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   EuGH, 23.02.1999 - C-63/97   

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https://dejure.org/1999,119
EuGH, 23.02.1999 - C-63/97 (https://dejure.org/1999,119)
EuGH, Entscheidung vom 23.02.1999 - C-63/97 (https://dejure.org/1999,119)
EuGH, Entscheidung vom 23. Februar 1999 - C-63/97 (https://dejure.org/1999,119)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • EU-Kommission PDF

    BMW

    Richtlinie 89/104 des Rates, Artikel 5 Absatz 4
    1 Rechtsangleichung - Marken - Richtlinie 89/104 - Anwendung nationaler Übergangsvorschriften, die vor der Umsetzung der Richtlinie in nationales Recht bestanden - Zulässigkeit - Voraussetzungen

  • EU-Kommission

    BMW

  • Wolters Kluwer

    Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken in nationales Recht ; Nicht genehmigte Benutzung der Marke BMW in den Anzeigen einer Kfz-Werkstatt; Voraussetzungen für das Verbot der Benutzung einer Marke

  • Judicialis

    Richtlinie 89/104 Art. 5 Abs. 1; ; Richtlinie 89/104 Art. 5 Abs. 1 Buchst. a; ; Richtlinie 89/104 Art. 5 Abs. 2; ; Richtlinie 89/104 Art. 5 Abs. 4; ; Richtlinie 89/104 Art. 5 Abs. ... 5; ; Richtlinie 89/104 Art. 5 Abs. 6; ; Richtlinie 89/104 Art. 5 Abs. 7; ; Richtlinie 89/104 Art. 6 Abs. 1 Buchst. c; ; Richtlinie 89/104 Art. 7 Abs. 2

  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    BMW Nederland BV./. Deenik. Zur markenmäßigen Benutzung als Voraussetzung einer markenrechtlichen Verletzungshandlung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    1 Rechtsangleichung - Marken - Richtlinie 89/104 - Anwendung nationaler Übergangsvorschriften, die vor der Umsetzung der Richtlinie in nationales Recht bestanden - Zulässigkeit - Voraussetzungen - [Richtlinie 89/104 des Rates, Artikel 5 Absatz 4] -

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen des Hoge Raad der Nederlanden - Auslegung des Artikels 5 der Richtlinie 89/104/EWG: Erste Richtlinie des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken - Zuständigkeit der Mitgliedstaaten ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR Int. 1999, 438
  • EuZW 1999, 244
  • DB 1999, 580
  • WRP 1999, 407
 
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Wird zitiert von ... (167)

  • BGH, 14.04.2011 - I ZR 33/10

    GROSSE INSPEKTION FÜR ALLE

    (1) Die Benutzung einer Marke ist notwendig, wenn die Information über den Zweck der Dienstleistung anders nicht sinnvoll übermittelt werden kann (vgl. EuGH, Urteil vom 23. Februar 1999 - C-63/97, Slg. 1999, I-905 = GRUR Int. 1999, 438 Rn. 60 - BMW/Deenik).

    Dies ist in der Regel der Fall, wenn eine Dienstleistung allein für ein Produkt einer bestimmten Marke angeboten wird (vgl. EuGH, GRUR Int. 1999, 438 Rn. 60 - BMW/Deenik; Ingerl/Rohnke, MarkenG, 3. Aufl., § 23 Rn. 118).

    Entsprechend hat der Gerichtshof der Europäischen Union in der "BMW/Deenik"-Entscheidung die Notwendigkeit der Benutzung auch allgemein auf die dort in Rede stehenden BMW-Marken bezogen, ohne zwischen einzelnen Marken zu differenzieren (vgl. EuGH, GRUR Int. 1999, 438 Rn. 60 - BMW/Deenik).

    Der Sache nach darf der Dritte den berechtigten Interessen des Markeninhabers nicht in unlauterer Weise zuwiderhandeln (vgl. EuGH, GRUR Int. 1999, 438 Rn. 61 - BMW/Deenik; Urteil vom 11. September 2007 - C-17/06, Slg. 2007, I-7041 = GRUR 2007, 971 Rn. 33 und 35 - Céline; BGH, Urteil vom 30. April 2009 - I ZR 42/07, BGHZ 181, 77 Rn. 29 - DAX).

  • EuGH, 05.10.2004 - C-397/01

    BEI RETTUNGSSANITÄTERN, DIE BEI EINEM RETTUNGSDIENST TÄTIG SIND, DARF DIE

    113 Bei der Anwendung des innerstaatlichen Rechts, insbesondere der Bestimmungen einer speziell zur Umsetzung der Vorgaben einer Richtlinie erlassenen Regelung, muss das nationale Gericht das innerstaatliche Recht außerdem so weit wie möglich anhand des Wortlauts und des Zweckes dieser Richtlinie auslegen, um das in ihr festgelegte Ergebnis zu erreichen und so Artikel 249 Absatz 3 EG nachzukommen (in diesem Sinne u. a. Urteile Von Colson und Kamann, Randnr. 26, Marleasing, Randnr. 8, und Faccini Dori, Randnr. 26; vgl. auch Urteile vom 23. Februar 1999 in der Rechtssache C-63/97, BMW, Slg. 1999, I-905, Randnr. 22, vom 27. Juni 2000 in den Rechtssachen C-240/98 bis C-244/98, Océano Grupo Editorial und Salvat Editores, Slg. 2000, I-4941, Randnr. 30, und vom 23. Oktober 2003 in der Rechtssache C-408/01, Adidas-Salomon und Adidas Benelux, Slg. 2003, I-12537, Randnr. 21).
  • BGH, 28.06.2018 - I ZR 236/16

    Betrieb eines Online-Shops für Staubsauger und -zubehör unter dem Domainnamen

    Die Benutzung einer Marke ist notwendig, wenn die Information über den Zweck der Ware oder Dienstleistung anders nicht sinnvoll übermittelt werden kann (vgl. EuGH, Urteil vom 23. Februar 1999 - C-63/97, Slg. 1999, I-905 = GRUR Int.

    Es muss ausgeschlossen sein, dass diese Information auch auf andere Art und Weise, wie etwa durch Angabe technischer Standards oder Normen, bewerkstelligt werden kann (vgl. EuGH, GRUR Int. 1999, 438 Rn. 60 - BMW/Deenik; BGH, Urteil vom 14. April 2011 - I ZR 33/10, GRUR 2011, 1135 Rn. 20 = WRP 2011, 1602 - GROSSE INSPEKTION FÜR ALLE).

    Danach darf der Dritte den berechtigten Interessen des Markeninhabers nicht in unlauterer Weise zuwiderhandeln (vgl. EuGH, GRUR Int. 1999, 438 Rn. 61 - BMW/Deenik; EuGH, Urteil vom 11. September 2007 - C-17/06, Slg. 2007, I-7041 = GRUR 2007, 971 Rn. 33 und 35 - Celine; Urteil vom 8. Juli 2010, Slg. 2010, I-6963 = GRUR 2010, 841 Rn. 67 - Portakabin/Primakabin; BGHZ 181, 77 Rn. 29 - DAX).

    Die vom Gerichtshof angestellte Erwägung, ein auf den Verkauf von Gebrauchtwaren einer fremden Marke spezialisierter Wiederverkäufer könne seine Kunden auf sein Geschäft ohne die Benutzung der Marke praktisch nicht hinweisen (vgl. EuGH, GRUR Int. 1999, 438 Rn. 53 - BMW/Deenik; GRUR 2010, 841 Rn. 90 - Portakabin/Primakabin) gilt in gleicher Weise für den Wiederverkäufer, der - wie der Beklagte - nicht mit dem Markenhersteller wirtschaftlich verbunden ist und außerhalb der Vertriebsorganisation des Markenherstellers neben Fremdprodukten auch dessen Neuwaren vertreibt.

    Dies ist insbesondere anzunehmen, wenn eine Gefahr für die Herkunfts- oder Garantiefunktion der Marke vorliegt oder wenn die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der Marke in unlauterer Weise ausgenutzt oder beeinträchtigt werden (vgl. EuGH, Urteil vom 4. November 1997 - Rs. C-337/95, Slg. 1997, I-6034 = GRUR Int. 1998, 140 Rn. 42 bis 47 - Dior/Evora; EuGH, GRUR Int. 1999, 438 Rn. 51 ff. - BMW/Deenik; GRUR 2010, 841 Rn. 80 bis 91 - Portakabin/Primakabin; BGH, Urteil vom 9. Juni 2004 - I ZR 13/02, GRUR 2005, 160, 161 [juris Rn. 27] = WRP 2005, 106 - SIM-Lock; BGH, GRUR 2006, 329 Rn. 31 - Gewinnfahrzeug mit Fremdemblem).

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