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   BGH, 12.02.1998 - I ZB 32/95   

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https://dejure.org/1998,178
BGH, 12.02.1998 - I ZB 32/95 (https://dejure.org/1998,178)
BGH, Entscheidung vom 12.02.1998 - I ZB 32/95 (https://dejure.org/1998,178)
BGH, Entscheidung vom 12. Februar 1998 - I ZB 32/95 (https://dejure.org/1998,178)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer

    Verwechslungsgefahr - Identische Waren

  • Judicialis

    MarkenG § 9 Abs. 2 Nr. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    MarkenG § 9 Abs. 2 Nr. 2
    "salvent/Salventerol"; Verwechslungsgefahr bei identischen Waren

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1998, 1655
  • GRUR 1998, 924
  • WRP 1998, 875
 
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Wird zitiert von ... (108)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 15.10.1992 - I ZR 259/90

    Kennzeichen apothekenpflichtiger Arzneimittel - Verwechselungsfahr einzelner

    Auszug aus BGH, 12.02.1998 - I ZB 32/95
    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist bei der Prüfung von Verwechslungsgefahr grundsätzlich mehr auf die gegebenen Übereinstimmungen der zu vergleichenden Marken abzuheben als auf die Abweichungen, weil erstere stärker im Erinnerungsbild zu haften pflegen (vgl. BGH, Urt. v. 9.11.1988 - I ZR 96/86, GRUR 1990, 450, 452 - St. Petersquelle; Urt. v. 15.10.1992 - I ZR 259/90, GRUR 1993, 118, 120 - Corvaton/Corvasal).

    Im Streitfall hätte das Bundespatentgericht sodann nicht unberücksichtigt lassen dürfen, daß für den Gesamteindruck des angemeldeten Zeichens insbesondere der Wortanfang von Bedeutung ist, weil der Verkehr diesem regelmäßig größere Beachtung schenkt als Endsilben (vgl. BGH GRUR 1993, 118, 120 - Corvaton/Corvasal; Urt. v. 29.9.1994 - I ZR 114/84, GRUR 1995, 50, 53 - Indorektal/Indohexal, m.w.N.).

  • BGH, 25.10.1995 - I ZB 33/93

    "Innovadiclophlont"; Verwechslungsgefahr zweier Marken für Arzneimittel

    Auszug aus BGH, 12.02.1998 - I ZB 32/95
    Das entspricht der Rechtsprechung des Senats zum Markengesetz, nach der bei der Anwendung dieser Rechtsgrundsätze auch weiterhin die schon in der bisherigen Rechtsprechung zum Warenzeichengesetz anerkannten Erfahrungssätze Bedeutung haben (BGH, Beschl. v. 29.6.1995 - I ZB 22/93, GRUR 1996, 198 - Springende Raubkatze; BGHZ 131, 122, 124 f. - Innovadiclophlont).
  • EuGH, 11.11.1997 - C-251/95

    SABEL

    Auszug aus BGH, 12.02.1998 - I ZB 32/95
    Nach der Auslegung von Art. 4 Abs. 1 Buchst. b MarkenRL durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften (EuGH, Urt. v. 11.11.1997 - Rs. C-251/95, WRP 1998, 39, 41 - Sabel/Puma), die für die Auslegung der in Umsetzung dieser Richtlinienbestimmung erlassenen Vorschrift des § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG von maßgeblicher Bedeutung ist, ist die Frage der Verwechslungsgefahr unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls umfassend zu beurteilen.
  • BGH, 29.09.1994 - I ZR 114/84

    "Indorektal/Indohexal"; Verwechslungsgefahr zweier Marken bei fremdsprachlichem

    Auszug aus BGH, 12.02.1998 - I ZB 32/95
    Im Streitfall hätte das Bundespatentgericht sodann nicht unberücksichtigt lassen dürfen, daß für den Gesamteindruck des angemeldeten Zeichens insbesondere der Wortanfang von Bedeutung ist, weil der Verkehr diesem regelmäßig größere Beachtung schenkt als Endsilben (vgl. BGH GRUR 1993, 118, 120 - Corvaton/Corvasal; Urt. v. 29.9.1994 - I ZR 114/84, GRUR 1995, 50, 53 - Indorektal/Indohexal, m.w.N.).
  • BGH, 10.12.1992 - I ZR 19/91

    Verwechslungsgefahr bei Firmenschlagworten mit gleichem Sinngehalt

    Auszug aus BGH, 12.02.1998 - I ZB 32/95
    Hierzu kann auch noch die Erwägung herangezogen werden, daß der übereinstimmende Bestandteil der Marken durch den Anklang an das lateinische Wort "salvere" für nicht unbedeutende Teile des Verkehrs auch bedeutungsmäßig miteinander identisch ist (vgl. BGH, Urt. v. 10.12.1992 - I ZR 19/91, WRP 1993, 694, 695 - apetito/apitta).
  • BGH, 09.11.1988 - I ZR 96/86

    "St. Petersquelle"; Verwechslungsgefahr bei Mineralwasserkennzeichnungen

    Auszug aus BGH, 12.02.1998 - I ZB 32/95
    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist bei der Prüfung von Verwechslungsgefahr grundsätzlich mehr auf die gegebenen Übereinstimmungen der zu vergleichenden Marken abzuheben als auf die Abweichungen, weil erstere stärker im Erinnerungsbild zu haften pflegen (vgl. BGH, Urt. v. 9.11.1988 - I ZR 96/86, GRUR 1990, 450, 452 - St. Petersquelle; Urt. v. 15.10.1992 - I ZR 259/90, GRUR 1993, 118, 120 - Corvaton/Corvasal).
  • BGH, 29.06.1995 - I ZB 22/93

    "Springende Raubkatze"; Verwechslung eines aus Wort und Bild zusammengesetzten

    Auszug aus BGH, 12.02.1998 - I ZB 32/95
    Das entspricht der Rechtsprechung des Senats zum Markengesetz, nach der bei der Anwendung dieser Rechtsgrundsätze auch weiterhin die schon in der bisherigen Rechtsprechung zum Warenzeichengesetz anerkannten Erfahrungssätze Bedeutung haben (BGH, Beschl. v. 29.6.1995 - I ZB 22/93, GRUR 1996, 198 - Springende Raubkatze; BGHZ 131, 122, 124 f. - Innovadiclophlont).
  • BGH, 06.05.2004 - I ZR 223/01

    NEURO-VIBOLEX/NEURO-FIBRAFLEX

    Rechtlich zutreffend ist das Berufungsgericht ferner davon ausgegangen, daß bei der Prüfung der Verwechslungsgefahr grundsätzlich mehr auf die gegebenen Übereinstimmungen der zu vergleichenden Zeichen als auf die Unterschiede abzustellen ist (vgl. BGH, Beschl. v. 12.2.1998 - I ZB 32/95, GRUR 1998, 924, 925 = WRP 1998, 875 - salvent/Salventerol, m.w.N.).
  • OLG Hamburg, 10.02.2003 - 5 U 192/01

    Ichthyol/Ethyol II

    Deshalb ist nach der Rechtsprechung des BGH grundsätzlich mehr auf die gegebenen Übereinstimmungen der zu vergleichenden Marken abzuheben als auf die Abweichungen, weil erstere stärker im Erinnerungsbild zu haften pflegen (BGH GRUR 98, 924, 925 - salvent/Salventerol; BGH GRUR 90, 450.452 - St. Petersquelle), zumal wenn sie quantitativ gegenüber dem unterscheidenden Teil überwiegen (BGH 93, 118, 120 - Corvaton/Corvasal).

    Dabei ist von dem Grundsatz auszugehen, dass für den Gesamteindruck eines Zeichens insbesondere der Wortanfang von Bedeutung ist, weil der Verkehr diesem regelmäßig bzw. unter bestimmten Umständen (BGH GRUR 93, 972, 975 - Sana/Schosana) größere Beachtung schenkt als Endsilben (BGH GRUR 98, 924, 925 - salvent/Salventerol; BGH GRUR 93, 118, 120 - Corvaton/Corvasal; BGH GRUR 95, 50, 53 - Indorektal/Indohexal).

    Handelt es sich bei dem Wortende zudem um eine Lautfolge, die in zahlreichen chemischen Bezeichnungen verwendet wird bzw. in Arzneimittelkennzeichen häufig vorkommt, so kann dieser allenfalls eine den Gesamteindruck des Zeichens nur geringfügig prägende Bedeutung zugemessen werden (BGH GRUR 98, 924, 925 - salvent/Salventerol).

    Handelt es sich bei dem Wortende jedoch um eine Lautfolge, die in zahlreichen chemischen Bezeichnungen verwendet wird bzw. in Arzneimittelkennzeichen häufig vorkommt, so kann dieser nach feststehender höchstrichterlicher Rechtsprechung allenfalls eine den Gesamteindruck des Zeichens nur geringfügig prägende Bedeutung zugemessen werden (BGH WRP 99, 530, 532 - Gefallene; BGH GRUR 98, 924, 925 - salvent/Salventerol).

    Gerade im Bereich der Arzneimittelbezeichnungen ist der Verkehr an Wortschöpfungen gewöhnt, bei denen die Schlusssilben wegen fremdsprachlicher beschreibender Anklänge zur Unterscheidung gerade nicht geeignet sind, so dass angesprochene Verwender sich veranlasst sehen, ihre Aufmerksamkeit verstärkt dem Wortanfang zuzuwenden, wie dies auch allgemein im Markenrecht anerkannt ist (BGH GRUR 98, 924, 925 - salvent/Salventerol; BGH GRUR 93, 118, 120 - Corvaton/Corvasal; BGH GRUR 95, 50, 53 - Indorektal/Indohexal).

  • BGH, 13.10.2004 - I ZB 4/02

    il Padrone/Il Portone

    Durch die Eintragung der angegriffenen Marke für den Oberbegriff "alkoholische Getränke (ausgenommen Biere)" wird Schutz auch für Weine aus Italien und damit für diejenigen Waren beansprucht, für die die Widerspruchsmarke eingetragen ist (vgl. hierzu: BGH, Beschl. v. 12.2.1998 - I ZB 32/95, GRUR 1998, 924, 925 = WRP 1998, 875 - salvent/Salventerol).
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