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   BGH, 21.01.1999 - I ZB 15/94   

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BGH, 21.01.1999 - I ZB 15/94 (https://dejure.org/1999,40)
BGH, Entscheidung vom 21.01.1999 - I ZB 15/94 (https://dejure.org/1999,40)
BGH, Entscheidung vom 21. Januar 1999 - I ZB 15/94 (https://dejure.org/1999,40)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • lexetius.com

    MarkenG § 9 Abs. 1 Nr. 2

  • Wolters Kluwer

    Schutz für das Wortzeichen "Canon" - Identität oder Ähnlichkeit mit einer eingetragenen Marke mit älterem Zeitrang - Verwechslungsgefahr durch Identität oder Ähnlichkeit der durch die Marken erfaßten Waren oder Dienstleistungen - Ähnlichkeit der Wortzeichen "Canon" ...

  • Judicialis

    MarkenG § 9 Abs. 1 Nr. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    MarkenG § 9 Abs. 1 Nr. 2
    Canon II

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1999, 3490 (Ls.)
  • NJW-RR 1999, 1128
  • MDR 1999, 1399
  • GRUR 1999, 731
  • EuZW 1999, 478
  • BB 1999, 1680
  • WRP 1999, 928
 
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Wird zitiert von ... (306)Neu Zitiert selbst (5)

  • EuGH, 29.09.1998 - C-39/97

    Canon

    Auszug aus BGH, 21.01.1999 - I ZB 15/94
    Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften hat hierüber durch Urteil vom 29. September 1998 wie folgt entschieden (GRUR 1998, 922 = WRP 1998, 1165):.

    Daß die zu unterstellende Bekanntheit der Widerspruchsmarke allein aus Rechtsgründen nicht geeignet ist, die Annahme der Waren-/Dienstleistungsähnlichkeit zu rechtfertigen, kann der Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften entnommen werden, wenn es dort heißt (EuGH GRUR 1998, 922, 923 Tz. 22 - Canon), daß bei der Anwendung von Art. 4 Abs. 1 Buchst. b MarkenRL - selbst wenn eine Identität mit einer Marke bestehe, deren Kennzeichnungskraft besonders ausgeprägt sei - weiterhin der Beweis erbracht werden müsse, daß eine Ähnlichkeit zwischen den Waren und Dienstleistungen bestehe.

    Bei der Auslegung des Begriffs der Warenähnlichkeit - es handelt sich bei der Bestimmung des § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG um die unmittelbare Übernahme der Vorschrift des Art. 4 Abs. 1 Buchst. b MarkenRL - ist nach der Auslegung durch den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften auch der Inhalt des 10. Erwägungsgrundes zur Markenrechtsrichtlinie heranzuziehen (GRUR 1998, 922, 923 Tz. 15 - Canon).

    Bei der Beurteilung der Warenähnlichkeit sind alle erheblichen Faktoren zu berücksichtigen, die das Verhältnis zwischen den Waren kennzeichnen; hierzu gehören insbesondere die Art der Waren, ihr Verwendungszweck und ihre Nutzung sowie ihre Eigenart als miteinander konkurrierende oder einander ergänzende Waren (EuGH GRUR 1998, 922, 923 Tz. 23 - Canon).

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften (EuGH GRUR 1998, 922, 924 Tz. 28, 29 - Canon; vgl. auch BGH WRP 1999, 196, 199 f. - LIBERO), besteht die Hauptfunktion der Marke darin, dem Verbraucher oder Endabnehmer die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Ware zu garantieren, indem sie ihm ermöglicht, diese Ware ohne Verwechslungsgefahr von Waren anderer Herkunft zu unterscheiden.

    Diesen Grundsätzen entsprechend ist für die Ähnlichkeit von Waren, anders als bei der Prüfung der Warengleichartigkeit, nicht die Feststellung gleicher Herkunftsstätten entscheidend (EuGH GRUR 1998, 922, 924, Tz. 29 - Canon), sondern die Erwartung des Verkehrs von einer Verantwortlichkeit desselben Unternehmens für die Qualität der Waren, wie dies etwa bei den vom Bundespatentgericht dem Umfang nach offengelassenen Fällen gegeben ist, in denen Hersteller von Videokameras und -rekordern unter ihrem Namen auch unbespielte Videobänder anbieten.

  • BGH, 08.10.1998 - I ZB 35/95

    LIBERO

    Auszug aus BGH, 21.01.1999 - I ZB 15/94
    Die Beurteilung der Verwechslungsgefahr, die nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles umfassend zu erfolgen hat, impliziert eine gewisse Wechselbeziehung zwischen den in Betracht kommenden Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit der Marken und der Ähnlichkeit der damit gekennzeichneten Waren sowie der Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke, so daß ein geringer Grad der Ähnlichkeit der Waren durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken ausgeglichen werden kann und umgekehrt (BGH, Beschl. v. 8.10.1998 - I ZB 35/95, WRP 1999, 196, 198 - LIBERO, m.w.N.).

    Angesichts dieser Umstände kann eine Verwechslungsgefahr nur verneint werden, wenn die einander gegenüberstehenden Waren/Dienstleistungen untereinander (absolut) unähnlich sind (BGH WRP 1999, 196, 200 - LIBERO).

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften (EuGH GRUR 1998, 922, 924 Tz. 28, 29 - Canon; vgl. auch BGH WRP 1999, 196, 199 f. - LIBERO), besteht die Hauptfunktion der Marke darin, dem Verbraucher oder Endabnehmer die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Ware zu garantieren, indem sie ihm ermöglicht, diese Ware ohne Verwechslungsgefahr von Waren anderer Herkunft zu unterscheiden.

  • BGH, 23.02.1989 - I ZB 11/87

    "MICROTONIC"; Gleichwertigkeit von Dienstleistung und Ware

    Auszug aus BGH, 21.01.1999 - I ZB 15/94
    Obwohl Dienstleistungen generell weder mit den zu ihrer Erbringung verwendeten Waren und Hilfsmitteln noch mit den durch sie erzielten Ergebnissen, soweit sie Waren hervorbringen (hier: etwa die produzierten Filme), für ähnlich zu erachten sind, können doch besondere Umstände die Feststellung der Ähnlichkeit nahelegen (vgl. zum Warenzeichengesetz: BGH, Beschl. v. 7.11.1985 - I ZB 12/84, GRUR 1986, 380, 382 - RE-WA-MAT; Beschl. v. 23.2.1989 - I ZB 11/87, GRUR 1989, 347, 348 - MICROTONIC).
  • BGH, 07.11.1985 - I ZB 12/84

    "RE-WA-MAT"; Gleichartigkeit von Waren und Dienstleistungen

    Auszug aus BGH, 21.01.1999 - I ZB 15/94
    Obwohl Dienstleistungen generell weder mit den zu ihrer Erbringung verwendeten Waren und Hilfsmitteln noch mit den durch sie erzielten Ergebnissen, soweit sie Waren hervorbringen (hier: etwa die produzierten Filme), für ähnlich zu erachten sind, können doch besondere Umstände die Feststellung der Ähnlichkeit nahelegen (vgl. zum Warenzeichengesetz: BGH, Beschl. v. 7.11.1985 - I ZB 12/84, GRUR 1986, 380, 382 - RE-WA-MAT; Beschl. v. 23.2.1989 - I ZB 11/87, GRUR 1989, 347, 348 - MICROTONIC).
  • BGH, 12.12.1996 - I ZB 15/94

    Beurteilung der Ähnlichkeit der durch zwei Marken erfaßten Waren und

    Auszug aus BGH, 21.01.1999 - I ZB 15/94
    Durch Beschluß vom 12. Dezember 1996 hat der Senat dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften nach Art. 177 Abs. 3 EGV folgende Frage zur Auslegung von Art. 4 Abs. 1 lit. b MarkenRL zur Vorabentscheidung vorgelegt (GRUR 1997, 221 = WRP 1997, 557):.
  • OLG Köln, 14.01.2000 - 6 U 44/99

    EuroCity ./. Euro City

    Bei der Auslegung des Begriffs der Dienstleistungsähnlichkeit - es handelt sich um die unmittelbare Übernahme der Vorschrift des Art. 4 Abs. 1 lit. b der Ersten Markenrechtsrichtlinie vom 21.12.1988 (89/104/EG - Abl. 1989 Nr. L 40/1) - ist auch der Inhalt des zehnten Erwägungsgrundes zur Markenrechtsrichtlinie heranzuziehen (EuGH GRUR 1999, 922, 923, Tz. 15 - Canon; BGH GRUR 1999, 158, 159 - GARIBALDI; BGH GRUR 1999, 164, 166 - JOHN LOBB; BGH GRUR 1999, 245, 246 - LIBERO; BGH GRUR 1999, 496, 497 - TIFFANY; BGH GRUR 1999, 731, 732 - Canon II).

    Dabei ist es erforderlich, den Begriff der Ähnlichkeit auch bezüglich der Waren im Hinblick auf die Verwechslungsgefahr auszulegen (aufgreifend EuGH GRUR Int. 1998, 56, 57 - Sabèl/Puma; BGH GRUR 1999, 158, 159 - GARIBALDI; BGH GRUR 1999, 164, 166 - JOHN LOBB; BGH GRUR 1999, 254, 246 - LIBERO; BGH GRUR 1999, 496, 497 - TIFFANY; BGH GRUR 1999, 731, 732 - Canon II).

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften und des Bundesgerichtshofs (EuGH GRUR 1998, 922, 924, Tz. 28, 29 - Canon; BGH GRUR 1999, 496, 498 - TIFFANY; BGH GRUR 1999, 731, 732 - Canon II) besteht die Hauptfunktion der Marke darin, dem Verbraucher oder Endabnehmer die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Ware - gleiches gilt für Dienstleistungen - zu garantieren, indem sie ihm ermöglicht, diese Ware ohne Verwechslungsgefahr von Waren anderer Herkunft zu unterscheiden.

    Daher liegt eine Verwechslungsgefahr dann vor, wenn das Publikum glauben könnte, daß die betreffenden Waren aus demselben Unternehmen oder gegebenenfalls aus wirtschaftlich miteinander verbundenen Unternehmen stammen (EuGH GRUR Int. 1994, 614, 615, 616 Tz. 16, 37 - Ideal Standard II; EuGH GRUR 1998, 922, 923 Tz. 29 - Canon; BGH GRUR 1999, 158, 159 - GARIBALDI; BGH GRUR 1999, 496, 498 - TIFFANY; BGH GRUR 1999, 731, 733 - Canon II).

    Diesen Grundsätzen entsprechend ist nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung eine Ähnlichkeit zwischen Dienstleistungen zu bejahen, wenn zwischen den Leistungen so enge Beziehungen bestehen, daß für den Rechtsverkehr der Schluß naheliegt, entweder die Leistungen stammten vom selben Unternehmen als Herkunftsstätte oder dem Markeninhaber obliege zumindest eine eigene Kontrollverantwortung auch für die unter der angegriffenen Marke angebotenen Leistungen (für Warenähnlichkeit EuGH GRUR Int. 1994, 614 Tz. 37, 38 - Ideal Standard II; BGH GRUR 1999, 496, 498 - TIFFANY; BGH GRUR 1999, 731, 733 - Canon II; Ingerl/Rohnke, a.a.O., § 14 Rdn. 236, 261; ähnlich Fezer, Markenrecht, 1997, § 14 Rdn. 346).

    Denn die komfortable Beförderung und Verpflegung von Reisenden auf dem Schienenweg haben weder in ihren funktionellen Leistungsmerkmalen, noch in ihrer Verwendbarkeit, ihrem Verwendungszweck, ihrem Vertriebsweg oder den vom Verkehr gestellten Qualitätsanforderungen (vgl. insoweit EuGH GRUR 1998, 922, 923, Tz. 23 - Canon; BGH GRUR 1999, 158, 159 - GARIBALDI; BGH GRUR 1999, 164, 166 - JOHN LOBB; BGH GRUR 1999, 245, 246 - LIBERO; BGH GRUR 1999, 731, 732 - Canon II) etwas mit dem an jedermann gerichteten Angebot von Telekommunikationsleistungen gemein.

    Im übrigen wäre es anderenfalls auch nicht möglich, die Verwechslungsgefahr damit zu begründen, daß "wegen ... der Ähnlichkeit der ... erfaßten Dienstleistungen ... für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen besteht" (so aber [für einen Fall der Warenähnlichkeit] EuGH GRUR 1998, 922, 923 Tz. 22 - Canon; BGH GRUR 1999, 158, 160 - GARIBALDI; BGH GRUR 1999, 164, 165 - JOHN LOBB; BGH GRUR 1999, 245, 246 - LIBERO; BGH GRUR 1999, 731, 732, 733 - Canon II; Ingerl/Rohnke, a.a.O., § 14 Rdn. 251).

    Hierzu hat der Bundesgerichtshof im Anschluß an den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (GRUR 1998, 922, 923 Tz. 22 - Canon) auch ausdrücklich festgestellt, daß es bei völligem Fehlen der Warenähnlichkeit nicht mehr auf eine Bewertung anderer Elemente der Verwechslungsgefahr wie namentlich der Kennzeichnungskraft der Klagemarke (BGH GRUR 1999, 245, 246 - LIBERO; BGH GRUR 1999, 731, 732 - Canon II) oder der Markenähnlichkeit (BGH GRUR 1999, 164, 165 - JOHN LOBB) ankomme.

    Vielmehr sind derartige völlig unterschiedlich geartete Dienstleistungen nur dann im Hinblick auf eine zu vermutende einheitliche Kontrollverantwortung einander "ähnlich", wenn dem Rechtsverkehr bekannt ist, daß die sich konkret gegenüberstehenden Leistungen typischerweise enge sachliche Verbindungen zueinander aufweisen und es deshalb im Wirtschaftsleben vorkommt, daß sie einer einheitlichen unternehmerischen Kontrollverantwortung unterstehen, wie es beispielsweise bei spezifisch für eine Hauptsache bestimmten Zubehör im Verhältnis zur Hauptsache oder bei in ihrer Eigenart inhaltlich einander ergänzenden Leistungen der Fall sein kann (vgl. insoweit auch EuGH GRUR 1998, 922, 923, Tz. 23 - Canon,; BGH GRUR 1999, 245, 246 - LIBERO; BGH GRUR 1999, 496, 497, 498 - TIFFANY; BGH GRUR 1999, 731, 732, 733 - Canon II).

  • BGH, 13.11.2003 - I ZR 103/01

    "GeDIOS"; Waren-/Dienstleistungsähnlichkeit von Computersoftware und

    cc) Das Berufungsgericht hat nicht verkannt, daß grundsätzlich eine Ähnlichkeit zwischen Waren und Dienstleistungen in Betracht kommt (BGH, Beschl. v. 21.1.1999 - I ZB 15/94, GRUR 1999, 731, 733 = WRP 1999, 928 - Canon II; Beschl. v. 11.2.1999 - I ZB 16/97, GRUR 1999, 586 - White Lion; Beschl. v. 20.1.2000 - I ZB 32/97, GRUR 2000, 883 = WRP 2000, 1152 - PAPPAGALLO).
  • LG Düsseldorf, 31.08.2000 - 4 O 446/99

    Ansprüche auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Schadensersatz wegen

    Bei der Auslegung des Begriffs der Warenähnlichkeit ist nach der Rechtsprechung des EuGH (GRUR 1998, 922, 923 Tz. 15 - CANON) und des Bundesgerichtshofes (GRUR 1998, 925, 926 - Bisotherm-Stein; GRUR 1999, 158, 159 - GARIBALDI; GRUR 1999, 164, 166 - JOHN LOBB; GRUR 1999, 245, 246 -LIBERO; GRUR 1999, 496, 497 - TIFFANY; GRUR 1999, 731, 732 - Canon II) auch der Inhalt der zehnten Begründungserwägung zur MarkenRL heranzuziehen.

    Die Beurteilung der Verwechslungsgefahr, die nach der Rechtsprechung des EuGH unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles umfassend zu erfolgen hat, impliziert eine gewisse Wechselbeziehung zwischen den in Betracht kommenden Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit der Marken und der Ähnlichkeit der damit gekennzeichneten Waren sowie der Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke, so dass ein geringer Grad der Ähnlichkeit der Waren durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken ausgeglichen werden kann und umgekehrt (EuGH, GRUR 1998, 387, 389, Tz. 22 - Sabèl/Puma; GRUR 1998, 922, 923 Tz. 17 -CANON; vgl. auch BGH, GRUR 1995, 216, 219 - Oxygenol II; GRUR 1999, 241, 242/243 - Lions; GRUR 1999, 245, 246 -LIBERO; GRUR 1999, 496, 497 - Tiffany; GRUR 1999, 731, 732 - Canon II; GRUR 1999, 733, 734 - LION DRIVER; GRUR 1999, 735, 736 - MONOFLAM/POLYFLAM; GRUR 1999, 990, 991 - Schlüssel; GRUR 1999, 995, 997 - Honka; GRUR, 506, 508 -ATTACHÉ/TISSERAND).

    Denn in derartigen Fällen ist es nicht (mehr) möglich, davon auszugehen, daß "wegen ihrer ...Ähnlichkeit mit der älteren Marke und der ... Ähnlichkeit der ... erfassten Waren ... für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen besteht" (vgl. BGH, GRUR 1999, 245, 246 - LIBERO; GRUR 1999, 731, 732 - Canon II).

    Bei der Beurteilung der Warenähnlichkeit sind alle erheblichen Faktoren zu berücksichtigen, die das Verhältnis zwischen den Waren kennzeichnen; hierzu gehören insbesondere die Art der Waren, ihr Verwendungszweck und ihre Nutzung sowie ihre Eigenart als miteinander konkurrierende oder einander ergänzende Waren (EuGH, GRUR 1998, 922, 923 Tz. 23 - CANON; GRUR 1998, 925, 926 - Bisotherm-Stein; GRUR 1999, 245, 246 - LIBERO; GRUR 1999, 731, 732 - Canon II).

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften (EuGH, GRUR 1998, 922, 924 Tz. 28, 29 - Canon; vgl. auch BGH, GRUR 1999, 245, 246 - LIBERO; GRUR 1999, 731, 733 - Canon II), besteht die Hauptfunktion der Marke darin, dem Verbraucher oder Endabnehmer die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Ware zu garantieren, indem sie ihm ermöglicht, diese Ware ohne Verwechslungsgefahr von Waren anderer Herkunft zu unterscheiden.

    Diesen Grundsätzen entsprechend ist für die Ähnlichkeit von Waren, anders als bei der Prüfung der Warengleichartigkeit, nicht die Feststellung gleicher Herkunftsstätten entscheidend (EuGH, GRUR 1998, 922, 924, Tz. 29 - Canon), sondern die Erwartung des Verkehrs von einer Verantwortlichkeit desselben Unternehmens für die Qualität der Waren (vgl. BGH, GRUR 1999, 731, 733 - Canon II).

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