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   BGH, 08.07.1999 - I ZB 49/96   

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BGH, 08.07.1999 - I ZB 49/96 (https://dejure.org/1999,99)
BGH, Entscheidung vom 08.07.1999 - I ZB 49/96 (https://dejure.org/1999,99)
BGH, Entscheidung vom 08. Juli 1999 - I ZB 49/96 (https://dejure.org/1999,99)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer

    Marke - Verkehr - Bestandteil - Gestaltung - Aussehen - Widerspruchsmarke

  • Judicialis

    MarkenG § 9 Abs. 1 Nr. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    MarkenG § 9 Abs. 1 Nr. 2
    Prägende Wirkung des Gesamteindrucks einer Marke

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2000, 421
  • GRUR 2000, 233
  • WRP 2000, 173
 
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Wird zitiert von ... (447)Neu Zitiert selbst (15)

  • BGH, 26.05.1961 - I ZR 74/60

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 08.07.1999 - I ZB 49/96
    Das Bundespatentgericht hat - unter Bezugnahme auf Entscheidungen des Bundesgerichtshofes (Urt. v. 26.5.1961 - I ZR 74/60, GRUR 1961, 628, 630 - Umberto Rosso, zu §§ 15, 24 WZG; Urt. v. 28.2.1991 - I ZR 110/89, GRUR 1991, 475, 477 = WRP 1991, 477 - Caren Pfleger, zu § 16 UWG) - angenommen, daß es einem Vornamen jedenfalls dann an jeder Unterscheidungskraft fehle, und er deshalb für den Gesamteindruck von ganz untergeordneter Bedeutung sei, wenn - wie im Streitfall - einem aus Vor- und Familiennamen gebildeten jüngeren Zeichen eine ältere Marke gegenübersteht, die lediglich aus einem Familiennamen besteht.

    Diesem Grundsatz stehen die Ausführungen des Bundesgerichtshofes in der "Umberto Rosso"-Entscheidung (GRUR 1961, 628, 630) nicht entgegen, obwohl es dort (möglicherweise mißverständlich) heißt, ein Vorname entbehre jedenfalls dann jeglicher Unterscheidungskraft, wenn die mit dem aus Vor- und Zuname gebildeten Zeichen zu vergleichende Kennzeichnung lediglich aus einem Familiennamen bestehe.

    Das Bundespatentgericht wird bei der ihm gegebenenfalls obliegenden Bemessung des Schutzumfangs der Widerspruchsmarke auch zu prüfen haben, ob sich die vom Bundesgerichtshof in seiner warenzeichenrechtlichen Entscheidung "UMBERTO ROSSO" (GRUR 1961, 628, 630) und den zu § 16 UWG ergangenen Entscheidungen "Familienname" (Urt. v. 22.11.1984 - I ZR 101/82, GRUR 1985, 389, 390 = WRP 1985, 210) und "Caren Pfleger" (GRUR 1991, 475, 477) zugrunde gelegten tatsächlichen Verhältnisse von denen im Streitfall etwa wegen neuerdings anderer Verkehrsauffassung oder wegen der in Betracht zu ziehenden Waren und wegen der Tatsache unterscheiden, daß es sich um einen Anspruch aus einer Marke und nicht aus einem Unternehmenskennzeichen handelt.

  • BGH, 29.06.1995 - I ZB 22/93

    "Springende Raubkatze"; Verwechslung eines aus Wort und Bild zusammengesetzten

    Auszug aus BGH, 08.07.1999 - I ZB 49/96
    Das Bundespatentgericht ist zutreffend von dem das Kennzeichenrecht beherrschenden Grundsatz ausgegangen, daß bei der Beurteilung der markenrechtlichen Verwechslungsgefahr auf den jeweiligen Gesamteindruck der sich gegenüberstehenden Zeichen abzustellen ist (vgl. EuGH, Urt. v. 11.11.1997 - Rs. C-251/95, GRUR 1998, 387, 390 Tz. 23 = WRP 1998, 39 - Sabèl/Puma; BGH, Beschl. v. 29.6.1995 - I ZB 22/93, GRUR 1996, 198, 199 = WRP 1997, 443 - Springende Raubkatze, m.w.N.), ohne daß es darauf ankommt, welches Zeichen prioritätsälter ist (BGH, Beschl. v. 4.7.1996 - I ZB 6/94, GRUR 1996, 977 = WRP 1997, 571 - DRANO/P3-drano; Urt. v. 18.6.1998 - I ZR 15/96, GRUR 1998, 942 = WRP 1998, 990 - ALKA-SELTZER; Beschl. v. 4.2.1999 - I ZB 38/96, GRUR 1999, 583, 584 = WRP 1999, 662 - LORA DI RECOARO).

    Etwas anderes ist auch nicht der Entscheidung "Springende Raubkatze" (BGH GRUR 1996, 198, 200) zu entnehmen.

    Soweit es erneut zu der Auffassung gelangt, die Widerspruchsmarke werde von den angesprochenen Verkehrskreisen als Namensmarke verstanden, es stünden sich also ein Familienname und ein aus Vor- und Familienname bestehender vollständiger Name gegenüber, wird es zu beachten haben, daß die Feststellung, ob der angesprochene Verkehr einem einzelnen Bestandteil der angegriffenen Marke eine deren Gesamteindruck prägende Wirkung beimißt, allein anhand der Gestaltung der Marke selbst zu treffen ist; auf die Frage, wie die Marken Dritter - etwa hier die Widerspruchsmarke - gestaltet sind, kommt es dabei grundsätzlich nicht an (BGH GRUR 1996, 198, 199 - Springende Raubkatze), zumal auch der Verkehr bei der Begegnung mit dem jüngeren Zeichen von der Prioritätslage keine seinen Eindruck von der jüngeren Marke beeinflussende Vorstellung hat.

  • BGH, 18.06.1998 - I ZR 15/96

    "ALKA-SELTZER"; Verwechslungsgefahr

    Auszug aus BGH, 08.07.1999 - I ZB 49/96
    Das Bundespatentgericht ist zutreffend von dem das Kennzeichenrecht beherrschenden Grundsatz ausgegangen, daß bei der Beurteilung der markenrechtlichen Verwechslungsgefahr auf den jeweiligen Gesamteindruck der sich gegenüberstehenden Zeichen abzustellen ist (vgl. EuGH, Urt. v. 11.11.1997 - Rs. C-251/95, GRUR 1998, 387, 390 Tz. 23 = WRP 1998, 39 - Sabèl/Puma; BGH, Beschl. v. 29.6.1995 - I ZB 22/93, GRUR 1996, 198, 199 = WRP 1997, 443 - Springende Raubkatze, m.w.N.), ohne daß es darauf ankommt, welches Zeichen prioritätsälter ist (BGH, Beschl. v. 4.7.1996 - I ZB 6/94, GRUR 1996, 977 = WRP 1997, 571 - DRANO/P3-drano; Urt. v. 18.6.1998 - I ZR 15/96, GRUR 1998, 942 = WRP 1998, 990 - ALKA-SELTZER; Beschl. v. 4.2.1999 - I ZB 38/96, GRUR 1999, 583, 584 = WRP 1999, 662 - LORA DI RECOARO).

    Das schließt aber nicht aus, daß einem einzelnen Zeichenbestandteil unter Umständen eine besondere, das gesamte Zeichen prägende Kennzeichnungskraft beizumessen ist und deshalb bei Übereinstimmung von Zeichen in dem jeweils prägenden Bestandteil die Gefahr einer Verwechslung der beiden Gesamtbezeichnungen zu bejahen ist (BGHZ 131, 122, 125 - Innovadiclophlont; BGH GRUR 1998, 942 - ALKA-SELTZER; Urt. v. 18.6.1998 - I ZR 25/96, GRUR 1999, 238, 239 = WRP 1999, 189 - Tour de culture; Beschl. v. 2.7.1998 - I ZB 36/95, GRUR 1998, 1014 = WRP 1998, 988 - ECCO II, jeweils m.w.N.).

    Die Annahme des Bundespatentgerichts, es sei davon auszugehen, daß entscheidungserhebliche Teile der angesprochenen Verkehrskreise den als Familiennamen aufgefaßten Bestandteil "RAUCH" des angemeldeten Zeichens als für dessen Gesamteindruck (mit-)prägend erachteten, reicht jedoch für die Annahme, die weiteren Bestandteile des angemeldeten Zeichens träten für den Verkehr in einer Weise zurück, daß sie für den Gesamteindruck vernachlässigt werden könnten (vgl. BGH, Beschl. v. 9.5.1996 - I ZB 11/94, GRUR 1996, 775, 777 = WRP 1996, 903 - Sali Toft; GRUR 1998, 942, 943 - ALKA-SELTZER; Beschl. v. 6.5.1999 - I ZB 54/96 - HONKA, Umdr. S. 12), nicht aus.

  • BGH, 28.02.1991 - I ZR 110/89

    "Caren Pfleger"; Ausschließung der Verwechslungsgefahr zwischen zwei Zeichen mit

    Auszug aus BGH, 08.07.1999 - I ZB 49/96
    Das Bundespatentgericht hat - unter Bezugnahme auf Entscheidungen des Bundesgerichtshofes (Urt. v. 26.5.1961 - I ZR 74/60, GRUR 1961, 628, 630 - Umberto Rosso, zu §§ 15, 24 WZG; Urt. v. 28.2.1991 - I ZR 110/89, GRUR 1991, 475, 477 = WRP 1991, 477 - Caren Pfleger, zu § 16 UWG) - angenommen, daß es einem Vornamen jedenfalls dann an jeder Unterscheidungskraft fehle, und er deshalb für den Gesamteindruck von ganz untergeordneter Bedeutung sei, wenn - wie im Streitfall - einem aus Vor- und Familiennamen gebildeten jüngeren Zeichen eine ältere Marke gegenübersteht, die lediglich aus einem Familiennamen besteht.

    Das Bundespatentgericht wird bei der ihm gegebenenfalls obliegenden Bemessung des Schutzumfangs der Widerspruchsmarke auch zu prüfen haben, ob sich die vom Bundesgerichtshof in seiner warenzeichenrechtlichen Entscheidung "UMBERTO ROSSO" (GRUR 1961, 628, 630) und den zu § 16 UWG ergangenen Entscheidungen "Familienname" (Urt. v. 22.11.1984 - I ZR 101/82, GRUR 1985, 389, 390 = WRP 1985, 210) und "Caren Pfleger" (GRUR 1991, 475, 477) zugrunde gelegten tatsächlichen Verhältnisse von denen im Streitfall etwa wegen neuerdings anderer Verkehrsauffassung oder wegen der in Betracht zu ziehenden Waren und wegen der Tatsache unterscheiden, daß es sich um einen Anspruch aus einer Marke und nicht aus einem Unternehmenskennzeichen handelt.

  • EuGH, 11.11.1997 - C-251/95

    SABEL

    Auszug aus BGH, 08.07.1999 - I ZB 49/96
    Das Bundespatentgericht ist zutreffend von dem das Kennzeichenrecht beherrschenden Grundsatz ausgegangen, daß bei der Beurteilung der markenrechtlichen Verwechslungsgefahr auf den jeweiligen Gesamteindruck der sich gegenüberstehenden Zeichen abzustellen ist (vgl. EuGH, Urt. v. 11.11.1997 - Rs. C-251/95, GRUR 1998, 387, 390 Tz. 23 = WRP 1998, 39 - Sabèl/Puma; BGH, Beschl. v. 29.6.1995 - I ZB 22/93, GRUR 1996, 198, 199 = WRP 1997, 443 - Springende Raubkatze, m.w.N.), ohne daß es darauf ankommt, welches Zeichen prioritätsälter ist (BGH, Beschl. v. 4.7.1996 - I ZB 6/94, GRUR 1996, 977 = WRP 1997, 571 - DRANO/P3-drano; Urt. v. 18.6.1998 - I ZR 15/96, GRUR 1998, 942 = WRP 1998, 990 - ALKA-SELTZER; Beschl. v. 4.2.1999 - I ZB 38/96, GRUR 1999, 583, 584 = WRP 1999, 662 - LORA DI RECOARO).

    Das entspricht auch der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften bei der Auslegung von Art. 4 Abs. 1 Buchst. b MarkenRL, nach der auf den Gesamteindruck abzustellen ist, den die Marken hervorrufen, wobei insbesondere die sie unterscheidenden und sie dominierenden Elemente zu berücksichtigen sind (GRUR 1998, 387, 390 Tz. 23 - Sabèl/Puma).

  • BGH, 06.05.1999 - I ZB 54/96

    HONKA

    Auszug aus BGH, 08.07.1999 - I ZB 49/96
    Die Annahme des Bundespatentgerichts, es sei davon auszugehen, daß entscheidungserhebliche Teile der angesprochenen Verkehrskreise den als Familiennamen aufgefaßten Bestandteil "RAUCH" des angemeldeten Zeichens als für dessen Gesamteindruck (mit-)prägend erachteten, reicht jedoch für die Annahme, die weiteren Bestandteile des angemeldeten Zeichens träten für den Verkehr in einer Weise zurück, daß sie für den Gesamteindruck vernachlässigt werden könnten (vgl. BGH, Beschl. v. 9.5.1996 - I ZB 11/94, GRUR 1996, 775, 777 = WRP 1996, 903 - Sali Toft; GRUR 1998, 942, 943 - ALKA-SELTZER; Beschl. v. 6.5.1999 - I ZB 54/96 - HONKA, Umdr. S. 12), nicht aus.

    Deshalb reicht die bloße Mitprägung des Gesamteindrucks eines Zeichens durch einen Bestandteil ebensowenig für die Annahme aus, der Verkehr vernachlässige weitere Zeichenbestandteile in einer Weise, daß sie für den Gesamteindruck weitgehend in den Hintergrund treten, wie die Feststellung, der Gesamteindruck eines Zeichens werde von einem Bestandteil wesentlich mitbestimmt (BGH, Beschl. v. 6.5.1999 - I ZB 54/96 - HONKA, Umdr. S. 13).

  • BGH, 22.11.1984 - I ZR 101/82

    Alleinstellungsberechtigung unter Inhabern gleicher Familiennamen

    Auszug aus BGH, 08.07.1999 - I ZB 49/96
    Das Bundespatentgericht wird bei der ihm gegebenenfalls obliegenden Bemessung des Schutzumfangs der Widerspruchsmarke auch zu prüfen haben, ob sich die vom Bundesgerichtshof in seiner warenzeichenrechtlichen Entscheidung "UMBERTO ROSSO" (GRUR 1961, 628, 630) und den zu § 16 UWG ergangenen Entscheidungen "Familienname" (Urt. v. 22.11.1984 - I ZR 101/82, GRUR 1985, 389, 390 = WRP 1985, 210) und "Caren Pfleger" (GRUR 1991, 475, 477) zugrunde gelegten tatsächlichen Verhältnisse von denen im Streitfall etwa wegen neuerdings anderer Verkehrsauffassung oder wegen der in Betracht zu ziehenden Waren und wegen der Tatsache unterscheiden, daß es sich um einen Anspruch aus einer Marke und nicht aus einem Unternehmenskennzeichen handelt.
  • BGH, 09.05.1996 - I ZB 11/94

    "Sali Toft"; Selbständige Stellung eins Wort-Elements innerhalb eines

    Auszug aus BGH, 08.07.1999 - I ZB 49/96
    Die Annahme des Bundespatentgerichts, es sei davon auszugehen, daß entscheidungserhebliche Teile der angesprochenen Verkehrskreise den als Familiennamen aufgefaßten Bestandteil "RAUCH" des angemeldeten Zeichens als für dessen Gesamteindruck (mit-)prägend erachteten, reicht jedoch für die Annahme, die weiteren Bestandteile des angemeldeten Zeichens träten für den Verkehr in einer Weise zurück, daß sie für den Gesamteindruck vernachlässigt werden könnten (vgl. BGH, Beschl. v. 9.5.1996 - I ZB 11/94, GRUR 1996, 775, 777 = WRP 1996, 903 - Sali Toft; GRUR 1998, 942, 943 - ALKA-SELTZER; Beschl. v. 6.5.1999 - I ZB 54/96 - HONKA, Umdr. S. 12), nicht aus.
  • BPatG, 13.08.1996 - 24 W (pat) 61/95
    Auszug aus BGH, 08.07.1999 - I ZB 49/96
    Die hiergegen gerichtete Beschwerde ist erfolglos geblieben (BPatGE 36, 279 = BPatG GRUR 1997, 290).
  • BGH, 04.02.1999 - I ZB 38/96

    LORA DI RECOARO

    Auszug aus BGH, 08.07.1999 - I ZB 49/96
    Das Bundespatentgericht ist zutreffend von dem das Kennzeichenrecht beherrschenden Grundsatz ausgegangen, daß bei der Beurteilung der markenrechtlichen Verwechslungsgefahr auf den jeweiligen Gesamteindruck der sich gegenüberstehenden Zeichen abzustellen ist (vgl. EuGH, Urt. v. 11.11.1997 - Rs. C-251/95, GRUR 1998, 387, 390 Tz. 23 = WRP 1998, 39 - Sabèl/Puma; BGH, Beschl. v. 29.6.1995 - I ZB 22/93, GRUR 1996, 198, 199 = WRP 1997, 443 - Springende Raubkatze, m.w.N.), ohne daß es darauf ankommt, welches Zeichen prioritätsälter ist (BGH, Beschl. v. 4.7.1996 - I ZB 6/94, GRUR 1996, 977 = WRP 1997, 571 - DRANO/P3-drano; Urt. v. 18.6.1998 - I ZR 15/96, GRUR 1998, 942 = WRP 1998, 990 - ALKA-SELTZER; Beschl. v. 4.2.1999 - I ZB 38/96, GRUR 1999, 583, 584 = WRP 1999, 662 - LORA DI RECOARO).
  • BGH, 18.06.1998 - I ZR 25/96

    Tour de culture

  • BGH, 01.10.1998 - I ZB 28/96

    Lions

  • BGH, 02.07.1998 - I ZB 36/95

    "ECCO II"; Prägung eines aus mehreren Wörtern bestehenden Zeichens auf dem

  • BGH, 25.10.1995 - I ZB 33/93

    "Innovadiclophlont"; Verwechslungsgefahr zweier Marken für Arzneimittel

  • BGH, 04.07.1996 - I ZB 6/94

    "DRANO/P3-drano"; Gesamteindruck einer aus mehreren Bestandteilen bestehenden

  • BGH, 22.09.2005 - I ZB 40/03

    coccodrillo

    Nicht ausreichend ist es dagegen, dass der übereinstimmende Bestandteil für den Gesamteindruck eines der beiden sich gegenüberstehenden Zeichen lediglich mitbestimmend ist (vgl. BGH, Beschl. v. 8.7.1999 - I ZB 49/96, GRUR 2000, 233, 234 = WRP 2000, 173 - RAUSCH/ELFI RAUCH; BGH GRUR 2003, 880, 881 - City Plus).
  • BGH, 13.03.2003 - I ZR 122/00

    "City Plus"; Kennzeichnungskraft von Bestandteilen einer Wortmarke

    Nicht ausreichend ist es danach, daß der übereinstimmende Bestandteil für den Gesamteindruck des Zeichens lediglich mitbestimmend ist (vgl. BGH, Beschl. v. 9.5.1996 - I ZB 11/94, GRUR 1996, 775, 777 = WRP 1996, 903 - Sali Toft; Urt. v. 18.6.1998 - I ZR 15/96, GRUR 1998, 942, 943 - ALKA-SELTZER; Beschl. v. 6.5.1999 - I ZB 54/96, GRUR 1999, 995, 997 = WRP 1999, 936 - HONKA; Beschl. v. 8.7.1999 - I ZB 49/96, GRUR 2000, 233, 234 = WRP 2000, 173 - RAUSCH/ELFI RAUCH).

    Dies gilt unabhängig davon, ob die prioritätsältere Marke oder - wie im Streitfall - das angegriffene Zeichen die zusätzlichen Bestandteile aufweist (BGH, Beschl. v. 29.6.1995 - I ZB 22/93, GRUR 1996, 198, 199 = WRP 1997, 443 - Springende Raubkatze; Beschl. v. 14.3.1996 - I ZB 37/93, GRUR 1996, 406, 407 = WRP 1997, 567 - JUWEL; GRUR 2000, 233 f. - RAUSCH/ELFI RAUCH; kritisch hierzu Ingerl/Rohnke, Markengesetz, § 14 Rdn. 421).

  • BGH, 19.02.2004 - I ZR 172/01

    "Ferrari-Pferd"; Waren- und Zeichenähnlichkeit

    Nicht ausreichend ist es jedoch, daß dieser Bestandteil für den Gesamteindruck des Zeichens lediglich mitbestimmend ist (vgl. BGH, Beschl. v. 8.7.1999 - I ZB 49/96, GRUR 2000, 233, 234 = WRP 2000, 173 - RAUSCH/ELFI RAUCH; BGH, Urt. v. 13.3.2003 - I ZR 122/00, GRUR 2003, 880, 881 = WRP 2003, 1228 - City Plus), wie dies bei den vom Berufungsgericht angeführten Merkmalen der feingliedrigen Darstellung der flatternden Mähne, des aufgestellten Schweifs und des proportional zu lang erscheinenden Halses des "Ferrari-Pferdes" der Fall ist.
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