Rechtsprechung
   BGH, 09.07.1998 - I ZB 37/96   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1998,180
BGH, 09.07.1998 - I ZB 37/96 (https://dejure.org/1998,180)
BGH, Entscheidung vom 09.07.1998 - I ZB 37/96 (https://dejure.org/1998,180)
BGH, Entscheidung vom 09. Juli 1998 - I ZB 37/96 (https://dejure.org/1998,180)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1998,180) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer

    Benutzung einer Einwortmarke - Warenbezeichnung - Qualitätsangabe - Rechtserhaltend i. S. d. § 26 Abs. 3 MarkenG

  • Judicialis

    MarkenG § 26 Abs. 3

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    MarkenG § 26 Abs. 3
    "Holtkamp"; Rechtserhaltende Benutzung einer kennzeichnungskräftigen Einwortmarke mit Zusätzen

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1999, 478
  • GRUR 1999, 54
  • BB 1998, 2283
  • WRP 1998, 1081
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (94)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 14.05.1998 - I ZB 9/96

    "DRAGON"; Geltendmachung der Einrede der Nichtbenutzung einer Marke

    Auszug aus BGH, 09.07.1998 - I ZB 37/96
    Diesem Wortlaut ist zu entnehmen, daß damit auch die Fälle erfaßt werden, in denen die Benutzungsschonfrist (Fünf-Jahres-Frist seit Eintragung) bereits vor Eintragung des jüngeren angegriffenen Zeichens abgelaufen ist und dem Anmelder des jüngeren Zeichens bereits die Nichtbenutzungseinrede nach § 43 Abs. 1 Satz 1 MarkenG zur Verfügung stand (BGH, Beschl. v. 14.5.1998 - I ZB 9/96, Umdr. S. 12 f. - DRAGON).

    Denn nach diesen Bestimmungen ist das Recht aus der älteren Marke schon dann nicht durchsetzbar, wenn die Voraussetzung des Art. 10 Abs. 1 MarkenRL, nämlich die (nicht gerechtfertigte) Nichtbenutzung der älteren Marke, vorliegt (BGH, Beschl. v. 14.5.1998 - I ZB 9/96, Umdr. S. 12 f. - DRAGON).

  • BPatG, 14.02.1995 - 24 W (pat) 5/93

    Widerspruch gegen Eintragung einer Wortmarke wegen Verwechslungsgefahr; Einwand

    Auszug aus BGH, 09.07.1998 - I ZB 37/96
    Das Bundespatentgericht hat unter Bezugnahme auf einen Beschluß des 24. Senats des Bundespatentgerichts (BPatGE 35, 40 = GRUR 1995, 588, 589) angenommen, daß eine einschränkende Auslegung von § 43 Abs. 1 Satz 2 MarkenG erforderlich sei, weil der Gesetzgeber die Einrede der Nichtbenutzung nur in den Fällen habe eröffnen wollen, in denen sie bisher wegen der bei Eintragung bzw. Bekanntmachung des angemeldeten Zeichens noch nicht abgelaufenen Benutzungsschonfrist auf Dauer ausgeschlossen gewesen sei.
  • BGH, 17.07.1997 - I ZR 228/94

    "ECCO"; Rechtserhaltende Benutzung einer Marke

    Auszug aus BGH, 09.07.1998 - I ZB 37/96
    Eine sachliche Änderung ist, wie auch der Begründung des Regierungsentwurfs zum Markenrechtsreformgesetz entnommen werden kann, mit dieser terminologischen Abweichung vom Gesetzgeber nicht beabsichtigt gewesen (BGH, Urt. v. 17.7.1997 - I ZR 228/94, GRUR 1997, 744, 746 = WRP 1997, 1085 - ECCO I).
  • BGH, 18.12.2008 - I ZR 200/06

    Augsburger Puppenkiste

    Wird zu einer Wortmarke ein weiterer Wortbestandteil hinzugefügt, bleibt der kennzeichnende Charakter der zusammengesetzten Marke nur unverändert, wenn dem Zusatz keine eigene herkunftshinweisende Funktion zukommt, etwa weil der glatt beschreibend ist (vgl. BGH, Beschl. v. 9.7.1998 - I ZB 37/96, GRUR 1999, 54, 55 = WRP 1998, 1081 - Holtkamp).
  • BGH, 26.04.2001 - I ZR 212/98

    Streit um die Bezeichnung "Bit" und "Bud" für Bier

    Danach liegt eine rechtserhaltende Benutzung dann vor, wenn der Verkehr die eingetragene und die benutzte Form als ein und dasselbe Zeichen ansieht und - wie im Streitfall - den hinzugefügten Bestandteilen keine eigene maßgebende kennzeichnende Wirkung beimißt (BGH, Beschl. v. 9.7.1998 - I ZB 7/96, GRUR 1999, 167 = WRP 1998, 1083 - Karolus Magnus; Beschl. v. 9.7.1998 - I ZB 37/96, GRUR 1999, 54, 55 = WRP 1998, 1081 - Holtkamp; Beschl. v. 30.3.2000 - I ZB 41/97, GRUR 2000, 1038, 1039 = WRP 2000, 1161 - Kornkammer).

    Allein die Tatsache, daß es sich bei "Bitte ein Bit" um einen Slogan handelt, schließt die Annahme nicht aus, daß darin der kennzeichnende Bestandteil "Bit" eine selbständige Stellung als Produktkennzeichnung behalten hat (vgl. BGH GRUR 1999, 54, 55 - Holtkamp).

  • BGH, 11.05.2017 - I ZB 6/16

    Dorzo - Rechtserhaltende Benutzung einer Marke: Ergänzung einer Marke durch

    In diesem Fall handelt es sich um eine Verwendung der Marke in einer von der Eintragung abweichenden Form (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Juli 1998 - I ZB 37/96, GRUR 1999, 54, 55 = WRP 1998, 1081 - Holtkamp; Beschluss vom 15. Dezember 1999 - I ZB 29/97, GRUR 2000, 1040, 1041 = WRP 2000, 1164 - FRENORM/FRENON; Beschluss vom 20. Januar 2005 - I ZB 31/03, GRUR 2005, 515, 516 = WRP 2005, 620 - FERROSIL).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht