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   BGH, 20.05.2008 - VIII ZB 92/07   

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https://dejure.org/2008,1415
BGH, 20.05.2008 - VIII ZB 92/07 (https://dejure.org/2008,1415)
BGH, Entscheidung vom 20.05.2008 - VIII ZB 92/07 (https://dejure.org/2008,1415)
BGH, Entscheidung vom 20. Mai 2008 - VIII ZB 92/07 (https://dejure.org/2008,1415)
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Volltextveröffentlichungen (15)

  • verkehrslexikon.de

    Zur Kostenerstattung für den an einem dritten Ort ansässigen Hausanwalts einer Unternehmensgruppe

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Beauftragung eines auswärtigen Rechtsanwalts ohne Zulassung beim zuständigen Gericht als zweckentsprechende Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nach § 91 Abs. 2 S.1 Zivilprozessordnung (ZPO); Beauftragung eines auswärtigen Prozessbevollmächtigten als ...

  • Judicialis

    ZPO § 91

  • ra.de
  • BRAK-Mitteilungen

    Vergütung - Beauftragung eines externen Rechtsanwalts

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 91
    Erstattung der Kosten eines auswärtigen Prozessbevollmächtigten

  • wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    "Rechtsanwalt einer Unternehmensgruppe"

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Keine Reisekosten wegen vertrauensvoller Dauermandatsbeziehungen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • beck-blog (Kurzinformation)

    BGH schränkt Erstattungspflicht für den "Hausanwalt" an

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2009, 283
  • ZIP 2009, 99
  • MDR 2008, 946
  • Rpfleger 2008, 534
  • WRP 2008, 1120
 
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Wird zitiert von ... (45)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 28.06.2006 - IV ZB 44/05

    Erstattungsfähigkeit fiktiver Reisekosten des bevollmächtigten Hausanwalts einer

    Auszug aus BGH, 20.05.2008 - VIII ZB 92/07
    a) Die nach § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO zu beurteilende Erstattungsfähigkeit von Kosten eines Unterbevollmächtigten am Sitz des Prozessgerichts hängt davon ab, ob für die am Ort des Prozessgerichts ansässige Beklagte die Zuziehung eines auswärtigen Hauptbevollmächtigten im Sinne von § 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendig war (BGH, Beschluss vom 28. Juni 2006 - IV ZB 44/05, NJW 2006, 3008, Tz. 7 f.).

    Denn im Rahmen der Kostenerstattung kommt es auf die tatsächliche Organisation eines an einem Rechtsstreit beteiligten Unternehmens und nicht darauf an, welche Unternehmensorganisation unter Erstattungsgesichtspunkten zweckmäßiger oder günstiger gewesen wäre (BGH, Beschlüsse vom 23. Januar 2007 - I ZB 42/06, GRUR 2007, 726, Tz. 14; vom 28. Juni 2006, aaO, Tz. 11).

    Dementsprechend hat der Bundesgerichtshof es nach der gewählten Betriebsorganisation als Maßnahme zweckentsprechender Rechtsverfolgung gebilligt, wenn ein Versicherer bei streitig werdenden Leistungsablehnungen die Sache nicht mehr im eigenen Unternehmen weiterbearbeitet, sondern sie zur selbständigen Bearbeitung an einen externen Rechtsanwalt übergibt, der bei Fehlschlagen einer außergerichtlichen Klärung auch die Prozessführung wahrnimmt (BGH, Beschluss vom 28. Juni 2006, aaO, Tz. 9 ff.).

    Zu Unrecht will die Rechtsbeschwerde diese Fallgestaltung derjenigen gleichsetzen, wie sie der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 28. Juni 2006 (aaO) zugrunde gelegen hat, weil es keinen Unterschied mache, ob sich ein bundesweit tätiger Versicherer selbständig durch einen externen Hausanwalt vertreten lasse, oder ob es sich um ein Mitglied einer von denselben Personen vertretenen, überregional tätigen Gruppe lediglich formal selbständiger Unternehmen handelt, die alle von einem Ort aus anwaltlich betreut und vertreten würden.

  • BGH, 22.02.2007 - VII ZB 93/06

    Erstattungsfähigkeit der Kosten eines auswärtigen Rechtsanwalts

    Auszug aus BGH, 20.05.2008 - VIII ZB 92/07
    In denjenigen Fällen, in denen die Partei an ihrem eigenen Gerichtsstand klagt oder verklagt wird, kann die Beauftragung eines auswärtigen Rechtsanwalts, der vor dem Prozessgericht auftreten kann, dort aber nicht zugelassen ist, grundsätzlich nicht mehr als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig angesehen werden, es sei denn, besondere Umstände lassen die Einschaltung des auswärtigen Rechtsanwalts geboten erscheinen (BGH, Beschlüsse vom 12. Dezember 2002 - I ZB 29/02, NJW 2003, 901, unter II 2 b bb; vom 22. Februar 2007 - VII ZB 93/06, NJW-RR 2007, 1071, Tz. 10).

    Anderes kann allenfalls dann gelten, wenn Besonderheiten in der Sache selbst und ihrer Bearbeitung die Annahme rechtfertigen, dass am Ort des Prozessgerichts oder am Sitz der Partei keine zur sachangemessenen Prozessvertretung geeigneten Rechtsanwälte zugelassen sind (BGH, Beschluss vom 22. Februar 2007, aaO, Tz. 11 und 13 f.).

  • BGH, 16.10.2002 - VIII ZB 30/02

    Erstattungsfähigkeit der Kosten des Unterbevollmächtigten

    Auszug aus BGH, 20.05.2008 - VIII ZB 92/07
    Genauso wie die Hinzuziehung eines in der Nähe ihres Wohn- oder Geschäftssitzes ansässigen Rechtsanwalts durch eine an einem auswärtigen Gericht verklagte Partei nach der Rechtsprechung des Senats grundsätzlich eine Maßnahme zweckentsprechender Rechtsverfolgung darstellt (Beschluss vom 16. Oktober 2002 - VIII ZB 30/02, NJW 2003, 898, unter II 2 b bb (1); ferner BGH, Beschlüsse vom 11. November 2003 - VI ZB 41/03, NJW-RR 2004, 430, unter B II 2 b bb (a); vom 21. Januar 2004 - IV ZB 32/03, RuS 2005, 91, unter 1), kann ein Unternehmen grundsätzlich einen Prozessbevollmächtigten auch an dem Ort beauftragen, an dem die dem Rechtsstreit vorangegangene unternehmensinterne Bearbeitung der Sache erfolgt ist, selbst wenn das Unternehmen an diesem Ort weder seinen Hauptsitz noch eine Zweigniederlassung unterhält.
  • BGH, 12.12.2002 - I ZB 29/02

    Erstattung der Kosten eines auswärtigen Rechtsanwalts

    Auszug aus BGH, 20.05.2008 - VIII ZB 92/07
    In denjenigen Fällen, in denen die Partei an ihrem eigenen Gerichtsstand klagt oder verklagt wird, kann die Beauftragung eines auswärtigen Rechtsanwalts, der vor dem Prozessgericht auftreten kann, dort aber nicht zugelassen ist, grundsätzlich nicht mehr als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig angesehen werden, es sei denn, besondere Umstände lassen die Einschaltung des auswärtigen Rechtsanwalts geboten erscheinen (BGH, Beschlüsse vom 12. Dezember 2002 - I ZB 29/02, NJW 2003, 901, unter II 2 b bb; vom 22. Februar 2007 - VII ZB 93/06, NJW-RR 2007, 1071, Tz. 10).
  • BGH, 23.01.2007 - I ZB 42/06

    Auswärtiger Rechtsanwalt V

    Auszug aus BGH, 20.05.2008 - VIII ZB 92/07
    Denn im Rahmen der Kostenerstattung kommt es auf die tatsächliche Organisation eines an einem Rechtsstreit beteiligten Unternehmens und nicht darauf an, welche Unternehmensorganisation unter Erstattungsgesichtspunkten zweckmäßiger oder günstiger gewesen wäre (BGH, Beschlüsse vom 23. Januar 2007 - I ZB 42/06, GRUR 2007, 726, Tz. 14; vom 28. Juni 2006, aaO, Tz. 11).
  • BGH, 21.01.2004 - IV ZB 32/03

    Erstattungsfähigkeit der Kosten eines nicht am Prozessgericht zugelassenen

    Auszug aus BGH, 20.05.2008 - VIII ZB 92/07
    Genauso wie die Hinzuziehung eines in der Nähe ihres Wohn- oder Geschäftssitzes ansässigen Rechtsanwalts durch eine an einem auswärtigen Gericht verklagte Partei nach der Rechtsprechung des Senats grundsätzlich eine Maßnahme zweckentsprechender Rechtsverfolgung darstellt (Beschluss vom 16. Oktober 2002 - VIII ZB 30/02, NJW 2003, 898, unter II 2 b bb (1); ferner BGH, Beschlüsse vom 11. November 2003 - VI ZB 41/03, NJW-RR 2004, 430, unter B II 2 b bb (a); vom 21. Januar 2004 - IV ZB 32/03, RuS 2005, 91, unter 1), kann ein Unternehmen grundsätzlich einen Prozessbevollmächtigten auch an dem Ort beauftragen, an dem die dem Rechtsstreit vorangegangene unternehmensinterne Bearbeitung der Sache erfolgt ist, selbst wenn das Unternehmen an diesem Ort weder seinen Hauptsitz noch eine Zweigniederlassung unterhält.
  • BGH, 11.11.2003 - VI ZB 41/03

    Verfahrensrecht - Zuziehung eines Rechtsanwaltes

    Auszug aus BGH, 20.05.2008 - VIII ZB 92/07
    Genauso wie die Hinzuziehung eines in der Nähe ihres Wohn- oder Geschäftssitzes ansässigen Rechtsanwalts durch eine an einem auswärtigen Gericht verklagte Partei nach der Rechtsprechung des Senats grundsätzlich eine Maßnahme zweckentsprechender Rechtsverfolgung darstellt (Beschluss vom 16. Oktober 2002 - VIII ZB 30/02, NJW 2003, 898, unter II 2 b bb (1); ferner BGH, Beschlüsse vom 11. November 2003 - VI ZB 41/03, NJW-RR 2004, 430, unter B II 2 b bb (a); vom 21. Januar 2004 - IV ZB 32/03, RuS 2005, 91, unter 1), kann ein Unternehmen grundsätzlich einen Prozessbevollmächtigten auch an dem Ort beauftragen, an dem die dem Rechtsstreit vorangegangene unternehmensinterne Bearbeitung der Sache erfolgt ist, selbst wenn das Unternehmen an diesem Ort weder seinen Hauptsitz noch eine Zweigniederlassung unterhält.
  • BGH, 04.12.2018 - VIII ZB 37/18

    Kostenfestsetzung: Erstattungsfähigkeit fiktiver Reisekosten eines außerhalb des

    Demgegenüber fehlt die Notwendigkeit regelmäßig, wenn die Partei ihren (Wohn-)Sitz innerhalb des Gerichtsbezirks hat und einen außerhalb des Bezirks ansässigen Rechtsanwalt mandatiert (vgl. BGH, Beschlüsse vom 20. Mai 2008 - VIII ZB 92/07, NJW-RR 2009, 283 Rn. 6; vom 20. Dezember 2011 - XI ZB 13/11, NJW-RR 2012, 697 Rn. 7).
  • BGH, 21.12.2011 - I ZB 47/09

    Rechtsanwalt an einem dritten Ort

    Eine Ausnahme hiervon kommt in Betracht, wenn ein Unternehmen einen Prozessbevollmächtigten an dem Ort beauftragt, an dem die vorausgegangene unternehmensinterne Bearbeitung der Sache erfolgt ist (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Mai 2008 - VIII ZB 92/07, NJW-RR 2009, 283 Rn. 7).

    Dagegen ist es nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs für sich allein noch kein ausreichender Grund zur Beauftragung des auswärtigen an einem dritten Ort ansässigen Prozessbevollmächtigten, wenn zwischen der Partei und dem Prozessbevollmächtigten eine vertrauensvolle Zusammenarbeit besteht (BGH, NJW-RR 2009, 283 Rn. 8).

  • BGH, 13.09.2011 - VI ZB 42/10

    Kostenfestsetzungsverfahren: Erstattungsfähigkeit der Reisekosten eines am

    Denn im Rahmen der Kostenerstattung kommt es auf die tatsächliche Organisation eines an einem Rechtsstreit beteiligten Unternehmens und nicht darauf an, welche Unternehmensorganisation unter Erstattungsgesichtspunkten zweckmäßiger oder kostengünstiger gewesen wäre (vgl. BGH, Beschlüsse vom 23. Januar 2007 - I ZB 42/06, NJW-RR 2007, 1561 Rn. 14 f.; vom 20. Mai 2008 - VIII ZB 92/07, NJW-RR 2009, 283 Rn. 7; vom 7. Juni 2011 - VIII ZB 102/08, aaO, Rn. 10).

    Anderes kann allenfalls dann gelten, wenn Besonderheiten in der Sache selbst und ihrer Bearbeitung die Annahme rechtfertigen, dass am Ort des Prozessgerichts oder am Sitz der Partei keine zur sachangemessenen Prozessvertretung geeigneten Rechtsanwälte zugelassen sind (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Mai 2008 - VIII ZB 92/07, aaO, Rn. 8 mwN).

  • OLG Schleswig, 24.07.2015 - 9 W 26/15

    Erstattungsfähigkeit der Reisekosten eines nicht im Bezirk des Prozessgerichts

    Das dahinterliegende Gebot der Kostenschonung tritt ausnahmsweise nur dann zurück, wenn die Partei ein besonders schützenswertes überwiegendes Interesses an einem auswärtigen, also einem nicht im Bezirk des Prozessgerichts niedergelassenen oder wohnhaften, Rechtsanwalt hat (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Mai 2008 - VIII ZB 92/07, NJW-RR 2009, 283, 284 Rn.6; Jaspersen / Wache, in Beck'scher Online-Kommentar ZPO , Stand 1. März 2015, § 91 Rn. 169).
  • OLG Köln, 25.11.2015 - 17 W 247/15

    Erstattungsfähigkeit der Kosten eines am Wohnsitz der Prozesspartei ansässigen

    Dagegen rechtfertigen langjährige Zusammenarbeit (BGH MDR 2008, 946) oder ein besonderes Vertrauensverhältnis zwischen Mandant und Rechtsanwalt die Hinzuziehung in der Regel nicht (BGH, Beschluss vom 22. April 2008 - XI ZB 20/07 - n. v.; NJW-RR 2007, 1071).
  • BGH, 07.06.2011 - VIII ZB 102/08

    Rechtsanwaltsgebühr: Erstattungsfähigkeit der Reisekosten des "Rechtsanwalts am

    Denn im Rahmen des Kostenerstattungsrechts kommt es darauf an, wie eine Partei die sie betreffenden Angelegenheiten tatsächlich organisiert, und nicht darauf, welche Organisation unter Erstattungsgesichtspunkten zweckmäßiger oder günstiger gewesen wäre (vgl. Senatsbeschluss vom 20. Mai 2008 - VIII ZB 92/07, NJW-RR 2009, 283 Rn. 7; BGH, Beschluss vom 23. Januar 2007 - I ZB 42/06, aaO Rn. 15; jeweils mwN).
  • OLG Nürnberg, 13.12.2012 - 12 W 2180/12

    Kostenfestsetzung: Erstattungsfähigkeit der Reisekosten eines "Rechtsanwalts am

    Ausnahmen hiervon hat die Rechtsprechung nur dann anerkannt, wenn besondere Umstände die Einschaltung eines auswärtigen Anwalts geboten erscheinen lassen (BGH, Beschluss vom 12.12.2002 - I ZB 29/02, NJW 2003, 901 - Auswärtiger Rechtsanwalt I; Beschluss vom 22.02.2007 - VII ZB 93/06, NJW-RR 2007, 1071; Beschluss vom 20.05.2008 - VIII ZB 92/07, NJW-RR 2009, 283; Beschluss vom 12.11.2009 - I ZB 101/08 -Auswärtiger Rechtsanwalt VIII), etwa wenn die dem Rechtsstreit vorangegangene unternehmensinterne Bearbeitung der Sache an einem Ort stattgefunden hat, an dem das Unternehmen weder seinen Hauptsitz noch eine Zweigniederlassung unterhält, oder in Fällen, in denen im Rahmen ständiger Geschäftsbeziehungen bestimmte Rechtsanwälte, zu denen ein besonderes Vertrauensverhältnis besteht, mit der rechtlichen Besorgung von Angelegenheiten der Partei betraut sind ("Hausanwälte") und in denen Besonderheiten in der Sache selbst und ihrer Bearbeitung die Annahme rechtfertigen, dass am Ort des Prozessgerichts oder am Sitz der Partei keine zur sachangemessenen Prozessvertretung geeigneten Rechtsanwälte zugelassen sind (vgl. BGH, Beschluss vom 21.01.2004 - IV ZB 32/03, RuS 2005, 91; Beschluss vom 28.06.2006 - IV ZB 44/05, NJW 2006, 3008; Beschluss vom 20.05.2008 - VIII ZB 92/07, NJW-RR 2009, 283; Beschluss vom 12.11.2009 - I ZB 101/08 -Auswärtiger Rechtsanwalt VIII; Beschluss vom 13.09.2011 - VI ZB 42/10, NJW 2011, 3521; Beschluss vom 20.12.2011 - XI ZB 13/11, NJW-RR 2012, 697).
  • BGH, 12.11.2009 - I ZB 101/08

    Auswärtiger Rechtsanwalt VIII

    a) Das Beschwerdegericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass für eine Partei, die an ihrem eigenen Gerichtsstand verklagt wird, die Beauftragung eines auswärtigen Rechtsanwalts grundsätzlich nur dann als zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendig angesehen werden kann, wenn besondere Umstände die Einschaltung des auswärtigen Rechtsanwalts geboten erscheinen lassen (BGH, Beschl. v. 12.12.2002 - I ZB 29/02 = NJW 2003, 901, 902 f. = WRP 2003, 391 - Auswärtiger Rechtsanwalt I; Beschl. v. 22.2. 2007 - VII ZB 93/06, NJW-RR 2007, 1071 Tz. 10; Beschl. v. 20.5.2008 - VIII ZB 92/07, NJW-RR 2009, 283 Tz. 6 = WRP 2008, 1120).

    Solche besonderen Umstände können insbesondere dann vorliegen, wenn die dem Rechtsstreit vorangegangene unternehmensinterne Bearbeitung der Sache an einem Ort stattgefunden hat, an dem das Unternehmen weder seinen Hauptsitz noch eine Zweigniederlassung unterhält (BGH, Beschl. v. 23.1. 2007 - I ZB 42/06, GRUR 2007, 726 Tz. 14 = WRP 2007, 957 - Auswärtiger Rechtsanwalt VI; BGH NJW-RR 2009, 283 Tz. 7).

    Anderes kann allenfalls dann gelten, wenn Besonderheiten in der Sache selbst oder ihrer Bearbeitung die Annahme rechtfertigen, dass am Ort des Prozessgerichts oder am Sitz der Partei keine zur sachangemessenen Prozessvertretung geeigneten Rechtsanwälte niedergelassen sind (vgl. BGH NJW-RR 2007, 1071 Tz. 11, 13 f.; NJW-RR 2009, 283 Tz. 8).

  • BGH, 07.11.2023 - VIII ZB 9/23

    Zur Frage der Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Rechtsanwalts am dritten Ort.

    (1) Handelt es sich um eine Sache, deren vorangegangene unternehmensinterne Bearbeitung an einem Ort stattgefunden hat, an dem das Unternehmen weder seinen Hauptsitz noch eine Zweigniederlassung unterhält, sind die Reisekosten, die dem Unternehmen durch die Beauftragung eines am Bearbeitungsort ansässigen Rechtsanwalts entstanden sind, nach denselben Grundsätzen zu erstatten wie sonst im Fall der Beauftragung eines am Sitz des Unternehmens ansässigen Rechtsanwalts (vgl. BGH, Beschlüsse vom 20. Mai 2008  VIII ZB 92/07, NJW-RR 2009, 283 Rn. 7; vom 12. November 2009 - I ZB 101/08, NJW 2010, 1882 Rn. 11; vom 13. September 2011 - VI ZB 42/10, NJW 2011, 3521 Rn. 8).

    Denn im Rahmen des Kostenerstattungsrechts kommt es darauf an, wie eine Partei die sie betreffenden Angelegenheiten tatsächlich organisiert, und nicht darauf, welche Organisation unter Erstattungsgesichtspunkten zweckmäßiger oder günstiger gewesen wäre (vgl. BGH, Beschlüsse vom 20. Mai 2008 - VIII ZB 92/07, aaO; vom 12. November 2009 - I ZB 101/18, aaO).

  • BGH, 12.12.2012 - IV ZB 18/12

    Kostenerstattung nach AGB-Kontrollklage eines eingetragenen Verbraucherverbands:

    Auf dieser Grundlage handelt es sich nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bei entstehenden reisebedingten höheren Kosten eines Prozessvertreters im Allgemeinen um notwendige Kosten einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder -verteidigung, wenn eine vor einem auswärtigen Gericht klagende oder verklagte Partei einen an ihrem Wohn- oder Geschäftsort ansässigen Rechtsanwalt mit ihrer Vertretung beauftragt (BGH, Beschlüsse vom 20. Mai 2008 - VIII ZB 92/07, NJW-RR 2009, 283 unter II 2 a; vom 25. Januar 2007 - V ZB 85/06, NJW 2007, 2048 unter III 1 a und vom 11. März 2004 - VII ZB 27/03, VersR 2005, 93 unter II a; jeweils m.w.N.).
  • OLG Düsseldorf, 01.10.2010 - 24 W 66/10

    Erstattung der Reisekosten eines an einem dritten Ort ansässigen Rechtsanwalts

  • OLG Düsseldorf, 17.02.2012 - 24 W 4/12

    Umfang der Erstattungsfähigkeit von Rechtsanwaltskosten im Streitgenossenprozess

  • OLG Köln, 18.06.2009 - 17 W 144/09

    Einigungsgebühr; Kostenerstattung; Kostenfestsetzung

  • OLG Köln, 18.06.2009 - 17 W 145/09

    Einigungsgebühr; Kostenerstattung; Kostenfestsetzung

  • OLG München, 16.12.2019 - 11 W 1194/19

    Erstattungsfähigkeit der Reisekosten eines auswärtigen Anwalts

  • OLG Bamberg, 23.01.2023 - 2 W 2/23

    Glaubhaftmachung notwendiger Kosten im Kostenfestsetzungsverfahren

  • OLG Stuttgart, 02.02.2009 - 8 W 35/09

    Kostenfestsetzung: Erstattungsfähigkeit der Kosten eines Rechtsbeistands im

  • OLG Düsseldorf, 31.10.2011 - 24 W 92/11

    Erstattungsfähigkeit der Kosten eines auswärtigen Prozessbevollmächtigten; Umfang

  • LG Köln, 24.02.2012 - 11 T 152/11

    Voraussetzungen für die Erstattung der Kosten der Beauftragung eines

  • OLG Frankfurt, 20.03.2012 - 6 W 45/11

    Reisekosten des Anwalts am "Drittort"

  • OLG Oldenburg, 18.07.2011 - 8 W 67/11

    Erstattungsfähigkeit von Reisekosten eines weder am Sitz des Prozessgerichts noch

  • OLG Frankfurt, 19.01.2018 - 6 W 113/17

    Kostenfestsetzung: Erstattungsfähigkeit der Reisekosten eines Anwalts am "dritten

  • OLG Jena, 06.09.2012 - 9 W 405/12

    Reisekosten eines Rechtsanwalts

  • OLG Oldenburg, 18.07.2011 - 8 W 66/11

    Erstattungsfähigkeit von Reisekosten eines weder am Sitz des Prozessgerichts noch

  • BGH, 12.12.2012 - IV ZB 24/12

    Erstattungsfähigkeit von Reisekosten des Prozessvertreters des Klägers für ein in

  • OLG Frankfurt, 17.01.2019 - 6 W 108/18

    Kostenerstattung: Reisekosten des Rechtsanwalts am "dritten Ort"

  • SG Osnabrück, 17.12.2015 - S 40 SF 74/14
  • OLG Bamberg, 27.05.2014 - 1 W 10/14

    Kostenfestsetzungsverfahren: Erstattungsfähigkeit von Reisekosten eines

  • OLG Frankfurt, 10.05.2012 - 18 W 78/12

    Erstattungsfähigkeit von Reisekosten des ortsfremden Rechtsanwalts

  • OLG Frankfurt, 20.04.2009 - 18 W 363/08

    Honorar aus Vergütungsvereinbarung ist keine Geschäftsgebühr

  • OLG Frankfurt, 05.08.2008 - 12 W 80/08

    Einschaltung eines auswärtigen Rechtsanwalts

  • OLG Saarbrücken, 02.04.2009 - 5 W 58/09

    Flugkosten zur Wahrnehmung eines auswärtigen Gerichtstermins sind in Höhe eines

  • OLG Saarbrücken, 29.05.2012 - 9 W 49/12

    Kostenfestsetzungsverfahren: Reisekosten des auswärtigen Prozessbevollmächtigten

  • OLG Saarbrücken, 26.01.2011 - 9 W 236/10

    Rechtsanwaltsgebühr: Erstattungsfähigkeit der fiktiven Reisekosten des am

  • AG Frankfurt/Main, 22.08.2017 - 30 C 2295/16
  • LG Landshut, 09.10.2015 - 33 T 2522/15

    Festsetzung von Kosten eines auswärtigen Anwalts

  • OLG Frankfurt, 14.06.2012 - 18 W 98/12

    Erstattungsfähigkeit von Reisekosten des Rechtsanwalts

  • OLG Stuttgart, 20.07.2010 - 8 W 270/10

    Zu der Erstattung von Reisekosten, wenn auswärtiger Rechtsanwalt routinemäßig mit

  • OLG Saarbrücken, 08.03.2010 - 9 W 382/09

    Kostenerstattung: Erstattungsfähigkeit der Kosten eines vom auswärtigen

  • OLG Dresden, 27.01.2009 - 3 W 75/09
  • LG Tübingen, 09.09.2008 - 2 O 374/05

    Kostenfestsetzung: Erstattungsfähigkeit von Reisekosten eines an einem dritten

  • OLG München, 24.06.2014 - 11 W 1114/14

    Erstattungsfähigkeit der Reisekosten des auswärtigen Prozessbevollmächtigten

  • LG Hamburg, 06.05.2011 - 325 O 196/10

    Zur Erstattungsfähigkeit der Vertretung durch einen nicht ortsansässigen

  • OLG Köln, 22.04.2013 - 17 W 49/13

    Erstattungsfähigkeit der Reisekosten eines nicht am Gerichtsort ansässigen

  • OLG Köln, 16.05.2011 - 17 W 88/11
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