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   BGH, 27.04.2006 - I ZR 126/03   

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https://dejure.org/2006,370
BGH, 27.04.2006 - I ZR 126/03 (https://dejure.org/2006,370)
BGH, Entscheidung vom 27.04.2006 - I ZR 126/03 (https://dejure.org/2006,370)
BGH, Entscheidung vom 27. April 2006 - I ZR 126/03 (https://dejure.org/2006,370)
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Volltextveröffentlichungen (19)

  • webshoprecht.de

    Zur wettbewerbswidrigen Verwendung von Kundendaten als Geschäftsgeheimnisse durch ausgeschiedene Mitarbeiter (Kundendatenprogramm)

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Verbreitung von Geschäftsgeheimnissen durch einen ausgeschiedenen Mitarbeiter; Voraussetzungen für die Einstufung einer Liste mit Kundendaten als Geschäftsgeheimnis; Unbefugtes Beschaffen eines Geschäftsgeheimnisses; Einordnung der Verwendung von privat gespeicherten ...

  • kanzlei.biz

    Zur Bewertung von Kundendaten als Geschäftsgeheimnis

  • Kanzlei Küstner, v. Manteuffel & Wurdack

    Verwertung von Kundendaten stellt eine unbefugte Verwertung von Geschäftsgeheimnissen dar

  • datenschutz.eu
  • Techniker Krankenkasse
  • Judicialis

    UWG § 3; ; UWG § 4 Nr. 11; ; UWG § 17 Abs. 1; ; UWG § 17 Abs. 2 Nr. 2

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    UWG § 17 Abs. 1, 2 Nr. 2 § 3 § 4 Nr. 11
    "Kundendatenprogramm"; Unbefugte Beschaffung von Geschäftsgeheimnissen durch ausgeschiedene Mitarbeiter; Verwertung von befugtermaßen in privaten Unterlagen befindlichen Kundendaten

  • rechtsportal.de

    UWG § 17 Abs. 1, 2 Nr. 2 § 3 § 4 Nr. 11
    "Kundendatenprogramm"; Unbefugte Beschaffung von Geschäftsgeheimnissen durch ausgeschiedene Mitarbeiter; Verwertung von befugtermaßen in privaten Unterlagen befindlichen Kundendaten

  • wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Kundendatenprogramm

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Kundenliste kann Geschäftsgeheimnis sein!

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Liste mit Kundendaten als Geschäftsgeheimnis ? Unbefugte Beschaffung durch ausgeschiedenen Mitarbeiter ? Ansprüche des ehemaligen Arbeitgebers

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (12)

  • Evers OK-Vertriebsrecht(Abodienst) (Leitsatz)

    - Kundendatenprogramm -, Verwertung von Kundenlisten, Kunden, Kundendaten, Kundenliste, Gedächtnisrechtsprechung, Betriebsgeheimnis, Begriff, Schadensersatzanspruch, Beseitungsanspruch, Herausgabeanspruch

  • dr-bahr.com (Kurzinformation und Auszüge)

    Unbefugtes Verschaffen von Geschäftsgeheimnissen bei Kundendaten

  • vertriebsrecht-blog.de (Kurzinformation)

    Verwertung von Kundendaten nach Beendigung des Handelsvertretervertrags

  • fahrschule-online.de (Kurzinformation)

    Daten-Diebstahl verletzt Geschäftsgeheimnis

  • chefarztrecht-aktuell.de (Kurzinformation)

    Kundenlisten sind Geschäftsgeheimnisse

  • kanzlei-klumpe.de PDF, S. 4 (Kurzinformation)

    Liste mit Kundendaten kann ein Geschäftsgeheimnis darstellen

  • rechtsanwalt.com (Kurzinformation)

    Verletzung von Geschäftsgeheimnissen durch Verwendung von Kundendaten

  • beck.de (Leitsatz)

    Kundendatenprogramm

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Unbefugtes Verschaffen von Geschäftsgeheimnissen bei Kundendaten

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2006, 3424
  • NJW-RR 2007, 108 (Ls.)
  • GRUR 2006, 1044
  • NStZ 2007, 568
  • MMR 2006, 815
  • BB 2006, 2535 (Ls.)
  • DB 2006, 2459
  • K&R 2006, 2535
  • WRP 2006, 1511
 
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Wird zitiert von ... (40)Neu Zitiert selbst (11)

  • BGH, 19.12.2002 - I ZR 119/00

    Verwertung von Kundenlisten

    Auszug aus BGH, 27.04.2006 - I ZR 126/03
    b) Ein ausgeschiedener Mitarbeiter, der ein Geschäftsgeheimnis seines früheren Arbeitgebers schriftlichen Unterlagen entnimmt, die er während des früheren Dienstverhältnisses zusammengestellt und im Rahmen seiner früheren Tätigkeit befugtermaßen bei seinen privaten Unterlagen - etwa in einem privaten Adressbuch oder auf einem privaten PC - aufbewahrt hat, verschafft sich damit dieses Geschäftsgeheimnis unbefugt i.S. von § 17 Abs. 2 Nr. 2 UWG (im Anschluss an BGH, Urt. v. 19.12.2002 - I ZR 119/00, GRUR 2003, 453 = WRP 2003, 642 - Verwertung von Kundenlisten).

    Die Berechtigung, erworbene Kenntnisse nach Beendigung des Dienstverhältnisses auch zum Nachteil des früheren Dienstherrn einzusetzen, bezieht sich dagegen nicht auf Informationen, die dem ausgeschiedenen Mitarbeiter nur deswegen noch bekannt sind, weil er auf schriftliche Unterlagen zurückgreifen kann, die er während der Beschäftigungszeit angefertigt hat (BGH, Urt. v. 19.12.2002 - I ZR 119/00, GRUR 2003, 453, 454 = WRP 2003, 642 - Verwertung von Kundenlisten).

    bb) Liegen dem ausgeschiedenen Mitarbeiter derartige schriftliche Unterlagen - beispielsweise in Form privater Aufzeichnungen oder in Form einer auf dem privaten Notebook abgespeicherten Datei - vor und entnimmt er ihnen ein Geschäftsgeheimnis seines früheren Arbeitgebers, verschafft er sich damit dieses Geschäftsgeheimnis unbefugt i.S. von § 17 Abs. 2 Nr. 2 UWG (BGH GRUR 2003, 453, 454 - Verwertung von Kundenlisten; Harte-Bavendamm in Harte/Henning, UWG, § 17 Rdn. 32 f.; vgl. ferner ders. in Gloy/Loschelder, Handbuch des Wettbewerbsrechts, 3. Aufl., § 48 Rdn. 49 ff.; Fezer/Rengier, UWG, § 17 Rdn. 70 ff.).

    Da es für diesen Umstand keine andere Erklärung gibt, hätte das Berufungsgericht von der nahe liegenden Möglichkeit ausgehen müssen, dass die Kundenliste der Klägerin im Besitz einer der Geschäftsführer der Beklagten ist und als Quelle für die Daten der angeschriebenen Kunden gedient hat (vgl. BGH GRUR 2003, 453, 454 - Verwertung von Kundenlisten).

  • BGH, 14.01.1999 - I ZR 2/97

    Unlautere Verwertung von Kundenanschriften

    Auszug aus BGH, 27.04.2006 - I ZR 126/03
    Dies bezieht sich indessen nur auf Informationen, die der frühere Mitarbeiter in seinem Gedächtnis bewahrt (BGH, Urt. v. 14.1.1999 - I ZR 2/97, GRUR 1999, 934, 935 = WRP 1999, 912 - Weinberater).

    Enthalten Kundenlisten die Daten von Kunden, zu denen bereits eine Geschäftsbeziehung besteht und die daher auch in Zukunft als Abnehmer der angebotenen Produkte in Frage kommen, stellen sie im Allgemeinen für das betreffende Unternehmen einen wichtigen Bestandteil seines "Good will" dar, auf dessen Geheimhaltung von Seiten des Betriebsinhabers meist großer Wert gelegt wird (vgl. den der Entscheidung "Weinberater" zugrunde liegenden Sachverhalt: BGH GRUR 1999, 934).

  • BGH, 03.05.2001 - I ZR 153/99

    Spritzgießwerkzeuge

    Auszug aus BGH, 27.04.2006 - I ZR 126/03
    Daran ist zutreffend, dass ein ausgeschiedener Mitarbeiter die während der Beschäftigungszeit erworbenen Kenntnisse auch später unbeschränkt verwenden darf, wenn er keinem Wettbewerbsverbot unterliegt (vgl. BGHZ 38, 391, 396 - Industrieböden; BGH, Urt. v. 3.5.2001 - I ZR 153/99, GRUR 2002, 91, 92 = WRP 2001, 1174 - Spritzgießwerkzeuge).
  • BGH, 07.11.2002 - I ZR 64/00

    Präzisionsmessgeräte

    Auszug aus BGH, 27.04.2006 - I ZR 126/03
    Ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis ist jede im Zusammenhang mit einem Betrieb stehende Tatsache, die nicht offenkundig, sondern nur einem eng begrenzten Personenkreis bekannt ist und nach dem bekundeten, auf wirtschaftlichen Interessen beruhenden Willen des Betriebsinhabers geheim gehalten werden soll (vgl. BGH, Urt. v. 15.3.1955 - I ZR 111/53, GRUR 1955, 424, 425 - Möbelpaste; Urt. v. 1.7.1960 - I ZR 72/59, GRUR 1961, 40, 43 = WRP 1960, 241 - Wurftaubenpresse; Urt. v. 7.11.2002 - I ZR 64/00, GRUR 2003, 356, 358 = WRP 2003, 500 - Präzisionsmessgeräte).
  • BGH, 07.04.2005 - I ZR 140/02

    Kündigungshilfe

    Auszug aus BGH, 27.04.2006 - I ZR 126/03
    Die Frage, ob der Klägerin Schadensersatzansprüche und - als Hilfsansprüche zu deren Durchsetzung - Auskunftsansprüche zustehen, richtet sich nach dem zur Zeit der beanstandeten Handlungen im Jahre 2000 geltenden früheren Recht (vgl. BGH, Urt. v. 7.4.2005 - I ZR 140/02, GRUR 2005, 603, 604 = WRP 2005, 874 - Kündigungshilfe, m.w.N.).
  • BGH, 21.12.1962 - I ZR 47/61

    Industrieböden

    Auszug aus BGH, 27.04.2006 - I ZR 126/03
    Daran ist zutreffend, dass ein ausgeschiedener Mitarbeiter die während der Beschäftigungszeit erworbenen Kenntnisse auch später unbeschränkt verwenden darf, wenn er keinem Wettbewerbsverbot unterliegt (vgl. BGHZ 38, 391, 396 - Industrieböden; BGH, Urt. v. 3.5.2001 - I ZR 153/99, GRUR 2002, 91, 92 = WRP 2001, 1174 - Spritzgießwerkzeuge).
  • BGH, 25.01.1955 - I ZR 15/53

    Geheimverfahren

    Auszug aus BGH, 27.04.2006 - I ZR 126/03
    Es unterliegt auch keinem Zweifel, dass ein Geschäftsgeheimnis veräußert werden kann (BGHZ 16, 172, 175 - Dücko).
  • BGH, 07.01.1958 - I ZR 73/57

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 27.04.2006 - I ZR 126/03
    Soweit die Klägerin Herausgabe oder Vernichtung der im Besitz der Beklagten befindlichen Kundenliste beansprucht, kommt ein Beseitigungsanspruch nach § 8 Abs. 1 UWG in Betracht (vgl. BGH, Urt. v. 7.1.1958 - I ZR 73/57, GRUR 1958, 297, 298 - Petromax I; Köhler aaO § 17 UWG Rdn. 65).
  • BGH, 10.05.1995 - 1 StR 764/94

    Unbefugte Verwertung von Geschäftsgeheimnissen und Angestelltenbestechung bei der

    Auszug aus BGH, 27.04.2006 - I ZR 126/03
    Dementsprechend dürfen an die Manifestation des Geheimhaltungswillens keine überzogenen Anforderungen gestellt werden; es genügt, wenn sich dieser Wille aus der Natur der geheim zu haltenden Tatsache ergibt (BGHSt 41, 140, 142 zu Ausschreibungsunterlagen).
  • BGH, 15.03.1955 - I ZR 111/53

    - Möbelpaste -, Betriebsgeheimnis, Vertragsstrafe, Ersatz des weitergehenden

    Auszug aus BGH, 27.04.2006 - I ZR 126/03
    Ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis ist jede im Zusammenhang mit einem Betrieb stehende Tatsache, die nicht offenkundig, sondern nur einem eng begrenzten Personenkreis bekannt ist und nach dem bekundeten, auf wirtschaftlichen Interessen beruhenden Willen des Betriebsinhabers geheim gehalten werden soll (vgl. BGH, Urt. v. 15.3.1955 - I ZR 111/53, GRUR 1955, 424, 425 - Möbelpaste; Urt. v. 1.7.1960 - I ZR 72/59, GRUR 1961, 40, 43 = WRP 1960, 241 - Wurftaubenpresse; Urt. v. 7.11.2002 - I ZR 64/00, GRUR 2003, 356, 358 = WRP 2003, 500 - Präzisionsmessgeräte).
  • BGH, 01.07.1960 - I ZR 72/59

    Wurftaubenpresse

  • LAG Düsseldorf, 03.06.2020 - 12 SaGa 4/20

    Unterlassungsanspruch, Verwendung von Geschäftsgeheimnissen zum Zwecke des

    Für den in die Zukunft gerichteten Unterlassungsanspruch bedeutet dies, dass er nur besteht, wenn das beanstandete Wettbewerbsverhalten des Verfügungsbeklagten zu der Zeit, zu der es erfolgt ist, solche Ansprüche begründet hat und diese Ansprüche auch auf der Grundlage der nunmehr geltenden Rechtslage noch gegeben sind (BGH 27.04.2006 - I ZR 126/03, juris Rn. 8; BGH 11.03.2010 - I ZR 27/08, juris Rn. 16 jeweils für das In-Kraft-Treten des UWG).

    Eine unzulässige Verwertung der Kundenliste als Geschäftsgeheimnis eines Unternehmens ist auch dann gegeben, wenn die Namen der Kunden im Rahmen der geschäftlichen Tätigkeit in die persönlichen Unterlagen des Arbeitnehmers gelangt sind und von diesem bei der Ausübung seiner Geschäftstätigkeit außerhalb des Unternehmens verwertet werden (BGH 19.12.2002 a.a.O. Rn. 26; BGH 27.04.2006 - I ZR 126/03, juris Rn. 13).

    Liegen dem ausgeschiedenen Mitarbeiter derartige schriftliche Unterlagen - beispielsweise in Form privater Aufzeichnungen oder in Form einer auf dem privaten Notebook abgespeicherten Datei - vor und entnimmt er ihnen ein Geschäftsgeheimnis seines früheren Arbeitgebers, verschafft er sich damit dieses Geschäftsgeheimnis unbefugt i.S. von § 17 Abs. 2 Nr. 2 UWG (BGH 27.04.2006 a.a.O. Rn. 14).

    Es entspricht vielmehr dem Grundsatz des Leistungswettbewerbs, wenn ein ausgeschiedener Handelsvertreter zu seinem früheren Geschäftsherren in Wettbewerb tritt (BGH 14.01.1999 a.a.O. Rn. 26; BGH 27.04.2006 a.a.O. Rn. 13).

    bb)Zunächst handelte es sich bei der Liste ASt 9 und den privaten Aufzeichnungen des Verfügungsbeklagten um ein Geschäftsgeheimnis i.S.v. 17 Abs. 1 UWG a.F. Ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis ist jede im Zusammenhang mit einem Betrieb stehende Tatsache, die nicht offenkundig, sondern nur einem eng begrenzten Personenkreis bekannt ist und nach dem bekundeten, auf wirtschaftlichen Interessen beruhenden Willen des Betriebsinhabers geheim gehalten werden soll (BGH 27.04.2006 a.a.O. Rn. 19).

    Dementsprechend dürfen an die Manifestation des Geheimhaltungswillens keine überzogenen Anforderungen gestellt werden; es genügt, wenn sich dieser Wille aus der Natur der geheim zu haltenden Tatsache ergibt (BGH 27.04.2006 a.a.O. Rn. 19).

  • BGH, 22.03.2018 - I ZR 118/16

    Hinreichende Bestimmtheit eines auf Unterlassung des Herstellens, Anbietens und

    Bei diesem Tatbestand handelt es sich, soweit ein Handeln im geschäftlichen Verkehr betroffen ist, um eine Marktverhaltensregelung im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG aF und § 3a UWG nF (vgl. BGH, Urteil vom 27. April 2006 - I ZR 126/03, GRUR 2006, 1044 Rn. 17 = WRP 2006, 1511 - Kundendatenprogramm; Urteil vom 26. Februar 2009 - I ZR 28/06, GRUR 2009, 603 Rn. 22 = WRP 2009, 613 - Versicherungsuntervertreter; Urteil vom 23. Februar 2012 - I ZR 136/10, GRUR 2012, 1048 Rn. 22 = WRP 2012, 1230 - MOVICOL-Zulassungsantrag; Köhler in Köhler/Bornkamm/Feddersen aaO § 17 Rn. 52; Harte-Bavendamm in Harte/Henning aaO § 17 Rn. 43).

    Ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis im Sinne von § 17 UWG ist jede im Zusammenhang mit einem Geschäftsbetrieb stehende Tatsache, die nicht offenkundig, sondern nur einem begrenzten Personenkreis bekannt ist und nach dem bekundeten, auf wirtschaftlichen Interessen beruhenden Willen des Betriebsinhabers geheimgehalten werden soll (vgl. BGH, GRUR 2006, 1044 Rn. 19 - Kundendatenprogramm; GRUR 2009, 603 Rn. 13 - Versicherungsuntervertreter, jeweils mwN).

    aa) Allerdings darf ein ausgeschiedener Mitarbeiter die während der Beschäftigungszeit erworbenen Kenntnisse auch später unbeschränkt verwenden, wenn er - was das Berufungsgericht nicht festgestellt hat - keinem Wettbewerbsverbot unterliegt (vgl. BGH, GRUR 2002, 91, 92 [juris Rn. 47] - Spritzgießwerkzeuge; GRUR 2006, 1044 Rn. 13 - Kundendatenprogramm).

    Das Berufungsgericht hat jedoch nicht berücksichtigt, dass sich dies nur auf Informationen bezieht, die der frühere Mitarbeiter in seinem Gedächtnis bewahrt (BGH, Urteil vom 14. Januar 1999 - I ZR 2/97, GRUR 1999, 934, 935 [juris Rn. 26] = WRP 1999, 912 - Weinberater; BGH, GRUR 2006, 1044 Rn. 13 - Kundendatenprogramm; GRUR 2009, 603 Rn. 15 - Versicherungsuntervertreter).

    Die Berechtigung, erworbene Kenntnisse nach Beendigung des Dienstverhältnisses auch zum Nachteil des früheren Dienstherrn einzusetzen, bezieht sich dagegen nicht auf Informationen, die dem ausgeschiedenen Mitarbeiter nur deswegen noch bekannt sind, weil er auf schriftliche Unterlagen zurückgreifen kann, die er während der Beschäftigungszeit angefertigt hat (BGH, Urteil vom 19. Dezember 2002 - I ZR 119/00, GRUR 2003, 453, 454 [juris Rn. 26] = WRP 2003, 642 - Verwertung von Kundenlisten; BGH, GRUR 2006, 1044 Rn. 13 - Kundendatenprogramm; GRUR 2009, 603 Rn. 15 - Versicherungsuntervertreter).

    Ein ausscheidender Mitarbeiter ist nicht berechtigt, sein erlangtes Wissen durch die Mitnahme oder Entwendung von Konstruktionsunterlagen aufzufrischen, zu sichern und als in diesen Unterlagen verkörpertes Knowhow für eigene Zwecke zu bewahren und weiterzuverwenden (vgl. BGH, GRUR 2003, 356, 358 [juris Rn. 30] - Präzisionsmessgeräte; GRUR 2006, 1044 Rn. 14 - Kundendatenprogramm; GRUR 2009, 603 Rn. 15 - Versicherungsuntervertreter).

    Liegen dem ausgeschiedenen Mitarbeiter derartige schriftliche Unterlagen - beispielsweise in Form privater Aufzeichnungen oder in Form einer auf dem privaten Notebook abgespeicherten Datei - vor und entnimmt er ihnen ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis seines früheren Arbeitgebers, verschafft er sich damit dieses Geheimnis unbefugt im Sinne von § 17 Abs. 2 Nr. 2 UWG (BGH, GRUR 2006, 1044 Rn. 14 - Kundendatenprogramm; GRUR 2009, 603 Rn. 15 - Versicherungsuntervertreter).

  • OLG Stuttgart, 19.11.2020 - 2 U 575/19

    Schaumstoffsysteme - Einstufung von geschäftlichen Informationen als

    Es reicht aus, dass es sich für die Klägerin nachteilig auswirken kann, wenn Dritte, insbesondere Wettbewerber, Kenntnis von den Daten erlangen (BGH, Urteil vom 27. April 2006 - I ZR 126/03, juris Rn. 19 - Kundendatenprogramm).

    An die Manifestation des Geheimhaltungswillens dürfen keine überzogenen Anforderungen gestellt werden; es genügt, wenn sich dieser Wille aus der Natur der geheim zu haltenden Tatsache ergibt (BGH, Urteil vom 27. April 2006 - I ZR 126/03, juris Rn. 19 - Kundendatenprogramm; BGH, Urteil vom 10. Mai 1995 - 1 StR 764/94, juris Rn. 13).

    Von einem Geheimhaltungsinteresse ist regelmäßig auszugehen, da es auf der Hand liegt, dass derartige Listen nicht in die Hände von Mitbewerbern geraten dürfen (BGH, Urteil vom 27. April 2006 - I ZR 126/03, juris Rn. 19 - Kundendatenprogramm).

    Dies bezieht sich indessen nur auf Informationen, die der frühere Mitarbeiter in seinem Gedächtnis bewahrt (BGH, Urteil vom 27. April 2006 - I ZR 126/03, juris Rn. 13 - Kundendatenprogramm).

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