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   BGH, 05.06.1997 - I ZR 38/95   

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BGH, 05.06.1997 - I ZR 38/95 (https://dejure.org/1997,1015)
BGH, Entscheidung vom 05.06.1997 - I ZR 38/95 (https://dejure.org/1997,1015)
BGH, Entscheidung vom 05. Juni 1997 - I ZR 38/95 (https://dejure.org/1997,1015)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Möglichkeit einer rückwirkenden Beseitigung des Verlustes eines infolge Nichtbenutzung untergegangenen Unternehmenskennzeichens durch Restitution eines enteigneten Unternehmens nach dem Vermögensgesetz - Anforderungen an den kennzeichenrechtlichen Firmenschutz eines ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    "L'Orange"; Rückwirkende Beseitigung des Verlustes eines Unternehmenskennzeichens infolge Restitution

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHZ 136, 11
  • NJW 1997, 2948
  • ZIP 1997, 1716
  • MDR 1998, 175
  • GRUR 1997, 749
  • WM 1997, 1910
  • WRP 1997, 952
 
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Wird zitiert von ... (21)Neu Zitiert selbst (13)

  • BGH, 29.06.1995 - I ZR 24/93

    "Altenburger Spielkartenfabrik"; Firmenrechtlicher Schutz von

    Auszug aus BGH, 05.06.1997 - I ZR 38/95
    Dieser hat durch die Anwendung der nunmehr maßgeblichen Vorschriften des zum 1. Januar 1995 in Kraft getretenen Markengesetzes keine sachliche Änderung erfahren (BGHZ 130, 134, 137 - Altenburger Spielkartenfabrik).

    Diese dienen zur Lösung von firmenrechtlichen Kollisionsfällen, die im Zusammenhang mit der Vereinigung der beiden Teile Deutschlands stehen, nur soweit die in der Rechtsordnung der jeweiligen Teile Deutschlands entstandenen Unternehmenskennzeichen bei der Herstellung der Einheit Deutschlands am 3. Oktober 1990 - oder gegebenenfalls bereits mit der Schaffung der Wirtschafts- und Währungsunion zum 1. Juli 1990 - aufeinandertrafen und keines der Kennzeichen vorher bereits im anderen Teil Deutschlands besseren Schutz beanspruchen konnte (BGHZ 130, 134, 140 ff. - Altenburger Spielkartenfabrik; BGH, Urt. v. 10.4.1997 - I ZR 178/94 - B.Z./Berliner Zeitung) .

    Dabei ist davon auszugehen, daß das Recht der DDR die Entstehung des Unternehmenskennzeichenschutzes gemäß § 16 Abs. 1 UWG zuließ, der in seiner Ende des Zweiten Weltkriegs geltenden Fassung bis zur Rezeption des bundesdeutschen UWG mit Nebengesetzen durch Gesetz vom 21. Juli 1990 - Gesetzblatt der DDR 1, 991 - fortgalt (BGHZ 130, 134, 146 - Altenburger Spielkartenfabrik; BGH, Urt. v. 10.4.1997 - I ZR 178/94, Umdr. S. 8 - B.Z./Berliner Zeitung).

    Stünde der Beklagten die Firma der Rechtsvorgängerin unter Beibehaltung von deren Priorität aus dem Jahre 1946 zu, so könnte die Klägerin der Verwendung der Firmenkennzeichnung durch die Beklagte - mangels besserer Priorität im Beitrittsgebiet - weder ihre DDR-Warenkennzeichen noch den ihr durch die Aufnahme ihrer Handelstätigkeit in den neuen Ländern bereits im Jahre 1989 entstandenen firmenrechtlichen Schutz auf der Grundlage des in der DDR fortbestehenden § 16 Abs. 1 UWG i.V. mit Art. 1 Abs. 2, Art. 8 PVÜ (vgl. BGHZ 130, 134, 139 - Altenburger Spielkartenfabrik; 130, 276, 280 - Torres) entgegenhalten.

    a) Dabei geht der Senat davon aus, daß die Nichtweiterbenutzung des Firmenbestandteils "L'orange" unter dem Zwang der rechtsstaatswidrigen Enteignung aus dem Jahre 1972 erfolgte - ungeachtet der in der DDR bestehenden Möglichkeit, auch traditionelle Firmennamen zumindest zur Bezeichnung eines Unternehmensteils eines VEB zu führen (vgl. BGHZ 130, 134, 146 - Altenburger Spielkartenfabrik), und ungeachtet der Tatsache, daß eine Fortführung des Namens nach dem Willen der Beteiligten bewußt unterbleiben sollte.

  • BGH, 10.04.1997 - I ZR 178/94

    "B.Z./Berliner Zeitung"; Titelschutz für jeweils nur in einem Teil Deutschlands

    Auszug aus BGH, 05.06.1997 - I ZR 38/95
    Diese dienen zur Lösung von firmenrechtlichen Kollisionsfällen, die im Zusammenhang mit der Vereinigung der beiden Teile Deutschlands stehen, nur soweit die in der Rechtsordnung der jeweiligen Teile Deutschlands entstandenen Unternehmenskennzeichen bei der Herstellung der Einheit Deutschlands am 3. Oktober 1990 - oder gegebenenfalls bereits mit der Schaffung der Wirtschafts- und Währungsunion zum 1. Juli 1990 - aufeinandertrafen und keines der Kennzeichen vorher bereits im anderen Teil Deutschlands besseren Schutz beanspruchen konnte (BGHZ 130, 134, 140 ff. - Altenburger Spielkartenfabrik; BGH, Urt. v. 10.4.1997 - I ZR 178/94 - B.Z./Berliner Zeitung) .

    Dabei ist davon auszugehen, daß das Recht der DDR die Entstehung des Unternehmenskennzeichenschutzes gemäß § 16 Abs. 1 UWG zuließ, der in seiner Ende des Zweiten Weltkriegs geltenden Fassung bis zur Rezeption des bundesdeutschen UWG mit Nebengesetzen durch Gesetz vom 21. Juli 1990 - Gesetzblatt der DDR 1, 991 - fortgalt (BGHZ 130, 134, 146 - Altenburger Spielkartenfabrik; BGH, Urt. v. 10.4.1997 - I ZR 178/94, Umdr. S. 8 - B.Z./Berliner Zeitung).

  • BGH, 29.10.1992 - I ZR 264/90

    Namens- und firmenrechtsfähigkeit der Vor-GmbH - Verwechslungsgefahr bei

    Auszug aus BGH, 05.06.1997 - I ZR 38/95
    Er kann auch durch eine Vorgesellschaft zugunsten des nachfolgenden Trägers des Unternehmens begründet werden (BGHZ 120, 103, 106 f. - Columbus) .

    Der kennzeichenrechtliche Firmenschutz erfordert aber, daß der Handelsname im geschäftlichen Verkehr benutzt worden ist (BGHZ 10, 196, 204 - DUN-Europa; 120, 103, 107 f. - Columbus) .

  • BGH, 02.10.1959 - I ZR 126/58

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 05.06.1997 - I ZR 38/95
    a) Das Berufungsgericht hat bei seiner Beurteilung nicht verkannt, daß der firmenrechtliche Schutz aus § 16 UWG - ungeachtet des Fortbestehens der Firma als Name des Handelsunternehmens bis zu seiner Löschung im Handelsregister - untergeht, wenn das Unternehmen seine geschäftliche Tätigkeit, für welche es die Unternehmensbezeichnung verwendet, einstellt, es sei denn, es handelt sich dabei nur um eine vorübergehende Unterbrechung des Geschäftsbetriebs (BGHZ 21, 66, 69 - Hausbücherei; vgl. BGH, Urt. v. 2.10.1959 - I ZR 126/58, GRUR 1960, 137, 139 - Astra; Urt. v. 7.3.1961 - I ZR 2/60, GRUR 1961, 420, 422 - Cuypers; Urt. v. 21.9.1989 - I ZR 34/88, GRUR 1990, 37, 38 - Quelle; v. Gamm, Wettbewerbsrecht, 5. Aufl., Kap. 56 Rdn. 44; GroßkommUWG/Teplitzky, § 16 Rdn. 122).

    Der Senat hatte zwar gerade zur Behandlung der Streitfälle der Nachkriegszeit Anlaß darauf hinzuweisen, daß bei einer erzwungenen Unterbrechung der Kennzeichenbenutzung, insbesondere durch Zwangsmaßnahmen der NS-Herrschaft oder durch Enteignungsmaßnahmen in der sowjetischen Besatzungszone der Verkehr eher geneigt ist anzunehmen, daß es sich bei der erzwungenen Unterbrechung nur um einen vorübergehenden Zustand handeln werde (BGH GRUR 1960, 137, 139 - Astra).

  • BGH, 07.03.1961 - I ZR 2/60

    Verwirkung (Kennzeichnungsrechte)

    Auszug aus BGH, 05.06.1997 - I ZR 38/95
    a) Das Berufungsgericht hat bei seiner Beurteilung nicht verkannt, daß der firmenrechtliche Schutz aus § 16 UWG - ungeachtet des Fortbestehens der Firma als Name des Handelsunternehmens bis zu seiner Löschung im Handelsregister - untergeht, wenn das Unternehmen seine geschäftliche Tätigkeit, für welche es die Unternehmensbezeichnung verwendet, einstellt, es sei denn, es handelt sich dabei nur um eine vorübergehende Unterbrechung des Geschäftsbetriebs (BGHZ 21, 66, 69 - Hausbücherei; vgl. BGH, Urt. v. 2.10.1959 - I ZR 126/58, GRUR 1960, 137, 139 - Astra; Urt. v. 7.3.1961 - I ZR 2/60, GRUR 1961, 420, 422 - Cuypers; Urt. v. 21.9.1989 - I ZR 34/88, GRUR 1990, 37, 38 - Quelle; v. Gamm, Wettbewerbsrecht, 5. Aufl., Kap. 56 Rdn. 44; GroßkommUWG/Teplitzky, § 16 Rdn. 122).

    In diesem Fall kann sie Ansprüche wegen der Benutzung ihres Firmennamens im geschäftlichen Verkehr nicht erheben (BGH, Urt. v. 7.3.1961 - I ZR 2/60, GRUR 1961, 420, 422 - Cuypers; vgl. auch GroßkommUWG/Teplitzky, § 16 Rdn. 122) .

  • BGH, 11.07.1958 - I ZR 187/56

    Deutsche Illustrierte

    Auszug aus BGH, 05.06.1997 - I ZR 38/95
    Auch wenn es nicht von vorneherein ausgeschlossen werden kann, daß der infolge staatlicher Zwangsmaßnahmen eingetretene Verlust der Priorität eines Unternehmenskennzeichens bei Wiederaufnahme einer erloschenen Firma überbrückt werden oder die Verwendung dieses Namens durch Dritte als wettbewerbswidrig beurteilt werden kann (vgl. hierzu BGH, Urt. v. 11.7.1958 - I ZR 187/56, GRUR 1959, 45, 48 - Deutsche Illustrierte; v. Gamm, Wettbewerbsrecht, 5. Aufl., Kap. 56 Rdn. 44), so setzte eine solche Beurteilung doch voraus, daß der Name des Unternehmens aufgrund seiner Geltung oder Berühmtheit dem Verkehr in Erinnerung geblieben ist und dem wiederbelebten Unternehmen zugeordnet wird.
  • Drs-Bund, 19.02.1991 - BT-Drs 12/103
    Auszug aus BGH, 05.06.1997 - I ZR 38/95
    Mit der Fiktion des Fortbestehens der enteigneten Gesellschaft soll das Rückgabeverfahren vereinfacht werden (vgl. Entwurfsbegründung, BT-Drucks. 12/103, S. 23).
  • BGH, 03.04.1985 - I ZR 101/83

    "Peters;" Internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte; Gerichtsstand der

    Auszug aus BGH, 05.06.1997 - I ZR 38/95
    Durch die Anwendung von großzügigeren Maßstäben bei der Beurteilung der notwendigen Einheit von Geschäftsbetrieb und Kennzeichenrecht (vgl. BGH, Urt. v. 3.4.1985 - I ZR 101/83, GRUR 1986, 325, 328 - Peters) sollte - in bezug auf Zwangsmaßnahmen in der SBZ - im wesentlichen den dort ansässigen und enteigneten Unternehmen die Möglichkeit einer ununterbrochenen Fortführung ihres Geschäftsbetriebs im westlichen Teil Deutschlands eröffnet werden.
  • BGH, 12.07.1995 - I ZR 140/93

    "Torres"; Inlandsschutz einer Firmenbezeichnung; Schutz einer ausländischen

    Auszug aus BGH, 05.06.1997 - I ZR 38/95
    Stünde der Beklagten die Firma der Rechtsvorgängerin unter Beibehaltung von deren Priorität aus dem Jahre 1946 zu, so könnte die Klägerin der Verwendung der Firmenkennzeichnung durch die Beklagte - mangels besserer Priorität im Beitrittsgebiet - weder ihre DDR-Warenkennzeichen noch den ihr durch die Aufnahme ihrer Handelstätigkeit in den neuen Ländern bereits im Jahre 1989 entstandenen firmenrechtlichen Schutz auf der Grundlage des in der DDR fortbestehenden § 16 Abs. 1 UWG i.V. mit Art. 1 Abs. 2, Art. 8 PVÜ (vgl. BGHZ 130, 134, 139 - Altenburger Spielkartenfabrik; 130, 276, 280 - Torres) entgegenhalten.
  • BGH, 15.06.1956 - I ZR 71/54

    Kennzeichnungsschutz. Vorübergehende Betriebseinstellung

    Auszug aus BGH, 05.06.1997 - I ZR 38/95
    a) Das Berufungsgericht hat bei seiner Beurteilung nicht verkannt, daß der firmenrechtliche Schutz aus § 16 UWG - ungeachtet des Fortbestehens der Firma als Name des Handelsunternehmens bis zu seiner Löschung im Handelsregister - untergeht, wenn das Unternehmen seine geschäftliche Tätigkeit, für welche es die Unternehmensbezeichnung verwendet, einstellt, es sei denn, es handelt sich dabei nur um eine vorübergehende Unterbrechung des Geschäftsbetriebs (BGHZ 21, 66, 69 - Hausbücherei; vgl. BGH, Urt. v. 2.10.1959 - I ZR 126/58, GRUR 1960, 137, 139 - Astra; Urt. v. 7.3.1961 - I ZR 2/60, GRUR 1961, 420, 422 - Cuypers; Urt. v. 21.9.1989 - I ZR 34/88, GRUR 1990, 37, 38 - Quelle; v. Gamm, Wettbewerbsrecht, 5. Aufl., Kap. 56 Rdn. 44; GroßkommUWG/Teplitzky, § 16 Rdn. 122).
  • BGH, 21.09.1989 - I ZR 34/88

    "Quelle"; Erlöschen zeichenrechtlichen Schutzes durch Aufgabe eines Teilbereichs

  • BGH, 07.07.1959 - I ZR 101/58

    Nussknacker

  • BGH, 09.06.1953 - I ZR 97/51

    Firmenrecht und Wettbewerb

  • BGH, 27.03.2013 - I ZR 93/12

    Baumann

    Ausnahmsweise geht der Schutz des Unternehmenskennzeichens nicht verloren, wenn der Geschäftsbetrieb nur zeitweise stillgelegt wird, jedoch in seinem für die Wiedereröffnung wesentlichen Bestand erhalten bleibt und wenn die Absicht und die Möglichkeit gegeben sind, ihn innerhalb eines solchen Zeitraums fortzusetzen, so dass die Stilllegung nach der dafür maßgeblichen Verkehrsauffassung noch als vorübergehende Unterbrechung erscheint (vgl. BGH, Urteil vom 5. Juni 1997 - I ZR 38/95, BGHZ 136, 11, 21 f. - L'Orange; BGHZ 150, 82, 89 - Hotel Adlon; BGH, GRUR 2002, 972, 974 - FROMMIA; GRUR 2005, 871, 872 - Seicom).
  • BGH, 28.02.2002 - I ZR 177/99

    Streit um die Bezeichnung "Adlon" für Berliner Hotel

    Ausnahmsweise geht der Schutz des Unternehmenskennzeichens gleichwohl nicht verloren, wenn der Geschäftsbetrieb nur zeitweise stillgelegt wird, jedoch in seinem für die Wiedereröffnung wesentlichen Bestand erhalten bleibt und wenn die Absicht und die Möglichkeit gegeben sind, ihn innerhalb eines solchen Zeitraums fortzusetzen, so daß die Stillegung nach der dafür maßgeblichen Verkehrsauffassung noch als vorübergehende Unterbrechung erscheint (vgl. BGH, Urt. v. 7.3.1961 - I ZR 2/60, GRUR 1961, 420, 422 = WRP 1961, 254 - Cuypers, insoweit in BGHZ 34, 345 nicht abgedruckt; Urt. v. 9.3.1962 - I ZR 149/60, GRUR 1962, 419, 420 - Leona; BGHZ 136, 11, 21 f. - L'Orange).

    Selbst bei der wegen einer erzwungenen Unterbrechung der kennzeichenmäßigen Benutzung für ein Hotel am alten Standort gebotenen großzügigen Betrachtungsweise (vgl. hierzu BGHZ 136, 11, 22 - L'Orange) ist die gegenteilige Annahme des Berufungsgerichts nicht gerechtfertigt.

    Der Senat hat bereits in der "L'Orange"-Entscheidung ausgeführt, daß der infolge staatlicher Zwangsmaßnahmen eingetretene Verlust der Priorität eines Unternehmenskennzeichens bei Wiederaufnahme der erloschenen Firma ausnahmsweise überbrückt werden kann, sofern der Name des Unternehmens aufgrund seiner Geltung oder Berühmtheit dem Verkehr in Erinnerung geblieben ist und dem wiedereröffneten Unternehmen zugeordnet wird (BGHZ 136, 11, 26 f.; ebenso Fezer, Markenrecht, 3. Aufl., § 15 Rdn. 80 a.E.; vgl. auch: v. Gamm, Wettbewerbsrecht, 5. Aufl., Kap. 56 Rdn. 44).

  • BGH, 07.04.2016 - I ZR 237/14

    mt-perfect - Markenrechtlicher Schutz geschäftlicher Bezeichnungen: Anforderungen

    Hierfür sind der Zeitraum, der Umfang und die Umstände der vorherigen Verwendung der Kennzeichnung sowie die Dauer und der Grund der Unterbrechung von Bedeutung (BGH, Urteil vom 2. Mai 2002 - I ZR 300/99, GRUR 2002, 972, 974 = WRP 2002, 1156 - FROMMIA) sowie der Umstand, ob sich der Fortsetzungswille in entsprechenden Handlungen manifestiert hat oder aufgrund besonderer Umstände für den Verkehr nahelag (BGH, Urteil vom 5. Juni 1997 - I ZR 38/95, BGHZ 136, 11, 21 f. - L'Orange).
  • BGH, 24.02.2005 - I ZR 161/02

    Seicom

    Ausnahmsweise geht der Schutz des Unternehmenskennzeichens nicht verloren, wenn der Geschäftsbetrieb nur zeitweise stillgelegt wird, jedoch in seinem für die Wiedereröffnung wesentlichen Bestand erhalten bleibt und wenn die Absicht und die Möglichkeit gegeben sind, ihn innerhalb eines solchen Zeitraums fortzusetzen, so daß die Stillegung nach der dafür maßgeblichen Verkehrsauffassung noch als vorübergehende Unterbrechung erscheint (vgl. BGHZ 136, 11, 21 f. - L'Orange; 150, 82, 89 - Hotel Adlon; BGH GRUR 2002, 972, 974 - FROMMIA).
  • BGH, 02.05.2002 - I ZR 300/99

    FROMMIA; Übertragung einer inländischen Marke zwischen ausländischen Beteiligten;

    Denn ohne den Geschäftsbetrieb der Gemeinschuldnerin, dessen Bestandteile die S. GmbH erworben hatte, wäre die geschäftliche Bezeichnung "Frommia" erloschen (vgl. BGHZ 136, 11, 21 - L'Orange, m.w.N.; Großkomm.UWG/Teplitzky, § 16 Rdn. 136).

    Ausnahmsweise geht der Schutz des Unternehmenskennzeichens gleichwohl nicht verloren, wenn der Geschäftsbetrieb nur zeitweise stillgelegt wird, jedoch in seinem für die Eröffnung wesentlichen Bestand erhalten bleibt und wenn die Absicht und die Möglichkeit bestehen, ihn innerhalb eines solchen Zeitraums fortzusetzen, so daß die Stillegung nach der dafür maßgeblichen Verkehrsauffassung noch als vorübergehende Unterbrechung erscheint (vgl. BGH, Urt. v. 7.3.1961 - I ZR 2/60, GRUR 1961, 420, 422 = WRP 1961, 254 - Cuypers, insoweit in BGHZ 34, 345 nicht abgedruckt; Urt. v. 9.3.1962 - I ZR 149/60, GRUR 1962, 419, 420 - Leona; BGHZ 136, 11, 21 f. - L'Orange).

    An dem Erfordernis des Übergangs des Geschäftsbetriebs ist - entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung - auch unter der Geltung des Markengesetzes grundsätzlich festzuhalten, weil der Schutz der Unternehmenskennzeichen nach § 16 UWG durch das Markengesetz keine sachliche Änderung erfahren hat (vgl. BGHZ 130, 134, 137 - Altenburger Spielkartenfabrik; BGHZ 136, 11, 17 - L'Orange; vgl. auch BGHZ 145, 279, 282 - DB Immobilienfonds; Fezer aaO § 27 Rdn. 12; Ingerl/Rohnke aaO § 5 Rdn. 40; Althammer/Klaka aaO § 5 Rdn. 75).

  • OLG Düsseldorf, 29.07.2019 - 20 U 34/19

    "Kiesgrube": Namensstreit um ein Open-Air-Musik-Event

    Hierfür sind der Zeitraum, der Umfang und die Umstände der vorherigen Verwendung der Kennzeichnung sowie die Dauer und der Grund der Unterbrechung von Bedeutung sowie der Umstand, ob sich der Fortsetzungswille in entsprechenden Handlungen manifestiert hat oder aufgrund besonderer Umstände für den Verkehr nahelag (BGH a.a.O., BGH GRUR 1997, 749 - L'Orange).
  • LG München I, 27.07.2021 - 33 O 6282/19

    Dschinghis Khan

    Daraus folgt zwangsläufig, dass der Schutz jedenfalls dann erlischt, wenn das Unternehmen sich endgültig nicht mehr am geschäftlichen Verkehr beteiligt (BGH GRUR 1997, 749, 752 - L'Orange; BGH GRUR 2002, 967, 969 - Hotel Adlon; BGH GRUR 2005, 871, 872 - Seicom).
  • BPatG, 25.09.2023 - 26 W (pat) 38/19
    Der Schutz endet mit der endgültigen Aufgabe des Kennzeichengebrauchs bzw. mit der endgültigen Aufgabe des Geschäftsbetriebs (BGH GRUR 2016, 1066 Nr. 22. - mt-perfect; GRUR 2013, 1150 Nr. 29 - Baumann; GRUR 1997, 749, 752 - L'Orange; GRUR 1985, 567 - Hydair; GRUR 1962, 419, 420 - Leona; OLG Düsseldorf GRUR-RR 2003, 8, 10 - START; GRUR-RR 2008, 80, 81 - Mannesmann).
  • OLG Braunschweig, 13.04.2000 - 2 U 156/99

    Markenrechtlicher Schutz der Kurzbezeichnung "Antenne" für privaten Radiosender;

    Dies setzt indessen voraus, dass die Firma über den bloßen Gründungsakt hinaus auch tatsächlich benutzt worden sein muss (BGH a.a.O.; vgl. auch BGH WRP 1997, 952 - L'Orange; Fezer, § 6, Rn. 12).

    Wann dies der Fall ist, hängt von Einzelfallumständen ab, wie der Zeitdauer der Nichtbenutzung, dem vorherigen Benutzungsumfang, der Fortführungsmöglichkeit des Betriebes unter der alten Bezeichnung und der ernsthaften Absicht, diesen später wieder aufzunehmen (BGH GRUR 1957, 550 - Tabu II; BGHZ 21, 66 - Hausbücherei; BGH WRP 1997, 952 - L'Orange; Fezer, § 15 Rn. 132, 80).

  • VG Gera, 24.10.2001 - 5 K 14/99

    Rückgabe eines enteigneten Unternehmens; Vermögenswerte als Gegenstand einer

    Nach der Enteignung des Unternehmens Gebrüder R... Verlagsanstalt im Jahre 1952 habe eine Verkehrsgeltung nicht mehr bestanden (vgl. BGH, Urteil vom 05. Juni 1997 - I ZR 38/95, NJW Heft 44 Seite 29, 48 ff).

    Das Gericht vermag sich auch nicht der Ansicht anzuschließen, Titelrecht und Abonnentenstamm seien in Anwendung der Entscheidung des BGH vom 05. Juni 1997 - I ZR 38/95 - "L'Orange", VIZ 1997, 606ff, NJW 1997, 2948 - 2952 erloschen.

  • BPatG, 29.07.2019 - 26 W (pat) 1/15
  • BPatG, 11.09.2023 - 26 W (pat) 38/19
  • OLG Köln, 29.06.2001 - 6 U 207/00

    UWG -Recht; Bestandteil "Printer-Store" in einer Firma

  • OLG Köln, 27.10.2000 - 6 U 209/99

    "Online" als Firmenbestandteil - Unterscheidungskraft - Verwechlungsgefahr -

  • BPatG, 09.11.2021 - 26 W (pat) 29/20
  • BPatG, 29.07.2019 - 26 W (pat) 49/16
  • LG München I, 16.11.2021 - 33 O 2405/20

    Widerruf einer erteilten Zustimmung zur Anmeldung einer Agentenmarke

  • BGH, 09.10.1997 - III ZR 309/95

    Reprivatisierung einer in der DDR in Volkseigentum übergeleiteten KG

  • OLG Düsseldorf, 04.07.2000 - 20 U 115/99

    Schutz von Unternehmenskennzeichen

  • BPatG, 12.01.2023 - 30 W (pat) 9/21
  • BPatG, 19.07.2021 - 26 W (pat) 16/20

    Markenbeschwerdeverfahren - "Nachtretter/Nachtretter (Unternehmenskennzeichen)" -

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