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   BGH, 02.02.1995 - I ZR 16/93   

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https://dejure.org/1995,419
BGH, 02.02.1995 - I ZR 16/93 (https://dejure.org/1995,419)
BGH, Entscheidung vom 02.02.1995 - I ZR 16/93 (https://dejure.org/1995,419)
BGH, Entscheidung vom 02. Februar 1995 - I ZR 16/93 (https://dejure.org/1995,419)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB §§ 249, 251; UWG § 1
    "Objektive Schadensberechnung"; Berechnung des Schadens wegen eines Wettbewerbsverstoßes

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1995, 1420
  • MDR 1995, 921
  • GRUR 1995, 349
  • DB 1995, 1324
  • WRP 1995, 393
 
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Wird zitiert von ... (46)Neu Zitiert selbst (14)

  • BGH, 17.06.1992 - I ZR 107/90

    Tchibo/Rolex II - Nachahmen; Schadensberechnung

    Auszug aus BGH, 02.02.1995 - I ZR 16/93
    Der Bundesgerichtshof hat später jedoch in ständiger Rechtsprechung den Standpunkt eingenommen, daß der Verletzergewinn lediglich einen Maßstab für die Berechnung der Schadenshöhe nach einer der beiden sogenannten objektiven Berechnungsarten darstellt und deshalb keinen selbständigen Schadensgrund bildet, der die Feststellung eines tatsächlichen Schadens des Verletzten ohne weiteres ersetzen könnte (vgl. BGHZ 57, 116, 118 [BGH 08.10.1971 - I ZR 12/70] - Wandsteckdose II; BGHZ 119, 20, 23 - Tchibo/Rolex II; Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 17. Aufl., Einl. UWG Rdn. 381; GroßkommUWG/Köhler, Vor § 13 B Rdn. 325; Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche, 6. Aufl., Kap. 33 Rdn. 8 und Kap. 34 Rdn. 25).

    Allerdings erlaubt - wovon das Berufungsgericht augenscheinlich ausgegangen ist - ein Verletzergewinn im Regelfall den Schluß, daß beim Verletzten ein Schaden eingetreten ist, weil nach der Lebenserfahrung normalerweise davon ausgegangen werden kann, daß dem Verletzten entsprechende eigene Geschäfte (und daraus resultierende Gewinnmöglichkeiten) entgangen sind (vgl. BGHZ 57, 116, 118 f. [BGH 08.10.1971 - I ZR 12/70] - Wandsteckdose II; BGH aaO. GRUR 1993, 55, 57 - Tchibo/Rolex II, insoweit nicht in BGHZ 119, 20).

    Hierfür bedarf es keiner Prüfung, ob die Klägerin ursprünglich mit ihren unterschiedlichen Anträgen auf eine unzulässige Verquickung mehrerer unvereinbarer (vgl. dazu im einzelnen m.w.N. Teplitzky in Festschrift für Traub, 1993, S. 401 ff.) Schadensberechnungsmethoden abgezielt haben könnte; maßgeblich ist im Blick auf das dem Gläubiger bis zur Erfüllung oder rechtskräftigen Zuerkennung des Anspruchs zustehende Wahlrecht (vgl. BGHZ 119, 20, 23 f. - Tchibo/Rolex II; BGHZ 122, 262, 267 - Kollektion Holiday) allein, daß der jetzt noch verfolgte - und, wie ausgeführt, von der Rechtskraft der landgerichtlichen Teilentscheidung nicht berührte - Schadensersatzanspruch sowie der seiner Verwirklichung dienende Hilfsanspruch auf Auskunft bzw. Rechnungslegung eine unzulässige Verquickung nicht erkennen lassen, weil dabei die endgültige Wahl der Berechnungsmethode in zulässiger Weise offenbleibt.

    Letzteres ist hier der Fall, weil eine Berechnung des Schadens der Klägerin nach der Methode der Herausgabe des Verletzergewinns unter den vorliegend gegebenen Umständen in keiner Weise dem Zweck gerecht werden könnte, dessen Verwirklichung auch die objektiven Berechnungsmethoden nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dienen sollen, nämlich dem eines billigen Ausgleichs des Vermögensnachteils, den der verletzte Rechtsinhaber erlitten hat (vgl. zuletzt BGH aaO. - Dia-Duplikate; ähnlich bereits BGHZ 57, 116, 118 [BGH 08.10.1971 - I ZR 12/70] - Wandsteckdose II; BGHZ 82, 310, 321 f. - Fersenabstützvorrichtung; BGHZ 119, 20, 27 - Tchibo/Rolex II).

  • BGH, 08.10.1971 - I ZR 12/70

    Wandsteckdose II

    Auszug aus BGH, 02.02.1995 - I ZR 16/93
    Der Bundesgerichtshof hat später jedoch in ständiger Rechtsprechung den Standpunkt eingenommen, daß der Verletzergewinn lediglich einen Maßstab für die Berechnung der Schadenshöhe nach einer der beiden sogenannten objektiven Berechnungsarten darstellt und deshalb keinen selbständigen Schadensgrund bildet, der die Feststellung eines tatsächlichen Schadens des Verletzten ohne weiteres ersetzen könnte (vgl. BGHZ 57, 116, 118 [BGH 08.10.1971 - I ZR 12/70] - Wandsteckdose II; BGHZ 119, 20, 23 - Tchibo/Rolex II; Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 17. Aufl., Einl. UWG Rdn. 381; GroßkommUWG/Köhler, Vor § 13 B Rdn. 325; Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche, 6. Aufl., Kap. 33 Rdn. 8 und Kap. 34 Rdn. 25).

    Allerdings erlaubt - wovon das Berufungsgericht augenscheinlich ausgegangen ist - ein Verletzergewinn im Regelfall den Schluß, daß beim Verletzten ein Schaden eingetreten ist, weil nach der Lebenserfahrung normalerweise davon ausgegangen werden kann, daß dem Verletzten entsprechende eigene Geschäfte (und daraus resultierende Gewinnmöglichkeiten) entgangen sind (vgl. BGHZ 57, 116, 118 f. [BGH 08.10.1971 - I ZR 12/70] - Wandsteckdose II; BGH aaO. GRUR 1993, 55, 57 - Tchibo/Rolex II, insoweit nicht in BGHZ 119, 20).

    Steht fest, daß einerseits das ohne Vergütung genutzte Leistungsergebnis einen Vermögenswert hat, der es zur Lizenzierung geeignet erscheinen läßt, und daß andererseits der Inhaber eines Ausschließungsrechts oder ein sonst nach § 1 UWG Leistungsschutzberechtigter die Benutzung auch nicht ohne Gegenleistung gestattet haben würde, so indiziert dies eine der nicht geleisteten Vergütung entsprechende Vermögenseinbuße auf seiten des Rechtsinhabers (vgl. BGH, Urt. v. 24.6.1993 - I ZR 148/91, GRUR 1993, 899, 900 f. - Dia-Duplikate m.w.N.; ferner auch schon BGHZ 57, 116, 118 [BGH 08.10.1971 - I ZR 12/70] - Wandsteckdose II unter 11, 1: "... ersparte Lizenz als Gewinnentgang des Verletzten ...").

    Letzteres ist hier der Fall, weil eine Berechnung des Schadens der Klägerin nach der Methode der Herausgabe des Verletzergewinns unter den vorliegend gegebenen Umständen in keiner Weise dem Zweck gerecht werden könnte, dessen Verwirklichung auch die objektiven Berechnungsmethoden nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dienen sollen, nämlich dem eines billigen Ausgleichs des Vermögensnachteils, den der verletzte Rechtsinhaber erlitten hat (vgl. zuletzt BGH aaO. - Dia-Duplikate; ähnlich bereits BGHZ 57, 116, 118 [BGH 08.10.1971 - I ZR 12/70] - Wandsteckdose II; BGHZ 82, 310, 321 f. - Fersenabstützvorrichtung; BGHZ 119, 20, 27 - Tchibo/Rolex II).

  • BGH, 14.01.1977 - I ZR 170/75
    Auszug aus BGH, 02.02.1995 - I ZR 16/93
    a) Wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, ist der Umfang der gemäß § 242 BGB zur Vorbereitung eines Schadensersatzanspruchs zu erteilenden Auskunft des Verletzers abhängig von den Erfordernissen der möglichen Schadensberechnung (vgl. BGH GRUR 1973, 375, 377 f. - Miss Petite, insoweit nicht in BGHZ 60, 206 [BGH 16.02.1973 - I ZR 74/71]; BGH, Urt. v. 14.1.1977 - I ZR 170/75, GRUR 1977, 491, 494 = WRP 1977, 264 - ALL-STAR; Baumbach/Hefermehl aaO. Einl. UWG Rdn. 404; GroßkommUWG/Köhler aaO. Rdn. 410; Teplitzky aaO. Kap. 38 Rdn. 9 f.).
  • BGH, 22.04.1993 - I ZR 52/91

    Kollektion Holiday - Wettbewerbsrechtlicher Leistungsschutz

    Auszug aus BGH, 02.02.1995 - I ZR 16/93
    Hierfür bedarf es keiner Prüfung, ob die Klägerin ursprünglich mit ihren unterschiedlichen Anträgen auf eine unzulässige Verquickung mehrerer unvereinbarer (vgl. dazu im einzelnen m.w.N. Teplitzky in Festschrift für Traub, 1993, S. 401 ff.) Schadensberechnungsmethoden abgezielt haben könnte; maßgeblich ist im Blick auf das dem Gläubiger bis zur Erfüllung oder rechtskräftigen Zuerkennung des Anspruchs zustehende Wahlrecht (vgl. BGHZ 119, 20, 23 f. - Tchibo/Rolex II; BGHZ 122, 262, 267 - Kollektion Holiday) allein, daß der jetzt noch verfolgte - und, wie ausgeführt, von der Rechtskraft der landgerichtlichen Teilentscheidung nicht berührte - Schadensersatzanspruch sowie der seiner Verwirklichung dienende Hilfsanspruch auf Auskunft bzw. Rechnungslegung eine unzulässige Verquickung nicht erkennen lassen, weil dabei die endgültige Wahl der Berechnungsmethode in zulässiger Weise offenbleibt.
  • BGH, 11.03.1982 - I ZR 58/80

    BBC/DDC

    Auszug aus BGH, 02.02.1995 - I ZR 16/93
    Als begründet erweist sich lediglich ein Anspruch der Klägerin auf Auskunft über den Umfang, in dem der Katalog in den Verkehr gebracht worden ist, sowie auf Auskunft über die Zahl der mittels des Katalogs verkauften Brillen und über die Höhe des damit erzielten Gesamtumsatzes, weil letzterer hier ähnlich wie bei Kennzeichenrechtsverletzungen (vgl. BGH aaO. - ALLSTAR; BGH, Urt. v. 11.3.1982 - I ZR 58/80, GRUR 1982, 420, 423 - BBC/DDC) geeignet ist, gewisse Anhaltspunkte für die erforderliche Schätzung der vorliegend nach den Umständen allein in Betracht kommenden angemessenen (fiktiven) Pauschallizenzgebühr zu bieten.
  • BGH, 24.11.1981 - X ZR 36/80

    Fersenabstützvorrichtung

    Auszug aus BGH, 02.02.1995 - I ZR 16/93
    Letzteres ist hier der Fall, weil eine Berechnung des Schadens der Klägerin nach der Methode der Herausgabe des Verletzergewinns unter den vorliegend gegebenen Umständen in keiner Weise dem Zweck gerecht werden könnte, dessen Verwirklichung auch die objektiven Berechnungsmethoden nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dienen sollen, nämlich dem eines billigen Ausgleichs des Vermögensnachteils, den der verletzte Rechtsinhaber erlitten hat (vgl. zuletzt BGH aaO. - Dia-Duplikate; ähnlich bereits BGHZ 57, 116, 118 [BGH 08.10.1971 - I ZR 12/70] - Wandsteckdose II; BGHZ 82, 310, 321 f. - Fersenabstützvorrichtung; BGHZ 119, 20, 27 - Tchibo/Rolex II).
  • BGH, 18.12.1986 - I ZR 111/84

    Chanel No. 5; Bereicherungsansprüche des Berechtigten bei Nutzung eines fremden

    Auszug aus BGH, 02.02.1995 - I ZR 16/93
    Vielmehr kann hier - ebenso, wenngleich aus anderen Gründen, wie bei der Vorteilsausgleichung nach Bereicherungsgrundsätzen (vgl. dazu BGHZ 82, 299, 307 [BGH 24.11.1981 - X ZR 7/80] - Kunststoffhohlprofil II; BGHZ 99, 244, 246 f. [BGH 18.12.1986 - I ZR 111/84] - Chanel No. 5) - allein die Berechnung nach (fiktiver) Lizenz zu angemessenen und dem Ausgleichsgedanken in billiger Weise Rechnung tragenden Ergebnissen führen.
  • BGH, 19.11.1971 - I ZR 72/70
    Auszug aus BGH, 02.02.1995 - I ZR 16/93
    Grundsätzlich stellt allerdings die damit angesprochene (fiktive) Lizenzgebühr ebenso wie der bereits erörterte Verletzergewinn nur ein Element für die objektive Berechnung des Schadens und nicht ohne weiteres auch einen selbständigen Schadensgrund dar (vgl. BGH, Urt. v. 19.11.1971 - I ZR 72/70, GRUR 1972, 180, 183 - Cheri; BGH aaO. - Tchibo/Rolex II; GroßkommUWG/Köhler aaO.; Teplitzky aaO. Kap. 34 Rdn. 25).
  • BGH, 24.06.1993 - I ZR 148/91

    Keine Privilegierung bei Vervielfältigung auch zum beruflichen Gebrauch -

    Auszug aus BGH, 02.02.1995 - I ZR 16/93
    Steht fest, daß einerseits das ohne Vergütung genutzte Leistungsergebnis einen Vermögenswert hat, der es zur Lizenzierung geeignet erscheinen läßt, und daß andererseits der Inhaber eines Ausschließungsrechts oder ein sonst nach § 1 UWG Leistungsschutzberechtigter die Benutzung auch nicht ohne Gegenleistung gestattet haben würde, so indiziert dies eine der nicht geleisteten Vergütung entsprechende Vermögenseinbuße auf seiten des Rechtsinhabers (vgl. BGH, Urt. v. 24.6.1993 - I ZR 148/91, GRUR 1993, 899, 900 f. - Dia-Duplikate m.w.N.; ferner auch schon BGHZ 57, 116, 118 [BGH 08.10.1971 - I ZR 12/70] - Wandsteckdose II unter 11, 1: "... ersparte Lizenz als Gewinnentgang des Verletzten ...").
  • BGH, 16.02.1973 - I ZR 74/71

    Miss Petite

    Auszug aus BGH, 02.02.1995 - I ZR 16/93
    a) Wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, ist der Umfang der gemäß § 242 BGB zur Vorbereitung eines Schadensersatzanspruchs zu erteilenden Auskunft des Verletzers abhängig von den Erfordernissen der möglichen Schadensberechnung (vgl. BGH GRUR 1973, 375, 377 f. - Miss Petite, insoweit nicht in BGHZ 60, 206 [BGH 16.02.1973 - I ZR 74/71]; BGH, Urt. v. 14.1.1977 - I ZR 170/75, GRUR 1977, 491, 494 = WRP 1977, 264 - ALL-STAR; Baumbach/Hefermehl aaO. Einl. UWG Rdn. 404; GroßkommUWG/Köhler aaO. Rdn. 410; Teplitzky aaO. Kap. 38 Rdn. 9 f.).
  • BGH, 24.11.1981 - X ZR 7/80

    Kunststoffhohlprofil II

  • BGH, 12.02.1987 - I ZR 70/85

    Vier-Streifen-Schuh

  • BGH, 29.05.1962 - I ZR 132/60

    Dia-Rähmchen II

  • RG, 08.06.1895 - I 13/95

    Wird die Haftung des Veranstalters des Nachdruckes eines Musikstückes für den

  • BGH, 29.07.2009 - I ZR 169/07

    BTK

    Entscheidend ist, dass der Verletzte die Nutzung nicht ohne Gegenleistung gestattet hätte (vgl. BGH, Urt. v. 2.2. 1995 - I ZR 16/93, GRUR 1995, 349, 351 = WRP 1995, 393 - Objektive Schadensberechnung).
  • BGH, 13.09.2007 - I ZR 33/05

    "THE HOME STORE"; Schutz einer Gemeinschaftsmarke gegen einen rein firmenmäßigen

    Angaben über die Betriebskosten und deren Aufschlüsselung sind dann aber nicht erforderlich (vgl. BGH, Urt. v. 2.2.1995 - I ZR 16/93, GRUR 1995, 349, 352 = WRP 1995, 393 - Objektive Schadensberechnung; Urt. v. 29.9.1994 - I ZR 114/84, GRUR 1995, 50, 54 - Indorektal/Indohexal).
  • BGH, 02.11.2000 - I ZR 246/98

    Gemeinkostenanteil; Herausgabe des Verletzergewinns

    Der Anspruch auf Herausgabe des Verletzergewinns ist kein Anspruch auf Ersatz des konkret entstandenen Schadens, sondern zielt in anderer Weise auf einen billigen Ausgleich des Vermögensnachteils, den der verletzte Rechtsinhaber erlitten hat (vgl. BGH, Urt. v. 2.2.1995 - I ZR 16/93, GRUR 1995, 349, 352 = WRP 1995, 393 - Objektive Schadensberechnung).

    Es wird dabei, um dem Ausgleichsgedanken Rechnung zu tragen, fingiert, daß der Rechtsinhaber ohne die Rechtsverletzung durch die Verwertung seines Schutzrechts den gleichen Gewinn wie der Verletzer erzielt hätte (vgl. dazu auch BGHZ 57, 116, 118 f. - Wandsteckdose II; 60, 168, 173 - Modeneuheit; 68, 90, 94 - Kunststoffhohlprofil; BGH GRUR 1995, 349, 351 - Objektive Schadensberechnung).

  • BGH, 16.12.2021 - I ZR 201/20

    ÖKO-TEST III - Markenverletzung: Verwendung einer ein Testlogo darstellenden

    Die Berechnung des Schadens nach einer bestimmten Methode scheidet nur dann aus, wenn sie nicht zu einem interessengerechten Ausgleich des vom Markeninhaber erlittenen Vermögensnachteils geeignet ist (vgl. BGH, Urteil vom 12. Februar 1987 - I ZR 70/85, GRUR 1987, 364, 365 [juris Rn. 22] = WRP, 1987, 466 - Vier-Streifen-Schuh; zum lauterkeitsrechtlichen Nachahmungsschutz vgl. BGH, Urteil vom 2. Februar 1995 - I ZR 16/93, GRUR 1995, 349, 352 [juris Rn. 35] = WRP 1995, 393 - Objektive Schadensberechnung; BeckOK.UWG/Eichelberger aaO § 9 Rn. 89).

    Entscheidend ist, dass der Verletzte die Nutzung üblicherweise nicht ohne Gegenleistung gestattet hätte (BGH, GRUR 1995, 349, 351 [juris Rn. 25 und 28] - Objektive Schadensberechnung; BGH, Urteil vom 23. Juni 2005 - I ZR 263/02, GRUR 2006, 143, 145 [juris Rn. 22] = WRP 2006, 117 - Catwalk; BGH, GRUR 2010, 239 Rn. 23 - BTK).

    Es würde der Funktion des Schadensersatzrechts, den durch eine Rechtsverletzung erlittenen Vermögensnachteil auszugleichen, und dem schadensrechtlichen Bereicherungsverbot (vgl. dazu BGH, Urteil vom 4. April 2014 - V ZR 275/12, NJW 2015, 468 Rn. 20 [insoweit nicht in BGHZ 200, 350 abgedruckt]) zuwiderlaufen, wenn dem Rechtsinhaber im Wege des Schadensersatzes eine Lizenzgebühr zugebilligt würde, die er bei einer erlaubten Nutzung seines Ausschließlichkeitsrechts niemals erzielt hätte (vgl. OLG Köln, WRP 2018, 873 Rn. 25 f. [juris Rn. 40 f.]; vgl. auch BGH, GRUR 1995, 349, 352 [juris Rn. 35] - Objektive Schadensberechnung).

    Als akzessorischer Hilfsanspruch setzt er das Bestehen eines Schadensersatzanspruchs voraus, zu dessen Berechnung die begehrten Auskünfte erforderlich sind (vgl. BGH, GRUR 1987, 364, 365 [juris Rn. 21] - Vier-Streifen-Schuh; zum lauterkeitsrechtlichen Nachahmungsschutz vgl. BGH, GRUR 1995, 349, 352 [juris Rn. 37] - Objektive Schadensberechnung; zum Urheberrecht vgl. BGH, ZUM 2013, 406 Rn. 20).

  • BGH, 20.05.2008 - X ZR 180/05

    Tintenpatrone

    Eine solche Ausnahme ist für die Herausgabe des Verletzergewinns unter der Voraussetzung angenommen worden, dass der Schaden von einer Art ist, die es im Hinblick auf den Zweck der objektiven Berechnung einen billigen und angemessenen Ausgleich des vom Verletzten erlittenen Vermögensnachteils zu ermöglichen, von vornherein ausschließt, dass der Schaden Ausdruck in dieser Berechnungsmethode finden kann (vgl. BGH, Urt. v. 02.02.1995 - I ZR 16/93, GRUR 1995, 349, 352 - Objektive Schadensberechnung, m.w.N.).
  • BGH, 23.06.2005 - I ZR 263/02

    Catwalk

    Angesichts der normativen Zielsetzung dieser Schadensberechnungsmethode ist es unerheblich, ob es bei korrektem Verhalten des Verletzers im konkreten Fall tatsächlich zu einer entsprechenden Lizenzerteilung gekommen wäre (BGHZ 44, 372, 379 f. - Meßmer-Tee II; 119, 20, 26 - Tchibo/Rolex II, m.w.N.); entscheidend ist vielmehr allein, daß der Verletzte die Nutzung nicht ohne Gegenleistung gestattet hätte (vgl. BGH, Urt. v. 24.6.1993 - I ZR 148/91, GRUR 1993, 899, 900 f. - Dia-Duplikate; Urt. v. 2.2.1995 - I ZR 16/93, GRUR 1995, 349, 351 = WRP 1995, 393 - Objektive Schadensberechnung).
  • BGH, 25.09.2007 - X ZR 60/06

    Eintritt der Rechtskraft bei Zurücknahme der Berufung nach Ablauf der

    Dem entsprach, soweit ersichtlich, die bisherige Handhabung in der Praxis (vgl. RG, Urt. v. 13.5.1938 - I 217/37, GRUR 1938, 836, 839 - Rußbläser; BGH, Urt. v. 29.5.1962 - I ZR 132/60, GRUR 1962, 509, 512 - Diarähmchen II; BGHZ 77, 16 f. - Tolbutamid; 119, 20, 25 - Tchibo/Rolex II; im Falle BGH, Urt. v. 2.2.1995 - I ZR 16/93, GRUR 1995, 349 ff. - objektive Schadensberechnung gilt nichts anderes, weil das Landgericht dort zwar die bezifferte, eine bestimmte Schadensposition betreffende Schadensersatzklage rechtskräftig abgewiesen, daneben aber die uneingeschränkte Schadensersatzpflicht der Beklagten festgestellt hatte).
  • OLG Hamm, 24.06.2008 - 4 U 25/08

    Rechtstellung des Urhebers eines Videos

    Steht fest, dass einerseits das ohne Vergütung genutzte Leistungsergebnis einen Vermögenswert hat, der es zur Lizenzierung geeignet erscheinen lässt, und dass andererseits der Inhaber eines Ausschließungsrechts dessen Benutzung nicht ohne Gegenleistung gestattet haben würde, so indiziert dies eine der nicht geleisteten Vergütung entsprechende Vermögenseinbuße auf Seiten des Rechtsinhabers (BGH GRUR 1995, 349, 351; mit Hinweis auf BGH GRUR 1993, 899, 900 f. - Dia-Duplikate und BGHZ 57, 116, 118 - Wandsteckdose II).

    Überwiegend wird die Norm stattdessen als Ausdruck einer speziell für Immaterialgüterrechtsverletzungen aufgrund Gewohnheitsrechts anerkannten Methode der erleichterten Schadensberechnung gedeutet (BGH GRUR 1995, 349- 351 - Objektive Schadensberechnung; BGHZ 44, 372, 374 - Messmer-Tee II; BGHZ 20, 345, 353 - Paul Dahlke; ebenso die Deutung im Bürgerlichen Recht: Staudinger/Wittmann, vor §§ 677 Rn 15).

    Die Gerichte haben hieraus eine Vermutung dergestalt entwickelt, dass "im Regelfall" vom Verletzergewinn auf den Schaden beim Verletzten geschlossen werden könne, denn "nach der Lebenserfahrung (könne) normalerweise davon ausgegangen werden, ... dass dem Verletzten entsprechende eigene Geschäfte (und daraus resultierende Gewinnmöglichkeiten) entgangen sind" (BGH GRUR 1995, 349, 351).

  • OLG Hamm, 24.06.2008 - 4 U 43/08

    Rechtsstellung des Urhebers einer Videoaufnahme

    Steht fest, dass einerseits das ohne Vergütung genutzte Leistungsergebnis einen Vermögenswert hat, der es zur Lizenzierung geeignet erscheinen lässt, und dass andererseits der Inhaber eines Ausschließungsrechts dessen Benutzung nicht ohne Gegenleistung gestattet haben würde, so indiziert dies eine der nicht geleisteten Vergütung entsprechende Vermögenseinbuße auf Seiten des Rechtsinhabers (BGH GRUR 1995, 349, 351; mit Hinweis auf BGH GRUR 1993, 899, 900 f. - Dia-Duplikate und BGHZ 57, 116, 118 - Wandsteckdose II).

    Überwiegend wird die Norm stattdessen als Ausdruck einer speziell für Immaterialgüterrechtsverletzungen aufgrund Gewohnheitsrechts anerkannten Methode der erleichterten Schadensberechnung gedeutet (BGH GRUR 1995, 349- 351 - Objektive Schadensberechnung; BGHZ 44, 372, 374 - Messmer-Tee II; BGHZ 20, 345, 353 - Paul Dahlke; ebenso die Deutung im Bürgerlichen Recht: Staudinger/Wittmann, vor §§ 677 Rn 15).

    Die Gerichte haben hieraus eine Vermutung dergestalt entwickelt, dass "im Regelfall" vom Verletzergewinn auf den Schaden beim Verletzten geschlossen werden könne, denn "nach der Lebenserfahrung (könne) normalerweise davon ausgegangen werden, ... dass dem Verletzten entsprechende eigene Geschäfte (und daraus resultierende Gewinnmöglichkeiten) entgangen sind" (BGH GRUR 1995, 349, 351).

  • OLG Hamburg, 17.11.2005 - 3 U 126/03

    "KLACID/KLACID PRO"; Verletzung von Markenrechten durch Ersetzung der Marke beim

    Ein Anspruch auf (teilweise) Herausgabe des Verletzergewinns nach obiger Maßgabe scheidet nur dann von vornherein aus, wenn dem Markeninhaber trotz der durch den Verletzer erzielten Gewinne tatsächlich kein Schaden entstanden ist (BGH GRUR 1995, 349 - Objektive Schadensberechnung).

    Zudem ist allgemein anerkannt, dass der Schadensersatz bei Markenrechtsverletzungen nach der sog. Lizenzanalogie, d. h. auf Grund einer (fiktiven) Lizenz berechnet werden kann, ohne dass es darauf ankommt, ob der Verletzte im Falle einer Befragung das betroffene Recht eingeräumt hätte oder selbst in der Lage gewesen wäre, die angemessene Lizenzgebühr zu erzielen (BGH GRUR 1995, 349 - Objektive Schadensberechnung).

  • OLG Hamburg, 23.12.2004 - 3 U 214/03

    Zur Vorabinformation und Musterübersendung beim EU-Parallelimport

  • OLG Brandenburg, 17.10.2023 - 6 U 79/22
  • LAG Mecklenburg-Vorpommern, 17.11.2020 - 5 Sa 152/19

    Schadensersatz wegen unbefugten Kopierens betrieblicher Berechnungstabellen

  • OLG Düsseldorf, 15.02.2007 - 2 U 71/05

    Berechnung des Verletzergewinns bei Veräußerung patentverletzender Gegenstände

  • OLG Hamburg, 19.08.2004 - 3 U 4/03

    Zur Markenverletzung beim EU-Parallelimport

  • BGH, 22.09.1999 - I ZR 48/97

    Planungsmappe; kein Schadensersatz wegen Markverwirrung

  • OLG Hamburg, 30.09.2004 - 3 U 46/03

    Markenverletzung durch EU-Parallelimporteur durch nicht erforderliche

  • OLG Frankfurt, 13.03.2003 - 6 U 3/02

    Markenrechtsverletzung: Berechnung des Schadensersatzes; Rechtskraftwirkung eines

  • OLG Hamburg, 12.02.2004 - 3 U 98/00

    Anspruch auf Auskunfts- und Rechnungslegung im Falle der Markenrechtsverletzung

  • OLG Hamburg, 25.07.1996 - 3 U 60/93
  • OLG Hamburg, 19.08.2004 - 3 U 94/03

    Zur Verletzung der Markenrechte des Arzneimittelherstellers durch einen

  • OLG Frankfurt, 28.11.2006 - 11 U 57/03

    Wettbewerbswidrige Verletzung von Betriebsgeheimnissen: Berechnung des

  • OLG Hamm, 25.06.2009 - 4 U 8/09

    Umfang des Schadensersatzes wegen Verletzung einer Marke; Berechnung nach der

  • OLG Düsseldorf, 05.07.2005 - 20 U 72/02

    Zur Bemessung der Höhe des Schadensersatzanspruchs wegen wettbewerbswidrigem

  • LG Düsseldorf, 03.09.2013 - 4a O 112/12

    Funkarmbanduhr IV

  • LG Mannheim, 21.04.2006 - 7 O 208/05

    Herauszugebender Verletzergewinn bei Produktion patentverletzender Ware:

  • LG Hamburg, 21.01.2010 - 315 O 541/08

    Unterlassungsanspruch wegen Identverletzung der Marke im Zusammenhang mit einem

  • LG Düsseldorf, 18.12.2007 - 4a O 317/06

    Tintentankpatrone

  • OLG Hamburg, 22.04.2004 - 3 U 240/01

    Anspruch auf eidesstaatliche Versicherung über Richtigkeit der geschuldeten

  • LG Düsseldorf, 28.07.2011 - 4a O 263/10

    Fahrradschloss

  • OLG Frankfurt, 15.08.2002 - 6 U 116/01

    Schadensersatzanspruch wegen der Verletzung eines Geschmacksmusters

  • OLG Düsseldorf, 14.10.2003 - 20 U 40/03

    Berechnung des Gewinnherausgabeanspruchs bei der Verletzung von Urheberrechten

  • OLG Hamburg, 13.03.2003 - 3 U 228/00

    Markenverletzung bei EU-Parallelimport und Umpacken eines Arzneimittels

  • OLG Hamburg, 22.07.2008 - 12 U 8/07
  • OLG Hamburg, 31.07.2003 - 3 U 117/00

    Umfang des markenrechtlichen Auskunftsanspruchs bei Markenverletzung durch

  • OLG Hamburg, 31.10.2002 - 3 U 318/00

    Markenrechtsverletzung mangels Erschöpfung des Markenrechts durch Umpacken eines

  • OLG Köln, 06.12.2000 - 11 U 205/99

    Anspruch auf Schadensersatz wegen Beeinträchtigung von Exklusivrechten zur

  • LG München I, 26.07.1995 - 21 O 18884/93

    Urheberrechtsverletzung durch Verwendung von Fotografien unter Überschreitung der

  • LG Hamburg, 30.06.2005 - 327 O 126/05

    Markenrechtsverletzung durch Parallelimport von Arzneimitteln ohne

  • LG München I, 21.12.2011 - 21 O 11784/11

    Urheberrechtsverletzung: Schadensersatz wegen fehlender Urheberbenennung im Wege

  • OLG München, 08.11.2001 - 6 U 5070/99

    Lizenzanalogie bei Namensverwendung

  • LG Hamburg, 28.02.2014 - 315 O 94/12

    Markenrechtsverletzung: Kaufangebot über getunte Porsche-Fahrzeuge;

  • LG Düsseldorf, 30.06.2009 - 4a O 146/08

    Rolladen II

  • LG Köln, 21.02.2013 - 14 S 20/12

    Grabstätte als urheberrechtlich geschütztes Werk der angewandten Kunst;

  • LG Hamburg, 12.01.2000 - 315 O 632/99

    Ansprüche wegen unterlassener Vorabinformation über einen

  • OLG Hamburg, 21.12.1995 - 3 U 107/94

    Ermittlung des Schadens bei einer Urheberrechtsverletzung im Wege der

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