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   BGH, 14.02.2008 - I ZR 162/05   

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https://dejure.org/2008,314
BGH, 14.02.2008 - I ZR 162/05 (https://dejure.org/2008,314)
BGH, Entscheidung vom 14.02.2008 - I ZR 162/05 (https://dejure.org/2008,314)
BGH, Entscheidung vom 14. Februar 2008 - I ZR 162/05 (https://dejure.org/2008,314)
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Volltextveröffentlichungen (17)

  • lexetius.com

    HEITEC

    MarkenG § 5 Abs. 2 Satz 1, § 15 Abs. 2, § 21 Abs. 4; BGB § 242; UmwG § 18 Abs. 1, § 20 Abs. 2 Nr. 2

  • MIR - Medien Internet und Recht

    HEITEC vs. HAITEC - Die Beschränkung des Schutzumfangs eines an eine beschreibende oder sonstfreizuhaltende Angabe angelehnten Zeichens dient dazu, eine Monopolisierung der freizuhaltendenAngabe durch den Inhaber des Zeichens zu vermeiden.

  • markenmagazin:recht

    § 5 MarkenG; § 15 MarkenG; § 21 MarkenG; § 242 BGB; § 18 UmwG; § 20 UmwG
    HEITEC ./. HAITEC - Verwechselungsgefahr

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • IWW
  • Kanzlei Prof. Schweizer

    Verwechslungsgefahr zwischen Kennzeichen, die an einen freihaltebedürftigen Begriff angelehnt sind

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Beurteilung der Verwechslungsgefahr der Geschäftsbezeichnungen "HEITEC" und "HAITEC"; Schutzumfang eines an eine beschreibende oder sonst freizuhaltende Angabe angelehnten Zeichens im Verhältnis zu anderen sich an diese anlehnenden Zeichen; Zugutekommen der für den ...

  • kanzlei.biz

    Vermeidung der Monopolisierung einer freizuhaltenden Angabe durch die Beschränkung des Schutzumfangs eines Zeichens

  • Judicialis

    MarkenG § 5 Abs. 2 Satz 1; ; MarkenG § 15 Abs. 2; ; MarkenG § 21 Abs. 4; ; BGB § 242 Cc; ; UmwG § 18 Abs. 1; ; UmwG § 20 Abs. 2 Nr. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    HEITEC; Beschränkung des Schutzumfangs eines an eine beschreibende oder sonst freizuhaltende Angabe angelehnten Zeichens; markenrechtlicher Besitzstand bei Unternehmensverschmelzung

  • wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    HEITEC

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Markenrecht - Beschränkung des Schutzumfangs eines Zeichens

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Verwirkung von Markenrechten durch Duldung der Rechtsverletzung über längeren Zeitraum ? Unternehmensverschmelzung durch Aufnahme des Verletzers steht Verwirkung nicht entgegen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Kanzlei Prof. Schweizer (Kurzinformation)

    MarkenG §§ 5 Abs. 2 Satz 1, 15 Abs. 2, 21 Abs. 4; BGB § 242; UmwG §§ 18 Abs. 1, 20 Abs. 2 Nr. 2
    Verwechselungsgefahr - Anlehnung von Kennzeichen an freihaltebedürftige Begriffe

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2008, 2188
  • MDR 2008, 1229
  • GRUR 2008, 803
  • MMR 2008, 778 (Ls.)
  • MIR 2008, Dok. 253
  • DB 2008, 1857
  • WRP 2008, 1192
 
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Wird zitiert von ... (265)Neu Zitiert selbst (12)

  • BGH, 21.02.2002 - I ZR 230/99

    Defacto.de

    Auszug aus BGH, 14.02.2008 - I ZR 162/05
    Dies entspricht dem Erfahrungssatz, dass der Verkehr dazu neigt, längere Firmenbezeichnungen auf ihre unterscheidungskräftigen Bestandteile zu verkürzen, die ihrer Art nach geeignet sind, im Verkehr als schlagwortartiger Hinweis auf das Unternehmen verwendet zu werden; beschreibende Zusätze in den Firmierungen bleiben daher regelmäßig außer Betracht (vgl. BGH, Urt. v. 21.2.2002 - I ZR 230/99, GRUR 2002, 898 = WRP 2002, 1066 - defacto, m.w.N.; BGHZ 168, 28 Tz. 13 - Impuls).

    III. Die Klägerin kann von der Beklagten danach Unterlassung der Benutzung der (isolierten) Bezeichnung "HAITEC AG" (§ 15 Abs. 2, Abs. 4, § 5 Abs. 2 Satz 1 MarkenG), Einwilligung in die Löschung des Bestandteils "HAITEC" der für die Beklagte im Handelsregister des Amtsgerichts M. unter HR B eingetragenen Firma "HAITEC Aktiengesellschaft" (vgl. BGH GRUR 1981, 60, 64 - Sitex; GRUR 2002, 898, 900 - defacto, jeweils m.w.N.), Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten (§ 15 Abs. 2, 4 und 5, § 5 Abs. 2 Satz 1 MarkenG) sowie zur Vorbereitung der Durchsetzung ihres Schadensersatzanspruchs Auskunftserteilung (§ 242 BGB) verlangen.

  • BGH, 26.09.1980 - I ZR 69/78

    Anspruch auf Untersagung des firmenrechtlichen oder warenzeichenrechtlichen

    Auszug aus BGH, 14.02.2008 - I ZR 162/05
    a) Im rechtlichen Ansatz zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass bei einer Rechtsnachfolge, die - wie im Streitfall - die Fortführung eines Unternehmens durch einen anderen Rechtsträger umfasst, in den Verwirkungszeitraum auch die Zeit einzubeziehen ist, während deren der Rechtsvorgänger des Verletzers die Kennzeichnung benutzt hat, gegen deren Benutzung durch den Verletzer sich der Inhaber des älteren Rechts nunmehr wendet (vgl. BGH, Urt. v. 26.9.1980 - I ZR 69/78, GRUR 1981, 60, 62 - Sitex).

    III. Die Klägerin kann von der Beklagten danach Unterlassung der Benutzung der (isolierten) Bezeichnung "HAITEC AG" (§ 15 Abs. 2, Abs. 4, § 5 Abs. 2 Satz 1 MarkenG), Einwilligung in die Löschung des Bestandteils "HAITEC" der für die Beklagte im Handelsregister des Amtsgerichts M. unter HR B eingetragenen Firma "HAITEC Aktiengesellschaft" (vgl. BGH GRUR 1981, 60, 64 - Sitex; GRUR 2002, 898, 900 - defacto, jeweils m.w.N.), Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten (§ 15 Abs. 2, 4 und 5, § 5 Abs. 2 Satz 1 MarkenG) sowie zur Vorbereitung der Durchsetzung ihres Schadensersatzanspruchs Auskunftserteilung (§ 242 BGB) verlangen.

  • BGH, 27.06.1980 - I ZR 70/78

    Anspruch auf Unterlassung der Verwendung einer Firmenbezeichnung - Vorliegen

    Auszug aus BGH, 14.02.2008 - I ZR 162/05
    Damit kommen die für den Rechtsvorgänger aufgelaufene Zeitdauer und der von diesem erworbene Besitzstand dem Rechtsnachfolger zugute, soweit mit der Rechtsnachfolge keine zeichenrechtlich relevante Veränderung des bis dahin bestehenden Zustands verbunden ist (vgl. BGH, Urt. v. 27.6.1980 - I ZR 70/78, GRUR 1981, 66, 68 - MAN/G-man).
  • BGH, 18.05.2006 - I ZR 183/03

    Impuls

    Auszug aus BGH, 14.02.2008 - I ZR 162/05
    Dies entspricht dem Erfahrungssatz, dass der Verkehr dazu neigt, längere Firmenbezeichnungen auf ihre unterscheidungskräftigen Bestandteile zu verkürzen, die ihrer Art nach geeignet sind, im Verkehr als schlagwortartiger Hinweis auf das Unternehmen verwendet zu werden; beschreibende Zusätze in den Firmierungen bleiben daher regelmäßig außer Betracht (vgl. BGH, Urt. v. 21.2.2002 - I ZR 230/99, GRUR 2002, 898 = WRP 2002, 1066 - defacto, m.w.N.; BGHZ 168, 28 Tz. 13 - Impuls).
  • BGH, 06.05.2004 - I ZR 223/01

    NEURO-VIBOLEX/NEURO-FIBRAFLEX

    Auszug aus BGH, 14.02.2008 - I ZR 162/05
    Für die Annahme einer Verwechslungsgefahr reicht regelmäßig bereits die hinreichende Übereinstimmung in einer Hinsicht aus (BGHZ 139, 340, 347 - Lions; BGH, Urt. v. 28.8.2003 - I ZR 9/01, GRUR 2003, 1044, 1046 = WRP 2003, 1436 - Kelly; Urt. v. 6.5.2004 - I ZR 223/01, GRUR 2004, 783, 784 = WRP 2004, 1043 - NEURO-VIBOLEX/NEURO-FIBRAFLEX).
  • BGH, 20.03.2003 - I ZR 60/01

    "AntiVir/AntiVirus"; Verwechselungsgefahr zweier Marken bei

    Auszug aus BGH, 14.02.2008 - I ZR 162/05
    bb) Das Berufungsgericht ist im rechtlichen Ansatz zutreffend davon ausgegangen, dass der Schutzumfang eines Zeichens, das sich - wie hier das Klagezeichen "HEITEC" an "High Tech" - an eine beschreibende oder sonst freizuhaltende Angabe anlehnt, nach Maßgabe der Eigenprägung und Unterscheidungskraft, die dem Zeichen trotz dieser Anlehnung seine Schutzfähigkeit verleihen, eng zu bemessen ist (vgl. BGH, Urt. v. 20.3.2003 - I ZR 60/01, GRUR 2003, 963, 965 = WRP 2003, 1353 - AntiVir/AntiVirus, m.w.N.).
  • BGH, 24.06.2004 - I ZR 308/01

    "Regiopost/Regional Post"; Kennzeichnungskraft einer Marke

    Auszug aus BGH, 14.02.2008 - I ZR 162/05
    Die Freistellung vom Zeichenschutz gemäß § 23 Nr. 2 MarkenG setzt daher eine - zumindest auch - beschreibende Angabe voraus (vgl. BGH, Urt. v. 24.6.2004 - I ZR 308/01, GRUR 2004, 949, 950 = WRP 2004, 1285 - Regiopost/Regional Post, m.w.N.).
  • BGH, 04.03.1993 - I ZR 65/91

    Ausschluß des Rechtsschutzbedürfnisses für Leistungsklage - Keine

    Auszug aus BGH, 14.02.2008 - I ZR 162/05
    Der Verwirkungseinwand, der auf einen im Vertrauen auf die Benutzungsberechtigung geschaffenen schutzwürdigen Besitzstand gegründet ist, darf nicht dazu führen, zusätzliche Rechtspositionen des Benutzers neu zu schaffen und damit die Rechtslage des nach Treu und Glauben nur ausnahmsweise und in bestimmten Grenzen schutzwürdigen Rechtsverletzers über diese Grenzen hinaus zu erweitern (BGH, Urt. v. 4.3.1993 - I ZR 65/91, GRUR 1993, 576, 578 - Datatel, m.w.N.; vgl. auch Fezer, Markenrecht, 3. Aufl., § 21 MarkenG Rdn. 46 f.; Ingerl/Rohnke, Markengesetz, 2. Aufl., § 21 Rdn. 53).
  • BGH, 19.07.2007 - I ZR 137/04

    Euro Telekom

    Auszug aus BGH, 14.02.2008 - I ZR 162/05
    a) Das Berufungsgericht hat im rechtlichen Ansatz zutreffend angenommen, dass die Beurteilung der Verwechslungsgefahr i.S. des § 15 Abs. 2 MarkenG unter Heranziehung aller Umstände des Einzelfalls vorzunehmen ist, wobei von einer Wechselwirkung zwischen dem Grad der Ähnlichkeit der sich gegenüberstehenden Zeichen, der Kennzeichnungskraft des prioritätsälteren Zeichens und dem wirtschaftlichen Abstand der Tätigkeitsgebiete der Parteien auszugehen ist und ein größerer Abstand der Tätigkeitsgebiete durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Zeichen oder durch eine gesteigerte Kennzeichnungskraft des älteren Zeichens ausgeglichen werden kann und umgekehrt (st. Rspr.; vgl. zuletzt BGH, Urt. v. 19.7.2007 - I ZR 137/04, GRUR 2007, 888 Tz. 15 = WRP 2007, 1193 - Euro Telekom, m.w.N.).
  • BGH, 10.10.1991 - I ZR 136/89

    Verwechslungsgefahr bei Warenkennzeichnung mit allgemein geläufigen Inhalt -

    Auszug aus BGH, 14.02.2008 - I ZR 162/05
    Soweit das Berufungsgericht zur Begründung seiner Auffassung, die Zeichenähnlichkeit sei für die Annahme einer Verwechslungsgefahr zu gering, ferner auf die Senatsentscheidung "Bally/BALL" (Urt. v. 10.10.1991 - I ZR 136/89, GRUR 1992, 130, 132 = WRP 1992, 96) und darauf verweist, dass der Aussagegehalt der ersten Silbe des angegriffenen Zeichens (Hai) die Erfassung der schriftbildlichen Abweichung erheblich erleichtere, liegt dem eine zergliedernde, nicht - wie es geboten wäre - eine auf den Gesamteindruck abstellende Betrachtung zugrunde.
  • BGH, 01.10.1998 - I ZB 28/96

    Lions

  • BGH, 28.08.2003 - I ZR 9/01

    "Kelly"; Deutung einer Bezeichnung als Personenname

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