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   EuGH, 23.04.2002 - C-143/00   

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https://dejure.org/2002,466
EuGH, 23.04.2002 - C-143/00 (https://dejure.org/2002,466)
EuGH, Entscheidung vom 23.04.2002 - C-143/00 (https://dejure.org/2002,466)
EuGH, Entscheidung vom 23. April 2002 - C-143/00 (https://dejure.org/2002,466)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    Marken - Richtlinie 89/104/EWG - Artikel 7 Absatz 2 - Erschöpfung des Rechts aus der Marke - Arzneimittel - Paralleleinfuhr - Umpacken der mit der Marke versehenen Ware

  • Europäischer Gerichtshof

    Boehringer Ingelheim u.a.

  • EU-Kommission PDF

    Boehringer Ingelheim u.a.

    Richtlinie 89/104 des Rates, Artikel 7 Absatz 2
    Rechtsangleichung - Marken - Richtlinie 89/104 - Paralleleinfuhr von Arzneimitteln nach Umpacken und Wiederanbringen der Marke - Widerspruch des Rechtsinhabers - Zulässigkeit - Voraussetzung - Keine künstliche Abschottung der Märkte zwischen den Mitgliedstaaten - ...

  • EU-Kommission

    Boehringer Ingelheim u.a.

  • Wolters Kluwer

    Auslegung von Artikel 7 Absatz 2 der Ersten Richtlinie 89/104/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken; Berufen eines Inhaber einer Marke auf seine Rechte aus der Marke, um einen Parallelimporteur am Umpacken von Arzneimitteln zu ...

  • Judicialis

    Richtlinie 89/104/EWG Art. 7 Abs. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Marken - Richtlinie 89/104/EWG - Artikel 7 Absatz 2 - Erschöpfung des Rechts aus der Marke - Arzneimittel - Paralleleinfuhr - Umpacken der mit der Marke versehenen Ware

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen des High Court of Justice (Chancery Division) - Benutzung einer Marke durch den Parallelimporteur eines Arzneimittels - Änderung der Verpackung - Inhaber der Marke, der seine Rechte dazu benutzt, die Vermarktung des Erzeugnisses auch dann zu ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR 2002, 879
  • GRUR Int. 2002, 739
  • EuZW 2002, 407
  • DVBl 2002, 994 (Ls.)
  • WRP 2002, 666
 
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Wird zitiert von ... (85)

  • BGH, 12.07.2011 - X ZR 56/09

    Besonderer Mechanismus

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union beeinträchtigt das Umpacken mit einer Marke versehener Arzneimittel als solches den spezifischen Gegenstand der Marke, der darin besteht, die Herkunft der mit ihr versehenen Ware zu garantieren, und kann tatsächliche Gefahren für diese Herkunftsgarantie begründen (vgl. EuGH, Urteil vom 23. April 2002  C-143/00, Slg. 2002, I-3759 = GRUR 2002, 879 Rn. 29  Boehringer Ingelheim; Urteil vom 26. April 2007  C-348/04, GRUR 2007, 586 Rn. 15, 30  Boehringer/Swingward II).

    Der Markeninhaber kann sich allerdings dem weiteren Vertrieb der Ware nicht widersetzen, wenn die Ausübung seines Rechts eine verschleierte Beschränkung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten i.S. des Art. 36 Satz 2 AEUV (früher: Art. 30 Satz 2 EG) darstellt (vgl. EuGH, GRUR 2002, 879 Rn. 18, 31  Boehringer Ingelheim; GRUR 2007, 586 Rn. 16  Boehringer/Swingward II).

    Mit der in erster Linie dem Schutz der berechtigten Interessen des Markeninhabers dienenden Vorabunterrichtung wird, da der Markeninhaber innerhalb einer angemessenen Frist auf die Unterrichtung durch den Importeur zu reagieren hat, auch dem Interesse des Importeurs an einer möglichst schnellen Vermarktung des importierten Arzneimittels im Inland Rechnung getragen (vgl. EuGH, GRUR 2002, 879 Rn. 62, 66  Boehringer Ingelheim).

    Der Gerichtshof hat hervorgehoben, dass das System der Unterrichtung nur dann angemessen funktionieren kann, wenn sich alle Beteiligten in redlicher Weise bemühen, die berechtigten Interessen des anderen zu achten (GRUR 2002, 879 Rn. 62  Boehringer Ingelheim u.a.).

  • EuGH, 17.05.2018 - C-642/16

    Junek Europ-Vertrieb - Vorlage zur Vorabentscheidung - Geistiges Eigentum -

    Es bezieht sich insbesondere auf die Urteile vom 23. April 2002, Boehringer Ingelheim u. a. (C-143/00, EU:C:2002:246), und vom 26. April 2007, Boehringer Ingelheim u. a. (C-348/04, EU:C:2007:249), wonach der Gerichtshof entschieden habe, dass das Umpacken von Arzneimitteln durch einen Dritten ohne Zustimmung des Markeninhabers tatsächliche Gefahren für diese Herkunftsgarantie begründen könne und auch eine Neuetikettierung der Verpackung unter den Begriff des Umpackens falle.

    Darüber hinaus hat der Gerichtshof in Bezug auf Art. 7 Abs. 2 der Ersten Richtlinie 89/104/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken (ABl. 1989, L 40, S. 1), der dem Wortlaut von Art. 13 Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009 entspricht, festgestellt, dass nach dieser Bestimmung der Widerspruch des Markeninhabers gegen das Umpacken, der eine Abweichung vom Grundsatz des freien Warenverkehrs darstellt, nicht zulässig ist, wenn die Ausübung dieses Rechts durch den Markeninhaber eine verschleierte Beschränkung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten im Sinne von Art. 36 Satz 2 AEUV darstellt (Urteile vom 23. April 2002, Boehringer Ingelheim u. a., C-143/00, EU:C:2002:246, Rn. 18, und vom 26. April 2007, Boehringer Ingelheim u. a., C-348/04, EU:C:2007:249, Rn. 16 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Sachverhalt, der den Urteilen vom 23. April 2002, Boehringer Ingelheim u. a. (C-143/00, EU:C:2002:246), und vom 26. April 2007, Boehringer Ingelheim u. a. (C-348/04, EU:C:2007:249), die den Fall betrafen, dass ein zusätzlicher Aufkleber auf der Verpackung der betreffenden Arzneimittel angebracht wurde, zugrunde lag, unterscheidet sich jedoch von dem im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Sachverhalt.

    Aus Rn. 7 des Urteils vom 23. April 2002, Boehringer Ingelheim u. a. (C-143/00, EU:C:2002:246), und Rn. 24 des Urteils vom 26. April 2007, Boehringer Ingelheim u. a. (C-348/04, EU:C:2007:249), ergibt sich nämlich, dass in den diesen Urteilen zugrunde liegenden Rechtssachen in einigen Fällen ein Etikett mit einigen wichtigen Informationen wie dem Namen des Parallelimporteurs und seiner Lizenznummer für den Parallelimport aufgeklebt worden war, in anderen Fällen das betreffende Erzeugnis in vom Parallelimporteur gestaltete Schachteln umgepackt worden war, auf denen die Marke wiedergegeben worden war, und in manchen Fällen dieses Erzeugnis auch in Schachteln umgepackt worden war, die vom Parallelimporteur gestaltet worden waren und nicht die Marke, sondern den Gattungsnamen des Erzeugnisses trugen.

    Da die Verpackung des betreffenden Medizinprodukts nicht verändert wurde und die ursprüngliche Aufmachung der Verpackung nicht anders beeinträchtigt wurde als durch Anbringen eines kleinen Aufklebers, der die Marke nicht verdeckt und den Parallelimporteur unter Angabe seiner Kontaktdaten, eines Strichcodes und einer Pharmazentralnummer als Verantwortlichen für das Inverkehrbringen ausweist, kann nicht davon ausgegangen werden, dass es sich bei dem Anbringen eines solchen Aufklebers um ein Umpacken im Sinne der Urteile vom 23. April 2002, Boehringer Ingelheim u. a. (C-143/00, EU:C:2002:246), und vom 26. April 2007, Boehringer Ingelheim u. a. (C-348/04, EU:C:2007:249), handelt.

  • BGH, 12.07.2007 - I ZR 147/04

    Aspirin II

    Denn ein Umpacken der Ware durch einen Dritten ohne Zustimmung des Markeninhabers kann tatsächliche Gefahren für diese Herkunftsgarantie begründen (vgl. EuGH, Urt. v. 23.4.2002 - C-143/00, Slg. 2002, I-3759 Tz. 29 = GRUR 2002, 879 - Boehringer Ingelheim u.a.; Urt. v. 26.4.2007 - C-348/04, Tz. 15, 30 = GRUR 2007, 586 = WRP 2007, 627 - Boehringer/Swingward II).

    Der Markeninhaber kann sich allerdings nach Art. 7 Abs. 2 MarkenRL (§ 24 Abs. 2 MarkenG) dem weiteren Vertrieb der Ware nicht widersetzen, wenn die Ausübung dieses Rechts durch den Markeninhaber eine verschleierte Beschränkung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten i.S. des Art. 30 Satz 2 EG darstellt (vgl. EuGH GRUR 2002, 879 Tz. 18, 31 - Boehringer Ingelheim u.a.; GRUR 2007, 586 Tz. 16 - Boehringer/Swingward II).

    Denn dann wird mit dem Umpacken der Arzneimittel nicht ausschließlich ein wirtschaftlicher Vorteil angestrebt, sondern es dient der Erlangung des tatsächlichen Zugangs zum Markt (EuGH GRUR 2002, 879 Tz. 51/52 - Boehringer Ingelheim u.a.; BGH, Urt. v. 11.7.2002 - I ZR 219/99, GRUR 2002, 1059, 1062 - Zantac/Zantic, m.w.N.).

    Mit der Vorabunterrichtung wird aber, da der Markeninhaber innerhalb einer angemessenen Frist auf die Unterrichtung durch den Parallelimporteur zu reagieren hat, auch dem Interesse des Parallelimporteurs an einer möglichst schnellen Vermarktung des importierten Arzneimittels im Inland Rechnung getragen (vgl. EuGH GRUR 2002, 879 Tz. 62, 66 - Boehringer Ingelheim u.a.).

    Der Gerichtshof hat in der ersten Boehringer-Entscheidung ausdrücklich hervorgehoben, dass das System der Unterrichtung nur dann angemessen funktionieren kann, wenn alle Beteiligten sich in redlicher Weise bemühen, die berechtigten Interessen des anderen zu achten (GRUR 2002, 879 Tz. 62 - Boehringer Ingelheim u.a.).

    Der Gerichtshof hat bereits entschieden, dass das System der Vorabunterrichtung die Beteiligten verpflichtet, sich in redlicher Weise zu bemühen, die berechtigten Interessen des anderen zu achten (EuGH GRUR 2002, 879 Tz. 62 - Boehringer Ingelheim u.a.).

    Die Konkretisierung der sich daraus ergebenden Pflichten, etwa hinsichtlich der Frage, in welcher Frist der Markeninhaber unter Berücksichtigung der relevanten Umstände des Einzelfalls auf die Vorabunterrichtung durch den Parallelimporteur zu reagieren hat, ist schon in der ersten Boehringer-Entscheidung vom Gerichtshof den nationalen Gerichten überlassen worden (EuGH GRUR 2002, 879 Tz. 67 - Boehringer Ingelheim u.a).

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