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   BGH, 05.11.2008 - I ZR 55/06   

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https://dejure.org/2008,1729
BGH, 05.11.2008 - I ZR 55/06 (https://dejure.org/2008,1729)
BGH, Entscheidung vom 05.11.2008 - I ZR 55/06 (https://dejure.org/2008,1729)
BGH, Entscheidung vom 05. November 2008 - I ZR 55/06 (https://dejure.org/2008,1729)
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Volltextveröffentlichungen (20)

  • lexetius.com

    XtraPac

    PAngV § 1 Abs. 1, 3, 6; UWG (2004) § 5

  • MIR - Medien Internet und Recht

    XtraPac - Die Werbung für den Verkauf eines Mobiltelefons zusammen mit einer Prepaid-Card einschließlich eines Startguthabens, muss außer dem Paketpreis für Mobiltelefon und Prepaid-Card nicht auch die Tarife für die weitere Nutzung der Prepaid-Card enthalten.

  • Anwaltskanzlei von Olnhausen

    XtraPac

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • Telemedicus

    XtraPac

  • Telemedicus

    XtraPac

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Verpflichtung zur Angabe der Tarife für die Nutzung einer Prepaid-Card neben Paketpreis für Mobiltelefon und Prepaid-Card i.R.d. Verkaufs eines Mobiltelefons zusammen mit einer Prepaid-Card einschließlich eines festen Startguthabens; Hinweispflicht bei Verkauf eines ...

  • kanzlei.biz

    T-Mobile - XtraPac

  • Judicialis

    PAngV § 1 Abs. 1; ; PAngV § 1 Abs. 3; ; PAngV § 1 Abs. 6

  • ra.de
  • kanzlei.biz

    T-Mobile - XtraPac

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verpflichtung zur Angabe der Tarife für die Nutzung einer Prepaid-Card neben Paketpreis für Mobiltelefon und Prepaid-Card i.R.d. Verkaufs eines Mobiltelefons zusammen mit einer Prepaid-Card einschließlich eines festen Startguthabens; Hinweispflicht bei Verkauf eines ...

  • wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    XtraPac

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Umfang der Preisangabenpflicht bei Prepaid-Handy mit festem Startguthaben ? Informationsanforderungen über verbrauchsabhängige Kosten nach § 5 UWG 2004

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (7)

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    Keine Pflicht zur Angabe der Tarife bei der Bewerbung eines Handys mit Prepaid-Card - Angabe der Dauer einer SIM-Lock-Sperre und Kosten der Freischaltung erforderlich

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    XtraPac

  • online-und-recht.de (Kurzinformation)

    Informationspflicht bei Werbung eines Prepaid-Handys

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Zur Preisangabe beim Angebot eines Prepaid-Handys mit "XtraCard"

  • ipweblog.de (Kurzinformation)

    XtraPac

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Mobilfunk-Anbieter muss in Werbung nicht sämtliche weiterführenden Kosten nennen

  • kpw-law.de (Kurzinformation)

    Preisangaben bei Prepaid Handy mit SIM-Lock

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2009, 1135
  • MDR 2009, 994
  • GRUR 2009, 690
  • MMR 2009, 766
  • MIR 2009, Dok. 129
  • BB 2009, 1305
  • DB 2009, 1927
  • K&R 2009, 471
  • WRP 2009, 809
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 08.10.1998 - I ZR 187/97

    00 DM - übertriebenes Anlocken, Handy für 0

    Auszug aus BGH, 05.11.2008 - I ZR 55/06
    Für diesen passiven Netzzugang entstehen aber keine Kosten, so dass - anders als bei dem Netzkartenvertrag im Fall "Handy für 0, 00 DM" (BGHZ 139, 368, 376) - dafür auch kein Preis anzugeben ist.

    Maßgeblich dafür ist, dass im Rahmen des Netzkartenvertrags vielfach nicht unbeträchtliche Anschlussgebühren sowie insbesondere für einen bestimmten Zeitraum im Voraus festgelegte monatliche Grundgebühren und Gesprächsgebühren anfallen (vgl. BGHZ 139, 368, 376 ff. - Handy für 0, 00 DM).

    Allerdings weist die Revision zutreffend darauf hin, dass es der Senat in der Entscheidung "Handy für 0, 00 DM" (BGHZ 139, 368, 377 f.) für erforderlich gehalten hat, in der Werbung für ein Mobiltelefon mit Netzkartenvertrag bei den Verbindungsentgelten außer dem monatlichen Mindestumsatz auch die bei dessen Überschreiten anfallenden, verbrauchsabhängigen Gesprächsgebühren - zumindest in vereinfachter Form - anzugeben.

    Der entscheidende Unterschied ist jedoch, dass er in dem der Entscheidung BGHZ 139, 368 zugrunde liegenden Fall bereits mit Abschluss des Netzvertrags dazu verpflichtet wurde, die bei Überschreiten des Mindestumsatzes anfallenden Gesprächskosten zu zahlen.

    Die Werbung der Beklagten ist nicht geeignet, einen unzutreffenden Eindruck über die Preiswürdigkeit des gekoppelten Angebots von Mobiltelefon und Netzkarte zu vermitteln (vgl. BGHZ 139, 368, 376 - Handy für 0, 00 DM; BGH, Urt. v. 8.10.1998 - I ZR 7/97, GRUR 1999, 261, 264 = WRP 1999, 94 - Handy-Endpreis).

  • BGH, 20.12.2007 - I ZR 51/05

    Werbung für Telefondienstleistungen

    Auszug aus BGH, 05.11.2008 - I ZR 55/06
    Daher ist der Anbieter oder Werbende nach der Preisangabenverordnung nicht zur Angabe der Preise solcher weiteren erforderlichen Produkte verpflichtet, auch wenn er diese selbst anbietet und daher indirekt mitbewirbt (vgl. BGH, Urt. v. 20.12.2007 - I ZR 51/05, GRUR 2008, 729 Tz. 15 = WRP 2008, 928 - Werbung für Telefondienstleistungen).

    Bei dieser Gestaltung des Angebots der Beklagten entspricht das Aufladen der "XtraCard" oder - nach Freischaltung des SIM-Locks - der Erwerb von Netzkarte und Verbindungsdienstleistungen eines anderen Anbieters, die für die weitere Nutzung des Mobiltelefons zum aktiven Telefonieren erforderlich sind, den für die Nutzung eines beworbenen Produkts notwendigen, aber nicht mitverkauften Zubehörteilen oder Verbrauchsmaterialien, für die die Anforderungen der Preisangabenverordnung nicht gelten (vgl. BGH GRUR 2008, 729 Tz. 15).

    Der Umstand, dass der größere Teil der Anschlussinhaber die von der dortigen Beklagten angebotenen Verbindungsdienstleistungen in Anspruch genommen hatte, führte zu keiner abweichenden Beurteilung (BGH GRUR 2008, 729 Tz. 16 - Werbung für Telefondienstleistungen).

  • BGH, 08.10.1998 - I ZR 7/97

    Handy-Endpreis - übertriebenes Anlocken; Irreführung/Preisgestaltung; Endpreis

    Auszug aus BGH, 05.11.2008 - I ZR 55/06
    Die Werbung der Beklagten ist nicht geeignet, einen unzutreffenden Eindruck über die Preiswürdigkeit des gekoppelten Angebots von Mobiltelefon und Netzkarte zu vermitteln (vgl. BGHZ 139, 368, 376 - Handy für 0, 00 DM; BGH, Urt. v. 8.10.1998 - I ZR 7/97, GRUR 1999, 261, 264 = WRP 1999, 94 - Handy-Endpreis).

    Der Verbraucher wird durch die Angaben in der Anzeige in die Lage versetzt, die mit dem Vertragsabschluss verbundene wirtschaftliche Belastung in ihrer Gesamtheit zu beurteilen (vgl. BGH GRUR 1999, 261, 264 - Handy-Endpreis).

  • OLG Köln, 24.03.2006 - 6 U 212/05

    "XtraPac" - Notwendige Preisangaben bei Prepaid-Handy

    Auszug aus BGH, 05.11.2008 - I ZR 55/06
    Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht die Klage abgewiesen (OLG Köln MMR 2006, 466 = CR 2006, 671).
  • BGH, 10.12.2009 - I ZR 149/07

    Sondernewsletter

    Der Anbieter oder Werbende ist nach der Preisangabenverordnung nicht zur Angabe der Preise von Produkten verpflichtet, die lediglich Gegenstand möglicher Folgegeschäfte sind, auch wenn er diese selbst anbietet und mittelbar mitbewirbt (vgl. BGH, Urt. v. 20.12.2007 - I ZR 51/05, GRUR 2008, 729 Tz. 15 = WRP 2008, 928 - Werbung für Telefondienstleistungen; BGH GRUR 2009, 73 Tz. 17 - Telefonieren für 0 Cent!; BGH, Urt. v. 5.11.2008 - I ZR 55/06, GRUR 2009, 690 Tz. 9 = WRP 2009, 809 - XtraPac).
  • OLG Köln, 14.02.2014 - 6 U 120/13

    50 De-Mails inklusive

    Die Beklagte verteidigt sich unter Hinweis auf die Entscheidung BGH "XtraPac" (GRUR 2009, 690) damit, bei dem Vertrag zur Einrichtung eines De-Mail-Kontos handele es sich nicht um einen entgeltlichen Vertrag, da der Kunde keine entgeltlichen Leistungen abnehmen müsse und das Konto als solches kostenlos sei.

    Hinsichtlich des Gesamtpreises (Nr. 7) trifft allerdings der Hinweis der Beklagten auf die Entscheidung des BGH "XtraPac" (GRUR 2009, 690) zu.

    Bei dem Erwerb eines Mobiltelefons mit einer Prepaid-Karte, die kostenlos den passiven Netzzugang (die Entgegennahme von Anrufen) ermöglicht, gehören daher die Kosten für das Aufladen der Karte, um auch aktiv telefonieren zu können, nicht zum angabepflichtigen Endpreis (BGH, GRUR 2009, 690 Tz. 11f. - XtraPac).

  • OLG Düsseldorf, 28.05.2014 - 15 U 54/14

    Anforderungen an die Zuordnung einer Preisangabe zu einer Rufnummer

    Der BGH hat an das Merkmal "in unmittelbarer Nähe" des § 2 Abs. 1 Satz 1 PAngV einen strengen Maßstab angelegt: es soll dann erfüllt sein, wenn beide Preise auf einen Blick wahrgenommen werden können (BGH, GRUR 2009, 690, 691 - Dr. Clauder's Hufpflege), wobei die Frage dahinstehen kann, inwieweit das Kriterium der "unmittelbaren Nähe" des § 2 Abs. 1 Satz 1 PAngV überhaupt noch anzuwenden ist, vor dem Hintergrund, dass die Vorgabe der unmittelbaren Nähe zwischen Grund- und Endpreis über die Vorgaben der Art. 3 Abs. 1, Art. 4 Abs. 1 der EG-Grundpreis-Richtlinie (RL 98/6/EG) hinausgeht, und strengere Regelungen zu unlauteren Geschäftspraktiken als in den entsprechenden Richtlinien vorgesehen nach Ablauf der Übergangsfrist des Art. 3 Abs. 5 Satz 1 der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken (RL 2005/29/EG) bis zum 12.06.2013 nicht mehr zulässig sein sollen (dazu Köhler in: Köhler/Bornkamm, UWG, 32. Aufl. 2014, PAngV Vorb Rn. 11, 16a, b).

    Hinzu kommt, dass das Erfordernis, bei Warenangeboten neben dem End- auch den Grundpreis anzugeben, im Bewusstsein der Letztverbraucher noch wenig verankert ist (BGH, GRUR 2009, 690, 692 - Dr. Clauder's Hufpflege).

  • OLG Köln, 04.02.2014 - 6 W 11/14

    Anforderungen an die Aufklärung über Preissteigerungen im Rahmen eines

    Aus diesem Grund trifft auch der inhaltlich richtige Hinweis der Antragsgegnerin, der Kunde müsse über die Preise fakultativer Zusatzleistungen nicht informiert werden (vgl. etwa BGH, GRUR 2009, 690 Tz. 11 f. - XtraPac), auf die vorliegende Fallgestaltung nicht zu.
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