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   OLG Frankfurt, 07.05.1998 - 6 U 161/97   

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OLG Frankfurt, 07.05.1998 - 6 U 161/97 (https://dejure.org/1998,9887)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 07.05.1998 - 6 U 161/97 (https://dejure.org/1998,9887)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 07. Mai 1998 - 6 U 161/97 (https://dejure.org/1998,9887)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    UWG § 3 § 13 Abs. 5
    Missbräuchlichkeit der Verfolgung gleichgelagerter Wettbewerbsverstöße durch konzernmäßig verbundene Mitbewerber; Anforderungen an Inhalt und Form einer Drittunterwerfungserklärung

Papierfundstellen

  • WRP 1998, 895
 
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Wird zitiert von ... (4)

  • LG Frankfurt/Main, 09.04.2008 - 8 O 190/07

    Drittunterwerfung bei Wettbewerbsverstößen auf eBay nicht möglich

    In der Regel entfällt die Wiederholungsgefahr auch durch eine freiwillige Unterwerfung gegenüber einem anderen Gläubiger, bei dem es sich auch um einen solchen nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG handeln kann, sofern es sei bei dem Adressaten der Unterwerfungserklärung um einen Gläubiger/Dritten handelt, bei dem Kollusionsverdacht nicht aufkommen kann und außerdem sicher ist, dass er im Falle der Zuwiderhandlung gegen die Unterlassungsverpflichtung die vertraglichen Sanktionen geltend macht (Teplitzky, in: Wettbewersrechtliche Ansprüche und Verfahren, 9. Auflage Kapitel 8 R. 41; Hefermehl/Köhler/Bornkamm § 12 UWG R. 1.167 und 1.168; Oberlandesgericht Frankfurt WRP 1998, 895 TZ. 25).

    Zwar führt das Oberlandesgericht Frankfurt in seiner Entscheidung WRP 1998, 895 und der Tz. 26 aus, dass die Drittwirkung vor allem in den Fällen gelte, in denen sich der Schuldner einer Vielzahl von Abmahnungen ausgesetzt sehe.

  • OLG Frankfurt, 17.07.2003 - 1 U 190/02

    Unterlassungsklage gegen intransparente Allgemeine Versicherungsbedingungen:

    Es ist anerkannt, dass jedenfalls grundsätzlich einem Verletzer die Möglichkeit einer Drittunterwerfung nicht abgesprochen werden kann, sofern es sich bei dem Adressaten der Unterwerfungserklärung um einen Dritten handelt, bei dem ein Kollusionsverdacht nicht aufkommen kann und außerdem sicher ist, dass er im Falle der Zuwiderhandlung gegen die Unterlassungsverpflichtungen die vertraglichen Sanktionen geltend macht (Teplizky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche, 8. Aufl. 2002, Kap. 8 Rn. 41; OLG Frankfurt am Main, WRP 1998, 895, 896).
  • LG Frankfurt/Main, 23.01.2008 - 8 O 176/07
    Aber in der Regel entfällt die Wiederholungsgefahr auch durch eine freiwillige Unterwerfung gegenüber einem anderen Gläubiger, bei dem es sich auch um einen solchen nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG handeln kann, sofern es sich bei dem Adressaten der Unterwerfungserklärung um einen Gläubiger/Dritten handelt, bei dem Kollusionsverdacht nicht aufkommen kann und außerdem sicher ist, dass er im Falle der Zuwiderhandlung gegen die Unterlassungsverpflichtung die vertraglichen Sanktionen geltend macht (Teplitzky, in: Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren, 9. Auflage Kapitel 8 R.41; Hefermehl/Köhler/Bornkamm § 12 UWG R. 1.167 und 1.168; Oberlandesgericht Frankfurt WRP 1998, 895 Tz 25).

    Zwar führt das Oberlandesgericht Frankfurt in seiner Entscheidung WRP 1998, 895 unter Tz 26, aus, dass die Drittwirkung vor allem in den Fällen gelte, in denen sich der Schuldner einer Vielzahl von Abmahnungen ausgesetzt sehe.

  • OLG Jena, 27.07.2011 - 2 U 303/11

    Unlauterer Wettbewerb: Ernsthaftigkeit einer Drittunterwerfung

    Dafür dass das Autohaus C nicht willens ist, vereinbarte Vertragsstrafen einzufordern, vielmehr ein begründeter Kollusionsverdacht besteht (vgl. OLG Frankfurt WRP 1998, 895), sprechen folgende Umstände:.
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