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   EuGH, 29.04.2004 - C-456/01 P, C-457/01 P   

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https://dejure.org/2004,315
EuGH, 29.04.2004 - C-456/01 P, C-457/01 P (https://dejure.org/2004,315)
EuGH, Entscheidung vom 29.04.2004 - C-456/01 P, C-457/01 P (https://dejure.org/2004,315)
EuGH, Entscheidung vom 29. April 2004 - C-456/01 P, C-457/01 P (https://dejure.org/2004,315)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • lexetius.com

    Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 40/94 - Dreidimensionale Tablettenform eines Wasch- oder Geschirrspülmittels - Absolutes Eintragungshindernis - Unterscheidungskraft

  • Europäischer Gerichtshof

    Henkel / HABM

  • Europäischer Gerichtshof

    Henkel / HABM

  • EU-Kommission PDF

    Henkel KGaA gegen Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM).

    Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr.40/94 - Dreidimensionale Tablettenform eines Wasch- oder Geschirrspülmittels - Absolutes Eintragungshindernis - Unterscheidungskraft

  • EU-Kommission

    Henkel KGaA gegen Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM)

    Gemeinschaftsmarke , Gewerbliches und kommerzielles Eigentum

  • Wolters Kluwer

    Rechtsmittel gegen die klageabweisenden Urteile in den Rechtssachen T-335/99 und T-336/99 hinsichtlich der Zurückweisung der Anmeldung dreidimensionaler Tablettenformen als Gemeinschaftsmarken unter anderem für Waschmittel und Geschirrspülmittel; Ablehnung der Eintragung zweifarbiger ...

  • Judicialis

    Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke Art. 4; ; Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke Art. 7

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Rechtsmittel gegen das Urteil in der Rechtssache T-335/99, mit dem das Gericht eine Klage auf Aufhebung der Entscheidung, mit der die Eintragung einer dreidimensionalen Marke in Form einer roten und weißen rechteckigen Tablette (Wasch- und Spülmittel) zurückgewiesen wurde, ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR 2004, 957 (Ls.)
  • GRUR Int. 2004, 631
  • WRP 2004, 722
 
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Wird zitiert von ... (311)Neu Zitiert selbst (15)

  • EuG, 19.09.2001 - T-335/99

    Henkel / OHMI (Tablette rectangulaire rouge und blanc)

    Auszug aus EuGH, 29.04.2004 - C-456/01
    betreffend zwei Rechtsmittel gegen die Urteile des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften (Zweite Kammer) vom 19. September 2001 in den Rechtssachen T-335/99 (Henkel/HABM [rot-weiße rechteckige Tablette], Slg. 2001, II-2581) und T-336/99 (Henkel/HABM [grün-weiße rechteckige Tablette], Slg. 2001, II-2589) wegen Aufhebung dieser Urteile,.

    1 Die Henkel KGaA (im Folgenden: Henkel) hat mit Rechtsmittelschriften, die am 26. November 2001 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen sind, gemäß Artikel 49 der EG-Satzung des Gerichtshofes Rechtsmittel gegen die Urteile des Gerichts erster Instanz vom 19. September 2001 in den Rechtssachen T-335/99 (Henkel/HABM [rot-weiße rechteckige Tablette], Slg. 2001, II-2581, im Folgenden: Urteil G-880/44 ) und T-336/99 (Henkel/HABM [grün-weiße rechteckige Tablette], Slg. 2001, II-2589, im Folgenden: Urteil G-881/44 ) (zusammen im Folgenden: angefochtene Urteile) eingelegt, mit denen das Gericht ihre Klagen auf Aufhebung der Entscheidungen der Dritten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (im Folgenden: HABM) vom 21. September 1999 (Sachen R 70/1999-3 und R 71/1999-3) abgewiesen hat.

    5 Am 15. Dezember 1997 und am 8. Januar 1998 meldete Henkel beim HABM zwei Tabletten, von denen die eine aus einer unteren weißen und einer oberen roten Schicht (Rechtssache T-335/99) und die andere aus einer unteren weißen und einer oberen grünen Schicht (Rechtssache T-336/99) bestehen, in dreidimensionaler Form als Gemeinschaftsmarke an.

    Die Randnummern 38 bis 58 des Urteils haben im Wesentlichen den gleichen Wortlaut wie die Randnummern 40 bis 52 und 54 bis 61 des Urteils T-335/99, die in der vorstehenden Randnummer wiedergegeben sind.

    32 Wie das Gericht jedoch in Randnummer 42 des Urteils T-335/99 und in Randnummer 40 des Urteils T-336/99 zu Recht festgestellt hat, bedeutet die allgemeine Markenfähigkeit eines Zeichens im Sinne von Artikel 4 der Verordnung Nr. 40/94 nicht, dass dieses Zeichen im Hinblick auf eine bestimmte Ware oder Dienstleistung notwendig Unterscheidungskraft im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung hat.

    56 Die Feststellung des Gerichts in den Randnummern 48 des Urteils T-335/99 und 46 des Urteils T-336/99, dass der Grad der Aufmerksamkeit des durchschnittlichen Verbrauchers in Bezug auf Form und Farben der Wasch- und Geschirrspülmitteltabletten, bei denen es sich um Waren des täglichen Gebrauchs handele, nicht hoch sei, ist eine Tatsachenwürdigung, die, wie in Randnummer 41 dieses Urteils ausgeführt, der Überprüfung des Gerichtshofes im Rahmen eines Rechtsmittels entzogen ist, wenn sie, wie im vorliegenden Fall, keine Entstellung des dem Gericht unterbreiteten Sachvortrags ist.

    62 Im vorliegenden Fall hat das Gericht in Randnummer 57 des Urteils T-335/99 und in der entsprechenden Randnummer des Urteils T-336/99 zu Recht ausgeführt, dass nicht zu entscheiden gewesen sei, welcher Zeitpunkt für die Beurteilung der Unterscheidungskraft der Marken im Sinne dieser Bestimmung maßgeblich sei, da zuvor festgestellt worden sei, dass die angemeldeten Marken eine Unterscheidung nach dem Ursprung der betreffenden Waren nicht zuließen und diese Feststellung auch nicht durch die mehr oder weniger große Zahl ähnlicher, auf dem Markt bereits vorhandener Tabletten entkräftet werden könne.

  • EuG, 19.09.2001 - T-336/99

    Henkel / OHMI (Tablette rectangulaire vert und blanc)

    Auszug aus EuGH, 29.04.2004 - C-456/01
    betreffend zwei Rechtsmittel gegen die Urteile des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften (Zweite Kammer) vom 19. September 2001 in den Rechtssachen T-335/99 (Henkel/HABM [rot-weiße rechteckige Tablette], Slg. 2001, II-2581) und T-336/99 (Henkel/HABM [grün-weiße rechteckige Tablette], Slg. 2001, II-2589) wegen Aufhebung dieser Urteile,.

    1 Die Henkel KGaA (im Folgenden: Henkel) hat mit Rechtsmittelschriften, die am 26. November 2001 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen sind, gemäß Artikel 49 der EG-Satzung des Gerichtshofes Rechtsmittel gegen die Urteile des Gerichts erster Instanz vom 19. September 2001 in den Rechtssachen T-335/99 (Henkel/HABM [rot-weiße rechteckige Tablette], Slg. 2001, II-2581, im Folgenden: Urteil G-880/44 ) und T-336/99 (Henkel/HABM [grün-weiße rechteckige Tablette], Slg. 2001, II-2589, im Folgenden: Urteil G-881/44 ) (zusammen im Folgenden: angefochtene Urteile) eingelegt, mit denen das Gericht ihre Klagen auf Aufhebung der Entscheidungen der Dritten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (im Folgenden: HABM) vom 21. September 1999 (Sachen R 70/1999-3 und R 71/1999-3) abgewiesen hat.

    5 Am 15. Dezember 1997 und am 8. Januar 1998 meldete Henkel beim HABM zwei Tabletten, von denen die eine aus einer unteren weißen und einer oberen roten Schicht (Rechtssache T-335/99) und die andere aus einer unteren weißen und einer oberen grünen Schicht (Rechtssache T-336/99) bestehen, in dreidimensionaler Form als Gemeinschaftsmarke an.

    32 Wie das Gericht jedoch in Randnummer 42 des Urteils T-335/99 und in Randnummer 40 des Urteils T-336/99 zu Recht festgestellt hat, bedeutet die allgemeine Markenfähigkeit eines Zeichens im Sinne von Artikel 4 der Verordnung Nr. 40/94 nicht, dass dieses Zeichen im Hinblick auf eine bestimmte Ware oder Dienstleistung notwendig Unterscheidungskraft im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung hat.

    56 Die Feststellung des Gerichts in den Randnummern 48 des Urteils T-335/99 und 46 des Urteils T-336/99, dass der Grad der Aufmerksamkeit des durchschnittlichen Verbrauchers in Bezug auf Form und Farben der Wasch- und Geschirrspülmitteltabletten, bei denen es sich um Waren des täglichen Gebrauchs handele, nicht hoch sei, ist eine Tatsachenwürdigung, die, wie in Randnummer 41 dieses Urteils ausgeführt, der Überprüfung des Gerichtshofes im Rahmen eines Rechtsmittels entzogen ist, wenn sie, wie im vorliegenden Fall, keine Entstellung des dem Gericht unterbreiteten Sachvortrags ist.

    62 Im vorliegenden Fall hat das Gericht in Randnummer 57 des Urteils T-335/99 und in der entsprechenden Randnummer des Urteils T-336/99 zu Recht ausgeführt, dass nicht zu entscheiden gewesen sei, welcher Zeitpunkt für die Beurteilung der Unterscheidungskraft der Marken im Sinne dieser Bestimmung maßgeblich sei, da zuvor festgestellt worden sei, dass die angemeldeten Marken eine Unterscheidung nach dem Ursprung der betreffenden Waren nicht zuließen und diese Feststellung auch nicht durch die mehr oder weniger große Zahl ähnlicher, auf dem Markt bereits vorhandener Tabletten entkräftet werden könne.

  • EuGH, 08.04.2003 - C-53/01

    Linde

    Auszug aus EuGH, 29.04.2004 - C-456/01
    34 Unterscheidungskraft im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 40/94 bedeutet, dass diese Marke geeignet ist, die Ware, für die die Eintragung beantragt wird, als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und diese Ware somit von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (vgl. zu Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Ersten Richtlinie 89/104/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken [ABl. 1989, L 40, S. 1], der mit Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b übereinstimmt, das Urteil vom 8. April 2003 in den Rechtssachen C-53/01 bis C-55/01, Linde u. a., Slg. 2003, I-3161, Randnr. 40).

    35 Die Unterscheidungskraft einer Marke ist zum einen im Hinblick auf die Waren oder Dienstleistungen, für die sie angemeldet worden ist, und zum anderen im Hinblick auf die Anschauung der beteiligten Verkehrskreise zu beurteilen, die sich aus den durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchern dieser Waren oder -empfängern dieser Dienstleistungen zusammensetzen (Urteile Linde u. a., Randnr. 41, und vom 12. Februar 2004 in der Rechtssache C-363/99, Koninklijke KPN Nederland, Slg. 2004, I-0000, Randnr. 34).

    In der Tat schließen die Durchschnittsverbraucher aus der Form der Waren oder der ihrer Verpackung, wenn grafische oder Wortelemente fehlen, gewöhnlich nicht auf die Herkunft dieser Waren; daher kann es schwieriger sein, die Unterscheidungskraft einer solchen dreidimensionalen Marke als diejenige einer Wort- oder Bildmarke nachzuweisen (in diesem Sinne Urteile Linde u. a., Randnr. 48, und vom 12. Februar 2004 in der Rechtssache C-218/01, Henkel, Slg. 2004, I-0000, Randnr. 52).

    Zudem sind diese Eintragungshindernisse im Licht des Allgemeininteresses auszulegen, das ihnen zugrunde liegt (insbesondere Urteile vom 18. Juni 2002 in der Rechtssache C-299/99, Philips, Slg. 2002, I-5475, Randnr. 77, und Linde u. a., Randnrn.

  • EuGH, 04.05.1999 - C-108/97

    Windsurfing Chiemsee

    Auszug aus EuGH, 29.04.2004 - C-456/01
    21 Zweitens macht Henkel geltend, die Tatsache, dass das Gericht vornehmlich darauf abstelle, dass es sich bei den Formen und Farben der betreffenden Tabletten um eine geometrische Grundform bzw. um Grundfarben handle, lege die Vermutung nahe, dass das Gericht in seine Überlegungen zur Unterscheidungskraft der Marke Gesichtspunkte eines etwaigen Freihaltebedürfnisses habe einfließen lassen, was in Widerspruch zu der Entscheidung im Urteil vom 4. Mai 1999 in den Rechtssachen C-108/97 und C-109/97 (Windsurfing Chiemsee, Slg. 1999, I-2779) stehe.

    28 Zweitens trägt das HABM vor, der von Henkel vertretenen Auslegung des Begriffes "Freihaltebedürfnis" im Sinne der früheren deutschen Rechtsprechung habe der Gerichtshof in seinem Urteil Windsurfing Chiemsee eine eindeutige Absage erteilt.

  • EuGH, 19.09.2002 - C-104/00

    DKV / HABM

    Auszug aus EuGH, 29.04.2004 - C-456/01
    Die Tatsachenwürdigung stellt, vorbehaltlich einer Entstellung des dem Gericht unterbreiteten Sachvortrags, keine Rechtsfrage dar, die als solche der Kontrolle des Gerichtshofes im Rechtsmittelverfahren unterläge (Urteil vom 19. September 2002 in der Rechtssache C-104/00 P, DKV/HABM, Slg. 2002, I-7561, Randnr. 22).
  • EuGH, 06.05.2003 - C-104/01

    Libertel

    Auszug aus EuGH, 29.04.2004 - C-456/01
    47 Zu der Möglichkeit, eine Farbe als solche und ohne räumliche Begrenzung als Marke einzutragen, hat der Gerichtshof im Urteil vom 6. Mai 2003 in der Rechtssache C-104/01 (Libertel, Slg. 2003, I-3793, Randnr. 60) bereits festgestellt, dass das Allgemeininteresse, das Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Ersten Richtlinie 89/104 zugrunde liegt, der mit Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 40/94 übereinstimmt, verlangt, die Verfügbarkeit der Farben für die anderen Wirtschaftsteilnehmer, die Waren oder Dienstleistungen der von der Anmeldung erfassten Art anbieten, nicht ungerechtfertigt zu beschränken.
  • EuGH, 12.02.2004 - C-363/99

    Koninklijke KPN Nederland

    Auszug aus EuGH, 29.04.2004 - C-456/01
    35 Die Unterscheidungskraft einer Marke ist zum einen im Hinblick auf die Waren oder Dienstleistungen, für die sie angemeldet worden ist, und zum anderen im Hinblick auf die Anschauung der beteiligten Verkehrskreise zu beurteilen, die sich aus den durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchern dieser Waren oder -empfängern dieser Dienstleistungen zusammensetzen (Urteile Linde u. a., Randnr. 41, und vom 12. Februar 2004 in der Rechtssache C-363/99, Koninklijke KPN Nederland, Slg. 2004, I-0000, Randnr. 34).
  • EuGH, 28.06.2001 - C-352/99

    Eridania u.a. / Rat

    Auszug aus EuGH, 29.04.2004 - C-456/01
    Im Rahmen eines Rechtsmittels ist daher die Zuständigkeit des Gerichtshofes auf die Beurteilung der rechtlichen Lösung beschränkt, die das Gericht hinsichtlich des vor ihm erörterten Vorbringens angewandt hat (Urteil vom 1. Juni 1994 in der Rechtssache C-136/92 P, Kommission/Brazzelli Lualdi u. a., Slg. 1994, I-1981, Randnr. 59, und Beschluss vom 28. Juni 2001 in der Rechtssache C-352/99 P, Eridiana u. a./Rat, Slg. 2001, I-5037, Randnr. 53).
  • EuGH, 01.06.1994 - C-136/92

    Kommission / Brazzelli Lualdi u.a.

    Auszug aus EuGH, 29.04.2004 - C-456/01
    Im Rahmen eines Rechtsmittels ist daher die Zuständigkeit des Gerichtshofes auf die Beurteilung der rechtlichen Lösung beschränkt, die das Gericht hinsichtlich des vor ihm erörterten Vorbringens angewandt hat (Urteil vom 1. Juni 1994 in der Rechtssache C-136/92 P, Kommission/Brazzelli Lualdi u. a., Slg. 1994, I-1981, Randnr. 59, und Beschluss vom 28. Juni 2001 in der Rechtssache C-352/99 P, Eridiana u. a./Rat, Slg. 2001, I-5037, Randnr. 53).
  • EuGH, 18.06.2002 - C-299/99

    NUR MARKEN, DIE AUFGRUND IHRES WESENS ODER IHRER BENUTZUNG UNTERSCHEIDUNGSKRÄFTIG

    Auszug aus EuGH, 29.04.2004 - C-456/01
    Zudem sind diese Eintragungshindernisse im Licht des Allgemeininteresses auszulegen, das ihnen zugrunde liegt (insbesondere Urteile vom 18. Juni 2002 in der Rechtssache C-299/99, Philips, Slg. 2002, I-5475, Randnr. 77, und Linde u. a., Randnrn.
  • EuGH, 12.02.2004 - C-218/01

    Henkel

  • EuGH, 11.11.1997 - C-251/95

    SABEL

  • EuGH, 22.06.1999 - C-342/97

    Lloyd Schuhfabrik Meyer

  • EuGH, 29.09.1998 - C-39/97

    Canon

  • EuGH, 16.07.1998 - C-210/96

    BEI DER BEURTEILUNG, OB EINE ANGABE AUF EINER LEBENSMITTELVERPACKUNG IRREFÜHREND

  • EuGH, 14.09.2010 - C-48/09

    Der Spielbaustein von Lego ist nicht als Gemeinschaftsmarke eintragungsfähig

    Das folgt für die Gemeinschaftsmarke aus Art. 4 der Verordnung Nr. 40/94, wonach Gemeinschaftsmarken alle Zeichen sein können, die sich grafisch darstellen lassen, wie Wörter, Abbildungen, die Form der Ware und deren Aufmachung, soweit diese Zeichen geeignet sind, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denen anderer Unternehmen zu unterscheiden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. April 2004, Henkel/HABM, C-456/01 P und C-457/01 P, Slg. 2004, I-5089, Randnrn.

    Zur Prüfung dieser Rüge ist darauf hinzuweisen, dass jedes der in Art. 7 Abs. 1 der Verordnung Nr. 40/94 genannten Eintragungshindernisse im Licht des Allgemeininteresses auszulegen ist, das ihm zugrunde liegt (Urteile Henkel/HABM, Randnr. 45, und vom 12. Januar 2006, Deutsche SiSi-Werke/HABM, C-173/04 P, Slg. 2006, I-551, Randnr. 59).

  • BGH, 27.04.2006 - I ZB 96/05

    FUSSBALL WM 2006

    Im Übrigen bestünde selbst bei identischen Zeichen keine rechtliche Bindung der nationalen Behörden und Gerichte, zu demselben Ergebnis zu gelangen wie das Harmonisierungsamt (vgl. EuGH, Urt. v. 29.4.2004 - C-456/01 P und C-457/01 P, Slg. 2004, I-5089 Tz. 62 f. = GRUR Int. 2004, 631 = WRP 2004, 722 - Henkel/HABM; Urt. v. 12.1.2006 - C-173/04 P, GRUR 2006, 233 Tz. 49 - Standbeutel).
  • EuGH, 10.11.2016 - C-30/15

    Der Gerichtshof hebt das Urteil des Gerichts und die Entscheidung des EUIPO auf,

    Im Übrigen gehört, wie sich aus Art. 4 der Verordnung Nr. 40/94 ergibt, ein Zeichen, das die Form einer Ware darstellt, zu den Zeichen, die eine Marke sein können, vorausgesetzt, es lässt sich zum einen grafisch darstellen und ist zum anderen geeignet, die Ware oder Dienstleistung eines Unternehmens von der anderer Unternehmen zu unterscheiden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 29. April 2004, Henkel/HABM, C-456/01 P und C-457/01 P, EU:C:2004:258, Rn. 30 und 31, sowie vom 14. September 2010, Lego Juris/HABM, C-48/09 P, EU:C:2010:516, Rn. 39).

    Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergibt sich ferner, dass jedes der in Art. 7 Abs. 1 der Verordnung Nr. 40/94 genannten Eintragungshindernisse im Licht des Allgemeininteresses auszulegen ist, das ihm zugrunde liegt (Urteile vom 29. April 2004, Henkel/HABM, C-456/01 P und C-457/01 P, EU:C:2004:258, Rn. 45, sowie vom 14. September 2010, Lego Juris/HABM, C-48/09 P, EU:C:2010:516, Rn. 43).

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