Rechtsprechung
   EuGH, 11.07.1996 - C-232/94   

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https://dejure.org/1996,1699
EuGH, 11.07.1996 - C-232/94 (https://dejure.org/1996,1699)
EuGH, Entscheidung vom 11.07.1996 - C-232/94 (https://dejure.org/1996,1699)
EuGH, Entscheidung vom 11. Juli 1996 - C-232/94 (https://dejure.org/1996,1699)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com

    Umpacken von Markenwaren - Artikel 36 EG-Vertrag.

  • EU-Kommission PDF

    MPA Pharma / Rhône-Poulenc Pharma

    EG-Vertrag, Artikel 189 Absatz 3
    1. Handlungen der Organe; Richtlinien; Unmittelbare Wirkung; Grenzen; Möglichkeit, sich gegenüber einem einzelnen auf eine Richtlinie zu berufen; Ausschluß; Durchführung durch die Mitgliedstaaten; Pflichten der nationalen Gerichte

  • EU-Kommission

    MPA Pharma / Rhône-Poulenc Pharma

  • Wolters Kluwer

    Umpacken von Markenware; Einfuhrverbote und Einfuhrbeschränkungen aus Gründen des Schutzes des gewerblichen und kommerziellen Eigentums; Verschleierte Beschränkung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten; Markenrecht; Ausschluss der Möglichkeit der Berufung des ...

  • Judicialis

    EG-Vertrag Art. 36; ; EG-Vertrag Art. 177; ; EG-Vertrag Art. 189 Abs. 3; ; Richtlinie 89/104 Art. 7 Abs. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    1. Handlungen der Organe - Richtlinien - Unmittelbare Wirkung - Grenzen - Möglichkeit, sich gegenüber einem einzelnen auf eine Richtlinie zu berufen - Ausschluß - Durchführung durch die Mitgliedstaaten - Pflichten der nationalen Gerichte - [EG-Vertrag, Artikel 189 Absatz ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR Int. 1996, 1151
  • WRP 1996, 874
 
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Wird zitiert von ... (64)

  • BGH, 12.07.2007 - I ZR 147/04

    Aspirin II

    Zur Begründung hat er ausgeführt, die Befugnis des Inhabers einer in einem Mitgliedstaat geschützten Marke, sich dem Vertrieb umgepackter Waren unter dieser Marke zu widersetzen, dürfe nur insoweit beschränkt werden, als das Umpacken durch den Importeur erforderlich sei, um die Ware im Einfuhrmitgliedstaat vertreiben zu können (vgl. EuGH GRUR Int. 1996, 1144 Tz. 55/56 - Bristol-Myers Squibb u.a./Paranova; ebenso EuGH, Urt. v. 11.7.1996 - C-71/94, C-72/94, C-73/94, Slg. 1996, I-3603 Tz. 45/46 = WRP 1996, 867 - Eurim Pharm; Urt. v. 11.7.1996 - C-232/94, Slg. 1996, I-3671, Tz. 28/29 = WRP 1996, 874 - MPA Pharma).
  • EuGH, 11.11.1997 - C-349/95

    Loendersloot

    Da mit diesen beiden Bestimmungen somit dasselbe Ergebnis angestrebt wird, sind sie gleich auszulegen (Urteile vom 11. Juli 1996 in den Rechtssachen C-427/93, C-429/93 und C-436/93, Bristol-Myers Squibb u. a., Slg. 1996, I-3457, Randnr. 40, in den Rechtssachen C-71/94, C-72/94 und C-73/94, Eurim-Pharm, Slg. 1996, I-3603, Randnr. 27, und in der Rechtssache C-232/94, MPA Pharma, Slg. 1996, I-3671, Randnr. 13).
  • OLG Hamburg, 24.08.2000 - 3 U 51/99

    Grenzen des Parallelimports von Arzneimitteln unter verschiedenen Marken

    a) Der Europäische Gerichtshof geht grundsätzlich davon aus, dass dem Importeur, der fremde Markenware wegen des gemäß Art. 28, 30 EGV (damals: Art. 30, 36 EG-Vertrag) zu gewährleistenden freien Warenverkehrs innerhalb der Europäischen Union (trotz der fehlenden Zustimmung des Markeninhabers) zulässigerweise in eine neue Verpackung umpackt, damit eine "bestimmte Befugnis eingeräumt wird, die unter normalen Umständen dem Markeninhaber selbst vorbehalten ist" (EuGH, WRP 1996, 874, 879, Nr. 40 - MPA Pharma).

    a) Der Markenrechtsinhaber kann sich nach der Rechtsprechung des EuGH dem Umpacken der Ware in eine neue äußere Verpackung widersetzen, wenn es dem Importeur möglich ist, eine im Einfuhrmitgliedstaat vertriebsfähige Verpackung zu schaffen, indem er statt dessen z.B. auf der äußeren Originalverpackung neue Etiketten in der Sprache des Einfuhrmitgliedstaates anbringt (EuGH, WRP 1996, 867, 872, Nr. 45 - Eurim Pharm; vgl. auch: EuGH, WRP 1996, 874, 878, Nr. 27 - MPA Pharma, WRP 1996, 880, 886, Nr. 55 - Bristol-Myers Squibb).

    Die Erwägungsgründe 25-26 (EuGH, WRP 1996, 874, 878 - MPA Pharma) betreffen allgemein den Fall, dass eine im Einfuhrland übliche Packungsgröße des Arzneimittels im Ausfuhrmitgliedstaat nicht existiert.

    Vielmehr hat der EuGH in den Erwägungsgründen 27-28 (EuGH, aaO. - MPA Pharma) die Erforderlichkeit des Umpackens - eine nach seiner Rechtsprechung wesentliche Voraussetzung der gemeinschaftsrechtlichen Erschöpfung des Markenrechts bei Parallelimporten (vgl. EuGH, WRP 1996, 874, 880, Nr. 50, 1. Spiegelstrich - MPA Pharma) - gerade hinsichtlich der Erforderlichkeit des Umpackens in eine neu erstellte äußere Verpackung näher bestimmt (vgl. ebenso EuGH, WRP 1996, 867, 872, 874, Nr. 45, 46, 70, 1. Spiegelstrich - Eurim Pharm, WRP 1996, 880, 886, 888, Nr. 55, 56, 79, 1. Spiegelstrich - Bristol-Myers Squibb).

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