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   BGH, 24.05.2007 - I ZR 104/04   

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https://dejure.org/2007,795
BGH, 24.05.2007 - I ZR 104/04 (https://dejure.org/2007,795)
BGH, Entscheidung vom 24.05.2007 - I ZR 104/04 (https://dejure.org/2007,795)
BGH, Entscheidung vom 24. Mai 2007 - I ZR 104/04 (https://dejure.org/2007,795)
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Volltextveröffentlichungen (15)

  • bundesgerichtshof.de PDF
  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Berücksichtigung von nicht auf den ersten Blick erkennbaren Besonderheiten bei der Beurteilung der wettbewerblichen Eigenart eines Erzeugnisses; Kenntnis des konkreten Namens des Herstellerunternehmens als Voraussetzung für die Annahme einer vermeidbaren ...

  • Judicialis

    UWG § 4 Nr. 9

  • ra.de
  • Der Betrieb(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vertrieb eines nachgeahmten Produkts ? Unterlassungsanspruch unter dem Gesichtspunkt des ergänzenden wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutzes ? Erfordernis der wettbewerblichen Eigenart des Produkts und der Herkunftstäuschung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    UWG § 4 Nr. 9
    "Gartenliege"; Wettbewerbliche Eigenart eines Gebrauchsgegenstandes; Voraussetzungen einer vermeidbaren Herkunftstäuschung

  • rechtsportal.de

    UWG § 4 Nr. 9
    "Gartenliege"; Wettbewerbliche Eigenart eines Gebrauchsgegenstandes; Voraussetzungen einer vermeidbaren Herkunftstäuschung

  • wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Gartenliege

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Beurteilung der wettbewerblichen Eigenart eines Erzeugnisses

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR 2007, 984
  • DB 2007, 2255
  • WRP 2007, 1455
 
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Wird zitiert von ... (171)

  • BGH, 19.11.2015 - I ZR 109/14

    Hot Sox - Wettbewerbsverstoß: Rückschluss auf betriebliche Herkunft bei Angebot

    Für die wettbewerbliche Eigenart kommt es zwar nicht darauf an, ob der Verkehr den Hersteller der Ware namentlich kennt; erforderlich ist aber, dass der Verkehr annimmt, die Ware stamme von einem bestimmten Hersteller, wie auch immer dieser heißen möge, oder sei von einem mit diesem verbundenen Unternehmen in Verkehr gebracht worden (vgl. BGH, Urteil vom 15. September 2005 - I ZR 151/02, GRUR 2006, 79 Rn. 36 = WRP 2006, 75 - Jeans I; Urteil vom 24. Mai 2007 - I ZR 104/04, GRUR 2007, 984 Rn. 23 und 32 = WRP 2007, 1455 - Gartenliege; BGH, GRUR 2015, 909 Rn. 11 - Exzenterzähne).

    Nicht erforderlich ist es, dass die Verbraucher die Besonderheiten, die eine Gestaltung des Erzeugnisses gerade im Gebrauch aufweist, bereits auf den ersten Blick erkennen (BGH, GRUR 2007, 984 Rn. 21 - Gartenliege).

    Nichts anderes ergibt sich aus der Senatsentscheidung "Gartenliege" (GRUR 2007, 984).

    Nach den im dortigen Fall maßgeblichen Feststellungen lag es für maßgebliche Teile des Verkehrs nahe anzunehmen, die Beklagte vertreibe die Waren von Fremdherstellern (BGH, GRUR 2007, 984 Rn. 26 f. - Gartenliege).

  • BGH, 04.05.2016 - I ZR 58/14

    Segmentstruktur - Wettbewerbsrechtlicher Leistungsschutz: Anforderungen an die

    So sind bei einer (nahezu) unmittelbaren Übernahme geringere Anforderungen an die Unlauterkeitskriterien zu stellen als bei einer lediglich nachschaffenden Übernahme (BGHZ 141, 329, 341 - Tele-Info-CD; BGH, Urteil vom 24. Mai 2007 - I ZR 104/04, GRUR 2007, 984 Rn. 36 = WRP 2007, 1455 - Gartenliege; BGH, GRUR 2015, 909 Rn. 36 - Exzenterzähne; Ohly in Ohly/Sosnitza, UWG, 7. Aufl., § 4 Rn. 3/47 ff.; Köhler in Köhler/Bornkamm aaO § 4 Rn. 3.69).
  • BGH, 22.01.2015 - I ZR 107/13

    Exzenterzähne - Wettbewerbsverstoß durch Nachahmung: Wettbewerbliche Eigenart

    Für die wettbewerbliche Eigenart kommt es zwar nicht darauf an, ob der Verkehr den Hersteller der Ware namentlich kennt; erforderlich ist aber, dass der Verkehr annimmt, die Ware stamme von einem bestimmten Hersteller, wie auch immer dieser heißen möge, oder sei von einem mit diesem verbundenen Unternehmen in Verkehr gebracht worden (vgl. BGH, Urteil vom 15. September 2005 - I ZR 151/02, GRUR 2006, 79 Rn. 36 = WRP 2006, 75 - Jeans I; Urteil vom 24. Mai 2007 - I ZR 104/04, GRUR 2007, 984 Rn. 23 und 32 = WRP 2007, 1455 - Gartenliege).

    Werden die Produkte eines Herstellers in großem Umfang von verschiedenen Unternehmen jeweils unter eigener Kennzeichnung vertrieben, kann dies zwar dazu führen, dass ihre konkrete Gestaltung nicht geeignet ist, die angesprochenen Verkehrskreise auf einen bestimmten Hersteller hinzuweisen und damit ihre wettbewerbliche Eigenart zu begründen (vgl. BGH, GRUR 2007, 984 Rn. 25 f. - Gartenliege; OLG Köln, GRUR-RR 2014, 336, 338).

    Das Berufungsgericht hat jedoch keine Feststellungen dazu getroffen, ob die Elektroinstallateure die von den Großabnehmern beim Weitervertrieb der Stecktechnikprodukte verwendeten Kennzeichnungen als Herstellerangaben oder als Handelsmarken angesehen haben (vgl. BGH, GRUR 2007, 984 Rn. 26 - Gartenliege; Urteil vom 2. April 2009 - I ZR 144/06, GRUR 2009, 1069 Rn. 16 bis 18 = WRP 2009, 1374 - Knoblauchwürste).

    Bei einer (nahezu) identischen Übernahme kann sich der Nachahmer grundsätzlich nicht darauf berufen, er habe lediglich eine nicht unter Sonderrechtsschutz stehende angemessene technische Lösung übernommen (vgl. BGH, Urteil vom 23. Januar 1981 - I ZR 48/79, GRUR 1981, 517, 519 = WRP 1981, 514 - Rollhocker; Urteil vom 17. Juni 1999 - I ZR 213/96, GRUR 1999, 1106, 1108 = WRP 1999, 1031 - Rollstuhlnachbau; Urteil vom 12. Juli 2001 - I ZR 40/99, GRUR 2002, 86, 90 = WRP 2001, 1294 - Laubhefter; BGH, GRUR 2007, 984 Rn. 35 f. - Gartenliege; BGH, Urteil vom 2. April 2009 - I ZR 199/06, GRUR 2009, 1073 Rn. 15 = WRP 2009, 1372 - Ausbeinmesser).

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