Rechtsprechung
BGH, 26.11.1998 - I ZB 18/96 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- lexetius.com
MarkenG § 9 Abs. 1 Nr. 2
- Wolters Kluwer
Beurteilungskriterien - Warenähnlichkeit - Verhältnis von Zigaretten und Raucherartikeln - Erhebliche Faktoren - Konkurrenz - Gegenseitige Ergänzung
- Judicialis
MarkenG § 9 Abs. 1 Nr. 2
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
MarkenG § 9 Abs. 1 Nr. 2
Tiffany - ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- BPatG, 31.01.1996 - 26 W (pat) 171/94
- BGH, 26.11.1998 - I ZB 18/96
Papierfundstellen
- NJW-RR 1999, 766
- GRUR 1999, 496
- WRP 1999, 528
Wird zitiert von ... (81) Neu Zitiert selbst (6)
- EuGH, 29.09.1998 - C-39/97
Canon
Auszug aus BGH, 26.11.1998 - I ZB 18/96
Die Beurteilung der Verwechslungsgefahr, die nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles umfassend zu erfolgen hat, impliziert eine Wechselbeziehung zwischen den in Betracht kommenden Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit der Marken und der Ähnlichkeit der damit gekennzeichneten Waren sowie der Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke, so daß ein geringer Grad der Ähnlichkeit der Waren durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken ausgeglichen werden kann und umgekehrt (EuGH GRUR 1998, 387, 389 Tz. 22 = WRP 1998, 39 - Sabèl/Puma; WRP 1998, 1165, 1166 Tz. 17 ff. - Canon;… BGH, Urt. v. 15.12.1994 - I ZR 121/92, GRUR 1995, 216, 219 = WRP 1995, 320 - Oxygenol II).a) Bei der Auslegung des Begriffs der Warenähnlichkeit - es handelt sich bei der Bestimmung des § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG um die unmittelbare Übernahme der Vorschrift des Art. 4 Abs. 1 Buchst. b MarkenRL - ist nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften (EuGH WRP 1998, 1165, 1166 Tz. 15 - Canon; vgl. auch BGH, Beschl. v. 13.11.1997 - I ZB 22/95, WRP 1998, 747, 749 - GARIBALDI, m.w.N.; Beschl. v. 8.10.1998 - I ZB 35/95, Umdr. S. 9 - LIBERO) auch der Inhalt des zehnten Erwägungsgrundes zur Markenrechtsrichtlinie heranzuziehen.
Bei der Beurteilung der Warenähnlichkeit sind alle erheblichen Faktoren zu berücksichtigen, die das Verhältnis zwischen den Waren kennzeichnen; hierzu gehören insbesondere die Art der Waren, ihr Verwendungszweck und ihre Nutzung sowie ihre Eigenart als miteinander konkurrierende oder einander ergänzende Waren (EuGH WRP 1998, 1165, 1166 Tz. 23 - Canon).
Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften (EuGH WRP 1998, 1165, 1167 Tz. 23 - Canon; vgl. auch BGH, Beschl. v. 8.10.1998 - I ZB 35/95 - LIBERO, Umdr. S. 13) sind bei der Beurteilung der Warenähnlichkeit alle erheblichen Faktoren zu berücksichtigen, die das Verhältnis zwischen den Waren kennzeichnen.
Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften (EuGH WRP 1998, 1165, 1167 f. Tz. 28, 29 - Canon; vgl. auch BGH, Beschl. v. 8.10.1998 - I ZB 35/95 - LIBERO, Umdr. S. 14), besteht die Hauptfunktion der Marke darin, dem Verbraucher oder Endabnehmer die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Ware zu garantieren, indem sie ihm ermöglicht, diese Ware ohne Verwechslungsgefahr von Waren anderer Herkunft zu unterscheiden.
Diesen Grundsätzen entsprechend ist auch für die Ähnlichkeit von Waren nicht die Feststellung gleicher Herkunftsstätten entscheidend (EuGH WRP 1998, 1165, 1168 Tz. 29 - Canon), sondern die Erwartung des Verkehrs von einer Verantwortlichkeit desselben Unternehmens für die Qualität der Waren, wie dies etwa bei den vom Bundespatentgericht herangezogenen Fällen, in denen Hersteller von Tabakwaren oder auch Hersteller von Luxusgütern sowohl Zigaretten als auch Feuerzeuge anbieten, gegeben ist.
- BGH, 08.10.1998 - I ZB 35/95
LIBERO
Auszug aus BGH, 26.11.1998 - I ZB 18/96
a) Bei der Auslegung des Begriffs der Warenähnlichkeit - es handelt sich bei der Bestimmung des § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG um die unmittelbare Übernahme der Vorschrift des Art. 4 Abs. 1 Buchst. b MarkenRL - ist nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften (EuGH WRP 1998, 1165, 1166 Tz. 15 - Canon; vgl. auch BGH, Beschl. v. 13.11.1997 - I ZB 22/95, WRP 1998, 747, 749 - GARIBALDI, m.w.N.; Beschl. v. 8.10.1998 - I ZB 35/95, Umdr. S. 9 - LIBERO) auch der Inhalt des zehnten Erwägungsgrundes zur Markenrechtsrichtlinie heranzuziehen.b) Das Bundespatentgericht hat danach zu Recht die Frage, ob die Waren des angemeldeten Zeichens und die der Widerspruchsmarke einander ähnlich sind, anhand objektiver, auf die Waren selbst bezogener Kriterien beurteilt (vgl. BGH, Beschl. v. 16.7.1998 - I ZB 5/96, WRP 1998, 1078, 1080 - JOHN LOBB; Beschl. v. 8.10.1998 - I ZB 35/95 - LIBERO, Umdr. S. 13) und in seine Beurteilung einbezogen, ob beide Waren regelmäßig von denselben Unternehmen hergestellt werden, ob sie in ihrer stofflichen Beschaffenheit Übereinstimmungen aufweisen, dem gleichen oder einem sich ergänzenden Verwendungszweck dienen oder ob sie beim Vertrieb Berührungspunkte aufweisen, zum Beispiel weil sie in denselben Verkaufsstätten angeboten werden.
Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften (EuGH WRP 1998, 1165, 1167 Tz. 23 - Canon; vgl. auch BGH, Beschl. v. 8.10.1998 - I ZB 35/95 - LIBERO, Umdr. S. 13) sind bei der Beurteilung der Warenähnlichkeit alle erheblichen Faktoren zu berücksichtigen, die das Verhältnis zwischen den Waren kennzeichnen.
Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften (EuGH WRP 1998, 1165, 1167 f. Tz. 28, 29 - Canon; vgl. auch BGH, Beschl. v. 8.10.1998 - I ZB 35/95 - LIBERO, Umdr. S. 14), besteht die Hauptfunktion der Marke darin, dem Verbraucher oder Endabnehmer die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Ware zu garantieren, indem sie ihm ermöglicht, diese Ware ohne Verwechslungsgefahr von Waren anderer Herkunft zu unterscheiden.
- BGH, 16.07.1998 - I ZB 5/96
"JOHN LOBB"; Annahme markenrechtlicher Warenähnlichkeit von Schuhen und …
Auszug aus BGH, 26.11.1998 - I ZB 18/96
b) Das Bundespatentgericht hat danach zu Recht die Frage, ob die Waren des angemeldeten Zeichens und die der Widerspruchsmarke einander ähnlich sind, anhand objektiver, auf die Waren selbst bezogener Kriterien beurteilt (vgl. BGH, Beschl. v. 16.7.1998 - I ZB 5/96, WRP 1998, 1078, 1080 - JOHN LOBB; Beschl. v. 8.10.1998 - I ZB 35/95 - LIBERO, Umdr. S. 13) und in seine Beurteilung einbezogen, ob beide Waren regelmäßig von denselben Unternehmen hergestellt werden, ob sie in ihrer stofflichen Beschaffenheit Übereinstimmungen aufweisen, dem gleichen oder einem sich ergänzenden Verwendungszweck dienen oder ob sie beim Vertrieb Berührungspunkte aufweisen, zum Beispiel weil sie in denselben Verkaufsstätten angeboten werden.
- BGH, 15.12.1994 - I ZR 121/92
"Oxygenol II" - Gleichartigkeit von Mitteln zur Desinfektion und …
Auszug aus BGH, 26.11.1998 - I ZB 18/96
Die Beurteilung der Verwechslungsgefahr, die nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles umfassend zu erfolgen hat, impliziert eine Wechselbeziehung zwischen den in Betracht kommenden Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit der Marken und der Ähnlichkeit der damit gekennzeichneten Waren sowie der Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke, so daß ein geringer Grad der Ähnlichkeit der Waren durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken ausgeglichen werden kann und umgekehrt (EuGH GRUR 1998, 387, 389 Tz. 22 = WRP 1998, 39 - Sabèl/Puma; WRP 1998, 1165, 1166 Tz. 17 ff. - Canon; BGH, Urt. v. 15.12.1994 - I ZR 121/92, GRUR 1995, 216, 219 = WRP 1995, 320 - Oxygenol II). - EuGH, 11.11.1997 - C-251/95
SABEL
Auszug aus BGH, 26.11.1998 - I ZB 18/96
Die Beurteilung der Verwechslungsgefahr, die nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles umfassend zu erfolgen hat, impliziert eine Wechselbeziehung zwischen den in Betracht kommenden Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit der Marken und der Ähnlichkeit der damit gekennzeichneten Waren sowie der Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke, so daß ein geringer Grad der Ähnlichkeit der Waren durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken ausgeglichen werden kann und umgekehrt (EuGH GRUR 1998, 387, 389 Tz. 22 = WRP 1998, 39 - Sabèl/Puma; WRP 1998, 1165, 1166 Tz. 17 ff. - Canon;… BGH, Urt. v. 15.12.1994 - I ZR 121/92, GRUR 1995, 216, 219 = WRP 1995, 320 - Oxygenol II). - BGH, 13.11.1997 - I ZB 22/95
Ähnlichkeit von Waren italienischer Herkunft
Auszug aus BGH, 26.11.1998 - I ZB 18/96
a) Bei der Auslegung des Begriffs der Warenähnlichkeit - es handelt sich bei der Bestimmung des § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG um die unmittelbare Übernahme der Vorschrift des Art. 4 Abs. 1 Buchst. b MarkenRL - ist nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften (EuGH WRP 1998, 1165, 1166 Tz. 15 - Canon; vgl. auch BGH, Beschl. v. 13.11.1997 - I ZB 22/95, WRP 1998, 747, 749 - GARIBALDI, m.w.N.; Beschl. v. 8.10.1998 - I ZB 35/95, Umdr. S. 9 - LIBERO) auch der Inhalt des zehnten Erwägungsgrundes zur Markenrechtsrichtlinie heranzuziehen.
- BGH, 16.11.2000 - I ZR 34/98
EVIAN gegen REVIAN. Eine Markenstreit um Mineralwasser und Wein vor dem BGH
Zu den Faktoren, die das Verhältnis der Waren kennzeichnen, zählen insbesondere deren Art, Verwendungszweck und Nutzung sowie ihre Eigenart als miteinander konkurrierende oder einander ergänzende Waren (EuGH GRUR 1998, 922, 923 Tz. 23 - Canon; BGH, Beschl. v. 8.10.1998 - I ZB 35/95, GRUR 1999, 245, 246 = WRP 1999, 196 - LIBERO; Beschl. v. 26.11.1998 - I ZB 18/96, GRUR 1999, 496, 497 = WRP 1999, 528 - TIFFANY; GRUR 2000, 886, 887 - Bayer/BeiChem). - BGH, 20.09.2007 - I ZR 94/04
Kinderzeit
Die Beurteilung, ob Waren einander ähnlich sind, liegt im Wesentlichen auf tatrichterlichem Gebiet (BGH, Beschl. v. 26.11.1998 - I ZB 18/96, GRUR 1999, 496, 497 = WRP 1999, 528 - TIFFANY; Beschl. v. 16.3.2000 - I ZB 43/97, GRUR 2000, 886, 887 = WRP 2001, 37 - Bayer/BeiChem). - OLG Köln, 14.01.2000 - 6 U 44/99
EuroCity ./. Euro City
Bei der Auslegung des Begriffs der Dienstleistungsähnlichkeit - es handelt sich um die unmittelbare Übernahme der Vorschrift des Art. 4 Abs. 1 lit. b der Ersten Markenrechtsrichtlinie vom 21.12.1988 (89/104/EG - Abl. 1989 Nr. L 40/1) - ist auch der Inhalt des zehnten Erwägungsgrundes zur Markenrechtsrichtlinie heranzuziehen (EuGH GRUR 1999, 922, 923, Tz. 15 - Canon; BGH GRUR 1999, 158, 159 - GARIBALDI; BGH GRUR 1999, 164, 166 - JOHN LOBB; BGH GRUR 1999, 245, 246 - LIBERO; BGH GRUR 1999, 496, 497 - TIFFANY; BGH GRUR 1999, 731, 732 - Canon II).Dabei ist es erforderlich, den Begriff der Ähnlichkeit auch bezüglich der Waren im Hinblick auf die Verwechslungsgefahr auszulegen (…aufgreifend EuGH GRUR Int. 1998, 56, 57 - Sabèl/Puma; BGH GRUR 1999, 158, 159 - GARIBALDI; BGH GRUR 1999, 164, 166 - JOHN LOBB; BGH GRUR 1999, 254, 246 - LIBERO; BGH GRUR 1999, 496, 497 - TIFFANY; BGH GRUR 1999, 731, 732 - Canon II).
Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften und des Bundesgerichtshofs (EuGH GRUR 1998, 922, 924, Tz. 28, 29 - Canon; BGH GRUR 1999, 496, 498 - TIFFANY; BGH GRUR 1999, 731, 732 - Canon II) besteht die Hauptfunktion der Marke darin, dem Verbraucher oder Endabnehmer die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Ware - gleiches gilt für Dienstleistungen - zu garantieren, indem sie ihm ermöglicht, diese Ware ohne Verwechslungsgefahr von Waren anderer Herkunft zu unterscheiden.
Daher liegt eine Verwechslungsgefahr dann vor, wenn das Publikum glauben könnte, daß die betreffenden Waren aus demselben Unternehmen oder gegebenenfalls aus wirtschaftlich miteinander verbundenen Unternehmen stammen (…EuGH GRUR Int. 1994, 614, 615, 616 Tz. 16, 37 - Ideal Standard II; EuGH GRUR 1998, 922, 923 Tz. 29 - Canon; BGH GRUR 1999, 158, 159 - GARIBALDI; BGH GRUR 1999, 496, 498 - TIFFANY; BGH GRUR 1999, 731, 733 - Canon II).
Diesen Grundsätzen entsprechend ist nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung eine Ähnlichkeit zwischen Dienstleistungen zu bejahen, wenn zwischen den Leistungen so enge Beziehungen bestehen, daß für den Rechtsverkehr der Schluß naheliegt, entweder die Leistungen stammten vom selben Unternehmen als Herkunftsstätte oder dem Markeninhaber obliege zumindest eine eigene Kontrollverantwortung auch für die unter der angegriffenen Marke angebotenen Leistungen (…für Warenähnlichkeit EuGH GRUR Int. 1994, 614 Tz. 37, 38 - Ideal Standard II; BGH GRUR 1999, 496, 498 - TIFFANY; BGH GRUR 1999, 731, 733 - Canon II;… Ingerl/Rohnke, a.a.O., § 14 Rdn. 236, 261;… ähnlich Fezer, Markenrecht, 1997, § 14 Rdn. 346).
Vielmehr sind derartige völlig unterschiedlich geartete Dienstleistungen nur dann im Hinblick auf eine zu vermutende einheitliche Kontrollverantwortung einander "ähnlich", wenn dem Rechtsverkehr bekannt ist, daß die sich konkret gegenüberstehenden Leistungen typischerweise enge sachliche Verbindungen zueinander aufweisen und es deshalb im Wirtschaftsleben vorkommt, daß sie einer einheitlichen unternehmerischen Kontrollverantwortung unterstehen, wie es beispielsweise bei spezifisch für eine Hauptsache bestimmten Zubehör im Verhältnis zur Hauptsache oder bei in ihrer Eigenart inhaltlich einander ergänzenden Leistungen der Fall sein kann (vgl. insoweit auch EuGH GRUR 1998, 922, 923, Tz. 23 - Canon,; BGH GRUR 1999, 245, 246 - LIBERO; BGH GRUR 1999, 496, 497, 498 - TIFFANY; BGH GRUR 1999, 731, 732, 733 - Canon II).
- BGH, 10.10.2002 - I ZR 235/00
"BIG BERTHA"; Benutzung einer Marke durch Verwendung als Unternehmenskennzeichen; …
In die Beurteilung einzubeziehen ist, ob die Waren regelmäßig von denselben Unternehmen oder unter ihrer Kontrolle hergestellt werden oder ob sie beim Vertrieb Berührungspunkte aufweisen, etwa weil sie in denselben Verkaufsstätten angeboten werden (vgl. BGH, Beschl. v. 26.11.1998 - I ZB 18/96, GRUR 1999, 496, 497 f. = WRP 1999, 528 - TIFFANY; Beschl. v. 16.3.2000 - I ZB 43/97, GRUR 2000, 886, 887 = WRP 2001, 37 - Bayer/BeiChem; BGH GRUR 2001, 507, 508 - EVIAN/REVIAN). - BGH, 16.03.2000 - I ZB 43/97
Bayer/BeiChem; Geständnis hinsichtlich rechtserhaltender Benutzung einer Marke
Die Beurteilung, ob Waren einander ähnlich sind, liegt im wesentlichen auf tatrichterlichem Gebiet (BGH, Beschl. v. 26.11.1998 - I ZB 18/96, GRUR 1999, 496, 497 = WRP 1999, 528 - TIFFANY).Bei der Beurteilung der Warenähnlichkeit sind alle erheblichen Faktoren zu berücksichtigen, die das Verhältnis zwischen den Waren kennzeichnen; hierzu gehören insbesondere die Art der Waren, ihr Verwendungszweck und ihre Nutzung sowie ihre Eigenart als miteinander konkurrierende oder einander ergänzende Waren (BGH, Beschl. v. 8.10.1998 - I ZB 35/95, GRUR 1999, 245, 246 = WRP 1999, 196 - LIBERO; GRUR 1999, 496, 497 - TIFFANY).
- BGH, 06.05.1999 - I ZB 54/96
HONKA
Die Beurteilung der Verwechslungsgefahr, die nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles umfassend zu erfolgen hat, impliziert eine Wechselbeziehung zwischen den in Betracht kommenden Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit der Marken und der Ähnlichkeit der damit gekennzeichneten Waren sowie der Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke, so daß ein geringer Grad der Ähnlichkeit der Waren durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken ausgeglichen werden kann und umgekehrt (…EuGH, Urt. v. 11.11.1997 - Rs. C-251/95, Slg. 1997, I-6191 = GRUR 1998, 387, 389 Tz. 22 = WRP 1998, 39 - Sabèl/Puma;… Urt. v. 29.9.1998 - Rs. C-39/97, Slg. 1998, I-5507 = GRUR 1998, 922, 923 Tz. 17 ff. = WRP 1998, 1165 - Canon; BGH, Beschl. v. 26.11.1998 - I ZB 18/96, WRP 1999, 528, 529 = MarkenR 1999, 93 - TIFFANY).Auf dieser Beurteilungsgrundlage ist die Annahme der Warenähnlichkeit nicht zu beanstanden, weil es sich bei den einander gegenüberstehenden Waren einerseits um (ganze) aus Holz gefertigte Häuser handelt, andererseits um die für diese verwendeten Materialien, so daß jedenfalls von sich ergänzenden Waren ausgegangen werden kann (vgl. BGH WRP 1999, 528, 529 - TIFFANY).
- BGH, 21.09.2000 - I ZR 143/98
Wintergarten; Ähnlichkeit, Unterscheidung von Dienstleistungen
Maßgeblich für die Annahme einer Dienstleistungsähnlichkeit ist nicht zuletzt angesichts der fehlenden Körperlichkeit von Dienstleistungen in erster Linie Art und Zweck der Dienstleistung (…vgl. Fezer, Markenrecht, 2. Aufl., § 24 Rdn. 393), d.h. der Nutzen für den Empfänger der Dienstleistung (…vgl. Althammer/Ströbele, Markengesetz, 6. Aufl., § 9 Rdn. 66) und allenfalls noch die Vorstellung des Verkehrs, daß die Dienstleistungen unter der gleichen Verantwortung erbracht werden (vgl. BGH, Beschl. v. 21.1.1999 - I ZB 15/94, GRUR 1999, 731, 732 = WRP 1999, 928 - Canon II; Beschl. v. 26.11.1998 - I ZB 18/96, GRUR 1999, 496, 498 = WRP 1999, 528 - TIFFANY). - BGH, 11.02.1999 - I ZB 6/97
Verwechslungsgefahr zweier Marken
Die Beurteilung der Verwechslungsgefahr, die nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls umfassend zu erfolgen hat, impliziert eine Wechselbeziehung zwischen den in Betracht kommenden Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit der Marken und der Ähnlichkeit der damit gekennzeichneten Waren bzw. Dienstleistungen sowie der Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke, so daß ein geringer Grad der Ähnlichkeit der Waren oder Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken ausgeglichen werden kann und umgekehrt (EuGH GRUR 1998, 387, 389 Tz. 22 = WRP 1998, 39 - Sabèl/Puma; WRP 1998, 1165, 1166 Tz. 17 ff. - Canon; BGH, Beschl. v. 1.10.1998 - I ZB 28/96, WRP 1999, 192, 194 - Lions; Beschl. v. 26.11.1998 - I ZB 18/96, Umdr. - OLG Köln, 14.01.2000 - 6 U 61/99
Verwechslungs- und Verwässerungsgefahr im Markenrecht - Tosca
Eine Gefahr von Verwechslungen ist zu bejahen, wenn die Mitglieder der angesprochenen Verkehrskreise glauben könnten, dass die Waren, an denen sie das angegriffene Zeichen angebracht sehen, von dem Unternehmen der Klagemarke oder von einem mit diesem wirtschaftlich verbundenen Unternehmen stammen (…EuGH GRUR Int. 1994, 614, 615, 616 Tz. 16, 37 - Ideal Standard II; EuGH GRUR 1998, 922, 923 Tz. 29 - Canon; BGH GRUR 1999, 158, 159 - GARIBALDI; BGH GRUR 1999, 496, 498 - TIFFANY; BGH GRUR 1999, 731, 733 - Canon II).Die Beurteilung der Verwechslungsgefahr, die unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles umfassend zu erfolgen hat, impliziert eine Wechselbeziehung zwischen allen in Betracht kommenden Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit der Marken und der Ähnlichkeit der damit gekennzeichneten Waren sowie der Kennzeichnungskraft der Klagemarke, so dass ein geringer Grad der Ähnlichkeit der Waren durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken ausgeglichen werden kann und umgekehrt (EuGH GRUR 1998, 387, 389 Tz. 22 - Sabèl/Puma; EuGH GRUR 1998, 922, 923 Tz. 17 - Canon; BGH GRUR 1995, 216, 219 - Oxygenol II; BGH GRUR 1999, 245, 246 - LIBERO BGH GRUR 1999, 496, 497 - TIFFANY; BGH GRUR 1999, 731, 732 - Canon II; BGH GRUR 1999, 733, 734 - LIONS).
Allerdings können im Hinblick auf den zehnten Erwägungsgrund zu Art. 4 Abs. 1 lit. b der Ersten Markenrechtsrichtlinie vom 21.12.1988 (89/104/EG - Abl. 1989 Nr. L 40/1) und der hierzu ergangenen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften sowie des Bundesgerichtshofs, wonach der Begriff der Ähnlichkeit auch bezüglich der Waren im Hinblick auf die Verwechslungsgefahr auszulegen ist (…EuGH GRUR Int. 1998, 56, 57 - Sabèl/Puma; BGH GRUR 1999, 158, 159 - GARIBALDI; BGH GRUR 1999, 164, 166 - JOHN LOBB; BGH GRUR 1999, 254, 246 - LIBERO; BGH GRUR 1999, 496, 497 - TIFFANY; BGH GRUR 1999, 731, 732 - Canon II), Waren einander auch dann "ähnlich" sein, wenn zwischen ihnen so enge Beziehungen bestehen, dass für den Rechtsverkehr der Schluß naheliegt, entweder die Waren stammten vom selben Unternehmen als Herkunftsstätte oder dem Markeninhaber obliege zumindest eine eigene Kontrollverantwortung auch für die unter der angegriffenen Marke angebotenen Waren (…EuGH GRUR Int. 1994, 614 Tz. 37, 38 - Ideal Standard II; BGH GRUR 1999, 496, 498 - TIFFANY; BGH GRUR 1999, 731, 733 - Canon II;… Ingerl/Rohnke, a.a.O., § 14 Rdn. 236, 261;… ähnlich Fezer, Markenrecht, 1997, § 14 Rdn. 346).
Danach können ihrer Art nach an sich unterschiedliche Waren "ähnlich" im Rechtssinne sein, wenn dem Rechtsverkehr geläufig ist, dass die sich gegenüberstehenden Waren typischerweise enge sachliche Verbindungen zueinander aufweisen und es deshalb im Wirtschaftsleben immer wieder vorkommt, dass sie einer einheitlichen unternehmerischen Kontrollverantwortung unterstehen, wie dies beispielsweise bei in ihrer Eigenart inhaltlich einander ergänzenden Waren der Fall sein kann (insoweit EuGH GRUR 1998, 922, 923, Tz. 23 - Canon,; BGH GRUR 1999, 245, 246 - LIBERO; BGH GRUR 1999, 496, 497, 498 - TIFFANY; BGH GRUR 1999, 731, 732, 733 - Canon II).
- BGH, 24.11.1999 - I ZB 17/97
IMMUNINE/IMUKIN; rechtserhaltende Benutzung einer Marke durch Verwendung in einem …
Die Beurteilung, ob Waren im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG einander ähnlich sind, liegt zwar im wesentlichen auf tatrichterlichem Gebiet, so daß die Überprüfung im Rechtsbeschwerdeverfahren sich nur auf die zutreffende Erfassung des Rechtsbegriffs sowie auf die Frage zu erstrecken hat, ob der Tatrichter entsprechend den Denkgesetzen und der allgemeinen Lebenserfahrung geurteilt hat und ob das gewonnene Ergebnis von den getroffenen Feststellungen getragen wird (vgl. BGH, Beschl. v. 26.11.1998 - I ZB 18/96, GRUR 1999, 496, 497 = WRP 1999, 528 - TIFFANY). - LG Düsseldorf, 31.08.2000 - 4 O 446/99
Ansprüche auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Schadensersatz wegen …
- BPatG, 12.11.2015 - 26 W (pat) 18/14
Markenbeschwerdeverfahren - "Cada Design/CADA" - Waren- und …
- BGH, 11.02.1999 - I ZB 33/96
Verwechslungsgefahr von Marken nach Ähnlichkeit in Klang, Bild oder …
- OLG Köln, 28.03.2003 - 6 U 113/02
Warenähnlichkeit und Verwechslungsgefahr - Tosca ./. Tosca Blu
- BPatG, 20.09.2004 - 25 W (pat) 65/03
- BPatG, 21.03.2002 - 25 W (pat) 75/01
- BPatG, 31.03.2000 - 33 W (pat) 72/99
Widerspruch gegen Markeneintragung wegen Verwechslungsgefahr; Begriff der …
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