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   BGH, 22.10.1992 - I ZR 284/90   

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https://dejure.org/1992,1281
BGH, 22.10.1992 - I ZR 284/90 (https://dejure.org/1992,1281)
BGH, Entscheidung vom 22.10.1992 - I ZR 284/90 (https://dejure.org/1992,1281)
BGH, Entscheidung vom 22. Oktober 1992 - I ZR 284/90 (https://dejure.org/1992,1281)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    UWG § 3
    Teilzahlungspreis II; Irreführende Werbung bei Nichtangabe des Teilzahlungspreises

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Finanzierter Kauf - Teilzahlungspreis - Irreführende Preisangabe - Verbraucher

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1993, 1205 (Ls.)
  • NJW-RR 1993, 226
  • MDR 1993, 227
  • GRUR 1993, 127
  • WM 1993, 131
  • BB 1993, 24
  • WRP 1993, 108
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 21.04.1988 - I ZR 82/86

    Meßpuffer; Irreführung bei an Fachkreise gerichteter Werbung

    Auszug aus BGH, 22.10.1992 - I ZR 284/90
    Eine Irreführung im Sinne des § 3 UWG ist nämlich schon dann anzunehmen, wenn die blickfangmäßig herausgestellte Gestaltung der Anzeige bei einem nicht unwesentlichen Teil der Verbraucher einen unzutreffenden Eindruck vermittelt, auch wenn dieser bei näherem Zusehen und Überlegen korrigiert werden kann (BGH, Urt. v. 21.4.1988 - I ZR 82/86, GRUR 1988, 700, 702 - Meßpuffer; Urt. v. 8.6.1989 - I ZR 233/87, GRUR 1989, 855, 856 - Teilzahlungskauf II).
  • BGH, 08.06.1989 - I ZR 233/87

    Teilzahlungskauf II

    Auszug aus BGH, 22.10.1992 - I ZR 284/90
    Eine Irreführung im Sinne des § 3 UWG ist nämlich schon dann anzunehmen, wenn die blickfangmäßig herausgestellte Gestaltung der Anzeige bei einem nicht unwesentlichen Teil der Verbraucher einen unzutreffenden Eindruck vermittelt, auch wenn dieser bei näherem Zusehen und Überlegen korrigiert werden kann (BGH, Urt. v. 21.4.1988 - I ZR 82/86, GRUR 1988, 700, 702 - Meßpuffer; Urt. v. 8.6.1989 - I ZR 233/87, GRUR 1989, 855, 856 - Teilzahlungskauf II).
  • BGH, 02.04.1992 - I ZR 146/90

    Stundung ohne Aufpreis - Kaufpreisstundung

    Auszug aus BGH, 22.10.1992 - I ZR 284/90
    Der Kläger hat von Anfang an eindeutig und zweifelsfrei klargestellt, daß er mit seinem Klagebegehren nicht zwei selbständige Streitgegenstände zur Entscheidung gestellt, sondern seinem einheitlichen Antrag zwei Begründungen beigefügt hat (vgl. BGH, Urt. v. 2.4.1992 - I ZR 146/90, GRUR 1992, 552, 554 - Stundung ohne Aufpreis).
  • BGH, 11.06.1992 - I ZR 161/90

    Teilzahlungspreis - Endpreis

    Auszug aus BGH, 22.10.1992 - I ZR 284/90
    Wie der Senat in seinem nach Erlaß der angefochtenen Entscheidung ergangenen Urteil vom 11.06.92 - I ZR 161/90 - Teilzahlungspreis (zur Veröffentlichung bestimmt) ausgeführt hat, ist ein Handelsunternehmen, das den Kredit zur Finanzierung des Kaufpreises nicht selbst gewährt, sondern lediglich dessen Vermittlung anbietet, nicht gemäß § 1 PAngV zur Angabe eines Teilzahlungspreises als Endpreis verpflichtet.
  • BGH, 05.07.2001 - I ZR 104/99

    Fernflugpreise

    Die Verpflichtung zur Endpreisangabe bedeutet demgemäß nicht, daß der Beklagten - über den begrenzten Zweck der Preisangabenverordnung hinaus - vorgeschrieben würde, Endpreise zu bilden oder anzugeben, die sie als Unternehmen nicht fordern will (vgl. BGH, Urt. v. 11.6.1992 - I ZR 161/90, GRUR 1992, 857, 858 = WRP 1992, 696 - Teilzahlungspreis I; Urt. v. 22.10.1992 - I ZR 284/90, GRUR 1993, 127 = WRP 1993, 108 - Teilzahlungspreis II; BGH GRUR 1995, 274, 275 - Dollar-Preisangaben).
  • BGH, 08.10.1998 - I ZR 7/97

    Handy-Endpreis - übertriebenes Anlocken; Irreführung/Preisgestaltung; Endpreis

    In diesem Fall besteht aber - wie die Revision zu Recht ausführt - nicht ohne weiteres eine Verpflichtung, aus den jeweiligen Preisen einen gemeinsamen Endpreis zu bilden (vgl. BGH, Urt. v. 11.6.1992 - I ZR 161/90, GRUR 1992, 857, 858 = WRP 1992, 696; Urt. v. 22.10.1992 - I ZR 284/90, GRUR 1993, 127 = WRP 1993, 108; Urt. v. 4.11.1993 - I ZR 320/91, GRUR 1994, 224, 225 f. = WRP 1994, 179 - Teilzahlungspreis I bis III).
  • OLG Brandenburg, 17.01.2012 - 6 U 96/10

    Verkehrssicherungspflichtverletzung: Schadenersatz- und Schmerzensgeldanspruch

    Soweit sich die Beklagte demgegenüber auf eine Entscheidungen des OLG Köln (Urteil vom 17.2.1993, 27 U 42/92, NJW-RR 1993, 226, zitiert nach Juris) und des OLG Karlsruhe (Urteil vom 10.1.1990, 1 U 212/89, nicht veröffentlicht) beruft, die Schmerzensgelder für angemessen gehalten haben, die auch nach Anpassung mit Hilfe des Lebenshaltungsindexes heute unter 10.000 EUR liegen, kann der Senat dem nicht folgen.
  • BGH, 02.02.1995 - I ZR 13/93

    Dollar-Preisangaben

    Ebensowenig verlangt die Preisangabenverordnung die Angabe von Endpreisen, die nicht dem wirklichen Angebot entsprechen und dem Endverbraucher deshalb auch nicht in Rechnung gestellt werden (vgl. dazu BGH, Urt. v. 11.6.1992 - I ZR 161/90, GRUR 1992, 857, 858 = WRP 1992, 696 - Teilzahlungspreis I; Urt. v. 22.10.1992 - I ZR 284/90, GRUR 1993, 127 = WRP 1993, 108 - Teilzahlungspreis II).
  • OLG Köln, 07.05.2004 - 6 U 19/04

    Fehlender Barzahlungspreis bei Händlerwerbung mit Konditionen einer

    Die Entscheidungen des Bundesgerichtshofs "Teilzahlungspreis 1, 11 und III" (WRP 1992, 696 f., WRP 1993, 108 f. und WRP 1994, 179 ff.) sind entgegen der insbesondere im Verhandlungstermin von der Antragsgegnerin nachhaltig vertretenen Auffassung im Streitfall nicht einschlägig.
  • OLG Köln, 09.03.2005 - 6 U 219/04

    Anspruch auf Unterlassung der Bewerbung eines finanzierten Kaufs unter Angabe

    Die Entscheidungen "Teilzahlungspreis 1, 11 und III" des Bundesgerichtshofs (WRP 1992, 696 f., WRP 1993, 108 f. und WRP 1994, 179 ff.) sind nicht einschlägig, weil sich der Bundesgerichtshof in diesen Fällen ausschließlich mit der Frage beschäftigt hat, inwieweit neben der - hier fehlenden - Angabe des Barzahlungspreises als Endpreis im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 PAngVO darüber hinaus die von ihm verneinte Verpflichtung besteht, zusätzlich auch den Teilzahlungsendpreis anzugeben.
  • OLG Dresden, 19.10.1999 - 14 U 2773/99

    Vergleichende Werbung eines Krankenversicherers

    Ein durchschnittlich informierter, aufmerksamer und verständiger Durchschnittsverbraucher (vgl.. EuGH , WRP 2000, 289, 292 - Lifting Creme) fasst ebenso wie ein oberflächlicher Durchschnittsleser (vgl. BGH, GRUR 1993, 127 - Teilzahlungspreis II) das von der Beklagten empfohlene Merkmal entgegen der Auffassung der Klägerin nicht als das entscheidende, sondern nur als ein wesentliches Kriterium zur Beurteilung von Krankenversicherungstarifen auf.
  • BGH, 02.01.1995 - I ZR 13/93

    "Dollar-Preisangaben"; Wettbewerbswidrigkeit von Preisangaben für im Ausland zu

    Ebensowenig verlangt die Preisangabenverordnung die Angabe von Endpreisen, die nicht dem wirklichen Angebot entsprechen und dem Endverbraucher deshalb auch nicht in Rechnung gestellt werden (vgl. dazu BGH, Urt. v. 11.6.1992 - I ZR 161/90, GRUR 1992, 857, 858 = WRP 1992, 696 - Teilzahlungspreis I; Urt. v. 22.10.1992 - I ZR 284/90, GRUR 1993, 127 = WRP 1993, 108 - Teilzahlungspreis II).
  • OLG Dresden, 19.10.1999 - 14 U 2373/99

    Hochleistungstarif

    Ein durchschnittlich informierter, aufmerksamer und verständiger Durchschnittsverbraucher (vgl. EuGH, WRP 2000, 289, 292 - Lifting Creme) fasst ebenso wie ein oberflächlicher Durchschnittsleser (vgl. BGH, GRUR 1993, 127 - Teilzahlungspreis II) das von der Beklagten empfohlene Merkmal entgegen der Auffassung der Klägerin nicht als das entscheidende, sondern nur als ein wesentliches Kriterium zur Beurteilung von Krankenversicherungstarifen auf.
  • SG Bayreuth, 11.01.2010 - S 1 P 147/09

    Soziale Pflegeversicherung - Pflegequalität - Streit über die Ergebnisse der

    Ein durchschnittlich informierter, aufmerksamer und verständiger Durchschnittsverbraucher (vgl. EuGH, WRP 2000, 289, 292 - Lifting Creme) fasst ebenso wie ein oberflächlicher Durchschnittsleser (vgl. BGH U. v. 22.10.1992 - I ZR 284/90 - Teilzahlungspreis II) die dargestellten Merkmale nicht als das entscheidende, sondern nur als ein wesentliches Kriterium zur Beurteilung von Leistungserbringern auf.
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