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   BGH, 19.09.2001 - I ZB 6/99   

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https://dejure.org/2001,963
BGH, 19.09.2001 - I ZB 6/99 (https://dejure.org/2001,963)
BGH, Entscheidung vom 19.09.2001 - I ZB 6/99 (https://dejure.org/2001,963)
BGH, Entscheidung vom 19. September 2001 - I ZB 6/99 (https://dejure.org/2001,963)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • Wolters Kluwer

    Rechtsbeschwerde - Markenrecht - Warenverzeichnis - Eintragung einer Farbe - Freihaltungsbedürfnis

  • Judicialis

    MarkenG § 8 Abs. 2 Nr. 1

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    MarkenG § 8 Abs. 2 Nr. 1
    Grün eingefärbte Prozessorengehäuse; Unterscheidungskraft einer Marke durch Einfärbung eines Prozessorengehäuses

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Markenrecht - Unterscheidungskraft grüner Einfärbung von Prozessorengehäusen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • GRUR 2002, 538
  • WRP 2002, 452
 
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Wird zitiert von ... (31)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 01.03.2001 - I ZB 57/98

    Farbmarke violettfarben; Unterscheidungskraft einer konturlosen Farbmarke

    Auszug aus BGH, 19.09.2001 - I ZB 6/99
    Auch die weitere Annahme, daß die angemeldete Marke graphisch darstellbar sei (§ 8 Abs. 1 MarkenG), entspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH, Beschl. v. 1.3.2001 - I ZB 57/98, GRUR 2001, 1154, 1155 = WRP 2001, 1198 - Farbmarke violettfarben; Beschl. v. 19.9.2001 - I ZB 3/99, Umdr. S. 6 ff. - Farbmarke gelb/grün, jeweils m.w.N.).

    Dabei ist grundsätzlich von nur geringen Anforderungen auszugehen, d.h. jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft reicht aus, um das Schutzhindernis zu überwinden (st. Rspr.; BGH GRUR 2001, 1154, 1155 - Farbmarke violettfarben, m.w.N.).

    Das gilt unterschiedslos für alle Markenformen, also auch für Farben und ebenso für die sonstigen erst durch das Markengesetz eingeführten neuen Markenformen, bei denen der Bundesgerichtshof keinen Anlaß gesehen hat, strengere Anforderungen an die Unterscheidungskraft zu stellen als bei herkömmlichen Markenformen (st. Rspr.; vgl. BGH GRUR 2001, 1154, 1155 - Farbmarke violettfarben).

    Kann einer farbigen Warenaufmachung, wie der angemeldeten Marke, kein für die in Frage stehenden Waren im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden und handelt es sich bei der Aufmachung auch nicht um eine dekorative Gestaltung, so daß sie vom Verkehr stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird, so gibt es keinen tatsächlichen Anhalt dafür, daß einer als Marke verwendeten farblichen Warenaufmachung die vorerwähnte Unterscheidungseignung und damit jegliche Unterscheidungskraft fehlt (vgl. BGH GRUR 2001, 1154, 1155 - Farbmarke violettfarben).

  • BGH, 19.09.2001 - I ZB 3/99

    Farbmarke gelb/grün; Anforderungen an die graphische Darstellbarkeit einer Marke

    Auszug aus BGH, 19.09.2001 - I ZB 6/99
    Auch die weitere Annahme, daß die angemeldete Marke graphisch darstellbar sei (§ 8 Abs. 1 MarkenG), entspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH, Beschl. v. 1.3.2001 - I ZB 57/98, GRUR 2001, 1154, 1155 = WRP 2001, 1198 - Farbmarke violettfarben; Beschl. v. 19.9.2001 - I ZB 3/99, Umdr. S. 6 ff. - Farbmarke gelb/grün, jeweils m.w.N.).
  • BGH, 22.09.1999 - I ZB 19/97

    FÜNFER; Markenrechtliche Unterscheidungskraft einer an eine Zahl angelehnten

    Auszug aus BGH, 19.09.2001 - I ZB 6/99
    Das Interesse an einer generellen Freihaltung von Farben darf demgemäß - ungeachtet seiner Berücksichtigung bei der Prüfung des Eintragungshindernisses des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG sowie bei der Bestimmung des Schutzumfangs einer eingetragenen Marke - im Rahmen der Prüfung der konkreten Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG keine Rolle spielen (vgl. BGH, Beschl. v. 22.9.1999 - I ZB 19/97, GRUR 2000, 231, 232 = WRP 2000, 95 - FÜNFER).
  • BGH, 09.07.2015 - I ZB 65/13

    Abstrakte Farbmarke - Nivea-Blau

    Die Anwendung dieser Vorschrift setzt tatsächliche Feststellungen dazu voraus, dass der Verkehr eine Beschreibung bestimmter Eigenschaften gerade der Verwendung der Farbe im Zusammenhang mit der Ware entnimmt oder dies vernünftigerweise zu erwarten ist (BGH, Beschluss vom 19. September 2001 - I ZB 6/99, GRUR 2002, 538, 539 f. = WRP 2002, 452 f. - grün eingefärbte Prozessorengehäuse; v. Gamm in Büscher/Dittmer/Schiwy aaO § 8 MarkenG Rn. 68).
  • BPatG, 10.03.2010 - 28 W (pat) 78/08

    Markenbeschwerdeverfahren - "Farbe grün (Pantone 334) in den Konturen eines

    Derartige Aufmachungsfarbmarken sind zwar markenfähig (vgl. BGH GRUR 2002, 538, 539 - grün eingefärbte Prozessoren), aber weder die gewählte Farbe noch die Gestaltung des abgebildeten Grundkörpers vermitteln dem angemeldeten Zeichen die erforderliche Unterscheidungskraft.

    Ein solcher Ausnahmefall setzt voraus, dass es sich bei dem einschlägigen Warengebiet um ein überschaubares, von den Kennzeichnungsgewohnheiten anderer Branchen unabhängiges und damit um ein im wirtschaftlichen Sinne spezifisches Marktsegment handelt, in dem Farben üblicherweise nicht nur als sachbezogene oder dekorative Elemente verwendet werden, so dass der Verkehr hier bereits an die Verwendung von Farben als betriebliche Herkunftskennzeichen gewöhnt ist (EuGH GRUR Int. 2005, 227, 231, Rdn. 79 - Orange; GRUR 2003, 604, 608, Rdn. 66 ff. - Libertel; BGH GRUR 2002, 538, 539 f. - grün eingefärbte Prozessorengehäuse).

  • BPatG, 24.07.2002 - 29 W (pat) 101/02

    Unterscheidungsfähigkeit der Farbzusammenstellung "magenta/grau" ist für

    Die Anmeldung erfüllt auch das Erfordernis der graphischen Darstellbarkeit im Sinne von §§ 8 Abs. 1 MarkenG, 3 Abs. 1 MarkenG iVm Art. 2 MarkenRL, denn bei Farbmarken genügt die Umschreibung der begehrten Marke mit hinreichend eindeutigen Symbolen, die durch Wiedergabe der Farben in Form eines Farbmusters oder durch Bezugnahme auf ein gängiges Farbklassifikationssystem erfolgen kann (BGH GRUR 2002, 427 - Farbmarke gelb/ grün; GRUR 2001, 1154 - violettfarben; GRUR 2002, 538 ff - grünes Prozessorengehäuse; Mitt 1999, 231 - magenta/grau).

    Dabei ist grundsätzlich von nur geringen Anforderungen auszugehen, dh jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft reicht aus, um das Schutzhindernis zu überwinden (st Rspr; BGH GRUR 2002, 538 ff - grünes Prozessorengehäuse; GRUR 2001, 1154 ff - violettfarben, jeweils mwN).

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