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   BGH, 11.10.1990 - I ZR 59/89   

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https://dejure.org/1990,1293
BGH, 11.10.1990 - I ZR 59/89 (https://dejure.org/1990,1293)
BGH, Entscheidung vom 11.10.1990 - I ZR 59/89 (https://dejure.org/1990,1293)
BGH, Entscheidung vom 11. Oktober 1990 - I ZR 59/89 (https://dejure.org/1990,1293)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    UrhG § 31 Abs. 4
    "Videozweitauswertung"; Videozweitauswertung als noch nicht bekannte Nutzungsart

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1991, 429
  • MDR 1991, 410
  • GRUR 1991, 133
  • afp 1991, 408
  • WRP 1991, 166
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 05.06.1985 - I ZR 53/83

    GEMA-Vermutung I

    Auszug aus BGH, 11.10.1990 - I ZR 59/89
    Wollte man sie bei jedem Arbeits- oder Dienstverhältnis generell vom Anwendungsbereich des § 43 UrhG ausnehmen, so wäre dies mit dem Schutzzweck des § 31 Abs. 4 UrhG nicht zu vereinbaren, der dem Urheber grundsätzlich die Entscheidung darüber vorbehalten will, ob und gegen welches Entgelt er auch mit der Nutzung für neu gefundene Nutzungsarten einverstanden ist (Begründung des Regierungsentwurfs, BT-Drucks. IV/270, S. 56; BGHZ 95, 274, 282f - GEMA-Vermutung I).

    Es kann nicht unterstellt werden, daß die Kenntnis einer Nutzungsart, nämlich der Videozweitauswertung von Spielfilmen, die in ihrer wirtschaftlichen Bedeutung der Auswertung im Wege öffentlicher Filmvorführung vergleichbar ist (vgl. BGHZ 95, 274, 283, 284 - GEMA-Vermutung I), ohne Einfluß auf die Höhe der Vergütung des Regisseurs geblieben wäre.

    Das Berufungsgericht ist zutreffend und von der Revision unbeanstandet davon ausgegangen, daß die - eine beliebig oft wiederholbare Nutzung im privaten Bereich ermöglichende - Videozweitauswertung von (Kino-) Spielfilmen gegenüber der herkömmlichen Auswertung im Wege der öffentlichen Filmvorführung als eine besondere Nutzungsart im Sinne des § 31 Abs. 4 UrhG anzusehen ist, da es sich um eine technisch und wirtschaftlich eigenständige Verwertungsform handelt (vgl. BGHZ 95, 274, 283f - GEMA-Vermutung I).

    Maßgebend ist, daß die Nutzungsart nicht nur mit ihren technischen Möglichkeiten bekannt ist, sondern auch als wirtschaftlich bedeutsam und verwertbar (vgl. BGHZ 95, 274, 284 - GEMA-Vermutung I; BGH GRUR 1988, 296, 298 - GEMA-Vermutung IV).

  • BGH, 15.10.1987 - I ZR 96/85

    GEMA-Vermutung IV; Vermutung für Wahrnehmung der Rechte an Spielfilmen durch die

    Auszug aus BGH, 11.10.1990 - I ZR 59/89
    Im übrigen wäre auch bei Altverträgen zu berücksichtigen, daß nach früherem Recht der Zweckübertragungsgedanke der Einräumung von Rechten an einer noch nicht bekannten Nutzungsart an sich regelmäßig entgegenstand (vgl. BGH, Urt. v. 15.10.1987 - I ZR 96/85, GRUR 1988, 296, 299 - GEMA-Vermutung IV).

    Die Regelung des § 31 Abs. 4 UrhG gehört zu den zwingenden Normen des Urheberrechtsgesetzes (BGH GRUR 1988, 296, 298 - GEMA-Vermutung IV).

    Maßgebend ist, daß die Nutzungsart nicht nur mit ihren technischen Möglichkeiten bekannt ist, sondern auch als wirtschaftlich bedeutsam und verwertbar (vgl. BGHZ 95, 274, 284 - GEMA-Vermutung I; BGH GRUR 1988, 296, 298 - GEMA-Vermutung IV).

  • OLG München, 08.12.1988 - 29 U 3058/86

    Einräumung der Rechte zur Videozweitverwertung; Übertragung von Nutzungsrechten

    Auszug aus BGH, 11.10.1990 - I ZR 59/89
    Die Berufung ist ohne Erfolg geblieben (OLG München ZUM 1989, 146).
  • BGH, 24.11.1983 - I ZR 147/81

    Zum Leistungsschutzrecht des Filmregisseurs

    Auszug aus BGH, 11.10.1990 - I ZR 59/89
    Maßgebend ist dabei allein, ob er durch seine Regietätigkeit die Filmgestaltung in schöpferischer Weise (mit-) geprägt hat (vgl. BGHZ 90, 219, 224f - Filmregisseur).
  • OLG Köln, 09.01.2009 - 6 U 86/08

    Der Frosch mit der Maske

    Der Bundesgerichtshof hat im Fall des 1968 ebenfalls unter der Regie von Dr. S. entstandenen Films "Winnetou und Old Shatterhand im Tal der Toten" angenommen, dass sich eine mögliche Vermarktung von Spielfilmen auf Videokassetten, gegenüber der die Auswertung auf DVD keine wirtschaftlich eigenständige Verwertungsform darstellt (BGH, GRUR 2005, 937 [939] - Der Zauberberg), erst im Laufe der siebziger Jahre abzeichnete (BGH, GRUR 1991, 133 [136] - Videozweitauswertung I; vgl. auch BGHZ 128, 336 = GRUR 1995, 212 [213] - Videozweitauswertung III).

    Damit stand schon vor Einführung des § 31 Abs. 4 UrhG in seiner von 1966 bis 2007 gültigen Fassung der allgemeine Zweckübertragungsgedanke der Einräumung von Rechten an einer noch nicht bekannten Nutzungsart an sich regelmäßig entgegen (BGH, GRUR 1988, 296 [299] - GEMA-Vermutung IV; vgl. von Gamm, a.a.O., § 31 Rn. 15; Wandtke / Holzapfel, GRUR 2004, 284 [286] m.w.N.), und zwar auch im Verhältnis zwischen Filmschaffenden und Filmherstellern (so in einem obiter dictum BGH, GRUR 1991, 133 [135] - Videozweitauswertung I).

    Wie das Landgericht zutreffend hervorgehoben hat, ist unklar, inwieweit neben den Jahresverträgen Einzelvereinbarungen zur Übertragung der Nutzungsrechte des Regisseurs an den konkreten Filmproduktionen (sei es gegenüber der D. zur Weiterübertragung auf den Filmhersteller, sei es unmittelbar diesem gegenüber, vgl. BGH, GRUR 1991, 133 [135] - Videozweitauswertung I) getroffen wurden.

    Wie das Landgericht - von der Berufung nicht angegriffen - zutreffend ausgeführt hat, kann von einer persönlichen Abhängigkeit und Weisungsgebundenheit des Regisseurs Dr. S. von der D. oder dem jeweiligen Filmhersteller, die im Streitfall (für das Verhältnis zu § 31 Abs. 4 UrhG in seit 1966 abgeschlossenen Verträgen vgl. BGH, GRUR 1991, 133 [135] - Videozweitauswertung I) möglicherweise von vornherein gegen eine Beteiligung an Verwertungserlösen aus erst künftig bekannt werdenden Nutzungsformen hätte sprechen können, keine Rede sein.

    Dass er sich nach ersten Videoveröffentlichungen seiner Karl-May-Filme durch andere Unternehmen seit 1979 zunächst darauf beschränkte, eine Verletzung seiner Rechte an dem 1968 - unter Geltung des § 31 Abs. 4 UrhG - entstandenen Film "Winnetou und Old Shatterhand im Tal der Toten" geltend zu machen (vgl. BGH GRUR 1991, 133 - Videozweitauswertung I), lässt sich schon für sich genommen nicht als Verzicht auf mögliche Ansprüche wegen der Verletzung seiner Rechte an älteren Filmen interpretieren.

    Der Regisseur, der in der Regel den entscheidenden Einfluss auf die schöpferische Gestaltung der technischen Realisierung eines Filmstoffes nimmt, ist zwar in erster Linie als Filmurheber anzusehen (BGH, GRUR 1991, 133 [135] - Videozweitauswertung I).

    Den hier verwendeten Begriff der Leistungsklage hat der Bundesgerichtshof, nachdem er den auf Unterlassung, Auskunft, Rechnungslegung und Feststellung der Schadensersatzpflicht gerichteten Antrag des als Miturheber angesehenen Regisseurs Dr. S. im Fall Videozweitauswertung I (BGH, GRUR 1991, 133) unbeanstandet gelassen hatte, in späteren Entscheidungen (BGHZ 128, 336 = GRUR 1995, 212 [213] - Videozweitauswertung III; BGH, GRUR 2003, 1035 [1037] - Hundertwasserhaus) auch auf alle vorgenannten Ansprüche mit Ausnahme des Unterlassungsanspruchs bezogen.

  • BGH, 28.10.2010 - I ZR 18/09

    Der Frosch mit der Maske

    Damals war selbst die Auswertung auf Videokassette eine noch nicht bekannte Art der Nutzung von Kinofilmen (vgl. BGH, Urteil vom 11. Oktober 1990 - I ZR 59/89, GRUR 1991, 133, 136 f. = WRP 1991, 166 - Videozweitauswertung I; vgl. auch BGH, Urteil vom 26. Januar 1995 - I ZR 63/93, BGHZ 128, 336, 340 ff. - Videozweitauswertung III).

    bb) Der Senat hat bereits in der Entscheidung "Videozweitauswertung I", die gleichfalls die - dort allerdings nach dem Urheberrechtsgesetz von 1965 zu beurteilende - Frage betraf, ob der Vater des Klägers als Regisseur einem Filmhersteller die Nutzungsrechte an Filmwerken für unbekannte Nutzungsarten eingeräumt hatte, darauf hingewiesen, dass nach dem vor Inkrafttreten des Urheberrechtsgesetzes geltenden Recht der Beteiligungsgrundsatz und der Übertragungszweckgedanke regelmäßig der Annahme einer stillschweigenden Einräumung von Rechten an noch nicht bekannten Nutzungsarten durch den Filmurheber an den Filmregisseur entgegenstanden (BGH, GRUR 1991, 133, 135 - Videozweitauswertung I).

    Es ist daher anzunehmen, dass die Kenntnis einer Nutzungsart, die - wie die Zweitauswertung von Spielfilmen auf Videokassette oder auf DVD - in ihrer wirtschaftlichen Bedeutung der Auswertung im Wege öffentlicher Filmvorführung vergleichbar ist, die Höhe der Vergütung des Regisseurs beeinflusst hätte (vgl. BGH, GRUR 1991, 133, 135 - Videozweitauswertung I).

    Der Regisseur ist zwar in erster Linie als Filmurheber anzusehen, weil er im Regelfall den entscheidenden Einfluss auf die schöpferische Gestaltung der technischen Realisierung eines Filmstoffes nimmt (BGH, GRUR 1991, 133, 135 - Videozweitauswertung I).

  • BGH, 26.01.1995 - I ZR 63/93

    Videozweitauswertung III

    Da dies von der Beklagten nicht in Zweifel gezogen worden ist, bedurfte es keiner näheren Begründung, um den Kläger als Miturheber an den Drehbüchern und als Urheber der Filme anzusehen (vgl. BGH, Urt. v. 11.10.1990 - I ZR 59/89, GRUR 1991, 133, 134 f. - Videozweitauswertung I).

    Nach der Rechtsprechung des Senats kommt es für die Beurteilung der Klausel des genannten Tarifvertrags auf die Bekanntheit der in Rede stehenden Nutzungsart im Sinne des § 31 Abs. 4 UrhG an (vgl. BGH GRUR 1991, 133, 135 - Videozweitauswertung I).

    Maßgebend ist grundsätzlich, daß die Nutzungsart nicht nur mit ihren technischen Möglichkeiten, sondern auch als wirtschaftlich bedeutsam und verwertbar bekannt ist (vgl. BGHZ 95, 274, 284 - GEMA-Vermutung I; BGH, Urt. v. 15.10.1987 - I ZR 96/85, GRUR 1988, 296, 298 - GEMA- Vermutung IV; BGH GRUR 1991, 133, 136 - Videozweitauswertung I).

    Dies entspricht dem Schutzzweck der Bestimmung des § 31 Abs. 4 UrhG, nach dem in jedem Fall dem Urheber die Entscheidung darüber vorbehalten bleiben soll, "ob und gegen welches Entgelt er mit der Nutzung seines Werkes auch für die neu erfundene Art einverstanden ist" (Begründung des Regierungsentwurfs, BT-Drucks. IV/270, S. 56; BGHZ 95, 274, 282 f. - GEMA-Vermutung I; BGH GRUR 1991, 133, 136 - Videozweitauswertung I).

    Dementsprechend hat der Senat schon in seiner bisherigen - vom Berufungsgericht insoweit angeführten - Rechtsprechung angenommen, daß die Parteien zwar über eine bekannte, aber wirtschaftlich zunächst noch bedeutungslose Nutzungsform in zulässiger Weise ausdrückliche Vereinbarungen treffen können (BGH GRUR 1991, 133, 136 - Videozweitauswertung I).

  • LG Köln, 19.03.2008 - 28 O 296/07

    Erbe hat Auskunftsansprüche und Ansprüche auf Rechnungslegung für unter

    Anders als der Regisseur kann die Leistung dieser Personen aufgrund des strengen Weisungsverhältnisses auch in einer rein technischen und handwerklichen Ausführung ihrer Tätigkeit liegen, die die notwendige Schöpfungshöhe gerade nicht erreicht (vgl. auch BGH in GRUR 1991, 133 - Videozweitauswertung).

    Hierfür spricht auch, dass Dr. K2 eine pauschale Vergütung für seine Tätigkeit als Regisseur an den streitgegenständlichen Filmen erhielt (vgl. BGH in GRUR 1991, 133 -Videozweitauswertung).

    Sind die einzelnen Nutzungsarten im Vertrag aufgeführt, so kommt dieser Grundsatz jedoch nicht zur Anwendung (vgl. BGH in GRUR 1982, 727 - Altverträge, BGH in GRUR 1991, 133 - Videozweitauswertung).

    Entscheidend zu berücksichtigen ist, dass die wirtschaftlichen Auswirkungen des Rechts der Vervielfältigung und Verbreitung auf Video oder DVD zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses in den 50er Jahren bis Mitte der 60er Jahre noch nicht bekannt waren, da insbesondere die wirtschaftlichen Auswirkungen einer breiten Verwertung von Filmen auf Video oder DVD vergleichbar einer Auswertung im Kino oder durch die Vergabe von Senderechten an Fernsehsender für die Parteien nicht ersichtlich war (vgl. BGH in GRUR 1991, 133 - Videozweitauswertung).

  • BGH, 19.04.2001 - I ZR 283/98

    Barfuß ins Bett; Begründung und Umfang des Urheberrechts zu Zeiten der ehemaligen

    Der Regisseur eines Filmwerkes gehört im Regelfall zu den Filmurhebern und kann möglicherweise auch Alleinurheber sein (vgl. BGH, Urt. v. 11.10.1990 - I ZR 59/89, GRUR 1991, 133, 135 - Videozweitauswertung).
  • BGH, 28.10.2010 - I ZR 85/09

    Urheberrecht: Einräumung von Nutzungsrechten eines Drehbuchautors an unbekannten

    Bei Abschluss des Vertrages im Jahre 1963 war die Auswertung auf Videokassette eine noch nicht bekannte Art der Nutzung von Kinofilmen (vgl. BGH, Urteil vom 11. Oktober 1990 - I ZR 59/89, GRUR 1991, 133, 136 f. = WRP 1991, 166 - Videozweitauswertung I; vgl. auch BGH, Urteil vom 26. Januar 1995 - I ZR 63/93, BGHZ 128, 336, 340 ff. - Videozweitauswertung III).
  • OLG Hamburg, 05.11.1998 - 3 U 212/97

    Nutzungsrechte an Fotografien

    So wurde aufgrund technischer Neuerungen von der Rechtsprechung etwa die Videozweitauswertung von Kinofilmen (BGH, Urt. v. 11.10.90, GRUR 1991, 133 "Videozweitauswertung I") und sogar die Musik-CD gegenüber der LP oder Musikkassette (OLG Düsseldorf, NJW-RR 1996, 420; Fromm/Nordemann/Hertin, aaO, §§ 31/32, Rdnr. 18; a.A. Schack, aaO, Rdnr. 551, Reber, aaO, S. 796) als eigenständige Nutzungsart anerkannt.

    Unbekannt und daher zum Schutz des Urhebers unübertragbar wäre die CD-ROM-Nutzung danach gewesen, wenn zwar ihre technische, nicht aber auch ihre wirtschaftliche Bedeutung und Verwertbarkeit zum Zeitpunkt der jeweiligen Vertragsabschlüsse bekannt gewesen wäre (BGH, Urt. v. 11.10.90; GRUR 1991, 133, 135 "Videozweitauswertung I"; BGH, Urt. v. 5.6.85, BGHZ 95, 274, 284 - "GEMA-Vermutung I"; BGH, Urt. v. 15.10.87, GRUR 1988, 296, 298 - "GEMA-Vermutung IV"; BGH, Urt. v. 26.1.95, BGHZ 128, 336, 341 - "Videozweitauswertung III").

  • BGH, 09.12.1993 - I ZB 23/91

    "RIGIDITE II"; Bejahung eines Freihaltebedürfnisses für eine zur Beschreibung von

    Denn für die im vorliegenden Fall allein entscheidungserhebliche Frage eines Freihaltebedürfnisses der deutschen Verkehrskreise stimmen - wovon auch das Bundespatentgericht im angefochtenen Beschluß (S. 8) zutreffend ausgegangen ist - die einerseits § 4 Abs. 2 Nr. 1 WZG und andererseits Art. 6 quinquies Abschn. B Nr. 2 PVÜ zu entnehmenden Voraussetzungen sachlich überein (vgl. BGH, Beschl. v. 21.06.1990 - I ZB 11/89, GRUR 1991, 135, 136 [BGH 11.10.1990 - I ZR 59/89] = GRUR Int. 1991, 133, 134 - NEW MAN; BGH, Beschl. v. 04.07.1991 - I ZB 7/89, GRUR 1991, 839, 840 - Z-Tech; Baumbach/Hefermehl a.a.O., Art. 6 quinquies PVÜ Rdn. 5; Busse/Starck, WZG, 6. Aufl., Art. 6 quinquies PVÜ Rdn. 7 unter b), so daß eine Bescheidung des ursprünglichen Begehrens der Anmelderin gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 1 WZG mit im wesentlichen gleichlautender Begründung, zumindest aber mit keinesfalls günstigerem Ergebnis für die Anmelderin hätte erfolgen können.

    Wie der Bundesgerichtshof bereits entschieden hat, kann dem hier allein in Frage stehenden Schutzversagungsgrund des Freihaltebedürfnisses grundsätzlich auch der Gebrauch einer fremdsprachigen Marke im fremdsprachigen Ausland gemäß Art. 6 quinquies Abschn. C Abs. 1 PVÜ entgegenstehen (BGH, Beschl. v. 21.06.1990 - I ZB 11/89, GRUR 1991, 135, 136 f. [BGH 11.10.1990 - I ZR 59/89] = GRUR Int. 1991, 133, 134 - NEW MAN).

  • KG, 24.07.2001 - 5 U 9427/99

    Verwertung von Pressefotos - Übersendung zum Abdruck in Printmedien - kein

    Es kann aber nicht angenommen werden, dass der Urheber die Verwertung auch solcher Nutzungsarten bezweckt, an deren wirtschaftlichem Ergebnis er nicht beteiligt ist (BGH, GRUR 1977, 42, 46 - Schmalfilmrechte; GRUR 1991, 133, 135 - Videozweitauswertung).
  • OLG Düsseldorf, 23.10.2001 - 20 U 19/01

    Eingriffe in das Vervielfältigungsrecht durch Videomitschnitte und in das

    Dies ergibt sich aus den allgemeinen Vorgaben des Urhebervertragsrechts (§ 31 Abs. 4 und 5 UrhG), wonach im Zweifel davon auszugehen ist, daß ein Urheber Rechte nur in dem Umfang überträgt, der für die Erreichung des Vertragszwecks erforderlich ist (vgl. BGH, GRUR 1991, 133, 135 - Videozweitauswertung).
  • OLG München, 10.12.1992 - 29 U 6173/89

    Auslegung eines Drehbuchvertrages; Übertragung der Nutzungsrechte für die

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