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   BGH, 09.03.1995 - I ZR 157/93   

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https://dejure.org/1995,1827
BGH, 09.03.1995 - I ZR 157/93 (https://dejure.org/1995,1827)
BGH, Entscheidung vom 09.03.1995 - I ZR 157/93 (https://dejure.org/1995,1827)
BGH, Entscheidung vom 09. März 1995 - I ZR 157/93 (https://dejure.org/1995,1827)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StBerG § 8 Abs. 2; WerbeVOStBerG § 3
    "Pressemitteilung über Lohnsteuerberatung"; Zulässigkeit der Werbung von Steuerberatern und Steuerbevollmächtigten

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    StBerG § 8 Abs. 2; WerbeVOStBerG § 3 - "Pressemitteilung über Lohnsteuerberatung"
    Zulässige Herausgabe einer Pressemitteilung über Lohnsteuerberatung durch Berufsvertretung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1995, 2358
  • NJW-RR 1995, 1084 (Ls.)
  • MDR 1995, 1031
  • GRUR 1995, 494
  • WM 1995, 1334
  • DB 1995, 1659
  • WRP 1995, 594
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerfG, 07.11.1991 - 1 BvR 1469/86

    Werbung für Lohnsteuerhilfevereine

    Auszug aus BGH, 09.03.1995 - I ZR 157/93
    a) Die hier in Rede stehende Vorschrift des § 8 Abs. 2 StBerG stellt eine Durchbrechung des in § 8 Abs. 1 StBerG generell statuierten Werbeverbots für Angehörige steuerberatender Berufe dar, die sich daraus rechtfertigt, daß - anders als bei letzteren - eine Befugnis der in § 4 Nr. 3, 7 und 11 StBerG bezeichneten Körperschaften und Vereinigungen zur Hilfeleistung in Steuersachen dem Publikum weithin unbekannt ist und demgemäß insoweit ein Hinweis- bzw. Informationsbedürfnis anzuerkennen ist (vgl. BVerfG, Beschl. v. 7.11.1991 - 1 BvR 1469/86, NJW 1992, 550; BGH, Urt. v. 26.11.1969 - I ZR 34/68, GRUR 1970, 179, 181 = WRP 1970, 217 - Lohnsteuerzahler).

    b) Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts berühren Werbebeschränkungen Rechte, die grundsätzlich verfassungsrechtlichen Schutz genießen, da werbende Hinweise auf berufliche Leistungen zur Berufsfreiheit im Sinne des Art. 12 GG (BVerfG aaO. NJW 1992, 550; vgl. auch BVerfG, Beschl. v. 11.2.1992 - 1 BvR 1531/90, NJW 1992, 2341) und die Freiheit der Selbstdarstellung und Mitgliederwerbung von Vereinigungen zur Vereinsfreiheit im Sinne des Art. 9 GG (BVerfG aaO. NJW 1992, 549 [BVerfG 09.10.1991 - 1 BvR 397/87]) gehören.

    In Anwendung dieser Grundsätze hat auch das Bundesverfassungsgericht eine zwar wortlautgerechte, aber den Regelungszweck vernachlässigende Auslegung des § 3 Abs. 1 Nr. 1 WerbeVOStBerG als verfassungswidrig beurteilt (BVerfG aaO. NJW 1992, 550, 551).

  • BVerfG, 09.10.1991 - 1 BvR 397/87

    Lohnsteuerhilfeverein

    Auszug aus BGH, 09.03.1995 - I ZR 157/93
    Die Ermächtigung zur näheren Bestimmung der Art und des Inhalts zulässiger Hinweise in § 8 Abs. 2 Satz 2 StBerG hatte konkrete Regeln zum Ziel, durch die eine den Einschränkungen der Werbung für Steuerberater und Steuerbevollmächtigte vergleichbare Werbebeschränkung auch für deren Konkurrenten geschaffen und Wettbewerbsverzerrungen verhindert werden sollten (vgl. BVerfG aaO. sowie BVerfG, Beschl. v. 9.10.1991 - 1 BvR 397/87, NJW 1992, 549, 550 [BVerfG 09.10.1991 - 1 BvR 397/87], jeweils m.w.N.).

    b) Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts berühren Werbebeschränkungen Rechte, die grundsätzlich verfassungsrechtlichen Schutz genießen, da werbende Hinweise auf berufliche Leistungen zur Berufsfreiheit im Sinne des Art. 12 GG (BVerfG aaO. NJW 1992, 550; vgl. auch BVerfG, Beschl. v. 11.2.1992 - 1 BvR 1531/90, NJW 1992, 2341) und die Freiheit der Selbstdarstellung und Mitgliederwerbung von Vereinigungen zur Vereinsfreiheit im Sinne des Art. 9 GG (BVerfG aaO. NJW 1992, 549 [BVerfG 09.10.1991 - 1 BvR 397/87]) gehören.

    Da mit dieser Erlaubnis eine mit der in § 3 Abs. 1 WerbeVOStBerG statuierten Regelung vergleichbare Beschränkung allein auf Zeitungsanzeigen nicht verbunden worden ist, ist nunmehr unter dem vom Bundesverfassungsgericht wiederholt als die Werbebeschränkung allein rechtfertigend in den Vordergrund gestellten Gesichtspunkt der Gleichstellung von Körperschaften und Vereinigungen mit den Steuerberatern und Steuerbevollmächtigten (vgl. BVerfG aaO. NJW 1992, 549 f. [BVerfG 09.10.1991 - 1 BvR 397/87]; BVerfG aaO. 1992, 550 f.) ein wesentlicher Grund entfallen, der eine grundsätzliche Beschränkung einer Körperschaft oder Vereinigung auf das alleinige Mittel einer Zeitungsanzeige rechtfertigen könnte.

  • BGH, 30.06.1994 - I ZR 167/92

    Produktinformation II - Getarnte Werbung

    Auszug aus BGH, 09.03.1995 - I ZR 157/93
    Hierfür Material zur Verfügung zu stellen, das inhaltlich nicht über erlaubte Werbung im Sinne des § 57 a StBerG bzw. § 8 Abs. 2 StBerG hinausgeht, kann weder als unerlaubte unmittelbare Werbung noch deshalb als bedenklich angesehen werden, weil eine solche Mitteilung - stärker als ein Anzeigenauftrag - die Gefahr einer Verfälschung des Inhalts oder seiner Darbietung in werbeträchtiger Form eröffnet; denn eine Beschränkung des Rechts auf zutreffende und inhaltlich in der gewählten Weise erlaubten Selbstdarstellung allein im Blick auf die abstrakte Gefahr einer Verfälschung des Bildes durch eigenverantwortliche Zeitungsredakteure wäre unangemessen, zumal in Fällen einer durch solche Verfälschungen bewirkten redaktionellen Werbung das Presseorgan selbst in Anspruch genommen werden kann (vgl. BGH, Urt. v. 30.6.1994 - I ZR 167/92, GRUR 1994, 819 = WRP 1994, 728 - Produktinformation II).
  • BGH, 26.11.1969 - I ZR 34/68

    Zulässigkeit von Werbung durch einen Steuerbevollmächtigten - Sinn und Zweck

    Auszug aus BGH, 09.03.1995 - I ZR 157/93
    a) Die hier in Rede stehende Vorschrift des § 8 Abs. 2 StBerG stellt eine Durchbrechung des in § 8 Abs. 1 StBerG generell statuierten Werbeverbots für Angehörige steuerberatender Berufe dar, die sich daraus rechtfertigt, daß - anders als bei letzteren - eine Befugnis der in § 4 Nr. 3, 7 und 11 StBerG bezeichneten Körperschaften und Vereinigungen zur Hilfeleistung in Steuersachen dem Publikum weithin unbekannt ist und demgemäß insoweit ein Hinweis- bzw. Informationsbedürfnis anzuerkennen ist (vgl. BVerfG, Beschl. v. 7.11.1991 - 1 BvR 1469/86, NJW 1992, 550; BGH, Urt. v. 26.11.1969 - I ZR 34/68, GRUR 1970, 179, 181 = WRP 1970, 217 - Lohnsteuerzahler).
  • BVerfG, 11.02.1992 - 1 BvR 1531/90

    Ärztliches Werbeverbot

    Auszug aus BGH, 09.03.1995 - I ZR 157/93
    b) Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts berühren Werbebeschränkungen Rechte, die grundsätzlich verfassungsrechtlichen Schutz genießen, da werbende Hinweise auf berufliche Leistungen zur Berufsfreiheit im Sinne des Art. 12 GG (BVerfG aaO. NJW 1992, 550; vgl. auch BVerfG, Beschl. v. 11.2.1992 - 1 BvR 1531/90, NJW 1992, 2341) und die Freiheit der Selbstdarstellung und Mitgliederwerbung von Vereinigungen zur Vereinsfreiheit im Sinne des Art. 9 GG (BVerfG aaO. NJW 1992, 549 [BVerfG 09.10.1991 - 1 BvR 397/87]) gehören.
  • OLG Dresden, 20.04.1999 - 14 U 3436/98

    Werbung für einen Lohnsteuerhilfeverein

    Diese Einschränkung des § 8 Abs. 1 StBerG, der ein unaufgefordertes Anbieten eigener oder fremder Dienste zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen untersagt, erklärt sich daraus, dass Lohnsteuerhilfevereine - anders als Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte - insbesondere im Kreise ihrer potentiellen Mitglieder weitgehend unbekannt waren und ihnen ermöglicht werden sollte, über Art und Umfang ihrer Befugnisse und Tätigkeiten sachlich zu informieren (vgl. BVerfG, NJW 1992, 550; BGH NJW 1995, 2358 - Pressemitteilung über Lohnsteuerberatung; Begründung zum 3. ÄndG des StBerG, BT-Ds. 7/2852, S. 33).

    Der geringere Bekanntheitsgrad der Lohnsteuerhilfevereine gebietet deshalb zur Vermeidung von Wettbewerbsnachteilen die Zulassung von sachlichen, zur Befriedigung des vorhandenen Informationsbedürfnisses geeigneten und erforderlichen Hinweisen auf ihre Existenz (vgl. BVerfGE 59, 302, 327; BVerfG, NJW 1992, 550; BGH, NJW 1995, 2358 - Pressemitteilung über Lohnsteuerberatung).

    Zwar gehören werbende Existenzhinweise und die Freiheit der Selbstdarstellung, die Mitgliederwerbung sowie die Gewinnung geeigneter Mitarbeiter zur Freiheit der Berufsausübung i.S. des Art. 12 GG und zur Vereinsfreiheit i.S. des Art. 9 GG (vgl. BVerfG, NJW 1992, 549, 550), so dass bei der Auslegung einschränkender gesetzlicher Vorschriften die Bedeutung und der Schutzbereich der betroffenen Grundrechte, insbesondere deren Tragweite, zu beachten sind (BGH, NJW 1995, 2358, 2359 - Pressemitteilung über Lohnsteuerberatung).

    Zwar ist diese erweiterte Werbefugnis auch für die Auslegung der die Werbung eines Lohnsteuerhilfevereins beschränkenden Vorschriften (§ 8 Abs. 2 StBerG, §§ 1 bis 8 WerbeVOStBerG) von Bedeutung (vgl. BGH, NJW 1995, 2358, 2359 - Pressemitteilung über Lohnsteuerberatung).

  • BGH, 14.10.2010 - I ZR 5/09

    Lohnsteuerhilfeverein Preußen

    Im Rahmen der Interessenabwägung, die nach Aufhebung dieser gesetzlichen Bestimmungen für die Bejahung einer relevanten Irreführung geboten ist, ist auf Seiten des Beklagten namentlich das Grundrecht der Berufsausübungsfreiheit zu berücksichtigen, das auch die Werbefreiheit umfasst (vgl. BVerfGE 85, 97, 104, 106 ff.; BGH, Urteil vom 9. März 1995 - I ZR 157/93, GRUR 1995, 494 f. = WRP 1995, 594 - Pressemitteilung über Lohnsteuerberatung; BGH, GRUR 2010, 349 Rn. 22 - EKW-Steuerberater).
  • OLG Dresden, 18.11.1997 - 14 U 2426/96

    Werbung von Lohnsteuerhilfevereinen; Reklamehafte Ausgestaltung einer Anzeige ;

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  • OLG Celle, 12.12.2000 - StO 2/00

    Berufspflichten des Steuerberaters: Duldung der Verwendung eines

    Sie muss sich an Art. 12 GG und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ausrichten und gegebenenfalls unter Beachtung des höherrangigen Rechts ausgelegt werden (vgl. BGH NJW 1995, 2358, 2359; BVerfG NJW 1997, 2510; Jaeger Stbg 2000, 232, 238).

    Die Erwähnung der Mutterfirma durch die Tochterfirma hielt sich inhaltlich im Rahmen zulässiger Werbung (vgl. zum neuesten Stand BGH NJW 1995, 2358; 1998, 1965; Stbg 2000 183; 428; BVerfG NJW-RR 1996, 439; Stbg 2000, 179; NJW 2000, 3195; OVG Lüneburg NJW-RR 1999, 500).

  • OLG Zweibrücken, 17.08.2000 - 4 U 245/99

    Zulässige Werbeanzeige eines Lohnsteuerhilfevereins - "mehr als 1200

    Eine am Wortlaut der Verordnung haftende bzw. restriktive Beurteilung der angegriffenen Wettbewerbshandlung ließe sich deshalb nicht mehr mit den verfassungsrechtlich gewährleisteten Grundrechten der Berufs- und Vereinigungsfreiheit (Art. 12 Abs. 1, Art. 9 GG), vereinbaren, weil sie diese durch § 57 a StBerG gegenüber der Situation bei Erlass der Verordnung eingetretene Werteverschiebung nicht berücksichtigte (vgl. BGH WM 1995, 1334; OLG Dresden, WRP 1998, 216, 218).
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