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   BGH, 08.05.2008 - I ZR 83/06   

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https://dejure.org/2008,49
BGH, 08.05.2008 - I ZR 83/06 (https://dejure.org/2008,49)
BGH, Entscheidung vom 08.05.2008 - I ZR 83/06 (https://dejure.org/2008,49)
BGH, Entscheidung vom 08. Mai 2008 - I ZR 83/06 (https://dejure.org/2008,49)
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Volltextveröffentlichungen (27)

  • lexetius.com

    Abmahnkostenersatz

    UWG § 12 Abs. 1 Satz 2

  • MIR - Medien Internet und Recht

    Abmahnkostenersatz - Möchte ein Unternehmen einen wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruchgeltend machen und beauftragt dafür einen Rechtsanwalt mit der Abmahnung, kann es grundsätzlichdie dadurch entstehenden Kosten auch dann vom Verletzer ersetzt verlangen, wenn es ...

  • Anwaltskanzlei von Olnhausen

    Abmahnkostenersatz

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • LawCommunity.de

    Ersatz von Abmahnkosten

  • webshoprecht.de

    Zur Erstattung von Rechtsanwaltskosten nach berechtigter Abmahnung

  • webshoprecht.de

    Zur Erstattung der Anwaltskosten bei Unternehmen mit eigener Rechtsabteilung

  • IWW
  • JurPC

    UWG § 12 Abs. 1 Satz 2
    Abmahnkostenersatz

  • aufrecht.de

    Abmahnungen müssen nicht von Juristen aus dem eigenen Haus kommen

  • Kanzlei Prof. Schweizer

    Abmahnkosten Unternehmen - Rechtsabteilung

  • stroemer.de

    Abmahnkostenersatz

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Anspruch auf Kostenersatz für die Geltendmachung eines wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruchs durch einen beauftragten Rechtsanwalt bei Vorliegen einer eigenen Rechtsabteilung; Voraussetzung für die Klagebefugnis und Anspruchsbefugnis eines Wettbewerbsverbands

  • RA Kotz (Volltext/Leitsatz)

    Abmahnkostenersatz auch bei eigener Rechtsabteilung

  • kanzlei.biz

    Unternehmen dürfen für Abmahnung Anwälte einschalten

  • RA Kotz (Volltext/Leitsatz)

    Abmahnkosten eines Unternehmens mit Rechtsabteilung

  • info-it-recht.de

    Abmahnungen müssen nicht von eigener Rechtsabteilung versandt werden

  • Judicialis

    UWG § 12 Abs. 1 Satz 2

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    UWG § 12 Abs. 1 S. 2
    Ersatz der Abmahnkosten durch einen Rechtsanwalt steht auch einem Unternehmen mit eigener Rechtsabteilung zu

  • BRAK-Mitteilungen

    Vergütung - Kostenerstattung für Abmahnung durch einen externen Rechtsanwalt

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    UWG § 12 Abs. 1 S. 2
    "Abmahnkostenersatz"; Ersatzfähigkeit der Kosten des mit einer Abmahnung beauftragten Rechtsanwalts

  • rechtsportal.de

    UWG § 12 Abs. 1 S. 2
    "Abmahnkostenersatz"; Ersatzfähigkeit der Kosten des mit einer Abmahnung beauftragten Rechtsanwalts

  • wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Abmahnkostenersatz

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (30)

  • bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung)

    Unternehmen dürfen für Abmahnung Anwälte einschalten

  • MIR - Medien Internet und Recht (Kurzmitteilung)

    Abmahnkostenersatz

    Unternehmen dürfen für Abmahnung Anwälte einschalten - Kosten für wettbewerbsrechtliche Abmahnungen auch bei Unterhaltung eigener Rechtsabteilung ersatzfähig

  • webshoprecht.de (Leitsatz und Auszüge)

    Ein Unternehmen mit einer Rechtsabteilung darf einen externen Rechtsanwalt mit einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung beauftragen

  • webshoprecht.de (Pressemitteilung)

    Abmahnung - Abmahnkosten - Kosten/Gebühren - Rechtsmissbrauch - Wettbewerbsverstöße

  • damm-legal.de (Kurzinformation)

    § 12 Abs. 1 S. 2 UWG
    Unternehmen - auch mit eigener Rechtsabteilung - dürfen für Abmahnungen Rechtsanwälte einschalten

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation und Pressemitteilung)

    Erstattung anwaltlicher Abmahnkosten auch bei eigener Rechtsabteilung

  • internetrecht-infos.de (Pressemitteilung)

    Unternehmen dürfen für Abmahnung Anwälte einschalten

  • internetrecht-infos.de (Pressemitteilung)

    Unternehmen dürfen für Abmahnung Anwälte einschalten

  • Kanzlei Prof. Schweizer (Kurzinformation)

    § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG
    Auch Unternehmen mit Rechtsabteilung dürfen Anwaltskanzleien generell auf Kosten des Abgemahnten beauftragen

  • heise.de (Pressebericht, 13.05.2008)

    Kostenerstattung für Abmahnungen auch bei eigener Rechtsabteilung

  • heise.de (Pressebericht, 17.07.2008)

    Musikindustrie siegt in Rechtstreit um Software zur Umgehung von CD-Kopierschutz

  • heise.de (Pressebericht, 13.05.2008)

    Kostenerstattung für Abmahnungen auch bei eigener Rechtsabteilung

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Einschaltung externer Rechtsanwälte trotz eigener Rechtsabteilung

  • online-und-recht.de (Kurzinformation)

    Abmahnkostenersatz trotz eigener Rechtsabteilung

  • rabüro.de (Kurzinformation)

    Unternehmen dürfen für Abmahnung Anwälte einschalten

  • jurawelt.com (Pressemitteilung)

    Unternehmen dürfen für Abmahnung Anwälte einschalten

  • dr-bahr.com (Pressemitteilung)

    Unternehmen dürfen für Abmahnung Anwälte einschalten

  • dr-bahr.com (Kurzinformation und Auszüge)

    Unternehmen dürfen für Abmahnung Anwälte einschalten

  • kpw-law.de (Kurzinformation)

    Kosten externer Anwälte für Abmahnungen sind trotz Rechtsabteilung zu erstatten

  • boesel-kollegen.de (Kurzinformation)

    BGH bestätigt erneut Haftung eines Internetauktionshauses für Markenverletzungen

  • boesel-kollegen.de (Kurzinformation)

    Unternehmen dürfen für Abmahnung Anwälte einschalten

  • ebnerstolz.de (Kurzinformation)

    Unternehmen dürfen für wettbewerbsrechtliche Abmahnungen Anwälte einschalten

  • diekmann-rechtsanwaelte.de (Kurzinformation)

    Unternehmen dürfen für Abmahnung Anwälte einschalten und können die Kosten der Abmahnung ersetzt verlangen

  • shopbetreiber-blog.de (Kurzinformation)

    Unternehmen dürfen für Abmahnung Anwälte einschalten

  • it-recht-kanzlei.de (Pressemitteilung)

    Unternehmen dürfen für Abmahnung Anwälte einschalten

  • beck.de (Pressemitteilung)

    Unternehmen dürfen für Abmahnung Anwälte einschalten

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Einschaltung externer Rechtsanwälte zulässig

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Abmahnung: Anwalt trotz Rechtsabteilung?

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Unternehmen dürfen für Abmahnung Anwälte einschalten

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Unternehmen dürfen für Abmahnung Anwälte einschalten

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2008, 2651
  • MDR 2008, 1173
  • GRUR 2008, 928
  • VersR 2009, 278
  • MMR 2008, 737
  • MIR 2008, Dok. 235
  • BB 2008, 1069
  • afp 2008, 368
  • afp 2009, 626
  • WRP 2008, 1188
 
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Wird zitiert von ... (38)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 23.01.2007 - I ZB 42/06

    Auswärtiger Rechtsanwalt V

    Auszug aus BGH, 08.05.2008 - I ZR 83/06
    Dementsprechend braucht sich ein Unternehmen, das über keine Rechtsabteilung verfügt, nicht so behandeln zu lassen, als ob es eine eigene Rechtsabteilung hätte (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschl. v. 23.1.2007 - I ZB 42/06, GRUR 2007, 726 Tz. 15 = WRP 2007, 957 - Auswärtiger Rechtsanwalt VI, m.w.N.).
  • BGH, 08.11.1994 - VI ZR 3/94

    Anwaltskosten: Frage der Erforderlichkeit - einfach gelagerter Fall, feststehende

    Auszug aus BGH, 08.05.2008 - I ZR 83/06
    e) Nicht zu entscheiden ist hier die Frage, ob etwas anderes dann zu gelten hat, wenn es für das Unternehmen weniger Aufwand erfordert, die Abmahnung abzufassen und die Unterwerfungserklärung vorzubereiten, als einen Rechtsanwalt zu informieren und zu instruieren (vgl. BGHZ 127, 348, 352).
  • BGH, 06.05.2004 - I ZR 2/03

    Selbstauftrag

    Auszug aus BGH, 08.05.2008 - I ZR 83/06
    d) Auch aus der Senatsentscheidung "Selbstauftrag" (BGH, Urt. v. 6.5.2004 - I ZR 2/03, GRUR 2004, 789 = WRP 2004, 903) ergibt sich nichts Gegenteiliges.
  • BGH, 12.04.1984 - I ZR 45/82

    Anwaltsabmahnung

    Auszug aus BGH, 08.05.2008 - I ZR 83/06
    c) Der Umstand, dass ein Wettbewerbsverband auch ohne anwaltlichen Rat in der Lage sein muss, typische und durchschnittlich schwer zu verfolgende Wettbewerbsverstöße zu erkennen und abzumahnen (vgl. BGH, Urt. v. 12.4.1984 - I ZR 45/82, GRUR 1984, 691, 692 = WRP 1984, 405 - Anwaltsabmahnung; Beschl. v. 18.12.2003 - I ZB 18/03, GRUR 2004, 448 = WRP 2004, 495 - Auswärtiger Rechtsanwalt IV, m.w.N.), rechtfertigt keine abweichende Beurteilung.
  • OLG Karlsruhe, 08.11.1995 - 6 U 57/95
    Auszug aus BGH, 08.05.2008 - I ZR 83/06
    Das Berufungsgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, dass die Verfolgung von Wettbewerbsverstößen, die Mitbewerber begehen, nicht zu den originären Aufgaben eines solchen Unternehmens gehört (vgl. OLG Karlsruhe WRP 1996, 591, 593).
  • BGH, 18.12.2003 - I ZB 18/03

    Auswärtiger Rechtsanwalt IV

    Auszug aus BGH, 08.05.2008 - I ZR 83/06
    c) Der Umstand, dass ein Wettbewerbsverband auch ohne anwaltlichen Rat in der Lage sein muss, typische und durchschnittlich schwer zu verfolgende Wettbewerbsverstöße zu erkennen und abzumahnen (vgl. BGH, Urt. v. 12.4.1984 - I ZR 45/82, GRUR 1984, 691, 692 = WRP 1984, 405 - Anwaltsabmahnung; Beschl. v. 18.12.2003 - I ZB 18/03, GRUR 2004, 448 = WRP 2004, 495 - Auswärtiger Rechtsanwalt IV, m.w.N.), rechtfertigt keine abweichende Beurteilung.
  • OLG Frankfurt, 09.02.2006 - 6 U 94/05

    Wettbewerbrechtliche Abmahnung: Erstattungsfähigkeit der Rechtsanwaltskosten bei

    Auszug aus BGH, 08.05.2008 - I ZR 83/06
    Die Berufung der Beklagten ist ohne Erfolg geblieben (OLG Frankfurt OLG-Rep 2006, 978).
  • BGH, 19.05.2010 - I ZR 140/08

    Vollmachtsnachweis

    Die Verfolgung von Wettbewerbsverstößen gehört nicht zu den originären Aufgaben eines Unternehmers, für die er eine eigene Organisation vorhalten muss (vgl. BGH, Urt. v. 8.5.2008 - I ZR 83/06, GRUR 2008, 928 Tz. 15 = WRP 2008, 1188 - Abmahnkostenersatz).
  • BGH, 17.07.2008 - I ZR 219/05

    Clone-CD

    a) Der Senat hat nach Erlass des Berufungsurteils entschieden, dass grundsätzlich auch Unternehmen mit eigener Rechtsabteilung es den Umständen nach für erforderlich halten dürfen, einen Rechtsanwalt mit der Abmahnung von Wettbewerbsverstößen zu beauftragen, und daher berechtigt sind, von dem Abgemahnten den Ersatz der für die Abmahnung entstandenen Anwaltskosten zu verlangen (vgl. BGH, Urt. v. 8.5.2008 - I ZR 83/06 - Abmahnkostenersatz, m.w.N.).

    b) Diese Überlegungen stehen, wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, mit der Rechtsprechung des Senats zur Kostenerstattung bei einer Abmahntätigkeit von Wettbewerbsverbänden (BGH, Urt. v. 12.4.1984 - I ZR 45/82, GRUR 1984, 691, 692 = WRP 1984, 405 - Anwaltsabmahnung; Beschl. v. 18.12.2003 - I ZB 18/03, GRUR 2004, 448 = WRP 2004, 495 - Auswärtiger Rechtsanwalt IV, m.w.N.) und der Abmahnung durch einen Rechtsanwalt nach einer Selbstbeauftragung in einer eigenen Angelegenheit (BGH, Urt. v. 6.5.2004 - I ZR 2/03, GRUR 2004, 789 = WRP 2004, 903 - Selbstauftrag) nicht in Widerspruch (vgl. BGH, Urt. v. 8.5.2008 - I ZR 83/06 - Abmahnkostenersatz, m.w.N.).

    Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass dies anders zu beurteilen sein könnte, weil es für die Beklagten weniger Aufwand erfordert hätte, die Abmahnungen abzufassen und die Unterwerfungserklärungen vorzubereiten, als einen Rechtsanwalt zu informieren und zu instruieren (vgl. BGH, Urt. v. 8.5.2008 - I ZR 83/06 - Abmahnkostenersatz).

  • BGH, 04.02.2010 - I ZR 30/08

    Rechtsanwaltsvergütung: Berechnung der für ein Abschlussschreiben entstandenen

    Dementsprechend braucht sich ein Unternehmen, das keine Rechtsabteilung unterhält, nicht so behandeln zu lassen, als ob es über eine eigene Rechtsabteilung verfügte (vgl. BGH, Beschl. v. 23.1.2007 - I ZB 42/06, GRUR 2007, 726 Tz. 15 = WRP 2007, 957 - Auswärtiger Rechtsanwalt VI; Urt. v. 8.5.2008 - I ZR 83/06, GRUR 2008, 928 Tz. 13 = WRP 2008, 1188 - Abmahnkostenersatz).

    In gleicher Weise steht es einem Unternehmen, das seine Rechtsabteilung mit der Überprüfung der Zulässigkeit der Wettbewerbshandlungen eines Mitbewerbers betraut hat, grundsätzlich frei, die bei festgestellten Wettbewerbsverstößen vor der Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 UWG regelmäßig gebotene Abmahnung entweder selbst oder durch beauftragte Rechtsanwälte aussprechen zu lassen (BGH GRUR 2008, 928 Tz. 14 - Abmahnkostenersatz).

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