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   BGH, 07.04.2005 - I ZR 221/02   

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https://dejure.org/2005,975
BGH, 07.04.2005 - I ZR 221/02 (https://dejure.org/2005,975)
BGH, Entscheidung vom 07.04.2005 - I ZR 221/02 (https://dejure.org/2005,975)
BGH, Entscheidung vom 07. April 2005 - I ZR 221/02 (https://dejure.org/2005,975)
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Volltextveröffentlichungen (15)

Papierfundstellen

  • NJW 2005, 3356
  • NJW 2005, 3357 (Ls.)
  • NJW-RR 2005, 1489
  • ZIP 2005, 1936
  • MDR 2006, 282
  • GRUR 2005, 864
  • WRP 2005, 1248
 
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Wird zitiert von ... (53)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 18.10.2001 - I ZR 22/99

    Meißner Dekor

    Auszug aus BGH, 07.04.2005 - I ZR 221/02
    Soweit das Berufungsgericht zum Nachteil der Beklagten zu 1 erkannt hatte, hat der Senat das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen, weil die vom Berufungsgericht angenommene Stellung der Beklagten zu 1 als Störerin einen Schadensersatzanspruch nicht begründen könne (BGH, Urt. v. 18.10.2001 - I ZR 22/99, GRUR 2002, 618 = WRP 2002, 532 - Meißner Dekor I).

    Dies ergibt sich aus dem ersten Berufungsurteil, das insoweit durch Nichtannahme der Revision rechtskräftig geworden ist (vgl. auch Senatsurteil GRUR 2002, 618, 619 - Meißner Dekor I).

    Nach den vom Berufungsgericht im ersten Berufungsverfahren getroffenen Feststellungen, die auch im Senatsurteil vom 18. Oktober 2001 (GRUR 2002, 618 - Meißner Dekor I) wiedergegeben sind und auf die das nunmehr angefochtene Urteil verweist, ist die Beklagte zu 2 eine Tochtergesellschaft der Beklagten zu 1, deren Aufgabe darin besteht, das nicht den Kaffeeprodukten zuzurechnende Sortiment, das die Beklagte zu 1 über ihr Vertriebsnetz vertreibt, im Versandwege abzusetzen.

  • BGH, 08.11.1963 - Ib ZR 25/62

    Unterkunde

    Auszug aus BGH, 07.04.2005 - I ZR 221/02
    bb) Im Rahmen des § 13 Abs. 4 UWG a.F. ist anerkannt, dass als "Beauftragter" auch ein selbständiges Unternehmen in Betracht kommen kann (vgl. BGH, Urt. v. 8.11.1963 - Ib ZR 25/62, GRUR 1964, 263, 267 f. = WRP 1964, 171 - Unterkunde; Urt. v. 5.4.1995 - I ZR 133/93, GRUR 1995, 605, 607 = WRP 1995, 696 - Franchise-Nehmer).
  • OLG Frankfurt, 17.05.2001 - 6 U 23/01

    Arzneimittelwerbung - Pflichtangaben - Werbecharakter der Anzeige

    Auszug aus BGH, 07.04.2005 - I ZR 221/02
    Hiervon ist auszugehen, wenn es sich bei dem beauftragten Unternehmen um eine Tochtergesellschaft des Betriebsinhabers handelt und dieser - über die Funktion einer reinen Holding-Gesellschaft hinaus - beherrschenden Einfluss auf die Tätigkeit des Tochterunternehmens ausübt (vgl. OLG Frankfurt WRP 2001, 1111, 1113; OLG Frankfurt OLG-Rep 2001, 331).
  • BGH, 05.04.1995 - I ZR 133/93

    Franchise-Nehmer - Haftung des Betriebsinhabers; Sonderpreis

    Auszug aus BGH, 07.04.2005 - I ZR 221/02
    bb) Im Rahmen des § 13 Abs. 4 UWG a.F. ist anerkannt, dass als "Beauftragter" auch ein selbständiges Unternehmen in Betracht kommen kann (vgl. BGH, Urt. v. 8.11.1963 - Ib ZR 25/62, GRUR 1964, 263, 267 f. = WRP 1964, 171 - Unterkunde; Urt. v. 5.4.1995 - I ZR 133/93, GRUR 1995, 605, 607 = WRP 1995, 696 - Franchise-Nehmer).
  • OLG Frankfurt, 13.09.2001 - 6 U 79/01

    Wettbewerbsrechtliches Eilverfahren: Eilbedürfnis bei Antrag auf Verlängerung der

    Auszug aus BGH, 07.04.2005 - I ZR 221/02
    Hiervon ist auszugehen, wenn es sich bei dem beauftragten Unternehmen um eine Tochtergesellschaft des Betriebsinhabers handelt und dieser - über die Funktion einer reinen Holding-Gesellschaft hinaus - beherrschenden Einfluss auf die Tätigkeit des Tochterunternehmens ausübt (vgl. OLG Frankfurt WRP 2001, 1111, 1113; OLG Frankfurt OLG-Rep 2001, 331).
  • BGH, 15.02.2018 - I ZR 138/16

    Zur markenrechtlichen Haftung für die durch einen Algorithmus erzeugte

    Für die Auslegung des § 14 Abs. 7 MarkenG ist uneingeschränkt auf die zu § 8 Abs. 2 UWG geltenden Grundsätze einer weiten Haftung des Geschäftsherrn für Beauftragte zurückzugreifen, obwohl die markenrechtliche Zurechnungsnorm anders als § 8 Abs. 2 UWG auch für Schadensersatzansprüche gilt (BGH, Urteil vom 7. April 2005 - I ZR 221/02, GRUR 2005, 864 f. [juris Rn. 19] = WRP 2005, 1248 - Meißner Dekor II; Urteil vom 7. Oktober 2009 - I ZR 109/06, GRUR 2009, 1167 Rn. 21 = WRP 2009, 1520 - Partnerprogramm).
  • OLG Hamburg, 01.07.2015 - 5 U 175/10

    GEMA ./. YouTube II

    Der Begriff des Beauftragten ist - in Anlehnung an die zu § 13 UWG ergangene Rechtsprechung - weit auszulegen (Jan Bernd Nordemann in Fromm/Nordemann, Urheberrecht, 11. Aufl., § 99 Rz. 5; Dreier/Schulze, UrhG, 4. Aufl., § 99 Rz. 5; ebenso zum Markenrecht BGH GRUR 2005, 864 - Meißner Dekor II).

    Abzustellen ist darauf, ob das beauftragte selbstständige Unternehmen in die betriebliche Organisation des Betriebsinhabers in der Weise eingegliedert ist, dass einerseits der Betriebsinhaber auf das beauftragte Unternehmen einen bestimmenden, durchsetzbaren Einfluss hat und dass andererseits der Erfolg der Geschäftstätigkeit des beauftragten Unternehmens zumindest auch dem Betriebsinhaber zu Gute kommt (BGH GRUR 2005, 864, 865 - Meißner Dekor II; vgl. auch BGH GRUR 1964, 263, 267 - Unterkunde).

  • BGH, 07.10.2009 - I ZR 109/06

    Partnerprogramm

    Für die Auslegung des § 14 Abs. 7 MarkenG ist uneingeschränkt auf die zu § 8 Abs. 2 UWG (§ 13 Abs. 4 UWG a.F.) geltenden Grundsätze einer weiten Haftung des Geschäftsherrn für Beauftragte zurückzugreifen, obwohl die markenrechtliche Zurechnungsnorm anders als § 8 Abs. 2 UWG auch für Schadensersatzansprüche gilt (BGH, Urt. v. 7.4.2005 - I ZR 221/02, GRUR 2005, 864 f. = WRP 2005, 1248 - Meißner Dekor II, m.w.N.).

    Entscheidend ist, dass der Werbepartner in die betriebliche Organisation des Betriebsinhabers in der Weise eingegliedert ist, dass der Erfolg der Geschäftstätigkeit des beauftragten Unternehmens dem Betriebsinhaber zugute kommt und der Betriebsinhaber einen bestimmenden, durchsetzbaren Einfluss auf diejenige Tätigkeit des beauftragten Unternehmens hat, in deren Bereich das beanstandete Verhalten fällt (BGH GRUR 1995, 605, 607 - Franchise-Nehmer; GRUR 2005, 864, 865 - Meißner Dekor II, m.w.N.).

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