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   OLG Stuttgart, 30.10.2008 - 2 U 56/08   

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https://dejure.org/2008,12640
OLG Stuttgart, 30.10.2008 - 2 U 56/08 (https://dejure.org/2008,12640)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 30.10.2008 - 2 U 56/08 (https://dejure.org/2008,12640)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 30. Oktober 2008 - 2 U 56/08 (https://dejure.org/2008,12640)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de

    Wettbewerbsverstoß: Irreführende Werbung eines Möbelhauses für eine Rabattaktion

  • Justiz Baden-Württemberg

    Wettbewerbsverstoß: Irreführende Werbung eines Möbelhauses für eine Rabattaktion

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Wettbewerbswidrigkeit einer Werbung für einen Preisnachlass wegen fehlender Transparenz

Kurzfassungen/Presse

  • damm-legal.de (Kurzinformation)

    §§ 4 Abs. 4, 5 UWG
    Zur Unlauterkeit einer Werbung mit einem Sternchenhinweis

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • WRP 2009, 236
 
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Wird zitiert von ... (3)

  • OLG Bamberg, 22.06.2016 - 3 U 18/16

    Bedingungen einer Verkaufsförderungsmaßnahme - Sternchenhinweis in Printwerbung

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs müssen Einschränkungen in diesem Fall auch am Blickfang teilhaben (BGH GRUR 2007, 981 Tz. 23 - 150% Zinsbonus; vgl. auch Köhler/Bornkamm, UWG, 33. Aufl. 2015, § 4 Ziffer 4.13 a. E.; OLG Stuttgart, WRP 2009, 236 Tz. 51).
  • OLG Bamberg, 18.02.2015 - 3 U 210/14

    Unlauterer Wettbewerb: Transparenzgebot - zeitliche und räumliche Beschränkung

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs müssen Einschränkungen in diesem Fall auch am Blickfang teilhaben (BGH GRUR 2007, 981 Tz. 23 - 150% Zinsbonus; vgl. auch Köhler/Bornkamm, UWG, 33. Aufl. 2015, § 4 Ziffer 4.13 a. E.; OLG Stuttgart, WRP 2009, 236 Tz. 51).
  • OLG Stuttgart, 19.11.2009 - 2 U 47/09

    Wettbewerbsverstoß: Blickfangmäßige Rabattankündigung mit einschränkendem

    Die angegriffene Werbung war sowohl zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung als auch zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung vor dem Senat eine unlautere Wettbewerbshandlung, weil sie die werbend angesprochenen Verbraucher in erheblicher Weise irreführte (§§ 3, 5 Abs. 1 und 2 Nr. 2 a.F.; vgl. auch Senatsurteil vom 30. Oktober 2008 - 2 U 56/08 m.w.N. zu § 4 Nr. 4 UWG).
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