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   BGH, 16.12.1993 - I ZR 231/91   

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https://dejure.org/1993,1578
BGH, 16.12.1993 - I ZR 231/91 (https://dejure.org/1993,1578)
BGH, Entscheidung vom 16.12.1993 - I ZR 231/91 (https://dejure.org/1993,1578)
BGH, Entscheidung vom 16. Dezember 1993 - I ZR 231/91 (https://dejure.org/1993,1578)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Warenzeichen - Löschung - Wegfall des Geschäftsbetriebs - Löschungsreife - Heilung - Älteres Warenzeichen - Löschungsanspruch

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ErstG § 47 Nr. 4; WZG Abs. 1 Nr. 2
    "Malibu"; Löschungsreife eines Warenzeichens nach Wegfall oder Fehlen eines Geschäftsbetriebes

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1994, 1068
  • MDR 1994, 572
  • GRUR 1994, 288
  • DB 1994, 723
  • WRP 1994, 252
 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 13.07.1962 - I ZR 43/61

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 16.12.1993 - I ZR 231/91
    Hiervon ist das Berufungsgericht, wie seine Bezugnahme auf das "Bärenfang"-Urteil (BGH, Urt. v. 13.7.1962 - I ZR 43/61, GRUR 1963, 270, 271 = WRP 1962, 404) ergibt, zutreffend ausgegangen.

    Jedoch ist solchen Schwierigkeiten bei der Art und Weise der Beweisführung dadurch Rechnung zu tragen, daß der nicht Darlegungspflichtige näher vorträgt, was für das Positive (hier für das Bestehen eines Geschäftsbetriebes) spricht, und die darlegungspflichtige Partei alsdann dem entgegenstehende Tatsachen vorzutragen hat (BGH, Urt. v. 8.10.1992 - I ZR 220/90, GRUR 1993, 572, 573 - Fehlende Lieferfähigkeit; vgl. auch BGH, Urt. v. 13.7.1962 - I ZR 43/61 - Bärenfang aaO).

  • BGH, 28.04.1983 - I ZR 52/81

    Anspruch auf Löschung eines älteren Warenzeichens - Schutz gegen den Gebrauch

    Auszug aus BGH, 16.12.1993 - I ZR 231/91
    Auch im Fall der Nichtbenutzung (Löschungsgrund des § 11 Abs. 1 Nr. 4 WZG) wird die Löschungsreife eines Zeichens, abgesehen von den in § 11 Abs. 5 WZG enthaltenen Sonderfällen, unabhängig davon, ob Zwischenrechte entstanden sind, durch Aufnahme der Benutzung grundsätzlich ex tunc behoben; ein während der Löschungsreife entstandenes Zwischenrecht (z.B. aus § 16 Abs. 1 UWG) gilt dagegen als prioritätsälter, da die Heilung der Löschungsreife des älteren Zeichens diesem gegenüber nur ex nunc wirkt (BGH, Urt. v. 28.4.1983 - I ZR 52/81, GRUR 1983, 764, 767 - Haller II).

    Das hat der Bundesgerichtshof für die Heilung der infolge Nichtbenutzung eingetretenen Löschungsreife (§ 11 Abs. 1 Nr. 4 WZG) durch die Aufnahme der Benutzung ausgesprochen (BGH, Urt. v. 28.4.1983 - I ZR 52/81, GRUR 1983, 764, 767 - Haller II).

  • BGH, 08.10.1992 - I ZR 220/90

    Fehlende Lieferfähigkeit - Anschwärzung

    Auszug aus BGH, 16.12.1993 - I ZR 231/91
    Jedoch ist solchen Schwierigkeiten bei der Art und Weise der Beweisführung dadurch Rechnung zu tragen, daß der nicht Darlegungspflichtige näher vorträgt, was für das Positive (hier für das Bestehen eines Geschäftsbetriebes) spricht, und die darlegungspflichtige Partei alsdann dem entgegenstehende Tatsachen vorzutragen hat (BGH, Urt. v. 8.10.1992 - I ZR 220/90, GRUR 1993, 572, 573 - Fehlende Lieferfähigkeit; vgl. auch BGH, Urt. v. 13.7.1962 - I ZR 43/61 - Bärenfang aaO).
  • BGH, 03.06.1964 - Ib ZR 140/62

    Anforderungen an die Berücksichtigungspflicht bezüglich Vorratswaren bei Prüfung

    Auszug aus BGH, 16.12.1993 - I ZR 231/91
    Die das Vorliegen des Löschungsgrundes nach dem früheren § 11 Abs. 1 Nr. 2 WZG begründenden Tatsachen sind als rechtsvernichtende Tatsachen nach allgemeinen verfahrensrechtlichen Grundsätzen sowohl im Fall der Geltendmachung durch Klage (§ 11 Abs. 2 WZG) , der die Geltendmachung durch Widerklage gleichzuerachten ist, als auch im Fall der ebenfalls möglichen einredeweisen Geltendmachung der Löschungsreife des Klagezeichens im Verletzungsprozeß (vgl. hierzu BGH, Urt. v. 3.6.1964 - Ib ZR 140/62, GRUR 1965, 86, 90 - Schwarzer Kater).
  • BGH, 16.10.1984 - VI ZR 304/82

    Beratungspflicht des Rechtsanwalts; Voraussetzungen des Schadensersatzanspruchs

    Auszug aus BGH, 16.12.1993 - I ZR 231/91
    Die danach maßgebende Verteilung der Darlegungs- und Beweislast zwischen den Parteien hat zwar zur Folge, daß die Beklagten auch die Beweislast für sogenannte negative Tatsachen (vgl. BGHZ 101, 49, 55 [BGH 13.05.1987 - VIII ZR 137/86]; BGH NJW 1985, 264, 265 m.w.N.), nämlich für das Fehlen des Geschäftsbetriebs, zu tragen haben.
  • BGH, 21.02.1962 - V ZR 144/60

    Revisibilität ausländischen Rechts

    Auszug aus BGH, 16.12.1993 - I ZR 231/91
    a) aa) Soweit das Berufungsgericht die Löschungsreife der Klagezeichen auf den Löschungsgrund des § 11 Abs. 1 Nr. 2 WZG (Fehlen des Geschäftsbetriebs) gestützt hat, ist allerdings nach Erlaß des Berufungsurteils eine Änderung der Rechtslage eingetreten, die in der Revisionsinstanz von Amts wegen zu berücksichtigen ist (BGHZ 36, 348, 350 f.).
  • BGH, 13.05.1987 - VIII ZR 137/86

    Beweislast für rechtzeitige Absendung und Zugang der Mängelanzeige

    Auszug aus BGH, 16.12.1993 - I ZR 231/91
    Die danach maßgebende Verteilung der Darlegungs- und Beweislast zwischen den Parteien hat zwar zur Folge, daß die Beklagten auch die Beweislast für sogenannte negative Tatsachen (vgl. BGHZ 101, 49, 55 [BGH 13.05.1987 - VIII ZR 137/86]; BGH NJW 1985, 264, 265 m.w.N.), nämlich für das Fehlen des Geschäftsbetriebs, zu tragen haben.
  • BGH, 01.07.1993 - I ZR 194/91

    Löschungsanspruch bei Verwechselungsgefahr - Sana/Schosana

    Auszug aus BGH, 16.12.1993 - I ZR 231/91
    Denn nach den Ausführungen oben zu A 1 b) bb) ist von weiterhin bestehender Löschungsreife dieses Zeichens infolge Nichtbenutzung (§ 11 Abs. 1 Nr. 4 WZG) auszugehen, so daß ihm Rechtsschutz nicht zukommt und demgemäß den Beklagten aufgrund ihrer Geschäftsbezeichnung nicht nur der geltend gemachte Unterlassungsanspruch aus § 16 Abs. 1 UWG, sondern auch der Löschungsanspruch als Beseitigungsanspruch (BGH, Urt. v. 1.7.1993 - I ZR 194/91, GRUR 1993, 972, 975 - Sana/Schosana) , der Schadensersatzfeststellungsanspruch aus § 16 Abs. 2 UWG sowie der Auskunftsanspruch als vorbereitender Anspruch zur Schadensermittlung zustehen.
  • BGH, 18.05.1999 - X ZR 158/97

    Behauptung eines Schenkungsversprechens

    Danach obliegt dem Prozeßgegner eine sogenannte sekundäre Behauptungslast, wenn die darlegungspflichtige Partei außerhalb des von ihr darzulegenden Geschehensablaufs steht und keine nähere Kenntnis der maßgebenden Tatsachen besitzt, während der Gegner sie hat und ihm nähere Angaben zumutbar sind (BGH, Urt. v. 09.11.1995 - III ZR 226/94, NJW 1996, 315, 317 m.w.N., insoweit nicht abgedruckt in BGHZ 131, 163); im Rahmen des Zumutbaren kann vom Prozeßgegner insbesondere das substantiierte Bestreiten einer negativen Tatsache unter Darlegung der für das Positivum sprechenden Tatsachen und Umstände verlangt werden (BGH, Urt .v. 16.12.1993 - I ZR 231/91, GRUR 1994, 288, 290 - Malibu m.w.N.).
  • BGH, 22.01.2009 - I ZR 19/07

    Motezuma

    Den Schwierigkeiten, denen sich die mit der Darlegung und dem Beweis des Nichtvorliegens einer Tatsache belastete Partei gegenübersieht, ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs allerdings im Rahmen des Zumutbaren dadurch zu begegnen, dass der Prozessgegner sich nicht mit dem bloßen Bestreiten einer entsprechenden Behauptung der Partei begnügen darf, sondern substantiiert darlegen muss, welche Umstände für das Vorliegen dieser Tatsache sprechen (vgl. BGH, Urt. v. 19.5.1958 - II ZR 53/57, NJW 1958, 1189; Urt. v. 8.10.1992 - I ZR 220/90, GRUR 1993, 572, 573 f. - Fehlende Lieferfähigkeit; Urt. v. 16.12.1993 - I ZR 231/91, GRUR 1994, 288, 289 f. = WRP 1994, 252 - Malibu; Beschl. v. 21.12.2006 - I ZB 17/06, GRUR 2007, 629 Tz. 12 = WRP 2007, 781 - Zugang des Abmahnschreibens; Urt. v. 22.11.2007 - I ZR 77/05, GRUR 2008, 625 Tz. 19 = WRP 2008, 924 - Fruchtextrakt).
  • BGH, 28.02.2002 - I ZR 177/99

    Streit um die Bezeichnung "Adlon" für Berliner Hotel

    Lediglich gegenüber Zwischenrechten, die während der Löschungsreife entstanden sind, ist der Schutz eingeschränkt mit der Rechtsfolge einer Koexistenz der Kollisionszeichen (vgl. zum WZG: BGH, Urt. v. 16.12.1993 - I ZR 231/91, GRUR 1994, 288, 291 = WRP 1994, 252 - Malibu; Großkomm.UWG/Teplitzky, § 16 Rdn. 255; zum Markengesetz: BGH, Urt. v. 17.5.2001 - I ZR 187/98, GRUR 2002, 59, 61 f. = WRP 2001, 1211 - ISCO; Ingerl/Rohnke, Markengesetz, § 49 Rdn. 21; Althammer/Klaka, Markengesetz, 6. Aufl., § 49 Rdn. 19).
  • BGH, 17.05.2001 - I ZR 187/98

    ISCO; Klage auf Bewilligung der Eintragung einer Marke vor Abschluß des

    Nur gegenüber Zwischenrechten, die während bestehender Löschungsreife entstanden sind, ist der Schutz eingeschränkt (vgl. zum WZG: BGH, Urt. v. 28.4.1983 - I ZR 52/81, GRUR 1983, 764, 766 - Haller II; Urt. v. 16.12.1993 - I ZR 231/91, GRUR 1994, 288, 291 = WRP 1994, 252 - Malibu; Großkomm./Teplitzky, UWG, § 16 Rdn. 255; Baumbach/Hefermehl, Warenzeichenrecht, 12. Aufl., § 11 Rdn. 59).
  • BVerwG, 27.09.2006 - 3 C 34.05

    Verfassungsschutz; Personenakte; Datenschutz; Berichtigung;

    Hiernach ist den besonderen Schwierigkeiten, denen die beweisbelastete Partei bei sog. negativen Tatsachen regelmäßig ausgesetzt ist, bei der Art und Weise der Beweisführung dadurch Rechnung zu tragen, dass der nicht Darlegungspflichtige näher vorträgt, was für das Positive spricht, und die darlegungspflichtige Partei alsdann dem entgegenstehende Tatsachen vorzutragen hat (BGH, Urteile vom 13. Dezember 1984 - III ZR 20/83 - NJW 1985, 1774 und vom 16. Dezember 1993 - I ZR 231/91 - NJW-RR 1994, 1068 ).
  • BGH, 29.06.1995 - I ZR 24/93

    "Altenburger Spielkartenfabrik"; Firmenrechtlicher Schutz von

    Die Erstreckungswirkung der im Erstreckungsgesetz genannten Schutzrechte trat erst mit Inkrafttreten des Erstreckungsgesetzes ein; dieses entfaltete keine Rückwirkung und wirkte deshalb auch nicht der Entstehung von Zwischenrechten entgegen (BGH, Urt. v. 16.12.1993 - I ZR 231/91, GRUR 1994, 288, 289 f. = WRP 1994, 252 - Malibu; BGHZ aaO. - NEUTREX).
  • BGH, 13.10.1994 - I ZR 99/92

    "Nicoline"; Durchsetzung kennzeichenrechtlicher Ansprüche durch die Konzernmutter

    Diese scheitern daran, daß das für die Rechtsvorgängerin der Klägerin eingetragene Warenzeichen 943 794 zu der Zeit, in der die angegriffenen Bezeichnungen der Beklagten schutzfähig geworden sind, als sogenanntes Leerzeichen dem Einwand der Löschungsreife gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 2 WZG a.F. ausgesetzt war und deshalb jetzt den zwischenzeitlich entstandenen Kennzeichen der Beklagten im Verhältnis zum Klagezeichen eine relativ bessere Priorität zukommt (vgl. BGH, Urt. v. 16.12.1993 - I ZR 231/91, GRUR 1994, 288, 289 = WRP 1994, 252 - Malibu).
  • BGH, 03.11.1994 - I ZR 71/92

    "NEUTREX"; Leerübertragung eines Warenzeichens

    Der Änderung der Rechtslage durch § 47 ErstrG kommt, wie der Senat in seinem Urteil vom 16. Dezember 1993 - I ZR 231/91 (GRUR 1994, 288, 290 = WRP 1994, 252 - Malibu) für die Aufhebung des Löschungsgrunds des § 11 Abs. 1 Nr. 2 WZG (Wegfall des Geschäftsbetriebs) ausgeführt hat, keine Rückwirkung zu.

    cc) Steht es der Klägerin zu 1 nicht zu, Rechte zur Verteidigung des Zeichens "Neutrex" gegenüber der Beklagten geltend zu machen, so kann für die Beurteilung des Streitfalls dahinstehen, ob das zum Zeitpunkt des Übertragungsgeschäfts der Klägerin zu 1 mit der Firma W. wegen (unstreitiger) Nichtbenutzung gemäß § 5 Abs. 7, § 11 Abs. 1 Nr. 4 WZG löschungsreife Zeichen "Neutrex" durch die Anmeldung für eine Arzneimittelspezialität beim Bundesgesundheitsamt im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 4 WZG rechtswahrend benutzt worden ist und die Zeichen der Beklagten "EUREX" wegen des prioritätsälteren Rangs eines wiedererstarkten Zeichens "Neutrex" lediglich als sogenannte koexistente Zwischenrechte bestehen, die einen Verbotsanspruch gegenüber der Verwendung von "Neutrex" nicht begründen könnten (vgl. BGH, Urt. v. 28.4.1983 - I ZR 52/81, GRUR 1983, 764, 765 - Haller II; Urt. v. 16.12.1993 - I ZR 231/91, GRUR 1994, 288, 289 = WRP 1994, 252 - Malibu).

  • BGH, 17.11.1994 - I ZR 136/92

    "APISERUM"; Fortbestehen des Schutzes eines langjährig benutzten

    Denn im Zeitraum der Schutzentziehungsreife entstandene Zwischenrechte - hier: die Warenzeichen der Klägerin - würden nämlich als prioritätsälter gelten, weil die IR-Marken gegenüber den (jüngeren) Warenzeichen der Klägerin nur ex tunc wirken würden (BGH, Urt. v. 16.12.1993 - I ZR 231/91, GRUR 1994, 288, 289 = WRP 1994, 252 - Malibu).
  • LG Itzehoe, 02.04.2009 - 7 O 66/08

    Darlegungslast des Sicherungsgebers für die Tilgungsleistungen des

    Dem gegenüber obliegt dem Prozessgegner eine sogenannte sekundäre Behauptungslast, wenn die darlegungspflichtige Partei außerhalb des von ihr darzulegenden Geschehensablaufs steht und keine nähere Kenntnis der maßgebenden Tatsachen besitzt, während der Gegner sie hat und ihm nähere Angaben zumutbar sind ( BGH, Urt. v. 09.11.1995 - III ZR 226/94 , NJW 1996, 315, 317 m.w.N.); im Rahmen des Zumutbaren kann vom Prozessgegner insbesondere das substantiierte Bestreiten einer negativen Tatsache unter Darlegung der für das Positivum sprechenden Tatsachen und Umstände verlangt werden ( BGH, Urt .v. 16.12.1993 - I ZR 231/91 , GRUR 1994, 288, 290).BGH 18.05.1995 Az IX ZR 129/94).
  • LG Köln, 05.12.2019 - 19 O 114/19

    Ehemaliges Mitglied des Landtags von Nordrhein-Westfalen muss Beraterhonorar an

  • LG Düsseldorf, 12.06.1997 - 4 O 237/96

    Fabergé

  • BPatG, 23.01.2001 - 33 W (pat) 81/99
  • BPatG, 15.10.2002 - 33 W (pat) 185/01
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