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   BGH, 30.01.2008 - I ZR 134/05   

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https://dejure.org/2008,970
BGH, 30.01.2008 - I ZR 134/05 (https://dejure.org/2008,970)
BGH, Entscheidung vom 30.01.2008 - I ZR 134/05 (https://dejure.org/2008,970)
BGH, Entscheidung vom 30. Januar 2008 - I ZR 134/05 (https://dejure.org/2008,970)
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Volltextveröffentlichungen (16)

  • bundesgerichtshof.de PDF
  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Schutz durch das Markengesetz für aus Familiennamen gebildeten geschäftlichen Bezeichnungen unabhängig von der Häufigkeit des Namens; Beeinflussung der Kennzeichnungskraft und des Schutzumfanges einer Bezeichnung durch die Häufigkeit eines Familiennamens

  • afs-rechtsanwaelte.de

    Hansen-Bau; Kennzeichnungskraft von geschäftlichen Bezeichnungen die aus einem gebräuchlichen Familiennamen abgeleitet sind

  • WM Zeitschrift für Wirtschafts- und Bankrecht(Abodienst; oder: Einzelerwerb Volltext 12,79 €)

    Zur Zulässigkeit der Benutzung einer Marke, die aus einem die geschützten Waren oder Dienstleistungen beschreibenden Begriff besteht (hier: POST), zur Kennzeichnung der von einem Dritten angebotenen Waren oder Dienstleistungen

  • Judicialis

    MarkenG § 5 Abs. 1; ; MarkenG § 5 Abs. 2

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    MarkenG § 5 Abs. 1, 2
    "Hansen-Bau"; Markenrechtlicher Schutz von aus Familiennamen gebildeten geschäftlichen Bezeichnungen

  • rechtsportal.de

    MarkenG § 5 Abs. 1, 2
    "Hansen-Bau"; Markenrechtlicher Schutz von aus Familiennamen gebildeten geschäftlichen Bezeichnungen

  • wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Hansen-Bau

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Markenrecht - Schutz von aus Familiennamen gebildete geschäftliche Bezeichnung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • webshoprecht.de (Leitsatz und Auszüge)

    Schutz von aus Familiennamen gebildeten geschäftlichen Bezeichnungen

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2008, 2923
  • MDR 2008, 1175
  • GRUR 2008, 801
  • WM 2008, 2079
  • WM 2008, 2081
  • WRP 2008, 1189
 
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Wird zitiert von ... (64)

  • BGH, 14.02.2019 - I ZB 34/17

    KNEIPP - Zeichenähnlichkeit bei Übernahme eines Zeichens in ein

    Personennamen sind wegen ihrer Eignung, den Namensträger individuell zu bezeichnen und damit von anderen Personen zu unterscheiden, ein klassisches Kennzeichnungsmittel (vgl. zu § 5 MarkenG: BGH, Urteil vom 30. Januar 2008 - I ZR 134/05, GRUR 2008, 801 Rn. 13 = WRP 2008, 1189 - Hansen-Bau).
  • BGH, 27.03.2013 - I ZR 93/12

    Baumann

    Der Schutz des Unternehmenskennzeichens nach § 5 Abs. 2 Satz 1 MarkenG entsteht bei von Haus aus unterscheidungskräftigen Bezeichnungen - zu denen die Bezeichnung "Baumann" zu rechnen ist (vgl. BGH, Urteil vom 30. Januar 2008 - I ZR 134/05, GRUR 2008, 801 Rn. 14 = WRP 2008, 1189 - Hansen-Bau) - mit der Aufnahme der Benutzung im Inland im geschäftlichen Verkehr (BGH, Urteil vom 19. Februar 2009 - I ZR 135/06, GRUR 2009, 685 Rn. 17 = WRP 2009, 803 - ahd.de; Urteil vom 31. Mai 2012 - I ZR 135/10, GRUR 2012, 832 Rn. 44 = WRP 2012, 940 - ZAPPA).

    Dieser Grundsatz gilt auch zugunsten einer Kapitalgesellschaft wie der Klägerin, die einer deutschen Gesellschaft mit beschränkter Haftung entspricht und die den Namen eines ihrer Gesellschafter in ihre Firma aufgenommen hat (vgl. BGH, GRUR 2008, 801 Rn. 24 f. - Hansen-Bau).

  • BGH, 31.03.2010 - I ZR 174/07

    Peek & Cloppenburg

    Zur Beurteilung der Fälle von Gleichnamigkeit, in denen eine geschützte Bezeichnung mit einer aus einem bürgerlichen Namen gebildeten Bezeichnung zusammentrifft, hat der Bundesgerichtshof Grundsätze entwickelt, die im Rahmen des § 23 Nr. 1 MarkenG unverändert anwendbar sind (BGH, Urt. v. 30.1.2008 - I ZR 134/05, GRUR 2008, 801 Tz. 24 = WRP 2008, 1189 - Hansen-Bau).

    Danach muss der Inhaber des prioritätsälteren Kennzeichenrechts die Verwechslungsgefahr hinnehmen, die der Träger des prioritätsjüngeren Namensrechts dadurch hervorruft, dass er seinen Namen im Geschäftsverkehr führt, wenn der Träger des prioritätsjüngeren Namensrechts ein schutzwürdiges Interesse an der Benutzung hat, redlich handelt und alles Erforderliche und Zumutbare tut, um eine Verwechslungsgefahr auszuschließen oder auf ein hinnehmbares Maß zu vermindern (st. Rspr.; vgl. BGH, Urt. v. 1.4.1993 - I ZR 85/91, GRUR 1993, 579, 580 - Römer GmbH; BGH GRUR 2008, 801 Tz. 24 - Hansen-Bau; Ingerl/Rohnke, MarkenG, 2. Aufl., § 23 Rdn. 18 m.w.N.).

    Die Verwechslungsgefahr im Sinne des § 15 Abs. 2 MarkenG ist unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Umstände zu beurteilen, wobei eine Wechselwirkung besteht zwischen dem Ähnlichkeitsgrad der einander gegenüberstehenden Bezeichnungen, der Kennzeichnungskraft des Klagezeichens und dem wirtschaftlichen Abstand der Tätigkeitsgebiete der Parteien (st. Rspr.; vgl. nur BGH GRUR 2008, 801 Tz. 20 - Hansen-Bau).

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