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   OLG Stuttgart, 15.06.2004 - 2 W 32/04   

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https://dejure.org/2004,23870
OLG Stuttgart, 15.06.2004 - 2 W 32/04 (https://dejure.org/2004,23870)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 15.06.2004 - 2 W 32/04 (https://dejure.org/2004,23870)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 15. Juni 2004 - 2 W 32/04 (https://dejure.org/2004,23870)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Beschwerde gegen die Festsetzung von Ordnungsgeld wegen erfolgter Zuwiderhandlung gegen eine Unterlassungsverpflichtung; Anforderungen an den Ausschluss des Verschuldens bei der Festsetzung eines Ordnungsmittels; Gerichtliches Verbot der Veröffentlichung und Verbreitung ...

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Beschwerde gegen die Festsetzung von Ordnungsgeld wegen erfolgter Zuwiderhandlung gegen eine Unterlassungsverpflichtung; Anforderungen an den Ausschluss des Verschuldens bei der Festsetzung eines Ordnungsmittels; Gerichtliches Verbot der Veröffentlichung und Verbreitung ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • WRP 2004, 1078
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (4)

  • OLG Stuttgart, 18.02.2003 - 2 W 56/02

    Zuwiderhandlung gegen eine gerichtliche Handlungspflicht zur Widerrufsbelehrung

    Auszug aus OLG Stuttgart, 15.06.2004 - 2 W 32/04
    Im Fall der Beauftragung eines Dritten mit dem Druck von Werbebeilagen und der Auslieferung an Zeitungsverlage muss der Schuldner diesen unmissverständlich anweisen, dass die Werbung nicht veröffentlicht werden darf im Hinblick auf ein gerichtliches Verbot, das unbedingt zu befolgen ist und für dessen Befolgung er unter erheblicher Strafandrohung einzustehen hat (vgl. Senatsbeschluss vom 18.02.2003 - 2 W 56/02).
  • OLG Hamburg, 10.03.1993 - 3 W 40/93
    Auszug aus OLG Stuttgart, 15.06.2004 - 2 W 32/04
    Der Schuldner muss alle erforderlichen und zumutbaren Maßnahmen treffen, um Zuwiderhandlungen durch Angestellte oder Beauftragte zu verhindern (vgl. Zöller/Stöber, ZPO, 24. Aufl., § 890 Rn. 5; OLG Bremen, OLGZ 79, 368, OLG Hamburg, NJW-RR 1993, 1392).
  • OLG Bremen, 05.02.1979 - 2 W 76/78
    Auszug aus OLG Stuttgart, 15.06.2004 - 2 W 32/04
    Der Schuldner muss alle erforderlichen und zumutbaren Maßnahmen treffen, um Zuwiderhandlungen durch Angestellte oder Beauftragte zu verhindern (vgl. Zöller/Stöber, ZPO, 24. Aufl., § 890 Rn. 5; OLG Bremen, OLGZ 79, 368, OLG Hamburg, NJW-RR 1993, 1392).
  • BGH, 16.05.1991 - I ZR 218/89

    Fachliche Empfehlung II - HWG - Werbung mit fachlicher Autorität; Schutz der

    Auszug aus OLG Stuttgart, 15.06.2004 - 2 W 32/04
    Die fehlende Androhung des Vollzugs gegenüber dem Organ der juristischen Person hat lediglich zur Folge, dass eine Vollstreckung gegenüber dem gesetzlichen Vertreter der juristischen Person nicht zulässig ist, hindert jedoch nicht die Zulässigkeit der Festsetzung eines Ordnungsmittels gegen die Schuldnerin (vgl. Melullis, Handbuch des Wettbewerbsprozesses, 3. Aufl., Rn. 926; BGH-GRUR 1991, 929).
  • OLG Braunschweig, 06.12.2004 - 2 W 237/04

    Flüchtige Ware

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. Beschlüsse vom 2.11.2000 2 U 90/00; vom 8.7.2002 2 W 153/02; vom 21.10.2002 2 W 220/02; vom 26.3.2003 2 W 15/03; zuletzt Beschluss vom 6.4.2004 2 W 32/04 und 2 W 33/04) besteht auch bei Sequestrationsansprüchen grundsätzlich das Abmahnerfordernis.

    Insofern wird auf die zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung und des Nichtabhilfebeschlusvom 21.10.2002 2 W 220/02; vom 26.3.2003 2 W 15/03; zuletzt Beschluss vom 6.4.2004 2 W 32/04 und 2 W 33/04) besteht auch bei Sequestrationsansprüchen grundsätzlich das Abmahnerfordernis.

    Insofern wird auf die zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung und des Nichtabhilfebeschlussevom 26.3.2003 2 W 15/03; zuletzt Beschluss vom 6.4.2004 2 W 32/04 und 2 W 33/04) besteht auch bei Sequestrationsansprüchen grundsätzlich das Abmahnerfordernis.

    Insofern wird auf die zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung und des Nichtabhilfebeschlusvom 21.10.2002 2 W 220/02; vom 26.3.2003 2 W 15/03; zuletzt Beschluss vom 6.4.2004 2 W 32/04 und 2 W 33/04) besteht auch bei Sequestrationsansprüchen grundsätzlich das Abmahnerfordernis.

    Insofern wird auf die zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung und des Nichtabhilfebeschlusvom 21.10.2002 2 W 220/02; vom 26.3.2003 2 W 15/03; zuletzt Beschluss vom 6.4.2004 2 W 32/04 und 2 W 33/04) besteht auch bei Sequestrationsansprüchen grundsätzlich das Abmahnerfordernis.

    Insofern wird auf die zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung und des Nichtabhilfebeschlussevom 26.3.2003 2 W 15/03; zuletzt Beschluss vom 6.4.2004 2 W 32/04 und 2 W 33/04) besteht auch bei Sequestrationsansprüchen grundsätzlich das Abmahnerfordernis.

    Insofern wird auf die zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung und des Nichtabhilfebeschlussevom 26.3.2003 2 W 15/03; zuletzt Beschluss vom 6.4.2004 2 W 32/04 und 2 W 33/04) besteht auch bei Sequestrationsansprüchen grundsätzlich das Abmahnerfordernis.

    Insofern wird auf die zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung und des Nichtabhilfebeschlusvom 21.10.2002 2 W 220/02; vom 26.3.2003 2 W 15/03; zuletzt Beschluss vom 6.4.2004 2 W 32/04 und 2 W 33/04) besteht auch bei Sequestrationsansprüchen grundsätzlich das Abmahnerfordernis.

    Insofern wird auf die zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung und des Nichtabhilfebeschlussevom 26.3.2003 2 W 15/03; zuletzt Beschluss vom 6.4.2004 2 W 32/04 und 2 W 33/04) besteht auch bei Sequestrationsansprüchen grundsätzlich das Abmahnerfordernis.

    Insofern wird auf die zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung und des Nichtabhilfebeschlussevom 26.3.2003 2 W 15/03; zuletzt Beschluss vom 6.4.2004 2 W 32/04 und 2 W 33/04) besteht auch bei Sequestrationsansprüchen grundsätzlich das Abmahnerfordernis.

    Insofern wird auf die zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung und des Nichtabhilfebeschlussevom 26.3.2003 2 W 15/03; zuletzt Beschluss vom 6.4.2004 2 W 32/04 und 2 W 33/04) besteht auch bei Sequestrationsansprüchen grundsätzlich das Abmahnerfordernis.

  • OLG Stuttgart, 10.09.2015 - 2 W 40/15

    Verstoß gegen das titulierte Gebot der Unterlassung von Aussagen im Internet:

    Nicht nur in Bezug auf seine eigenen Leute (dazu Hess, in: Ullmann, juris-PK UWG, 3. Aufl., 2013, Rn. 227 zu § 12), sondern auch in Bezug auf Dritte, deren er sich für die Veröffentlichung bedient hatte, schuldet er die Aufwendung größter Sorgfalt und hat alle Maßnahmen zu treffen, die nach menschlichem Ermessen garantieren, dass die untersagte Wettbewerbshandlung nicht durch eine im Verantwortungsbereich des Unterlassungsschuldners stehende Person wiederholt wird (vgl. auch OLG Stuttgart, Beschluss vom 15. Juni 2004 - 2 W 32/04, WRP 2004, 1078; Hess, a.a.O., Rn. 227, m.w.N.).
  • OLG Stuttgart, 09.03.2016 - 2 W 49/15

    Modedesign Studium - Vollstreckung von wettbewerbsrechtlichen

    Der Vollstreckungsschuldner schuldet die Aufwendung größter Sorgfalt und hat diejenigen Maßnahmen zu treffen, die nach menschlichem Ermessen erforderlich sind, um zu garantieren, dass die untersagte Wettbewerbshandlung nicht durch eine im Verantwortungsbereich des Unterlassungsschuldners stehende Person wiederholt wird (vgl. auch OLG Stuttgart, Beschluss vom 15. Juni 2004 - 2 W 32/04, WRP 2004, 1078; Hess, a.a.O., Rn. 227, m.w.N.).
  • OLG Köln, 23.01.2015 - 6 W 154/14

    Anforderungen an die Erfüllung einer Unterlassungsverfügung

    Dies steht zwar der Festsetzung eines Ordnungsmittels gegen die Schuldnerin nicht entgegen, führt aber dazu, dass eine Vollstreckung an ihren gesetzlichen Vertretern nicht zulässig ist (OLG Stuttgart, Beschl. v. 15.6. 2004 - 2 W 32/04 - juris Tz. 4).
  • OLG Stuttgart, 23.12.2004 - 2 W 61/04

    Vollstreckung von Unterlassungen: Aufhebung eines Ordnungsgeldbeschlusses wegen

    Die hiergegen erhobene sofortige Beschwerde der Schuldnerin wurde durch Beschluss des Senats vom 15.06.2004 zurückgewiesen (2 W 32/04).
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