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   BGH, 21.03.2007 - I ZR 246/02 (1)   

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https://dejure.org/2007,1943
BGH, 21.03.2007 - I ZR 246/02 (1) (https://dejure.org/2007,1943)
BGH, Entscheidung vom 21.03.2007 - I ZR 246/02 (1) (https://dejure.org/2007,1943)
BGH, Entscheidung vom 21. März 2007 - I ZR 246/02 (1) (https://dejure.org/2007,1943)
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Volltextveröffentlichungen (16)

  • bundesgerichtshof.de PDF
  • webshoprecht.de

    Ungebrochene Durchfuhr nachgeahmter Ware durch das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland - Diesel II

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Ungebrochene Warendurchfuhr von im Ausland mit einer im Inland geschützten Marke als Verletzung der inländischen Marke

  • riw-online.de(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    § 14 MarkenG
    Kein unzulässiges Inverkehrbringen der markengeschützten Ware durch bloße Durchfuhr - DIESEL II

  • Judicialis

    MarkenG § 14 Abs. 2; ; MarkenG § 14 Abs. 3

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    MarkenG § 14 Abs. 2, 3
    "DIESEL II"; Verletzung einer inländischen Marke durch Durchfuhr von Waren

  • rechtsportal.de

    MarkenG § 14 Abs. 2, 3
    "DIESEL II"; Verletzung einer inländischen Marke durch Durchfuhr von Waren

  • wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    DIESEL II

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Markenrecht - Ungebrochene Durchfuhr von Waren als Verletzung?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2007, 1329
  • GRUR 2007, 876
  • GRUR Int. 2007, 1036
  • BB 2007, 954
  • WRP 2007, 1185
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (2)

  • EuGH, 09.11.2006 - C-281/05

    Montex Holdings - Marken - Richtlinie 89/104/EWG - Recht des Inhabers einer

    Auszug aus BGH, 21.03.2007 - I ZR 246/02
    Die ungebrochene Durchfuhr von Waren, die im Ausland mit einer im Inland geschützten Marke gekennzeichnet worden sind, durch das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland stellt als solche keine Verletzung der inländischen Marke dar (im Anschluss an EuGH, Urt. v 9.11.2006 - C-281/05, GRUR 2007, 146 - Montex Holdings/Diesel).

    Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften hat hierüber durch Urteil vom 9. November 2006 - C-281/05, GRUR 2007, 146 - Montex Holdings/Diesel wie folgt entschieden:.

    Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften hat die Frage, ob in der Warendurchfuhr eine Markenverletzung i.S. von § 14 Abs. 2 und 3 MarkenG, Art. 5 Abs. 1 und 3 MarkenRL zu sehen ist (zum Streitstand vgl. die Nachweise in BGH GRUR 2005, 768 - DIESEL I sowie bei Artmann, WRP 2005, 1377; Leitzen, GRUR 2006, 89; Lober, EWiR 2006, 441; Paul/Leopold, EuZW 2005, 685; Ulmar, WRP 2005, 1371), dahin entschieden, dass die Durchfuhr als solche kein Inverkehrbringen der betreffenden Waren bedeutet und folglich den spezifischen Gegenstand des Markenrechts nicht verletzen kann (EuGH GRUR 2007, 146 Tz. 19 - Montex Holdings/Diesel).

    Der Markeninhaber kann danach die Durchfuhr von mit der Marke versehenen Waren nur verbieten, wenn diese Gegenstand der Handlung eines Dritten sind, die vorgenommen wird, während für die Waren das externe Versandverfahren gilt, und die notwendig das Inverkehrbringen der Waren in diesem Durchfuhrmitgliedstaat bedeutet (EuGH GRUR 2007, 146 Tz. 23 - Montex Holdings/Diesel).

    Die Klägerin, die insoweit die Darlegungs- und Beweislast trägt (vgl. EuGH GRUR 2007, 146 Tz. 26 - Montex Holdings/Diesel), hat lediglich vorgetragen, es könne nicht von vornherein ausgeschlossen werden, dass die Waren unter Entfernung des Zollverschlusses in Deutschland in den Verkehr gebracht werden könnten, beispielsweise durch den Fahrer des beauftragten Speditionsunternehmens.

    Die bloße Gefahr, dass die Waren eventuell in Deutschland unbefugt in den Verkehr gebracht werden, reicht für die Annahme, dass die Durchfuhr die wesentlichen Funktionen der Marke in Deutschland beeinträchtigt, nicht aus (EuGH GRUR 2007, 146 Tz. 24 - Montex Holdings/Diesel).

    Entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung hängt die Beurteilung, ob die Durchfuhr durch das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland eine Markenverletzung darstellt, nicht davon ab, ob die Herstellung der Waren in Polen rechtmäßig oder rechtswidrig erfolgt ist (EuGH GRUR 2007, 146 Tz. 34 - Montex Holdings/Diesel).

    Für die Beurteilung ist es ferner ohne Bedeutung, dass Polen erst nach Erlass des Berufungsurteils den Europäischen Gemeinschaften beigetreten ist (EuGH GRUR 2007, 146 Tz. 32 - Montex Holdings/Diesel).

  • BGH, 02.06.2005 - I ZR 246/02

    DIESEL

    Auszug aus BGH, 21.03.2007 - I ZR 246/02
    Durch Beschluss vom 2. Juni 2005 hat der Senat dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt (GRUR 2005, 768 = WRP 2005, 1011 - DIESEL I):.

    Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften hat die Frage, ob in der Warendurchfuhr eine Markenverletzung i.S. von § 14 Abs. 2 und 3 MarkenG, Art. 5 Abs. 1 und 3 MarkenRL zu sehen ist (zum Streitstand vgl. die Nachweise in BGH GRUR 2005, 768 - DIESEL I sowie bei Artmann, WRP 2005, 1377; Leitzen, GRUR 2006, 89; Lober, EWiR 2006, 441; Paul/Leopold, EuZW 2005, 685; Ulmar, WRP 2005, 1371), dahin entschieden, dass die Durchfuhr als solche kein Inverkehrbringen der betreffenden Waren bedeutet und folglich den spezifischen Gegenstand des Markenrechts nicht verletzen kann (EuGH GRUR 2007, 146 Tz. 19 - Montex Holdings/Diesel).

  • BGH, 27.11.2014 - I ZR 91/13

    STAYER - Einwilligungsverlangen für eine Markenschutzentziehung: Rechtserhaltende

    Die bloße Gefahr, dass die Waren nicht an ihrem Zielort ankommen und eventuell im Durchfuhrmitgliedstaat Deutschland unbefugt in den Verkehr gebracht werden, reicht nicht für die Annahme aus, dass wesentliche Funktionen der Marke in Deutschland beeinträchtigt werden (EuGH, Urteil vom 23. Oktober 2003 - C-115/02, Slg. 2003, I-12705 = GRUR Int. 2004, 39 Rn. 27 - Rioglass; EuGH, Urteil vom 9. November 2006 - C-281/05, Slg. 2006, I-10881 = GRUR 2007, 146 Rn. 23 ff. - Montex Holdings/Diesel; EuGH, GRUR Int. 2012, 134 Rn. 55 ff. - Philips und Nokia; BGH, Urteil vom 21. März 2007 - I ZR 246/02, GRUR 2007, 876 Rn. 18 = WRP 2007, 1185 - DIESEL II; BGH, Urteil vom 21. März 2007 - I ZR 66/04, GRUR 2007, 875 Rn. 12 = WRP 2007, 1184 - Durchfuhr von Originalware; BGH, Urteil vom 25. April 2012 - I ZR 235/10, GRUR 2012, 1263 Rn. 30 = WRP 2012, 1530 - Clinique happy).

    Es ist insoweit unerheblich, ob die durch Deutschland durchgeführten Waren für einen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einen Drittstaat bestimmt sind und ob in dem Bestimmungsstaat Markenschutz besteht oder nicht (vgl. BGH, GRUR 2007, 876 Rn. 18 - DIESEL II; BGH, GRUR 2007, 875 Rn. 12 - Durchfuhr von Originalware; BGH, GRUR 2012, 1263 Rn. 30 - Clinique happy; Büscher in Büscher/Dittmer/Schiwy aaO § 14 MarkenG Rn. 578 ff.; Hacker in Ströbele/Hacker aaO § 14 Rn. 182 ff.).

  • BGH, 25.04.2012 - I ZR 235/10

    Clinique happy

    Dies gilt unabhängig davon, ob die durch Deutschland durchgeführten Waren für einen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einen Drittstaat bestimmt sind und ob im Bestimmungsland Markenschutz besteht oder nicht (im Anschluss an BGH, 21. März 2007, I ZR 66/04, GRUR 2007, 875 - Durchfuhr von Originalware und BGH, 21. März 2007, I ZR 246/02, GRUR 2007, 876 - DIESEL II).

    Die bloße Gefahr, dass die Waren nicht an ihrem Zielort ankommen und eventuell im Durchfuhrmitgliedstaat Deutschland unbefugt in den Verkehr gebracht werden, reicht nicht für die Annahme aus, dass wesentliche Funktionen der Marke in Deutschland beeinträchtigt werden (EuGH, Urteil vom 9. November 2006 - C-281/05, Slg. 2006, I10881 = GRUR 2007, 146 Rn. 23 ff. - Montex Holdings/Diesel; EuGH, GRUR Int. 2012, 134 Rn. 55 ff. - Philips und Nokia; BGH, Urteil vom 21. März 2007 - I ZR 246/02, GRUR 2007, 876 Rn. 18 = WRP 2007, 1185 - DIESEL II; BGH, GRUR 2007, 875 Rn. 12 - Durchfuhr von Originalware).

    Es ist insoweit unerheblich, ob die durch Deutschland durchgeführten Waren für einen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einen Drittstaat bestimmt sind und ob in dem Bestimmungsstaat Markenschutz besteht oder nicht (vgl. BGH, GRUR 2007, 876 Rn. 18 - DIESEL II; BGH GRUR 2007, 875 Rn. 12 - Durchfuhr von Originalware; Büscher in Büscher/Dittmer/Schiwy aaO § 14 Rn. 581; Hacker in Ströbele/Hacker aaO § 14 Rn. 164; ders. in MarkenR 2009, 7, 9; Leitzen, GRUR 2006, 89, 94).

  • OLG Hamburg, 23.12.2009 - 5 U 55/08

    Wettbewerbsrechtliche Unterlassungsklage: Falschangabe der Adresse des Beklagten

    In jedem Fall beeinträchtigt ein derartiges Vorgehen die Lauterkeit des Wettbewerbs, weil es Mitbewerber in ihrem Verhalten bestärken oder diese veranlassen könnte, ebenso zu verfahren, um nicht im Wettbewerb zurückzufallen (BGH WRP 07, 1185, 1187 - Irreführender Kontoauszug).
  • LG Hamburg, 30.04.2009 - 315 O 72/08

    Patentverletzung: Vernichtungsanspruch des Patentinhabers bei Verbringen von

    Im Nachgang der EuGH- Entscheidung hat auch der BGH festgehalten, dass in "Durchfuhr-Fällen" grundsätzlich nicht von einer Schutzrechtsverletzung im Inland auszugehen ist (s. BGH GRUR 2007, 875 - Durchfuhr von Originalware ; GRUR 2007, 876 - Diesel II ).
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