalten müsse wie etwa die Beobachtung des Wettbewerbsgeschehens, Testkäufe, Abmahntätigkeiten, unter Umständen auch die Teilnahme an wettbewerbspolitischen Veranstaltungen und einen Rundschreibendienst (vgl. BGH a.a.O. - Wettbewerbsverein I; BGH, Urt. v. 6.3.1986 - I ZR 14/84, GRUR 1986, 676, 677 = WRP 1986, 467 - Bekleidungswerk).

    In der Entscheidung vom 19. Mai 1988 (a.a.O. - Wettbewerbsverein III) ist auch nicht der in früheren Entscheidungen des Bundesgerichtshofs ausgesprochene Grundsatz aufgegeben worden, daß die Klagebefugnis keine Verletzung oder Beführung der Interessen einzelner Mitglieder voraussetzt (vgl. BGH, Beschl. v. 10.3.1971 - I ZR 73/69, GRUR 1971, 516 = WRP 1971, 264 - Brockhaus-Enzyklopädie; BGH a.a.O. - Spezialklinik).

    Jedoch folgt aus dem Wesen des zu fordernden "gewerblichen Interesses" - nur dies wird im Urteil vom 19. Mai 1988 (a.a.O. - Wettbewerbsverein III) verdeutlicht -, daß es für die Klagebefugnis nicht genügt, wenn Gewerbetreibende sich zu einem Verband zusammenschließen, der das Ziel der Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs ohne jeden Zusammenhang mit den wirklichen gewerblichen Belangen seiner Mitglieder verfolgen soll.

    Der Hinweis im Urteil vom 19. Mai 1988 (a.a.O. - Wettbewerbsverein III) auf die Bedenklichkeit eines krassen Mißverhältnisses zwischen der Höhe der Mitgliedsbeiträge und -spenden einerseits und den Einnahmen aus Abmahngebühren und Vertragsstrafen andererseits darf nicht dahin mißverstanden werden, daß ein Verband gehalten sein könnte, um so höhere Mitgliedsbeiträge einzufordern, je höher die echten Erträge einer pflichtgemäßen Wahrnehmung seiner satzungsgemäßen Aufgaben - zu denen die Einforderung von Vertragsstrafen im Falle wiederholter Verletzungshandlungen fraglos zählt - ausfallen und je günstiger sich dadurch seine gesamte Finanzlage gestaltet.

  • BGH, 06.03.1986 - I ZR 14/84

    "Bekleidungswerk"; Prozeßführung eines Verbandes; Werbung mit dem Begriff

    Auszug aus BGH, 05.10.1989 - I ZR 56/89
    Auch mit dem Hinweis im Urteil vom 19. Mai 1988 (a.a.O. - Wettbewerbsverein III) darauf, daß der Kläger "bisher keine sonstige Vereinstätigkeit entfaltet habe", hat der Bundesgerichtshof lediglich Anforderungen wiederholt, die bereits in früheren Entscheidungen ausgesprochen worden waren, nämlich die Notwendigkeit, daß ein Verein zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs neben der unmittelbaren Verfolgung von Wettbewerbsverstößen auch andere - ebenfalls der Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs dienliche - Tätigkeiten entfalten müsse wie etwa die Beobachtung des Wettbewerbsgeschehens, Testkäufe, Abmahntätigkeiten, unter Umständen auch die Teilnahme an wettbewerbspolitischen Veranstaltungen und einen Rundschreibendienst (vgl. BGH a.a.O. - Wettbewerbsverein I; BGH, Urt. v. 6.3.1986 - I ZR 14/84, GRUR 1986, 676, 677 = WRP 1986, 467 - Bekleidungswerk).

    Allerdings hat der Bundesgerichtshof wiederholt ausgesprochen, daß einem Verband die Klagebefugnis abzuerkennen ist, wenn ihm die sachlichen bzw. finanziellen Mittel zur Erfüllung seiner Verbandszwecke fehlen (vgl. BGH a.a.O. - Wettbewerbsverein I; BGH, Urt. v. 13.3.1986 - I ZR 27/84, GRUR 1986, 676 = WRP 1986, 469 - Wettbewerbsverein II).

  • KG, 19.12.1988 - 25 U 2645/88
    Auszug aus BGH, 05.10.1989 - I ZR 56/89
    Dies gilt um so mehr, als nicht nur das Berufungsgericht selbst, sondern auch ein anderer Zivilsenat des Kammergerichts in dem vom Berufungsgericht in zulässiger Weise urkundlich verwerteten Verfahrensakten 25 U 2645/88, die auch dem erkennenden Senat vorgelegen haben, aufgrund einer von ihm zu den hier interessierenden Fragen vorgenommenen Vernehmung des Vorsitzenden des Klägers und des Zeugen Rechtsanwalt R. die Angaben der genannten Personen ebenfalls als im wesentlichen glaubhaft beurteilt hat (Urt. v. 19.12.1988 - 25 U 2645/88).

    Diese Feststellungen, die auch in Übereinstimmung mit inhaltlich gleichen und aufgrund einer Beweisaufnahme getroffenen Feststellungen im sowohl vom Berufungsgericht als auch vom erkennenden Senat beigezogenen Urteil des Kammergerichts vom 19. Dezember 1988 (25 U 2645/88) stehen, sind revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.

  • BGH, 21.04.1988 - I ZR 82/86

    Meßpuffer; Irreführung bei an Fachkreise gerichteter Werbung

    Auszug aus BGH, 05.10.1989 - I ZR 56/89
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs darf eine blickfangmäßig herausgestellte Angabe für sich genommen nicht unrichtig bzw. für den Verkehr mißverständlich sein; darauf, ob ihr richtiger Sinn sich aus anderen, ihrerseits nicht blickfangmäßig hervortretenden Angaben derselben Werbung bei näherer Befassung mit dieser entnehmen läßt, kommt es nicht an; denn eine im Sinne des § 3 UWG relevante Irreführung des angesprochenen Publikums liegt schon dann vor, wenn diese durch den - den falschen Anschein erweckenden - Blickfang veranlaßt wird, sich mit dem damit beworbenen Angebot näher zu befassen (vgl. BGH, Urt. v. 18.12.1981 - I ZR 198/79, GRUR 1982, 242, 244 = WRP 1982, 270 - Anforderungsscheck für Barauszahlungen; BGH, Urt. v. 10.10.1985 - I ZR 240/83, GRUR 1986, 318, 320 = WRP 1986, 146 - Verkaufsfahrten; Urt. v. 24.4.1986 - I ZR 56/84, GRUR 1987, 45, 47 = WRP 1986, 603 - Sommerpreiswerbung; Urt. v. 21.4.1988 - I ZR 82/86, GRUR 1988, 700, 702 = WRP 1989, 13 - Meßpuffer, jeweils m.w.N.).
  • BGH, 10.10.1985 - I ZR 240/83

    Verkaufsfahrten

    Auszug aus BGH, 05.10.1989 - I ZR 56/89
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs darf eine blickfangmäßig herausgestellte Angabe für sich genommen nicht unrichtig bzw. für den Verkehr mißverständlich sein; darauf, ob ihr richtiger Sinn sich aus anderen, ihrerseits nicht blickfangmäßig hervortretenden Angaben derselben Werbung bei näherer Befassung mit dieser entnehmen läßt, kommt es nicht an; denn eine im Sinne des § 3 UWG relevante Irreführung des angesprochenen Publikums liegt schon dann vor, wenn diese durch den - den falschen Anschein erweckenden - Blickfang veranlaßt wird, sich mit dem damit beworbenen Angebot näher zu befassen (vgl. BGH, Urt. v. 18.12.1981 - I ZR 198/79, GRUR 1982, 242, 244 = WRP 1982, 270 - Anforderungsscheck für Barauszahlungen; BGH, Urt. v. 10.10.1985 - I ZR 240/83, GRUR 1986, 318, 320 = WRP 1986, 146 - Verkaufsfahrten; Urt. v. 24.4.1986 - I ZR 56/84, GRUR 1987, 45, 47 = WRP 1986, 603 - Sommerpreiswerbung; Urt. v. 21.4.1988 - I ZR 82/86, GRUR 1988, 700, 702 = WRP 1989, 13 - Meßpuffer, jeweils m.w.N.).
  • BGH, 24.04.1986 - I ZR 56/84

    Sommerpreiswerbung

    Auszug aus BGH, 05.10.1989 - I ZR 56/89
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs darf eine blickfangmäßig herausgestellte Angabe für sich genommen nicht unrichtig bzw. für den Verkehr mißverständlich sein; darauf, ob ihr richtiger Sinn sich aus anderen, ihrerseits nicht blickfangmäßig hervortretenden Angaben derselben Werbung bei näherer Befassung mit dieser entnehmen läßt, kommt es nicht an; denn eine im Sinne des § 3 UWG relevante Irreführung des angesprochenen Publikums liegt schon dann vor, wenn diese durch den - den falschen Anschein erweckenden - Blickfang veranlaßt wird, sich mit dem damit beworbenen Angebot näher zu befassen (vgl. BGH, Urt. v. 18.12.1981 - I ZR 198/79, GRUR 1982, 242, 244 = WRP 1982, 270 - Anforderungsscheck für Barauszahlungen; BGH, Urt. v. 10.10.1985 - I ZR 240/83, GRUR 1986, 318, 320 = WRP 1986, 146 - Verkaufsfahrten; Urt. v. 24.4.1986 - I ZR 56/84, GRUR 1987, 45, 47 = WRP 1986, 603 - Sommerpreiswerbung; Urt. v. 21.4.1988 - I ZR 82/86, GRUR 1988, 700, 702 = WRP 1989, 13 - Meßpuffer, jeweils m.w.N.).
  • BGH, 18.12.1981 - I ZR 198/79

    Unlauterer Wettbewerb - Anforderungsscheck - Irreführung des Verkehrs -

    Auszug aus BGH, 05.10.1989 - I ZR 56/89
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs darf eine blickfangmäßig herausgestellte Angabe für sich genommen nicht unrichtig bzw. für den Verkehr mißverständlich sein; darauf, ob ihr richtiger Sinn sich aus anderen, ihrerseits nicht blickfangmäßig hervortretenden Angaben derselben Werbung bei näherer Befassung mit dieser entnehmen läßt, kommt es nicht an; denn eine im Sinne des § 3 UWG relevante Irreführung des angesprochenen Publikums liegt schon dann vor, wenn diese durch den - den falschen Anschein erweckenden - Blickfang veranlaßt wird, sich mit dem damit beworbenen Angebot näher zu befassen (vgl. BGH, Urt. v. 18.12.1981 - I ZR 198/79, GRUR 1982, 242, 244 = WRP 1982, 270 - Anforderungsscheck für Barauszahlungen; BGH, Urt. v. 10.10.1985 - I ZR 240/83, GRUR 1986, 318, 320 = WRP 1986, 146 - Verkaufsfahrten; Urt. v. 24.4.1986 - I ZR 56/84, GRUR 1987, 45, 47 = WRP 1986, 603 - Sommerpreiswerbung; Urt. v. 21.4.1988 - I ZR 82/86, GRUR 1988, 700, 702 = WRP 1989, 13 - Meßpuffer, jeweils m.w.N.).
  • BGH, 12.01.1951 - V ZR 11/50

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 05.10.1989 - I ZR 56/89
    Diese Beweisanträge durfte das Berufungsgericht daher in dem für die Feststellung der Prozeßführungsbefugnis maßgeblichen Freibeweisverfahren (vgl. BGH, Urt. v. 12.1.1951 - V ZR 11/50, NJW 1951, 441, 442; Urt. v. 9.7.1987 - VII ZB 10/86, NJW 1987, 2075, 2076 [BGH 26.02.1987 - IX ZR 136/86], m.w.N.) ohne Rechtsverstoß vernachlässigen.
  • BGH, 29.11.1974 - I ZR 117/73

    Klagebefugnis eines Verbandes zur Förderung gewerblicher Interessen bei einer

    Auszug aus BGH, 05.10.1989 - I ZR 56/89
    Der Bundesgerichtshof hat nicht erst in diesem Urteil, sondern auch vorher in ständiger Rechtsprechung gefordert, daß ein Verband zur Förderung gewerblicher Interessen (§ 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG n.F.) die im Gesetz selbst genannten Voraussetzungen nicht nur der Form und dem Wortlaut der Satzung nach, sondern auch durch seine Tätigkeit erfüllen muß, indem er tatsächlich gewerbliche Interessen verfolgt (vgl. z.B. BGH, Urt. v. 10.3.1971 - I ZR 109/69, GRUR 1971, 585, 586 = WRP 1971, 469 - Spezialklinik; Urt. v. 29.11.1974 - I ZR 117/73, GRUR 1975, 377, 378 = WRP 1975, 21 - Verleger von Tonträgern; Urt. v. 7.11.1985 - I ZR 105/83, GRUR 1986, 320, 321 = WRP 1986, 201 - Wettbewerbsverein I).
  • BGH, 26.02.1987 - IX ZR 136/86

    Anspruchsübergang bei der Bürgschaft auf erstes Anfordern

    Auszug aus BGH, 05.10.1989 - I ZR 56/89
    Diese Beweisanträge durfte das Berufungsgericht daher in dem für die Feststellung der Prozeßführungsbefugnis maßgeblichen Freibeweisverfahren (vgl. BGH, Urt. v. 12.1.1951 - V ZR 11/50, NJW 1951, 441, 442; Urt. v. 9.7.1987 - VII ZB 10/86, NJW 1987, 2075, 2076 [BGH 26.02.1987 - IX ZR 136/86], m.w.N.) ohne Rechtsverstoß vernachlässigen.
  • BGH, 14.10.1982 - I ZR 81/81

    Prozessführungsbefugnis eines sowohl gewerblichen Interessen als auch

  • BGH, 12.07.1984 - I ZR 123/82

    Beseitigung der Wiederholungsgefahr durch eine Unterwerfungserklärung

  • BGH, 10.03.1971 - I ZR 109/69

    Anspruch auf Unterlassung von unlauterer Werbung für eine urologische

  • BGH, 12.04.1984 - I ZR 45/82

    Anwaltsabmahnung

  • BGH, 29.03.1974 - I ZR 15/73

    Wirtschaftsanzeigen public-relations

  • BGH, 07.11.1985 - I ZR 105/83

    Wettbewerbsverein; Voraussetzungen der Klagebefugnis von Verbänden; Entfaltung

  • BGH, 09.07.1987 - VII ZB 10/86

    Prüfung der Zulässigkeitsvoraussetzungen eines Rechtsmittels im Wege des

  • BGH, 10.03.1971 - I ZR 73/69

    Förderung des lauteren Wettbewerbs durch Aufklärung und Belehrung - Bekämpfung

  • BGH, 09.11.1979 - I ZR 24/78

    Rechtsschutzbedürfnis

  • BGH, 30.03.1988 - I ZR 40/86

    Verlagsverschulden; Haftung des Vertragsstrafeschuldners für Verschuldend es

  • OLG Hamburg, 09.06.1988 - 3 U 8/88
  • BGH, 13.03.1964 - Ib ZR 120/62
  • OLG Hamm, 21.10.1986 - 4 U 281/86
  • BVerwG, 24.10.1980 - 4 C 81.77

    Antrag auf Erteilung einer Genehmigung zur Durchführung von Erneuerungsarbeiten

  • BGH, 13.03.1986 - I ZR 27/84

    Wettbewerbsverein II; Klagebefugnis eines Wettbewerbsvereins bei Fehlen einer

  • BGH, 04.07.2019 - I ZR 149/18

    Zum Einwand des Rechtsmissbrauchs gegenüber der Deutschen Umwelthilfe

    cc) Allerdings ist nicht jedes Bestreben eines Verbands, durch die Gestaltung seines Vorgehens gegen Wettbewerbsverstöße auch Einnahmen in Form von Abmahnkostenerstattungen oder Vertragsstrafen zu erzielen, ein Indiz für ein missbräuchliches Vorgehen (vgl. zur Klagebefugnis von Wettbewerbsverbänden BGH, Urteil vom 5. Oktober 1989 - I ZR 56/89, GRUR 1990, 282, 285 [juris Rn. 39] = WRP 1990, 255 - Wettbewerbsverein IV; Urteil vom 27. Januar 2005 - I ZR 146/02, GRUR 2005, 689, 690 [juris Rn. 20] = WRP 2005, 1007 - Sammelmitgliedschaft III).

    Das gilt zumindest solange der angebliche Vereinszweck nicht als vorgeschobenes Mittel zur Verwirklichung der Einnahmeerzielung angesehen werden muss (vgl. BGH, GRUR 1990, 282, 285 [juris Rn. 39] - Wettbewerbsverein IV).

    Die Personalkosten eines Verbraucherverbands können nur dann als ein Indiz für einen Rechtsmissbrauch im Sinne von § 8 Abs. 4 Satz 1 UWG gewertet werden, wenn ihre Höhe den konkreten Verdacht rechtfertigt, der eigentliche Zweck des Vereins liege nicht in der Verfolgung von Verbraucherinteressen, sondern in der Generierung von Einnahmen für (überhöhte) Personalkosten (vgl. zur Einnahmenerzielung generell BGH, GRUR 1990, 282, 285 [juris Rn. 39] - Wettbewerbsverein IV).

  • OLG Karlsruhe, 09.09.2020 - 6 U 38/19

    Tap-Tags - Unterlassungsanspruch bei fehlender Kenntlichmachung des kommerziellen

    Den Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen ist die Klagebefugnis und Anspruchsberechtigung verliehen, weil die Bekämpfung unlauterer geschäftlicher Handlungen gem. § 1 Satz 2 UWG auch im Interesse der Allgemeinheit an einem unverfälschten Wettbewerb liegt (BGH, Urt. v. 05.10.1989, I ZR 56/89 - Wettbewerbsverein IV, GRUR 1990, 282, 284; Köhler/Feddersen , in: Köhler/Bornkamm/Feddersen, § 8 Rn. 3.30).
  • BGH, 10.12.1992 - I ZR 186/90

    Fortsetzungszusammenhang - Vertragsstrafevereinbarung

    Der erkennende Senat hat schon im Urteil vom 5. Oktober 1989 (I ZR 56/89, GRUR 1990, 282, 285 = WRP 1990, 255 - Wettbewerbsverein IV) die auch dort in Rede stehende Praxis eines Verbands, Unterwerfungsschuldner regelmäßig zum Verzicht auf die Einrede des Fortsetzungszusammenhangs zu bewegen, als fragwürdig bezeichnet.

    Diese Fragwürdigkeit verdichtet sich für die Zukunft, nachdem mit der vorliegenden Entscheidung klargestellt ist, daß ein solcher (uneingeschränkter) Verzicht gegenüber einem Verband unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt erforderlich ist, zu Bedenken, die sich einerseits aus den Aufgaben solcher Verbände, andererseits aus dem Verbot des Mißbrauchs der Verbandstätigkeit für die vorwiegende Erzielung von Einkünften ergeben (vgl. dazu BGH aaO., GRUR 1990, 282, 286 - Wettbewerbsverein IV).

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