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   OLG Stuttgart, 12.07.1996 - 2 W 39/96   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1996,8291
OLG Stuttgart, 12.07.1996 - 2 W 39/96 (https://dejure.org/1996,8291)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 12.07.1996 - 2 W 39/96 (https://dejure.org/1996,8291)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 12. Juli 1996 - 2 W 39/96 (https://dejure.org/1996,8291)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anforderungen für das Vorliegen einer standeswidrigen Werbung um Mandanten für eine Rechtsanwaltskanzlei; Abgabe einer Unterlassungserklärung wegen Wettbewerbswidrigkeit ggü. einer Rechtsanwaltskanzlei wegen eines Akquisitionsgespräches mit einem Zahnarzt und Übergabe ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • WRP 1996, 1229
 
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Wird zitiert von ... (10)

  • OLG Düsseldorf, 14.11.2011 - 20 W 132/11

    Filesharing-Abmahnung als völlig unbrauchbare anwaltliche Dienstleistung

    Auch wenn der Gläubiger Unterlassung nicht nur der konkreten Verletzungsform begehrt, muss er doch den Anlass der Beanstandung ganz konkret bezeichnen, damit der Schuldner weiß, was genau für den Gläubiger den Stein des Anstoßes bildet (Köhler/Bornkamm, UWG, 29. Aufl., § 12 Rn. 1.15; OLG Stuttgart, WRP 1996, 1229, 1230).
  • OLG Stuttgart, 12.10.2017 - 2 U 162/16

    Unterlassungsanspruch wegen Markenrechtsverletzung: Analoge Anwendung der

    Es reicht aus, wenn er in der Abmahnung den Verstoßfall bezeichnet, welchen er dem Abgemahnten zur Last legt und eindeutig zu erkennen gibt, welches Verhalten zu unterlassen er vom Abgemahnten fordert (vgl. Hess, in: Ullmann, jurisPK-UWG, 4. Aufl., 2016, Stand: 22. September 2017, Rn. 7 zu § 12 UWG, u.H. auf OLG Düsseldorf, WRP 2012, 595, 596; OLG Köln, GRUR-RR 2014, 80, 82; OLG Stuttgart, WRP 1996, 1229, 1230).
  • OLG Frankfurt, 28.01.2021 - 6 U 181/19

    Erlöschen der Wiederholungsgefahr für Wettbewerbsverstoß bei Übernahme des in

    Auch wenn der Gläubiger Unterlassung nicht nur der konkreten Verletzungsform begehrt, muss er doch den Anlass der Beanstandung ganz konkret bezeichnen, damit der Schuldner weiß, was genau für den Gläubiger den Stein des Anstoßes bildet (OLG Stuttgart WRP 1996, 1229, 1230 ff.) Der Schuldner muss also in die Lage versetzt werden zu erkennen, welches tatsächliche Verhalten ihm zum Vorwurf gemacht wird.
  • LG Frankfurt/Main, 03.04.2019 - 3 O 508/18

    Deckungsgleichheit der Abmahnung und § 93 ZPO

    Um die Kostenfolge des § 93 ZPO auszuschließen, muss die außergerichtliche Abmahnung die Verletzungshandlung hinreichend deutlich machen, mithin sowohl die tatsächlichen Grundlagen des wettbewerbsrechtlichen Vorwurfs genau angeben, als auch den aus der Sicht des Abmahnenden darin liegenden Wettbewerbsverstoß so klar und eindeutig bezeichnen, dass der Abgemahnte diesen prüfen und daraus entsprechende Schlussfolgerungen für sein Handeln ziehen kann (OLG Koblenz, GRUR 1981, 671, 674; OLG Köln, WRP 1988, 56; OLG Stuttgart, WRP 1996, 1229, 1230 [OLG Stuttgart 12.07.1996 - 2 W 39/96] ; BeckOK ZPO, Vorwerk/Wolf/ Jaspersen , 31. Ed., § 93 Rn. 57).

    Der Vorwurf, auf den sich die Abmahnung bezieht, muss dabei mit dem späteren Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung im Kern übereinstimmen (OLG Stuttgart, WRP 1996, 1229, 1230 f. [OLG Stuttgart 12.07.1996 - 2 W 39/96] ; LG Freiburg, Urt. v. 04.01.2013, Az.: 12 O 127/12, BeckRS 2013, 570; Bornkamm in: Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 37. Aufl. 2019 § 12 Rn. 1.15; Teplitzky/Bacher, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren, 11. Aufl. 2016, Kap. 41 Rn. 15).

  • KG, 04.04.2017 - 5 W 31/17

    Anforderungen an die Abmahnung wettbewerbswidrigen Verhaltens

    Die Abmahnung muss mit hinreichender Deutlichkeit zum Ausdruck bringen, welches konkrete Verhalten beanstandet wird (vgl. OLG Düsseldorf WRP 2012, 595, 596; OLG Köln GRUR-RR 2014, 80, 82; OLG Stuttgart WRP 1996, 1229, 1230), für das die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung verlangt wird (Senat WRP 2012, 1562 ).
  • LG Berlin, 25.01.2017 - 97 O 122/16

    Wettbewerbsrechtliche Abmahnung wegen werbender Veröffentlichung: Beseitigung der

    Selbst im Falle einer etwaig unzutreffenden rechtlichen Würdigung des Antragstellers über den Umfang oder wie vom Antragsgegner angesprochen betreffend einzelne Inhalte des Unterlassungsanspruchs war und blieb es allein Aufgabe des Antragsgegners, das konkrete, als rechtswidrig beanstandete Verhalten rechtlich zu beurteilen und daraus die notwendigen Folgerungen zu ziehen sowie die zur Beseitigung der Wiederholungsgefahr geeignete Unterlassungserklärung zu formulieren (vgl. OLG Hamburg WRP 2006, 382; OLG Stuttgart WRP 1996, 1229, 1230).
  • OLG Düsseldorf, 03.12.2013 - 20 U 138/12

    Ansprüche des Urhebers nach Verjährung von Ansprüchen wegen Verletzung des

    Auch wenn der Gläubiger Unterlassung nicht nur der konkreten Verletzungsform begehrt, muss er doch den Anlass der Beanstandung ganz konkret bezeichnen, damit der Schuldner weiß, was genau für den Gläubiger den Stein des Anstoßes bildet (Köhler/Bornkamm, UWG, 31. Aufl., § 12 Rn. 1.15; Ahrens/ Achilles, a. a. O. Rn. 26; OLG Stuttgart, WRP 1996, 1229, 1230).
  • LG Freiburg, 04.01.2013 - 12 O 127/12

    Kostenentscheidung nach sofortigem Anerkenntnis im Wettbewerbsprozess:

    Der Vorwurf muss dabei mit dem Antrag in einem späteren Gerichtsverfahren im Kern übereinstimmen, eine lückenhafte oder unrichtige Beurteilung der tatsächlichen Gegebenheiten geht grundsätzlich zulasten des Abmahnenden (OLG Stuttgart WRP 1996, 1229).
  • LG Berlin, 09.11.2016 - 97 O 50/16

    Wettbewerbsverstoß: Irreführende Werbung für "Powerstrips"-Pflaster mit

    Die Abmahnung muss (lediglich) mit hinreichender Deutlichkeit zum Ausdruck bringen, welches konkrete Verhalten beanstandet wird, für das die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung verlangt wird, die nicht vorformuliert sein muss (vgl. OLG Stuttgart WRP 1996, 1229, 1230; Ullmann-Hess jurisPK, 2. Auflage, § 12 Rdnr. 6 m.w.N.; Köhler/Bornkamm, a.a.O., § 12 Rdnr. 1.16 f.).
  • LG Düsseldorf, 09.05.2012 - 12 O 99/11
    Auch wenn der Gläubiger Unterlassung nicht nur der konkreten Verletzungsform begehrt, muss er doch den Anlass der Beanstandung ganz konkret bezeichnen, damit der Schuldner weiß, was genau für den Gläubiger den Stein des Anstoßes bildet (Köhler/Bornkamm, UWG, 29. Aufl., § 12 Rn. 1.15; OLG Stuttgart, WRP 1996, 1229, 1230).
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