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   BGH, 14.05.1998 - I ZB 9/96   

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https://dejure.org/1998,120
BGH, 14.05.1998 - I ZB 9/96 (https://dejure.org/1998,120)
BGH, Entscheidung vom 14.05.1998 - I ZB 9/96 (https://dejure.org/1998,120)
BGH, Entscheidung vom 14. Mai 1998 - I ZB 9/96 (https://dejure.org/1998,120)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Wolters Kluwer

    Einrede der Nichtbenutzung - Widerspruchsmarke - Benutzung einer Marke - Zulassung neuer Angriffs- und Verteidigungsmittel

  • Judicialis

    MarkenG § 43 Abs. 1; ; MarkenG § 82

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    MarkenG § 43 Abs. 1, § 82
    "DRAGON"; Geltendmachung der Einrede der Nichtbenutzung einer Marke

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    MarkenG § 43 Abs. 1, 82 - "Dragon"
    Einrede der Nichtbenutzung einer Marke

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1998, 1506
  • GRUR 1998, 938
  • DB 1998, 2321
  • WRP 1998, 993
 
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Wird zitiert von ... (159)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 29.04.1969 - X ZB 14/67

    Aufhebung eines Erteilungsbeschlusses des Patentamts - Versagung eines

    Auszug aus BGH, 14.05.1998 - I ZB 9/96
    Danach sind, wenn die Einrede der mangelnden Benutzung gemäß § 43 Abs. 1 MarkenG erstmals im Beschwerdeverfahren erhoben wird, die für die Zulassung neuer Angriffs- und Verteidigungsmittel im Berufungsverfahren geltenden Vorschriften entsprechend heranzuziehen, weil es sich bei dem patentgerichtlichen Beschwerdeverfahren um eine zweite - nunmehr gerichtliche - Tatsacheninstanz handelt, die durch die Beschwerde als einem echten Rechtsmittel eröffnet wird (vgl. BGH, Beschl. v. 29.4.1969 - X ZB 14/67, GRUR 1969, 562, 563 - Appreturmittel; Beschl. v. 10.1.1995 - X ZB 11/92, GRUR 1995, 333, 337 - Aluminium-Trihydroxid).
  • BGH, 10.01.1995 - X ZB 11/92

    "Aluminum-Trihydroxid"; Einreichung der Vollmacht des Patentanwalts;

    Auszug aus BGH, 14.05.1998 - I ZB 9/96
    Danach sind, wenn die Einrede der mangelnden Benutzung gemäß § 43 Abs. 1 MarkenG erstmals im Beschwerdeverfahren erhoben wird, die für die Zulassung neuer Angriffs- und Verteidigungsmittel im Berufungsverfahren geltenden Vorschriften entsprechend heranzuziehen, weil es sich bei dem patentgerichtlichen Beschwerdeverfahren um eine zweite - nunmehr gerichtliche - Tatsacheninstanz handelt, die durch die Beschwerde als einem echten Rechtsmittel eröffnet wird (vgl. BGH, Beschl. v. 29.4.1969 - X ZB 14/67, GRUR 1969, 562, 563 - Appreturmittel; Beschl. v. 10.1.1995 - X ZB 11/92, GRUR 1995, 333, 337 - Aluminium-Trihydroxid).
  • BPatG, 22.11.1995 - 26 W (pat) 230/94

    Gefahr von Verwechslungen zwischen der angemeldeten Marke "RACOON" und dem

    Auszug aus BGH, 14.05.1998 - I ZB 9/96
    Die Beschwerde der Anmelderin ist erfolglos geblieben (BPatG GRUR 1996, 414).
  • BPatG, 14.02.1995 - 24 W (pat) 5/93

    Widerspruch gegen Eintragung einer Wortmarke wegen Verwechslungsgefahr; Einwand

    Auszug aus BGH, 14.05.1998 - I ZB 9/96
    Die vom Bundespatentgericht hierzu unter Bezugnahme auf einen Beschluß des 24. Senats des Bundespatentgerichts (BPatGE 35, 40 = GRUR 1995, 588, 589) geäußerten Zweifel greifen nicht durch.
  • BGH, 13.12.2007 - I ZB 39/05

    idw Informationsdienst Wissenschaft

    Maßgeblich für die Frage der Benutzung in zeitlicher Hinsicht sind vorliegend nach § 43 Abs. 1 Satz 1 MarkenG der Fünfjahreszeitraum vor Veröffentlichung der Eintragung der angegriffenen Marke am 15. Oktober 1998 und nach § 43 Abs. 1 Satz 2 MarkenG der weitere Fünfjahreszeitraum vor der mündlichen Verhandlung vor dem Bundespatentgericht am 14. Juli 2004 (vgl. BGH, Beschl. v. 14.5.1998 - I ZB 9/96, GRUR 1998, 938, 939 f. = WRP 1998, 993 - DRAGON; Beschl. v. 10.11.1999 - I ZB 53/98, GRUR 2000, 510 = WRP 2000, 541 - Contura; Beschl. v. 15.9.2005 - I ZB 10/03, GRUR 2006, 150 Tz. 8 = WRP 2006, 241 - NORMA).
  • BGH, 06.10.2005 - I ZB 20/03

    GALLUP

    Es ist dabei zu Recht davon ausgegangen, dass die Frage der Benutzung der Widerspruchsmarke nach § 43 Abs. 1 MarkenG - abweichend von dem das patentamtliche und das patentgerichtliche Verfahren ansonsten beherrschenden Grundsatz, dass der Sachverhalt von Amts wegen zu erforschen ist - dem Beibringungs- und Verhandlungsgrundsatz unterliegt (vgl. BGH, Beschl. v. 14.5.1998 - I ZB 9/96, GRUR 1998, 938, 939 = WRP 1998, 993 - DRAGON).
  • BGH, 25.02.2010 - I ZB 18/08

    Malteserkreuz III

    a) Allerdings ist die Anwendung der Verspätungsvorschriften der Zivilprozessordnung im Beschwerdeverfahren vor dem Bundespatentgericht im Hinblick auf die Einrede mangelnder Benutzung nach § 43 Abs. 1 MarkenG nicht ausgeschlossen, weil insoweit der Beibringungsgrundsatz gilt (vgl. BGH, Beschl. v. 14.5.1998 - I ZB 9/96, GRUR 1998, 938, 939 = WRP 1998, 993 - DRAGON).
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