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   EuGH, 12.12.2002 - C-273/00   

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https://dejure.org/2002,769
EuGH, 12.12.2002 - C-273/00 (https://dejure.org/2002,769)
EuGH, Entscheidung vom 12.12.2002 - C-273/00 (https://dejure.org/2002,769)
EuGH, Entscheidung vom 12. Dezember 2002 - C-273/00 (https://dejure.org/2002,769)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    Marken - Rechtsangleichung - Richtlinie 89/104/EWG - Artikel 2 - Markenformen - Zeichen, die sich grafisch darstellen lassen - Riech- oder Geruchszeichen

  • Europäischer Gerichtshof

    Sieckmann

  • EU-Kommission PDF

    Ralf Sieckmann gegen Deutsches Patent- und Markenamt.

    Richtlinie 89/104 des Rates, Artikel 2
    Rechtsangleichung - Marken - Richtlinie 89/104 - Markenfähige Zeichen - Nicht visuell wahrnehmbare Zeichen - Einbeziehung - Bedingung - Zeichen, die sich grafisch darstellen lassen - Riech- oder Geruchszeichen

  • EU-Kommission

    Sieckmann

  • Wolters Kluwer

    Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken; Zurückweisung der Anmeldung einer Geruchsmarke (Riechmarke) für verschiedene Dienstleistungen durch das Deutsche Patent- und Markenamt; Grafische Darstellbarkeit eines Zeichens im Rahmen der ...

  • Judicialis

    EGV Art. 234; ; Erste Richtlinie 89/104/EWG Art. 2; ; MarkenG § 3 Abs. 1; ; MarkenG § 8

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Marken - Rechtsangleichung - Richtlinie 89/104/EWG - Artikel 2 - Markenformen - Zeichen, die sich grafisch darstellen lassen - Riech- oder Geruchszeichen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen des Bundespatentgerichts (Deutschland) - Auslegung des Artikels 2 der Ersten Richtlinie 89/104/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken - "Zeichen, die sich graphisch ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR 2003, 145
  • GRUR Int. 2003, 449
  • EuZW 2003, 57
  • WRP 2003, 249
 
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Wird zitiert von ... (76)

  • EuGH, 12.02.2004 - C-363/99

    Koninklijke KPN Nederland

    80 Einleitend ist erstens darauf hinzuweisen, dass Artikel 2 der Richtlinie festlegen soll, welche Arten von Zeichen eine Marke darstellen können (Urteil vom 12. Dezember 2002 in der Rechtssache C-273/00, Sieckmann, Slg. 2002, I-11737, Randnr. 43), unabhängig von den Waren oder Dienstleistungen, für die der Schutz beantragt werden könnte (in diesem Sinne auch Urteile Sieckmann, Randnrn. 43 bis 55, und Libertel, Randnrn. 22 bis 42, sowie Urteil vom 27. November 2003 in der Rechtssache C-283/01, Shield Mark, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnrn. 34 bis 41).
  • EuGH, 19.06.2012 - C-307/10

    Der Gerichtshof konkretisiert die Anforderungen an die Angabe der Waren und

    Vorab ist darauf hinzuweisen, dass mit dem durch die Marke gewährten Schutz, wie es im elften Erwägungsgrund der Richtlinie 2008/95 heißt, insbesondere deren Herkunftsfunktion gewährleistet werden soll, die darin besteht, dem Verbraucher oder Endabnehmer die Ursprungsidentität der durch die Marke gekennzeichneten Ware oder Dienstleistung zu garantieren, indem sie es ihm ermöglicht, diese Ware oder Dienstleistung ohne Verwechslungsgefahr von Waren oder Dienstleistungen anderer Herkunft zu unterscheiden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 29. September 1998, Canon, C-39/97, Slg. 1998, I-5507, Randnr. 28, vom 12. Dezember 2002, Sieckmann, C-273/00, Slg. 2002, I-11737, Randnrn. 34 und 35, sowie vom 11. Juni 2009, Chocoladefabriken Lindt & Sprüngli, C-529/07, Slg. 2009, I-4893, Randnr. 45).

    Auch wenn die grafische Darstellung des Zeichens in einer Markenanmeldung den Zweck hat, den genauen Gegenstand des von der Marke gewährten Schutzes zu bestimmen (vgl. Urteil Sieckmann, Randnr. 48), richtet sich der Umfang dieses Schutzes nach der Art und der Anzahl der in der Anmeldung angegebenen Waren und Dienstleistungen.

    Insoweit heißt es im achten Erwägungsgrund der Richtlinie 2008/95, dass die Verwirklichung der mit der Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten verfolgten Ziele voraussetzt, dass für den Erwerb einer eingetragenen Marke in allen Mitgliedstaaten grundsätzlich gleiche Bedingungen gelten (vgl. in diesem Sinne Urteile Sieckmann, Randnr. 36, vom 12. Februar 2004, Koninklijke KPN Nederland, C-363/99, Slg. 2004, I-1619, Randnr. 122, und vom 22. September 2011, Budejovický Budvar, C-482/09, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 31).

    Insoweit ist zu beachten, dass die Marke durch ihre Eintragung in ein öffentliches Register den zuständigen Behörden und der Öffentlichkeit, insbesondere den Wirtschaftsteilnehmern, zugänglich gemacht werden soll (Urteile Sieckmann, Randnr. 49, und vom 24. Juni 2004, Heidelberger Bauchemie, C-49/02, Slg. 2004, I-6129, Randnr. 28).

    Zum einen müssen die zuständigen Behörden hinreichend klar und eindeutig die von einer Marke erfassten Waren oder Dienstleistungen erkennen können, damit sie in der Lage sind, ihren Verpflichtungen in Bezug auf die Vorprüfung der Markenanmeldungen sowie auf die Veröffentlichung und den Fortbestand eines zweckdienlichen und genauen Markenregisters nachzukommen (vgl. entsprechend Urteile Sieckmann, Randnr. 50, und Heidelberger Bauchemie, Randnr. 29).

    Zum anderen müssen die Wirtschaftsteilnehmer in der Lage sein, klar und eindeutig in Erfahrung zu bringen, welche Eintragungen oder Anmeldungen ihre gegenwärtigen oder potenziellen Wettbewerber veranlasst haben, und auf diese Weise einschlägige Informationen über die Rechte Dritter zu erlangen (Urteile Sieckmann, Randnr. 51, sowie Heidelberger Bauchemie, Randnr. 30).

  • EuGH, 12.09.2019 - C-541/18

    Deutsches Patent- und Markenamt (#darferdas?) - Vorlage zur Vorabentscheidung -

    Es gilt nämlich zu vermeiden, dass das Markenregister, das zweckdienlich und genau sein muss (Urteil vom 12. Dezember 2002, Sieckmann, C-273/00, EU:C:2002:748, Rn. 50), Zeichen umfasst, die es nur im Fall einer sehr spezifischen Verwendung, auf die der Inhaber wahrscheinlich nicht zurückgreifen wird, ermöglichen, seine Waren oder Dienstleistungen von denen anderer Unternehmen zu unterscheiden.
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